Differenzvergütung - Tarifeingruppierung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 19 Sa
1681/09
Urteil vom
19.01.2010
In Sachen hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Kammer, auf die mündliche
Verhandlung vom 19. Januar 2010 für Recht erkannt:
I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 04.06.2009 - 1 Ca 840/08 - werden
zurückgewiesen.
II. Der Tenor zu I. des angefochtenen Urteils wird klarstellend wie folgt neu
gefasst:
Unter Abweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Vergütung
gemäß § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages ab dem 01.10.2008 nach der jeweiligen
Entgeltgruppe IV des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäusern im Bereich der Vereinigungen der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TV-Ärzte/VkA) zu zahlen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu
1/3.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzansprüche des Klägers für Juni
2007 bis einschließlich September 2008 sowie einen weiteren 15 %igen Zuschlag
und die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ab Oktober 2008 nach der
jeweiligen Entgeltgruppe IV des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigungen der kommunalen
Arbeitgeberverbände Vergütung zzgl. 15 %igem Zuschlag zu zahlen.
Der Kläger, Mitglied im Marburger Bund und aus den Alten Bundesländern stammend,
ist seit 01.06.1994 auf der Basis des Arbeitsvertrages, der Mitte 1994 ohne
Datum abgeschlossen worden ist, für den Beklagten als Chefarzt der Radiologie
mit einer Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe I des BAT-W tätig. Die
Vergütung ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses dynamisiert bis zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gezahlt worden. Das
Krankenhaus N., in dem der Kläger tätig war, war ein Eigenbetrieb des
Landkreises H. und wurde später durch die H. Kliniken GmbH übernommen. Seit dem
01.07.2006 ist das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsüberganges
auf den Beklagten, der nie tarifgebunden war und nicht tarifgebunden ist,
übergegangen, nachdem die Radiologie der verschiedenen Standorte auf das
medizinische Dienstleistungszentrum vereinigt worden ist.
Im Arbeitsvertrag von 1994 heißt es u. a.:
"§ 2
Das Dienstverhältnis richtet sich, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt
ist, nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-O) vom
10.12.1990 und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge sowie den vom Krankenhausträger erlassenen Satzungen,
Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung."
sowie
"§ 4
Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine
Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT-West der Anlage 1 a zum
BAT-West, d. h., Grundvergütung nach § 27 BAT-West, Ortszuschlag nach Maßgabe
des § 29 BAT-West sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend den
tariflichen Regelungen zum BAT-West in der jeweils gültigen Fassung.
..."
Daneben haben die Parteien ein Liquidationsrecht des Klägers vereinbart sowie
die Zahlung eines Nutzungsentgeltes durch den Kläger. Im Übrigen erhält der
Kläger eine übertarifliche Garantiezahlung, soweit die Einkünfte aus den
Liquidationsrechten einen monatlichen Fixbetrag nicht erreichen. Im Übrigen wird
auf den Inhalt des Arbeitsvertrages (vgl. Bl. 11 - 18 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03. bzw. 06.01.2008 (vgl. Bl. 61 und 63 d. A.), auf dessen
Inhalt Bezug genommen wird, machte der Kläger Vergütungsansprüche rückwirkend
geltend; erneut machte er diese mit Schreiben vom 30.05.2008 geltend. Dem trat
der Beklagte entgegen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Brandenburg am 11.08.2008 eingegangenen Klage
begehrte der Kläger Vergütungsdifferenzansprüche ab 01.01.2008 und die
Feststellung der Anwendbarkeit des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte nebst
einer Zulage von 15 %. Mit beim Arbeitsgericht am 17.10.2008 eingegangenem
Schriftsatz erweiterte er seine Vergütungsdifferenzansprüche auf die Zeit von
Juni bis Dezember 2007. Er meinte, die geltende arbeitsvertragliche Regelung sei
lückenhaft, jedenfalls sei die Regelung der Vergütungszahlung durch eine Zahlung
nach Entgeltgruppe IV gem. § 16 TV-Ärzte/VKA ersetzt worden. Die Erhöhung um
weitere 15 % resultiere aus der vertraglichen Abstandssicherung zwischen einem
Chefarzt und einem Leitenden Oberarzt, die weiterhin für den Kläger gelte. Die
Beklagte meinte demgegenüber, der Vertrag sei nicht lückenhaft, daher sei der
Kläger weiter nach Vergütungsgruppe I des BAT-W zu vergüten.
