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Dienstwagensteuer
ist auch bei Geländewagen anzuwenden
BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 23/01
Urteil vom 13.02.2003
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg – Az.: 5 K 232/00 – Urteil vom 24.01.2001
Leitsatz:
Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere
Fahrzeuge" i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG (sog. 1-v.H.-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t verfügen.
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die
für die Streitjahre (1995 und 1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden. Der Kläger betreibt seit 15. März 1995 als Einzelunternehmer einen
jagdnahen Betrieb. Bereits seit Anfang 1992 ist er Jagdpächter eines bestimmten
Reviers. Zu seinem Betriebsvermögen gehört ein Geländewagen. Das Fahrzeug hat
lt. Kfz-Schein ein bauartbedingtes zulässiges Gesamtgewicht von 2.950 kg. Es
verfügt über fünf Fahrgastplätze und wird vom Kläger in dem baulichen Zustand
genutzt, in welchem es vom Hersteller gefertigt wurde. Im Fahrzeugschein wird
der Wagen als "PKW, geschlossen" bezeichnet. Ausweislich des
Kfz-Steuerbescheides vom 22. Dezember 1998 wurde er bis 14. Dezember 1998 für
kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke als PKW, danach als "anderes Fahrzeug"
eingestuft. Das Fahrzeug war ursprünglich --ab 1. Februar 1992-- auf den
damaligen Arbeitgeber des Klägers als Leasingnehmer zugelassen worden. Der
Kläger übernahm das Fahrzeug ab 1. Juli 1995 als zweiter Leasingnehmer. Ein
weiteres Fahrzeug befindet sich nicht im Betriebsvermögen des Klägers. Auf die
Klägerin, die als Arbeitnehmerin tätig ist, ist ein PKW VW... zugelassen.
Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 durchgeführten
Außenprüfung traf die Prüferin u.a. folgende Feststellungen und Beurteilungen:
"Für den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW (Geländewagen) ... wurde bisher
keine private PKW-Nutzung angesetzt ... Da für diesen PKW kein Fahrtenbuch ...
geführt wurde, ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private PKW-Nutzung mit 1 v.H.
des inländischen Listenpreises anzusetzen ...
Obwohl zu der Familie des Steuerpflichtigen noch ein privater PKW gehört (= VW
der Ehefrau), der neben den Fahrten zur Arbeitsstätte der Ehefrau und den
betrieblichen Fahrten für den Ehemann mit jährlich etwa 1 500 bis 1 800 km für
Privatfahrten eingesetzt war, kann auf den Ansatz der privaten PKW-Nutzung für
den ... (Geländewagen) nicht verzichtet werden.
Der Ansatz der privaten Nutzung mit 1 v.H. des ursprünglichen Listenpreises
--brutto 96 600 DM x 12 v.H. = 11 592 DM-- würde die tatsächlichen
Kfz-Aufwendungen übersteigen. Der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung wird somit auf
die tatsächlichen Gesamtaufwendungen (= Kostendeckelung) begrenzt."
Der Beurteilung der Prüferin folgend erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt --FA--) die Gewinne für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
um die gesamten, als Betriebsausgaben geltend gemachten Kfz-Kosten betreffend
den Geländewagen. Dementsprechend erließ das FA für das Streitjahr 1998 einen
auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten
Einkommensteueränderungsbescheid. Für den Veranlagungszeitraum 1997 ergab sich
ein gegenüber dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1997 entsprechend
verminderter negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von - 45 364 DM, der
gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf das Streitjahr 1995
zurückgetragen wurde und zu einem entsprechenden
Einkommensteueränderungsbescheid für 1995 führte.
Die dagegen nach erfolglosen Einsprüchen erhobene Klage, mit der die Kläger
begehrten, die private Kfz-Nutzung in den Jahren 1997 und 1998 mit jeweils 0 DM
anzusetzen, hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen
(Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 558).
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie
beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen
Einkommensteueränderungsbescheide 1995 und 1998 mit der Maßgabe abzuändern, dass
die private PKW-Nutzung des Geländewagens in den Jahren 1997 und 1998 mit
jeweils 0 DM angesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Kläger ist als unbegründet zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend haben FG und FA
angenommen, dass der Kläger die private Nutzung des zu seinem Betriebsvermögen
gehörenden Geländewagens nach der sog. 1-v.H.-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG) berechnen musste.
