Arbeitsort –
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 10 TaBV
121/08
Beschluss vom
21.08.2009
In dem Beschlussverfahren
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung
am 21. August 2009 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Osnabrück vom 14. Oktober 2008 - 1 BV 12/08 - abgeändert:
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen Kündigung der
Beteiligten zu 3. wird ersetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) begehrt die Ersetzung der Zustimmung des
Beteiligten zu 2. (Betriebsrats) zur außerordentlichen Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3., die Betriebsratsmitglied ist.
Die 45 Jahre alte Beteiligte zu 3., die zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet
ist, ist seit dem September 2001 bei der Arbeitgeberin als kaufmännische
Angestellte in Teilzeit zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 260,00 Euro
beschäftigt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2001, wegen dessen
genauen Inhaltes auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 6 bis 8 d. A.) verwiesen
wird. Er enthält u. a. folgende Bestimmungen:
1. Sie werden ab 01.09.2001 als Mitarbeiterin auf Abruf für die M. eingesetzt.
Der Arbeitseinsatz erfolgt in den Grenzen eines sozialversicherungsfreien
Beschäftigungsverhältnisses und ist entsprechend den Weisungen des
Geschäftsführers bzw. seiner Beauftragten durchzuführen.
2. Wesentlicher Bestandteil Ihrer Tätigkeit sind Koordinationsaufgaben,
Nachlieferungen aller durch M. vertriebenen Presseerzeugnisse, Werbeobjekte und
sonstige Objekte sowie Kontrollaufgaben.
3. M. ist berechtigt, Sie auch mit anderen vergleichbaren als den ursprünglich
vorgesehenen Arbeiten oder in einem anderen Bereich zu beschäftigen.
...
15. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Beteiligte zu 3. wird an 13 Wochen pro Jahr eingesetzt und arbeitet dann
jeweils an den sechs Werktagen der Woche am frühen Morgen. Sie wurde zunächst in
B. beschäftigt, wo sie auch wohnt. Mit Schreiben vom 22. April 2008 teilte die
Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, die im Frühdienst zu erledigenden Arbeiten
würden ab dem 14. Mai 2008 von B. nach O. verlagert, und bat daher um Zustimmung
zur Versetzung der Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom 29. April 2008, bei der
Arbeitgeberin eingegangen am Folgetage, verweigerte der Betriebsrat die
Zustimmung. Das Schreiben trägt die Unterschrift der Beteiligten zu 3. in deren
Eigenschaft als stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats; sie war auch an
der Beschlussfassung beteiligt.
Die Beteiligte zu 3., deren Weg zum Arbeitsplatz sich durch die Versetzung um
ca. 14 km verlängert hätte, schrieb der Arbeitgeberin am 5. Mai 2008, sie gehe
davon aus, dass "bis zur vollständigen Klärung" ihr Arbeitsplatz weiterhin in B.
sei. Die Arbeitgeberin erwiderte am 14. Mai 2008, die Zustimmungsverweigerung
sei aus Form- und Fristgründen unbeachtlich, die Versetzung also wirksam; im
Weigerungsfalle sei mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu
rechnen. Am 21. Mai 2008 erteilte die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 3. eine
hierauf gestützte Abmahnung, wegen deren genauen Inhaltes auf die Anlage zur
Antragsschrift (Bl. 14 d. A.) verwiesen wird. Nachdem die Beteiligte zu 3. auch
am 22. Mai 2008 die Arbeit in O. nicht aufgenommen hatte, beantragte die
Arbeitgeberin beim Betriebsrat erfolglos die Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, sie habe die unternehmerische
Entscheidung getroffen und umgesetzt, die bisher bestehenden zwei Früh- und
Reklamationsdienste in O. und B. zusammenzulegen und am Standort B. aufzugeben.