Mit Urteil vom 04.06.2009 hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel
festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab 01.10.2008 eine Vergütung nach der
jeweiligen Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu zahlen hat und hat die
Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.495,32 € brutto nebst entsprechenden
Zinsen als Differenzvergütung für November 2007 bis September 2008 zu zahlen. Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen
Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen
Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 127 - 136 d. A.).
Gegen das dem Beklagten am 07.07.2009 zugestellte Urteil hat er am 03.08.2009
Berufung eingelegt und diese, nach Fristverlängerung bis zum 28.09.2009, an eben
diesem Tag, begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 08.07.2009 zugestellte
Urteil am 07.08.2009 Berufung eingelegt und diese, nach Fristverlängerung bis
zum 08.10.2009, an eben diesem Tag begründet.
Die Parteien halten an ihren jeweiligen Rechtsansichten fest und vertiefen die
erstinstanzlich bereits vorgetragenen Argumente.
Der Kläger meint, sein Zahlungsanspruch sei nicht gem. § 70 BAT verfristet.
Die vertragliche Regelung enthalte eine dynamische Verweisungsklausel. Der
Vertrag sei lückenhaft geworden, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die
tarifrechtliche Entwicklung mit der Aufsplittung in einen TVöD, abgeschlossen
von ver.di, und einem TV-Ärzte, abgeschlossen vom Marburger Bund, nicht
vorhersehbar war. Die Parteien hätten die höchste Vergütungsgruppe des
nachfolgenden Tarifvertrages gewollt. Im Zweifel wäre der sachnähere
Tarifvertrag, hier der TV-Ärzte, vereinbart worden. Andernfalls sei die
vertragliche Vereinbarung unklar, so dass die für den Kläger günstigste Regelung
gelten würde. Schließlich habe der Kläger auch in der Vergangenheit immer eine
höhere Vergütung erhalten als die ihm nachgeordneten Ärzte. Im Übrigen würde der
Beklagte bei allen Arbeitsverhältnissen mit Ärzten den TV-Ärzte/VKA anwenden.
Dem Kläger stehe auch der 15 %ige Aufschlag in Form des so genannten
Abstandsgebotes zu, da die dynamische Vereinbarung auch in der neuen
Tarifsituation beibehalten werden müsse.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus zu
verurteilen, an den Kläger weitere 19.709,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.731,72 € seit 01.07.2007,
aus 1.731,72 € seit 01.08.2007, aus 1.731,72 € seit 01.09.2007, aus 1.731,72 €
seit 01.10.2007, aus 1.731,72 € seit 01.11.2007 und aus 975,00 € seit
01.12.2007, aus 975,00 € seit 01.01.2008, aus 975,00 € seit 01.02.2008, aus
975,00 € seit 01.03.2008, aus 975,00 € seit 01.04.2008 und aus weiteren 1.029,28
€ seit 01.05.2008, aus 1.029,28 € seit 01.06.2008, aus 1.029,28 € seit
01.07.2008, aus 1.029,28 € seit 01.08.2008, aus 1.029,28 € seit 01.09.2008, aus
1.029,28 € seit 01.10.2008 zu zahlen,
2. unter Aufhebung des Urteils im Übrigen die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger Vergütung gem. § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages ab dem 01.10.2008 nach der
jeweiligen Entgeltgruppe IV des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) zzgl. 15 % zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 04.06.2009 - 1 Ca
840/08 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt weiter,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, die klägerischen Ansprüche vom 01.07. bis 30.11.2007 seien
gem. § 37 Abs. 1 TVöD verfallen.
Die Dynamisierung der vertraglichen Vergütung beschränke sich vereinbarungsgemäß
auf den BAT und seine Grundvergütungstabelle. Eine tarifvertragsübergreifende
Dynamisierung sei nicht vereinbart worden. Der Gesamtzusammenhang spreche dafür,
dass der Kläger weiterhin nach Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a des BAT-W
vergütet werden müsse. Aus § 2 des Arbeitsvertrages ergebe sich, dass die
Parteien lediglich hinsichtlich der übrigen Arbeitsbedingungen eine
tarifvertragsübergreifende Dynamisierung vereinbart hätten. Im Übrigen seien die
Chefärzte vom jeweiligen Geltungsbereich jedes der infrage kommenden
Tarifverträge ausgenommen worden. Selbst wenn man von einer Regelungslücke
ausgehen würde, müsste diese nach Entgeltgruppe 15 Ü des TVöD geschlossen
werden. Weder habe die Beklagte alle übrigen Ärzte in den TV-Ärzte übergeleitet
oder wende bei allen übrigen Ärzten den TV-Ärzte an, noch sei der Kläger als
einziger Arzt nicht in den TV-Ärzte übergeleitet worden. Der Kläger habe seit
April 2007 keinen ihm unterstellten Oberarzt mehr.