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden
Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden
(tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug
insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten
zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen
werden.
a) Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG sind durch das
Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I
1995, 438) in das EStG eingefügt worden. Sie bezwecken die vereinfachte
Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz (vgl. die amtliche
Gesetzesbegründung in BTDrucks 13/1686, S. 8) und enthalten deshalb mit der in
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG statuierten 1-v.H.-Methode eine grundsätzlich
zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren
Anwendung der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat
veranlassten Kfz-Kosten, d.h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, vermeiden kann. Die bloße
Behauptung des Steuerpflichtigen, der betriebliche PKW werde nicht für
Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen
Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Anwendung der 1-v.H.-Regelung
auszuschließen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2000
III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
b) Der erkennende Senat pflichtet der bisherigen Rechtsprechung des BFH darin
bei, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unbeschadet ihres
typisierenden und pauschalierenden Charakters den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entspricht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273,
und vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403). Zur näheren
Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 (unter II.
2. ff.) verwiesen.
c) Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst nach ganz herrschender
und zutreffender sowie auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogener
Auffassung auch solche zu mehr als 50 v.H. für betriebliche Zwecke genutzte
Fahrzeuge, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum
erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer hält (vgl. z.B.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 3. November 1999 V 88/89, EFG 2000, 165;
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 12. Mai 1997
IV B 2 -S 2177- 29/97, BStBl I 1997, 562, Tz. 1, und vom 21. Januar 2002
IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148, Tz. 1; Wacker, Neue Wirtschafts-Briefe
--NWB--, Fach 3, S. 10119, 10129). Der Vorschrift unterfallen zudem
gleichermaßen neue wie gebraucht erworbene Fahrzeuge (vgl. BFH-Urteile in BFHE
191, 286, BStBl II 2000, 273, unter 4. b, cc der Gründe, und in BFHE 195, 200,
BStBl II 2001, 403, unter 1. a der Gründe; BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 562,
Tz. 7, und in BStBl I 2002, 148 Tz. 8). Auch dagegen haben die Kläger keine
Einwendungen erhoben.
d) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird von der dort
getroffenen (pauschalierenden) Bewertungsregelung jedwedes zum Betriebsvermögen
des Steuerpflichtigen rechnendes "Kraftfahrzeug" erfasst. Es erscheint indessen
nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten, bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen, namentlich insbesondere LKW und Zugmaschinen, von der Anwendung
der 1-v.H.-Methode auszunehmen (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 562,
Tz. 1, und in BStBl I 2002, 148, Tz. 1; ferner z.B. Wacker, NWB, Fach 3,
S. 10119, 10129; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 6 Rz. 420;
P. Fischer in Kirchhof, Kompaktkommentar zum Einkommensteuergesetz, 2. Aufl.,
§ 6 Rz. 162). Die Regelung dient der --einfachen und praktikablen-- Abgrenzung
der durch die private Kfz-Nutzung verursachten Aufwendungen der Lebensführung
von den Betriebsausgaben (näher dazu BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000,
273, unter II. 2. der Gründe). Die pauschale Bewertungsregelung beruht auf dem
allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich vor allem
PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für
private Zwecke genutzt werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz lässt sich
jedoch --wie das FG zu Recht hervorgehoben hat-- grundsätzlich nicht auf "LKW"
und "Zugmaschinen" anwenden.
2. Nach diesen Maßstäben haben FA und FG die private Nutzung des im Streitfall
zu beurteilenden Geländewagens zu Recht nach der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
vorgesehenen 1-v.H.-Regelung bemessen.
a) Das in Rede stehende Fahrzeug diente unstreitig zu mehr als 50 v.H.
betrieblichen Zwecken des Klägers. Offen bleiben kann, ob der Kläger, der das
besagte Fahrzeug lediglich geleast hatte, dessen wirtschaftlicher Eigentümer
geworden war (vgl. oben II. 1. c). Ebenso wenig hindert es die Anwendung der
1-v.H.-Methode, dass der Kläger das Fahrzeug --nach seinem früheren
Arbeitgeber-- lediglich als zweiter Leasingnehmer nutzte; denn wie ausgeführt
(II. 1. c), erfasst die Nutzungsentnahmebewertungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG Neuwagen ebenso wie aus zweiter oder weiterer Hand übernommene
Fahrzeuge.