Hierdurch wolle man Synergieeffekte erzielen. Eine Versetzung der Beteiligten zu
3. nach O. sei durch das Direktionsrecht gedeckt und entspreche billigem
Ermessen. Die Weigerung der Beteiligten zu 3. stelle eine beharrliche
Arbeitsverweigerung dar. Sie suche eine Machtprobe mit der Arbeitgeberin, so
dass bereits aus generalpräventiven Gründen das Arbeitsverhältnis
außerordentlich zu kündigen sei.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des
Betriebsratsmitgliedes und Beteiligten zu 3. zu ersetzen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben ausgeführt, die Versetzung sei nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Weil
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Standort der Arbeitgeberin in O. -
unstreitig - noch nicht bestand, sei in Anwendung von § 269 Abs. 1, 2 BGB eine
Versetzung dorthin nicht möglich. Weil es sich um ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis handele, sei es auch unverhältnismäßig, der Beteiligten
zu 3. die Fahrt nach O. zuzumuten. Selbst wenn man eine unberechtigte
Arbeitsverweigerung annehme, sei diese jedenfalls nicht beharrlich. Die
Abmahnung habe ihre Warnfunktion noch nicht erfüllen können, als die
Arbeitgeberin bereits das Zustimmungsverfahren bezüglich der beabsichtigten
Kündigung eingeleitet habe.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, das Verhalten
der Beteiligten zu 3. stelle keine Arbeitsverweigerung und damit keinen
wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Arbeitgeberin habe
mit der Versetzung ihr Direktionsrecht überschritten, so dass die Beteiligte zu
3. die Arbeitsaufnahme in O. berechtigt abgelehnt habe. Eine Verlegung des
Arbeitsortes dorthin sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen. Die
Entfernung sei erheblich; es handle sich zudem um eine andere politische
Gemeinde. Daher hätte es für die vorgesehene Änderung des Arbeitsortes einer
Änderungskündigung bedurft.
Gegen den ihr am 17. November 2008 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin
am 27. November 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 14. Januar 2009
begründet.
Die Beschwerde führt aus, eine Konkretisierung des Arbeitsortes auf B. sei
ebenso wenig eingetreten wie eine anderweitige Beschränkung des Leistungsortes.
Der Vertrag nenne keinen Leistungsort. Dieser sei durch die Versetzung auch nur
unwesentlich verändert worden. Die mit 14 km nur geringfügig größere Entfernung
sei zumutbar.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 2008 - 1 BV 12/08 -
abzuändern und die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen
Kündigung der Beteiligten zu 3. zu ersetzen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat macht geltend, das Weisungsrecht der Arbeitgeberin in Bezug auf
den Arbeitsort erstrecke sich lediglich auf den Nordkreis ohne das Stadtgebiet
O. Zu berücksichtigen seien die schlechten Verkehrsverbindungen am frühen Morgen
und die geringe Arbeitszeit im Verhältnis zum Mehraufwand.
Die Beteiligte zu 3. trägt vor, sie habe sich bei Vertragsschluss eines Wechsels
nach O. nicht versehen müssen. Bei nur 13 Wocheneinsätzen pro Jahr und einer
täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden 45 Minuten sei er unverhältnismäßig. Werde
gleichwohl eine Arbeitsverweigerung angenommen, so sei sie nicht beharrlich. Die
Abmahnung habe ihre Warnfunktion nicht erfüllen können, weil in so kurzer Zeit
eine rechtliche Beratung und die Umstellung ihrer persönlichen Verhältnisse
nicht möglich gewesen seien.
II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig und begründet.
1.
Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde der
Arbeitgeberin ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet
worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO) und damit insgesamt
zulässig.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Arbeitgeberin steht für die
außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3.
ein wichtiger Grund zur Seite, so dass die Zustimmung des Betriebsrats zu
ersetzen ist. Die Beteiligte war verpflichtet, ihrer Versetzung nach O. Folge zu
leisten, hat dies aber beharrlich verweigert. Die außerordentliche Kündigung
stellt vorliegend nach Abwägung aller Umstände das letzte der Arbeitgeberin zu
Gebote stehende Mittel dar.
a)
Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern
des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1
BetrVG hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Zustimmung, wenn die beabsichtigte
außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt
ist. Dies setzt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB voraus (st.
Rspr.; vgl. nur BAG 23.4.2008 - 2 ABR 71/07 - EzA BetrVG 2001 § 103 Nr. 6 = AP
BetrVG § 103 Nr. 56; Kammer 20.3.2009 - 10 TaBV 71/08). Gemäß § 626 Abs. 1 BGB
kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann.
b)
Die Beteiligte zu 3. hat die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht beharrlich
verweigert. Dies stellt auch unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses dar.
aa)
Die Beteiligte zu 3. war arbeitsvertraglich verpflichtet, in B. zu arbeiten.
(1)
Die Versetzung ist durch das Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt, denn
auch der neue Arbeitsort wird vom Arbeitsvertrag erfasst; auch sind die Grenzen
billigen Ermessens nicht überschritten.
(a)
Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder
gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Arbeitsvertraglich haben die
Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 3. keine verbindliche Festlegung dahin
getroffen, dass die Arbeitsleistung ausschließlich in B. zu erbringen wäre. Der
Arbeitsvertrag enthält vielmehr überhaupt keine Bestimmung des Leistungsortes.