Ein so genanntes Abstandsgebot sei der vertraglichen Vereinbarung zwischen den
Parteien nicht zu entnehmen.
Wegen des weiteren Parteivortrages in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen im
mündlichen Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und statthafte, frist- und ordnungsgemäß eingelegte und begründete
Berufung des Klägers blieb erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die
Vergütungsdifferenzansprüche des Klägers für die Zeit vom Juni 2007 bis Oktober
2007 abgewiesen. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht rechtzeitig geltend
gemacht. Ausweislich des Tenors zu II. des angefochtenen Urteils sowie der dort
genannten Zahlungssumme ist der Zahlungsanspruch des Klägers nur im genannten
Zeitraum abgewiesen worden; soweit in den Urteilsgründen (vgl. Bl. 6 des
Urteils) auf die Zeit ab 01.12.2007 abgestellt wird, kann es sich nur um ein
Schreibversehen handeln; dort muss es heißen: ab dem 01.11.2007; nur diese
Benennung entspricht auch dem ausgeurteilten Betrag.
Soweit der Kläger einen 15 %igen Aufschlag im Sinne eines so genannten
Abstandsgebots eingeklagt hat, ist auch dieser Anspruch unbegründet und hat ihn
demzufolge das Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen. Insoweit blieb auch die
Berufung des Klägers erfolglos.
Auch die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht
festgestellt, dass der Kläger ab 01.10.2008 einen Anspruch gegen den Beklagten
auf Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte/VKA hat.
Entsprechend dem zulässigerweise in der Berufung leicht geänderten Antrag des
Klägers war die Tenorierung des Arbeitsgerichts zum Tenor zu I. abzuändern und
klarstellend neu zu fassen.
Der Beklagte ist auch verpflichtet, an den Kläger 10.495,32 € brutto nebst
anteiligen Zinsen zu zahlen, da der Kläger für die Zeit vom 01.11.2007 bis
30.09.2008 einen entsprechenden Differenzzahlungsanspruch zwischen der gezahlten
Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT-West und der Vergütungsgruppe IV des
TV-Ärzte/VKA in der ausgeurteilten Höhe hat.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab 01.10.2008 eine Vergütung gem. §
4 Abs. 1 des Dienstvertrages nach der jeweiligen Entgeltgruppe IV des
Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im
Bereich der Vereinigungen der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) zu
zahlen.
1.1. Der Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz bedarf der Auslegung. Der
Kläger begehrt Vergütungszahlung nach einem bestimmten Tarifvertrag und einer
dort geregelten Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe ab dem 01.10.2008. Auch wenn der
Antrag seinem reinen Wortlaut nach als Leistungsantrag gestellt worden ist,
erstrebt der Kläger ausweislich seiner Begründung in Wirklichkeit eine
gerichtliche Feststellung. Denn da er mit seinem Antrag im Wesentlichen seine
künftige Vergütung und die Verpflichtung des Beklagten dazu festgestellt wissen
will, er aber einen solchen Anspruch mangels Fälligkeit für die Zukunft nicht
als Leistungsantrag stellen kann, ist der Antrag als Feststellungsantrag gemeint
und gewollt. Das gem. § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse
ist ohne weiteres gegeben. Der Beklagte bestreitet seine Verpflichtung, den
Kläger antragsgerecht zu vergüten.
1.2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütungszahlung ab 01.10.2008 nach der
jeweiligen Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA, wie das Arbeitsgericht zu Recht
festgestellt hat.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus einer unmittelbaren Geltung des
Tarifvertrages gem. §§ 3, 4 TVG. Denn zum einen ist der Beklagte nicht
tarifgebunden, zum anderen gilt der TV-Ärzte/VKA ebenso wenig wie der TVöD mit
seinem BT-K nicht für Chefärzte; der Kläger ist jedoch Chefarzt.
Der Kläger hat jedoch einen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf
entsprechende Vergütung gem. §§ 611 Abs. 1, 305 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1
des Vertrages von Mitte 1994.