Da der Kläger im hier zu beurteilenden Zeitraum (1997 und 1998) kein Fahrtenbuch
geführt hat, wird die Anwendung der 1-v.H.-Methode auch nicht durch § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen.
b) Schließlich steht der Anwendung der 1-v.H.-Methode entgegen der von den
Klägern vertretenen Ansicht auch nicht im Wege, dass der in Rede stehende
Geländewagen kfz-steuerrechtlich nicht als PKW (vgl. § 8 Nr. 1 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG--), sondern als "anderes Fahrzeug" i.S.
von § 8 Nr. 2 KraftStG eingestuft war und deswegen die Kfz-Steuer (ab
14. Dezember 1998) nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem zulässigen
Gesamtgewicht bemessen wurde.
aa) Dabei kann der Senat die zweifelhafte Frage offen lassen, ob der
Geländewagen --wie die Kläger meinen-- im Sinne des Kfz-Steuerrechts und im
Sinne des für die dortigen Klassifizierungen grundsätzlich maßgebenden
Straßenverkehrsrechts ein "Lastkraftwagen (LKW)" ist.
Abgesehen davon, dass das Fahrzeug im Kfz-Schein als "PKW, geschlossen"
bezeichnet wird und nach einer Bestätigung des Herstellers vom 24. März 1999
"aufgrund des EG-Betriebserlaubnisverfahrens ... aus zulassungsrechtlicher Sicht
lediglich eine Zulassung als PKW realisiert werden (könne)", ergeben sich
allerdings gegen die kfz-steuerrechtliche Klassifizierung des in Rede stehenden
Geländewagens als "LKW" die folgenden Bedenken:
§ 8 KraftStG differenziert hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zwischen "PKW"
und "Krafträdern" einerseits, die grundsätzlich nach dem Hubraum besteuert
werden (§ 8 Nr. 1 KraftStG), und "anderen Fahrzeugen" andererseits, bei denen
die Kfz-Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen wird
(§ 8 Nr. 2 KraftStG). Zu den "anderen Fahrzeugen" in diesem Sinne gehören
insbesondere, aber nicht nur die LKW. Das KraftStG definiert bzw. umschreibt die
Begriffe "PKW", "anderes Fahrzeug", "LKW" usw. nicht. Es verweist insoweit
vielmehr auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG).
Als "PKW" im Sinne des Verkehrsrechts und damit auch im Sinne des
Kfz-Steuerrechts ist ein Kfz anzusehen, das nach Bauart und Einrichtung zur
Beförderung von Personen bestimmt ist und --einschließlich des
Führersitzes-- über nicht mehr als neun Sitzplätze verfügt (arg. § 15d Abs. 1
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung --StVZO--; Strodthoff,
Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 2 Rz. 4 und § 8 Rz. 1). Als "PKW" sind aber darüber
hinaus auch Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t
einzustufen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt
sind, wahlweise entweder vorwiegend der Beförderung von Personen oder
vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz
Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben (sog. Kombinationskraftwagen;
vgl. § 23 Abs. 6a StVZO; Strodthoff, a.a.O.).
Bei dem hier zu beurteilenden Geländewagen des Klägers handelt es sich um einen
solchen Kombinationskraftwagen, der allerdings infolge Überschreitens des
zulässigen Gesamtgewichts von 2,8 t im Sinne der StVZO keinen "PKW" (mehr)
darstellt und demgemäß auch im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts nicht (mehr)
als nach dem Hubraum zu besteuernder PKW i.S. von § 8 Nr. 1 KraftStG, sondern
als "anderes Fahrzeug" (§ 8 Nr. 2 KraftStG) zu klassifizieren ist (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744).
Mit dieser kfz-steuerrechtlichen Ausgrenzung der Kombinationskraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t aus den "PKW" i.S. von § 8 Nr. 1
KraftStG und ihrer Einordnung als "andere Fahrzeuge" i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG
muss aber entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht die
zwangsläufige Folge verbunden sein, dass ein solcher Kombinationskraftwagen als
"LKW" zu qualifizieren ist. Denn unter die "anderen Fahrzeuge" i.S. des § 8
Nr. 2 KraftStG fallen nicht nur LKW, sondern auch sonstige, nicht nach Hubraum
zu besteuernde Fahrzeuge wie etwa Zugmaschinen, Anhänger, größere Wohnmobile und
sogar PKW, wenn diese nicht durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden (näher
dazu Strodthoff, a.a.O., § 8 Rz. 10 ff.).