Da der Arbeitsvertrag es mithin nach seinem Wortlaut nicht ausschließt, die
Beteiligte zu 3. auch in O. zu beschäftigen, kommt es nicht mehr darauf an, ob
Ziffer 3. des Arbeitsvertrages, der eine Beschäftigung "in einem anderen
Bereich" ermöglichen soll, sich auch auf räumliche Veränderungen bezieht und
damit vorliegend Anwendung findet. Bejaht man dies, so handelt es sich bei der
Klausel nicht um eine echte Direktionsrechtserweiterung, denn sie wäre materiell
der Regelung des § 106 Satz 1 GewO nachgebildet (vgl. zu formularvertraglichen
Versetzungsvorbehalten BAG 13.3. 2007 - 9 AZR 433/06 - AP BGB § 307 Nr. 26 =
EzA-SD 2007, 17, 7-8; 11.4.2006 - 9 AZR 557/05 - BAGE 118, 22 = AP BGB § 307 Nr.
17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5; grundlegend Preis/Genenger, NZA 2008, 969).
Bereits ohne Berücksichtigung dieser Klausel steht es der Arbeitgeberin nach dem
Gesetz grundsätzlich frei, die Beteiligte zu 3. unter Wahrung billigen Ermessens
an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. Der Umstand, dass bei Abschluss des
Arbeitsvertrages eine Tätigkeit, wie sie die Beteiligte zu 3. schuldet, in O.
nicht anfiel, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Direktionsrecht hinsichtlich
des Arbeitsortes ist nicht per se auf die politischen Gemeinden beschränkt, in
denen bei Vertragsschluss eine betriebliche Organisation des Arbeitgebers
bestanden hat.
(b)
Der Ort, an dem die Beteiligte zu 3. ihre Arbeitsleistung erbringen musste, hat
sich auch nicht im Laufe des Arbeitsverhältnisses auf B. konkretisiert. Das
Weisungsrecht der Arbeitgeberin ist deshalb nicht auf B. als Arbeitsort
beschränkt.
Arbeitspflichten können sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen
konkretisieren (BAG 13.3.2007 - 9 AZR 433/06 - AP BGB § 307 Nr. 26 = EzA-SD
2007, 17, 7 bis 8; 3.6.2004 - 2 AZR 577/03 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 141 = EzA
KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 55). Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße
Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der
Arbeitnehmer erkennen kann und vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise
eingesetzt werden soll (BAG 13.3.2007 - 9 AZR 433/06 - a.a.O.; 11.4.2006 - 9 AZR
557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5; 29.9.2004 - 5 AZR
559/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 111 = EzA BetrVG 2001 § 87
Alterszeit Nr. 5).
Vorliegend fehlt es an besonderen Umständen, denen die Beteiligte zu 3. hätte
entnehmen können, künftig nicht an einem anderen Arbeitsort eingesetzt zu
werden. Dass ein Arbeitnehmer sich im Laufe der Zeit bezüglich der Gestaltung
seines persönlichen Umfeldes an der ausgeübten Tätigkeit und insbesondere am Ort
seiner Arbeitsleistung ausrichtet, ist nur eine Folge der langjährigen Tätigkeit
und begründet, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, keine Konkretisierung auf
einen bestimmten Arbeitsort (BAG 13.3.2007 - 9 AZR 433/06 - a.a.O.; Erfk/Preis,
9. Aufl. 2009, § 106 GewO Rz. 16).
(c)
Mit der Versetzung der Beteiligten zu 3. hat die Arbeitgeberin auch die Grenzen
billigen Ermessens gewahrt. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass die
Tätigkeit, die von der Beteiligten zu 3. auszuführen sind, in B. nicht mehr
anfallen. Auch die Vorsitzende des Betriebsrats hat im Termin zur Anhörung vor
dem Beschwerdegericht erklärt, Anrufe im Rahmen des Reklamationsdienstes würden
nunmehr nach O. umgeleitet und fielen daher in B. nicht mehr an. Auf dieses
substantiierte Vorbringen hat die Beteiligte zu 3. lediglich mit der Behauptung
reagiert, die Arbeiten fielen in B. nach wie vor an. Greifbare Gesichtspunkte,
die diese Behauptung stützen, hat sie jedoch nicht aufgezeigt, so dass das
Gericht dieser ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung nicht
nachgehen musste.