Die Regelung in § 4 Abs. 1 des Vertrages ist als vom Beklagten vorformulierte,
einseitig verwendete allgemeine Geschäftsbedingung nach Auslegung entsprechend
den rechtsgeschäftlichen Regeln und Anwendungen der Grundsätze der ergänzenden
Vertragsauslegung objektiv unklar und daher gem. § 305 c Abs. 2 BGB durch die
für den Kläger günstigste Auslegung, nämlich die Festlegung seiner Vergütung
nach Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu ersetzen.
1.2.1. Die Regelung im Dienstvertrag der Parteien zu § 4 Abs. 1 ist eine
allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 1 BGB, weil sie vom Beklagten als
Arbeitgeber einseitig vorformuliert, dem Kläger gestellt und nicht
einvernehmlich und im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Dies hat der Kläger
mehrfach dargelegt und ist vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Im
Übrigen findet sich eine solche Klausel offenbar in einer Vielzahl von
Chefarztverträgen, wie vergleichbare Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte
belegen (vgl. nur LAG Niedersachsen vom 12.12.2008 - 16 Sa 901/08 E, juris; LAG
Hessen vom 22.05.2009 - 3 Sa 812/08, juris; LAG Düsseldorf vom 13.08.2009 - 13
Sa 1673/08, juris).
1.2.2. Den klägerischen Anspruch auf Vergütung haben die Parteien in § 4 Abs. 1
ihres Arbeitsvertrages geregelt. Danach erhält der Kläger eine Vergütung
entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT-W der Anlage 1 a zum BAT-W in der
jeweils gültigen Fassung. Damit ist die Vergütungsregelung in § 4 Abs. 1 des
Arbeitsvertrages vorrangige Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Verweisung
in § 2 des Arbeitsvertrages, weil dort ausdrücklich bestimmt ist, dass das
Dienstverhältnis sich nur nach den Bestimmungen des BAT-O richtet, "soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist" (ebenso in einem vergleichbaren Fall
BAG vom 09.11.2005 - 5 AZR 128/05, AP Nr. 4 zu § 305 c BGB).
Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 ihres Arbeitsvertrages haben die Parteien nach
den hier anwendbaren Auslegungsregeln eine zeitdynamische Vergütungsklausel zur
Vergütung des Klägers nach Vergütungsgruppe I BAT-W der Anlage 1 a vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nämlich nach ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des
durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind
(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG vom 09.11.2005,
aaO. m. w. N.). Schon nach dem Wortlaut der gewählten vertraglichen Regelung ist
die Vergütung nach der jeweiligen Fassung der Vergütungsgruppe zu zahlen. Dem
entspricht im Übrigen die unstreitige Vergütungspraxis der zurückliegenden Jahre
des Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht sich anschließt, wonach
Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen in der Regel
dynamisch zu verstehen sind, und zwar auch dann, wenn, wie hier, nur ein Teil
des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. dazu BAG vom 13.11.2002 -
4 AZR 351/01, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag m. w. N.).
§ 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist jedenfalls nicht als so genannte
Gleichstellungsabrede zu verstehen. Dies scheitert schon daran, dass Arbeitgeber
und Vertragspartner des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der an den
BAT-O tarifgebundenen Landkreis H. in seiner Eigenschaft als kommunaler
Arbeitgeber war. Unabhängig davon, ob der Kläger schon damals Mitglied des
Marburger Bundes war oder nicht oder sonst tarifgebunden war, wollte der
damalige Arbeitgeber den Kläger nicht mit seinen sonstigen Beschäftigten
"gleichstellen", indem er dem Kläger, anders als seinen sonstigen Beschäftigten,
Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe I des BAT-West zusagte. Der jetzige
Beklagte war und ist im Übrigen nie tarifgebunden gewesen.
1.2.3. Die Vergütungsregelung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist seit 2006,
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD und des TV-Ärzte/VKA und der
entsprechenden Übergangstarifverträge gegenstandslos und daher unanwendbar für
das Arbeitsverhältnis geworden. Dies ergibt sich daraus, dass die
Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, die Vergütung des Klägers nach der
jeweils gültigen Fassung der Vergütungsgruppe I des BAT-W der Anlage 1 a
vorzunehmen. Jeweils gültig war die Vergütungsgruppenregelung im BAT-W nur bis
zur Mitte des Jahres 2006.