Unter dem Begriff des LKW werden üblicherweise solche Kfz erfasst, die "nach
ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind"
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II
1998, 489, unter 1. 1. Absatz, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194,
257, BStBl II 2001, 72, unter 1. 1. Absatz, unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 Nr. 3
des Personenbeförderungsgesetzes; Strodthoff, a.a.O., § 8 Rz. 19, m.w.N.).
Dieser (engen) Definition unterfallen die Kombinationskraftwagen auch dann
nicht, wenn sie --wie der Geländewagen des Klägers-- über ein zulässiges
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Denn Kombinationskraftwagen können
--wie bereits ausgeführt-- wahlweise zur Güter- oder zur Personenbeförderung
eingesetzt werden. Dementsprechend differenziert denn auch das zur Kfz-Steuer
ergangene BFH-Urteil in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72 (unter 1. 2. Absatz der
Gründe) zwischen den drei Fahrzeugkategorien Personen-, Kombinations- und
Lastkraftwagen und stellt für die Abgrenzung dieser Fahrzeugarten voneinander
auf die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) des zu beurteilenden
Fahrzeugs ab (vgl. andererseits aber BFH-Urteile vom 31. März 1998 VII R 116/97,
BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487, unter II. 1. 2. Absatz, und VII R 115/97,
BFH/NV 1998, 1264, 1265, rechte Spalte, in denen Kombinationskraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t als "LKW" bezeichnet werden).
bb) Jedenfalls ist die nach Kfz-Steuerrecht und Straßenverkehrsrecht
vorzunehmende Klassifizierung für die Festlegung des sachlichen
Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Hinblick auf den mit
dieser Regelung vom Gesetzgeber verfolgten spezifischen und gegenüber dem Telos
des KraftStG eigenständigen Sinn und Zweck ungeeignet und deshalb unmaßgeblich
(ebenso z.B. Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz. 420; zur Untauglichkeit der
kfz-steuer- und straßenverkehrsrechtlichen Klassifizierungen bei der Abgrenzung
von LKW und PKW im Bereich des Investitionszulagenrechts, welchem im Hinblick
auf den Ausschluss der Förderung von PKW angesichts deren regelmäßiger privater
Mitbenutzung eine ähnliche Intension wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zugrunde
liegt, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl
II 1994, 304, unter 2. b der Gründe).
Mit Recht hat das FG hervorgehoben, dass nach dem vom Gesetzgeber verfolgten
Zweck unter die Entnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Satz 2) EStG alle Kfz
fallen, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen
privaten Mitbenutzung zugänglich sind (vorstehend unter II. 1. d). Diese
Zwecksetzung rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich auch
Kombinationskraftwagen in die 1-v.H.-Regelung einzubeziehen. Dies gilt ohne
Rücksicht darauf, ob ihr zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t überschreitet oder
nicht: Anders als (klassische) LKW zeichnen sich Kombinationskraftwagen gerade
dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Beförderung
von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt
werden können und typischerweise auch eingesetzt werden. So hat denn auch der
Kläger nach eigenem Bekunden den Geländewagen bis zum März 1995 "nur äußerst
selten" für Geländeeinsätze, sondern hauptsächlich im Rahmen seiner
nichtselbständigen Tätigkeit für Dienstfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte genutzt.
Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag der Kläger, dass sich diese Verwendung des
Fahrzeugs nach Eröffnung des Gewerbebetriebs im März 1995 "in das Gegenteil
verkehrt" habe. Sie weisen in diesem Zusammenhang hin auf besondere Umstände des
Einzelfalles, die zu sehen sein sollen u.a. im Einsatz des Fahrzeugs in
schwierigem und unbefestigtem Gelände und im Transport von erlegtem Wild sowie
von Hunden, Jagdausrüstungsgegenständen und Holzabfällen. Ihre hieran geknüpfte
Behauptung, der Geländewagen werde ausschließlich "für ... betriebliche" Zwecke
genutzt, weist darauf hin, dass das Fahrzeug typischerweise für die
Jagdausübung, die im Regelfall der privaten Lebensführung zuzurechnen ist,
optimal geeignet ist. Der darüber hinausgehende Freizeitnutzen von
geländegängigen Fahrzeugen auch der oberen Gewichtskategorien wird dadurch
bestätigt, dass sie nach der von ihren Nutzern geprägten Verkehrsauffassung auch
als Fahrzeuge für Sport und Freizeit ("sport utility vehicles" --SUV--)
angesehen werden. Hiergegen spricht nicht der Vortrag der Kläger, eine durch den
Geländeeinsatz verursachte Verschmutzung des Fahrzeugs nehme diesem die Eignung
für private Fahrten. Abgesehen davon, dass sich Verschmutzungen ohne
nennenswerten Aufwand beseitigen lassen, verkennen die Kläger, dass mit dem
Einsatz im Jagdrevier gerade diejenige private Nutzung stattfinden kann, auf
welche die typisierende Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abzielt.
Diese Vorschrift ist nur dann nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass er das Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt hat. Es kann
dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der Einsatz des Fahrzeugs im Jagdrevier
des Klägers unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12
Nr. 1 Satz 2 EStG betrieblich veranlasst ist. Das FG hat revisionsrechtlich
einwandfrei entschieden, die Behauptung, der Kläger nutze das Fahrzeug nicht für
außerbetriebliche Fahrten, sei nicht nachgewiesen worden, und auch das
Vorhandensein eines Zweitwagens rechtfertige im Streitfall keine Abweichung vom
allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Fahrzeug des Betriebsvermögens regelmäßig
nicht ausschließlich betrieblich genutzt werde. Zulässige und begründete
Revisionsrügen gegen den vom FG hieraus gezogenen Schluss auf eine private
Nutzung haben die Kläger nicht erhoben. Allein der Vortrag, das Fahrzeug werde
für Zwecke der Revierpflege und zur Ausbildung von Hunden eingesetzt, widerlegt
ihre Darlegung einer "ausschließlichen betrieblichen Nutzung". Denn hierbei
handelt es sich um Freizeitbetätigungen, die keinen erkennbaren sachlichen Bezug
zum jagdnahen Betrieb des Klägers haben.
cc) Will der Steuerpflichtige daher wegen einer hohen oder gar ausschließlichen
betrieblichen Nutzung eines solchen Kfz die Anwendung der 1-v.H.-Regelung
vermeiden, steht ihm dafür der hier nicht beschrittene Weg über den nach den
Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu substantiierenden
Einzelnachweis offen.
3. Angesichts der vorstehend dargelegten Erwägungen können sich die Kläger
ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Finanzverwaltung auch zum
Transport von Bauhandwerkern und Werkzeugen eingesetzte sog.
Baustellenkleinbusse von der 1-v.H.-Regelung ausnehme. Dabei braucht der Senat
nicht zu entscheiden, ob derartige Kleinbusse in Bezug auf ihren möglichen
Einsatz für private Zwecke mit Kombinationskraftwagen der vorliegend zu
beurteilenden Art vergleichbar sind und ob eine Ausgrenzung der beschriebenen
Kleinbusse aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sachlich
gerechtfertigt ist.
4. Schließlich vermögen die Kläger auch nichts daraus herzuleiten, dass die
Finanzverwaltung den Begriff des "LKW" auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG nach kfz-steuerrechtlichen Maßstäben bestimmen möchte (vgl.
BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 562, und in BStBl I 2002, 148, jeweils Tz. 1 a.E.).
Soweit sich hieraus entnehmen lassen sollte, dass der Kombinationskraftwagen des
Klägers als "LKW" anzusehen wäre, könnte sich der erkennende Senat diesen
Verwaltungsanweisungen aus den oben dargelegten Gründen nicht anschließen. Da es
sich bei den in Rede stehenden Verwaltungsanordnungen in Bezug auf den hier
streitigen Punkt weder um Typisierungsvorschriften noch um Ermessensrichtlinien,
sondern vielmehr um sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisungen handelt,
sind die Gerichte hieran entgegen der Auffassung der Kläger nicht --auch nicht
über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder unter
Vertrauensschutzaspekten (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG)-- gebunden (vgl. z.B. Gersch
in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 4 Rz. 10, m.w.N. aus der Rechtsprechung
des BFH).
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