Nach diesem Zeitpunkt konnte die Regelung in § 4 Abs. 1 nach ihrem objektiven
Sinn und Zweck nicht mehr angewendet werden. Ergebnis ihrer weiteren Anwendung,
wie auch die jetzige Vergütungspraxis des Beklagten zeigt, wäre nämlich ein
Einfrieren der dort dynamisch vereinbarten Vergütung des Klägers auf dem Stand
der Vergütungshöhe aus der Mitte des Jahres 2006. Dies haben die Parteien jedoch
ersichtlich nicht vereinbart.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die genannten neuen Tarifverträge den BAT-W
tarifrechtlich abgelöst haben oder anderweitig an seine Stelle getreten sind.
Denn die jeweiligen Tarifverträge galten genauso wenig wie der BAT-W kraft
normativer Rechtsgeltung im vorliegenden Arbeitsverhältnis. Ebenso wenig kommt
es darauf an, ob einer der neueren Tarifverträge als sachnähere,
"tarifgerechtere" Regelung an die Stelle des kraft Bezugnahme geltenden BAT-W
getreten ist.
Entscheidend ist, dass die Regelung im Dienstverhältnis zwischen den Parteien
lückenhaft geworden ist. Zwar sind gem. § 2 der Vereinbarung die sonstigen
Regelungen des Arbeitsverhältnisses durch die jeweiligen tarifrechtlichen
Regelungen eines neuen, aktuellen Tarifvertrages, sei es des TVöD, sei es des
TV-Ärzte/VKA bestimmt. Denn in § 2 ihres Dienstvertrages haben die Parteien
geregelt, dass das Dienstverhältnis sich nach den Regeln des BAT-O bestimmt und
diese Regeln durch andere Regeln eines anderen Tarifvertrages bestimmt werden,
wenn dieser neue Tarifvertrag den alten BAT-O "ersetzt". Dies kann jedoch
dahingestellt bleiben, denn § 4 Abs. 1 des Vertrages mit seiner
Vergütungsregelung wird nicht durch § 2 des Vertrages "überlagert" oder
"mitgeregelt". § 4 Abs. 1 der vertraglichen Regelung ist gegenüber § 2 vorrangig
(s. o.).
Insofern ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht im Umkehrschluss aus
der fehlenden Vereinbarung eines den BAT-W ersetzenden Tarifvertrages in § 4
Abs. 1 des Arbeitsvertrages zu entnehmen, dass die Vergütung nach wie vor aus
der seit 2006 eingefrorenen Vergütungsregelung der Vergütungsgruppe I des BAT-W
zu erfolgen hat. Zwar haben die Vertragsparteien anders als in vergleichbaren
Fällen nicht geregelt, dass die Vergütungsregelung des BAT-W durch die
Vergütungsregelung eines anderen Tarifvertrages abgelöst wird, wenn der BAT-W
durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt wird (vgl. zu dieser Fallgestaltung
etwa LAG Frankfurt vom 22.05.2009 - 3 Sa 812/08, juris). Denn durch ihre
vertragliche Vereinbarung, die Vergütungsregeln des BAT-W hinsichtlich der
Grundvergütung und anderer Vergütungsbestandteile des Klägers anzuwenden, soweit
und solange die Vergütungsregelung des BAT-W gültig ist, haben die Parteien nach
dem objektiven Sinn dieser Regel deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach
dieser Vereinbarung eine dynamisierte Vergütung nach BAT-W zu zahlen ist, jedoch
nur so lange und so weit, wie die in Bezug genommene Vergütungsregelung des
BAT-W aktuell ist. Unstreitig ist jedoch die Vergütungsregelung des BAT-W seit
Mitte 2006 nicht mehr aktuell, weil der Tarifvertrag in seiner letzten Fassung
nicht mehr "gültig" ist. Ersichtlich haben die Vertragsparteien mit der
Inbezugnahme des Wortes "gültig" die tarifrechtliche Bedeutung eines für die
tarifrechtlich regelbaren Arbeitsverhältnisse "geltenden" Tarifvertrages
übernehmen wollen. Seit Mitte 2006 gilt der BAT nach den tarifrechtlichen
Grundsätzen jedoch nicht mehr. Die von ihm geregelten Arbeitsverhältnisse der
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes werden tarifrechtlich im hier infrage
kommenden Bereich aktuell durch den TVöD bzw. den TV-Ärzte/VKA geregelt. Mithin
ist die Vergütungsregelung im vorliegenden Arbeitsverhältnis lückenhaft
geworden.
1.2.4. Nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung lässt sich durch das
Berufungsgericht nicht feststellen, wie die Vertragsparteien die Regelungslücke
geschlossen hätten.
Nach diesen Regeln wird vorausgesetzt, dass der Vertrag eine Regelungslücke
enthält und dann zu fragen ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen
die Lücke bekannt gewesen wäre, wobei nicht die subjektive Vorstellung einer
Vertragspartei maßgeblich ist, sondern das, was die Parteien bei angemessener
Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner
vereinbart hätten (ständige Rechtsprechung des BGH und des BAG, vgl. nur BGH vom
17.04.2002 - VIII ZR 297/01, DB 2002, 1436; BAG vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05,
AP Nr. 6 zu § 308 BGB jeweils m. w. N.). Enthält der Vertrag oder die eindeutige
Vertragspraxis der Parteien in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte für den
hypothetischen Parteiwillen, hat eine ergänzende Vertragsauslegung zu
unterbleiben.
Ersichtlich haben die Parteien vorliegend nicht vereinbart, was geschehen soll,
wenn ihre Vergütungsregelung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages nicht mehr
angewendet werden kann, weil der in Bezug genommene Tarifvertrag mit seiner
Vergütungsregelung nicht mehr gilt. Durch den Vorrang der Regelung in § 4 Abs. 1
hat ein Rückgriff auf die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages zu unterbleiben.
Ebenso ist eine Regelung nicht zu erkennen, wonach die Parteien für diesen Fall
einen Rückgriff auf die normativen Grundsätze zur Ablösung von Tarifverträgen
bzw. der Ersetzung von Tarifverträgen nach tarifrechtlichen Grundsätzen der
Spezialität zu erfolgen hätte. Weder die Vertragspraxis noch der
Vertragswortlaut bieten hierfür irgendeinen Anhaltspunkt. Die jahrelang
vorgenommene Dynamisierung der Vergütung des Klägers zeigt nur, dass die
Parteien die Jeweiligkeitsregelung in § 4 Abs. 1 ihres Arbeitsvertrages
entsprechend verstanden und mit Leben erfüllt haben. Seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses hat es keine Umstellung der Vergütung auf eine
Vergütungsregelung eines anderen Tarifvertrages gegeben. Mithin fehlen auch
insoweit Anhaltspunkte für einen hypothetischen Willen der Parteien. Die
unterschiedlichen Ansichten der Parteien zur Frage, welche Vergütungsregelung
Anwendung findet, zeigt nur, dass es verschiedene Möglichkeiten gäbe, die
Vergütung des Klägers in Anlehnung an eine Vergütungsregelung eines aktuellen
Tarifvertrages vorzunehmen. Anhaltspunkte für einen objektiv bestimmten,
hypothetischen Parteiwillen lassen sich daraus nicht gewinnen, zumal der
hypothetische Parteiwille auf den redlichen Vertragspartner abstellt, beide
Parteien aber nur die ihnen jeweils günstigste Regelung vertreten. Die
Aufforderung durch das Berufungsgericht, eine Nachfolgeregelung im Wege des
gegenseitigen Nachgebens fair zu vereinbaren und damit ihrer Verpflichtung zu
einer vertraglichen angemessenen Regelung angesichts einer offenbaren
Regelungslücke nachzukommen, blieb erfolglos.
1.3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gilt im Hinblick auf das gewonnene
Auslegungsergebnis und die Lückenhaftigkeit des Vertrages in einem solchen Fall
die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB (im Ergebnis ebenso LAG Frankfurt vom
22.05.2009, aaO.).
Nach § 305 c Abs. 2 BGB findet die in ihm enthaltene Auslegungsregel nur dann
Anwendung, wenn die Auslegung einer AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse
als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug
verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die
entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die
Anwendung der Bestimmung nicht (BAG vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06, AP Nr. 32 zu
§ 307 BGB; vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07, AP Nr. 274 zu § 611 BGB
Gratifikation). Diese Regelung gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wider, der
schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch im
Arbeitsrecht Geltung besaß. Sie beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des
Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken (BAG vom
09.11.2005, aaO.).
Nach dem vorliegenden Auslegungsergebnis liegt für den streitgegenständlichen
Zeitraum eine Regelungslücke hinsichtlich der Vergütungsregelung vor. Wie die
Lücke geschlossen werden muss, ist unklar. Nach den Auslegungsregeln für
Allgemeine Geschäftsbedingungen und den Grundsätzen der ergänzenden
Vertragsauslegung sind nicht genügend Anhaltspunkte für den wirklichen
Geschäftswillen oder den hypothetischen Parteiwillen erkennbar, durch welche
Regelung die entstandene Lücke zu füllen ist. Die Bestimmung im Arbeitsvertrag
ist unklar im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB. Die vorliegende Rechtslage ist
geprägt durch eine Situation, die nach Auffassung des Berufungsgerichts zur
Anwendung dieser Vorschrift führt. Die Unklarheit beruht auf der Formulierung
des Rechtsvorgängers des Beklagten und hat zur Lückenhaftigkeit der
Vergütungsregelung geführt.
Es bleiben auch Zweifel bei der Auslegung dieser Regelung gem. § 305 c Abs. 2
BGB. Denn wie die Lücke geschlossen wird, ergibt sich nicht aus der Regelung in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern kann nur durch einen Rückgriff auf
unterschiedliche Vergütungsregelungen in unterschiedlichen Tarifverträgen
gewonnen werden. Mithin liegt der Regelungszweck von § 305 c Abs. 2 BGB vor.
1.4. § 305 c Abs. 2 BGB gilt auch, soweit auf den Teil eines Tarifvertrages
Bezug genommen wird, der eine vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflicht
regelt (vgl. BAG vom 14.03.2007 - 5 AZR 630/06, AP Nr. 45 zu § 1 TVG Bezugnahme
auf Tarifvertrag). Sie gilt gerade auch für den Fall, dass die Tragweite einer
Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist (BAG vom 09.11.20054 - 5 AZR 128/05,
AP Nr. 4 zu § 305 c BGB).
Die Bezugnahmeklausel in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages läuft auch nicht ins
Leere (dazu BAG vom 14.03.2007, aaO., Rn. 22). Denn ausweislich der Vereinbarung
haben die Parteien eine Dynamisierung ihrer Vergütung entsprechend
Vergütungsgruppe I des BAT-W vereinbart. Eine solche Dynamisierung kann, da der
BAT-W nicht mehr gilt, nur durch eine Dynamisierung in Anlehnung an eine andere
Vergütungsregelung eines anderen Tarifvertrages vorgenommen werden. In Frage
kommen für eine solche Inbezugnahme, dies ist auch zwischen den Parteien
unstreitig, lediglich drei unterschiedliche tarifliche Vergütungsregeln (vgl.
dazu im Einzelnen auch LAG Frankfurt vom 22.05.2009, aaO.).
Für die Bezugnahme in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages kommen in Frage die
Entgeltgruppe 15 Ü nach Anlage 1 zum TVÜ-VKA gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA im
Bereich des TVöD. Ebenfalls in Betracht kommt eine Bezugnahme auf Entgeltgruppe
II gem. § 51 Abs. 1 TVöD-BT-K gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA. Schließlich bleibt
eine Bezugnahme möglich auf Entgeltgruppe IV gem. § 16 d TV-Ärzte/VKA gem. § 2
Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA.
Gemäß der Unklarheitenregel gem. § 305 c Abs. 2 BGB gehen die nicht behebbaren
Zweifel zu Lasten des Verwenders, hier des Beklagten. Es gilt die für den Kläger
günstigste Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA hinsichtlich seiner Grundvergütung
im streitgegenständlichen Zeitraum und jedenfalls ab 01.10.2008. Dies ist
unstreitig die für den Kläger günstigste Auslegung. Entsprechend ist der Kläger
ab 01.10.2008 aus Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu vergüten.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf eine 15 %ige
Erhöhung des Tarifentgelts, den vom Kläger so genannten Aufschlag in Form eines
so genannten Abstandsgebotes, abgewiesen.
Die arbeitsvertraglichen Regelungen geben einen solchen Anspruch ebenso wenig
her wie die Bezugnahme auf die Entgeltgruppe IV desTV-Ärzte/VKA und die dort
einschlägigen Bestimmungen.
Inwieweit der Arbeitsvertrag nach Ansicht des Klägers eine "ausgewogene"
Gehaltsstruktur erkennen lasse, wonach der Kläger als Chefarzt eine höhere
Grundvergütung erhalte als der ihm nachgeordnete Oberarzt und ständige
Vertreter, hat der Kläger nicht näher begründet. Die vertraglichen Regelungen
geben eine solche Interpretation jedoch nicht her. Der Beklagte hat im Übrigen
ohne Widerspruch des Klägers zuletzt darauf hingewiesen, dass der Kläger schon
seit 2007 keinen leitenden Oberarzt als ständigen ärztlichen Vertreter mehr hat.
Sonstige Anhaltspunkte für ein solches Abstandsgebot sind entgegen der nicht
substantiierten Darlegung des Klägers nicht ersichtlich.
3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Anspruch des Klägers auf Zahlung von
Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 abgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat er diese Ansprüche nicht rechtzeitig
geltend gemacht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend auf das
Arbeitsverhältnis die Regelungen zur Ausschlussfrist gem. § 70 BAT-W oder BAT-O
oder gem. § 37 TVöD oder gem. § 37 TV-Ärzte/VKA und des entsprechenden TVÜ
anwendbar sind. Denn in allen Vorschriften ist gleich bleibend vorausgesetzt,
dass Zahlungsansprüche innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich
geltend zu machen sind. Daran fehlt es jedoch vorliegend.
Unstreitig hat der Kläger am 30.05.2008 seine Zahlungsansprüche geltend gemacht.
Die Anspruchsscheiben vom 03.01. bzw. 06.01.2008 - die Unklarheit hinsichtlich
des wirklichen Datums kann dahingestellt bleiben, da beide Schreiben
inhaltsgleich sind - erfüllen nicht die Anforderungen an die erforderliche
Deutlichkeit eines Schreibens entsprechend der tariflichen Ausschlussfristen.
Das Schreiben vom 03.01. bzw. 06.01.2008 enthält keinerlei Hinweis auf die
Geltendmachung von Vergütungsdifferenzzahlungen. Ausweislich des Inhaltes geht
es dem Kläger um die Regelung der Rufbereitschaft in der Radiologie und die
Frage, ob bei der Zusammenlegung von Diensten in der Radiologie an diesen Tagen
Bereitschaftsdienst geherrscht hat. In diesem Zusammenhang hat der Kläger den
Beklagten zu organisatorischen und finanziellen Konsequenzen aufgefordert und in
diesem Zusammenhang rückwirkend Vergütung gem. § 70 BAT geltend gemacht. Aus
diesem Schreiben ergibt sich für den Beklagten nicht, dass der Kläger für die
hier streitgegenständlichen Zeitraum Vergütungsdifferenzansprüche aus der
Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA geltend macht. Mithin ist der Anspruch nicht
rechtzeitig geltend gemacht worden.
Entgegen der Ansicht des Klägers macht er mit diesem Schreiben nicht
grundsätzlich eine Korrektur seiner Tarifvergütung geltend, sondern er fordert
lediglich vergütungsrechtliche Konsequenzen in Bezug auf den
Bereitschaftsdienst. Dies zeigt auch deutlich der fett gedruckte Bezug dieses
Schreibens ("Bereitschaftsdienst") im Betreff. Damit ist auch entgegen der
Ansicht des Klägers sogar für den juristischen Laien erkennbar, dass mit diesem
Schreiben eine Korrektur der Grundvergütung wegen angeblich fehlerhafter
tariflicher Vergütungsgrundlagen gerade nicht gefordert worden ist.
Insgesamt war daher die Berufung des Klägers hinsichtlich seines mit dem
Berufungsantrag zu 1. geforderten Zahlungsbetrages zurückzuweisen.
4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger
10.495,32 € brutto nebst anteiligen Zinsen zu zahlen. Der Beklagte ist
verpflichtet, die Vergütungsdifferenz zwischen der abgerechneten Vergütung nach
Vergütungsgruppe I des BAT-W und der Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte/VKA für
die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.09.2008 zu zahlen. Die konkrete Berechnung
des Zahlungsanspruchs ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zu 1.2. ff. schuldet der Beklagte
dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte/VKA seit Mitte des
Jahres 2006. Rechtzeitig geltend gemacht hat der Kläger jedoch nur die Ansprüche
ab 01.11.2007 (vgl. die Ausführungen zu 4.)
Im Übrigen wird für die Begründung des klägerischen Anspruchs auf die
Ausführungen im Berufungsurteil zu 1.2. ff. Bezug genommen.
Da der Beklagte für die Monate November 2007 bis März 2008 einschließlich
jeweils 756,72 € brutto und für die Monate April 2008 bis September 2008
einschließlich jeweils 1.118,62 € brutto Differenzvergütung schuldet, ist der
vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Zahlungsbetrag nicht zu beanstanden. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit Bezug genommen, § 69 Abs.
2 ArbGG.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen
grundsätzliche Bedeutung haben, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.