Dass es sich bei O. im Verhältnis zu B. um eine andere politische Gemeinde
handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist Mindestvoraussetzung dafür,
dass es sich bei bloßen Veränderungen des außerbetrieblichen Umfeldes überhaupt
um eine Versetzung handelt (BAG 27.6.2006 - 1 ABR 35/05 - BAGE 118, 314 = AP
BetrVG 1972 § 95 Nr. 47 = EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 3). Nicht jedoch macht dieser
Umstand die Versetzung automatisch unwirksam. Die Frage nach der Wirksamkeit
beantwortet sich vielmehr danach, ob billiges Ermessen gewahrt ist.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3. macht die nunmehr größere
Entfernung zum Arbeitsort die Versetzung auch bei Betrachtung von Arbeitsentgelt
und Arbeitszeiten nicht unverhältnismäßig. Zwischen den Beteiligten ist außer
Streit, dass die einfache Strecke lediglich 14 km länger ist als zuvor. Dies
stellt keine erhebliche Erschwernis dar, zumal zu bedenken ist, dass die
Beteiligte zu 3. ihre Teilzeittätigkeit nicht arbeitstäglich erbringen muss,
sondern diese auf 13 Wochen pro Jahr blockweise verteilt ist. Der für die
Fahrten zu erbringende Aufwand hält sich mithin, auch im Verhältnis zur
täglichen Arbeitszeit von mindestens 2 3/4 Stunden, in Grenzen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass für beide Betriebsstätten ein einheitlicher
Betriebsrat existiert, der seine Sitzungen darüber hinaus ausschließlich in O.
durchführt. Wenn dies in einem Betrieb mit über 1.000 Arbeitnehmern und damit
einer Betriebsratsgröße von 15 Mitgliedern möglich ist, spricht dies für die
Zumutbarkeit auch der Versetzung.
Der Verweis der Beteiligten zu 3. auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
zur wesentlichen Änderung des Leistungsortes im Betriebsübergang (BAG 20.4.1989
- 2 AZR 431/88 - BAGE 61, 369 = AP BGB § 613a Nr. 81 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 61) geht fehl. Dort wird lediglich ausgeführt,
dass die Rechtsfolgen des § 613 a BGB dann nicht eintreten, wenn der
Arbeitnehmer vor dem Übergang erklärt, er sei zur Aufnahme der Tätigkeit am
künftigen Betriebssitz nicht bereit. Die Entscheidung darf aber nicht dahin
missverstanden werden, dass ein Arbeitnehmer keinerlei Änderung seines
Arbeitsortes hinnehmen müsse; im Gegenteil wird dies ausdrücklich vom jeweiligen
Inhalt des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht.
(2)
Die für die Wirksamkeit der Versetzung gemäß § 99 BetrVG erforderliche
Zustimmung des Betriebsrats gilt als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Zwar
hat dieser seine Zustimmung verweigert. Diese Verweigerung weist jedoch mehrere
formale Mängel auf, die die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich werden lassen.
Zum einen ist die Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht eingehalten.
Zum anderen fehlt es an einer Begründung für die Zustimmungsverweigerung.
Drittens hat, wie schon die Unterschrift unter dem Schreiben des Betriebsrats
zeigt, die Beteiligte zu 3. an der Beschlussfassung mitgewirkt, obwohl sie als
Betroffene verhindert war.
Das weitergehende Mitbestimmungsrecht aus § 103 Abs. 3 BetrVG hatte der
Betriebsrat vorliegend nicht, denn die Versetzung führte nicht zum Verluste des
Betriebsratsamtes oder der Wählbarkeit. Der Betriebsrat ist auch für den
Standort O. zuständig.
bb)
Ihrer Pflicht, nunmehr in O. zu arbeiten, hat die Beteiligte zu 3. beharrlich
zuwidergehandelt.
(1)
Eine beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung,
der sich das erkennende Gericht anschließt, grundsätzlich eine fristlose
Kündigung (z. B. BAG 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA
KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50 m. w. N.; KR/Fischermeier, 9.
Auflage, § 626 Rz. 412). Dabei setzt die beharrliche Arbeitsverweigerung in der
Person des Arbeitnehmers eine Nachhaltigkeit im Willen voraus; der Arbeitnehmer
muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, was
eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers voraussetzt. Dies kann z. B. durch
eine vorhergehende, erfolglose Abmahnung verdeutlicht werden. Es muss zu
besorgen sein, der Arbeitnehmer werde in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht
nachkommen (BAG 21.11.1996 - 2 AZR 357/95 - a.a.O.).
(2)
Die Arbeitsverweigerung stellt sich als beharrlich dar. Die Beteiligte zu 3. hat
schriftlich erklärt, nicht in O. arbeiten zu wollen. Eine schriftliche Anweisung
unter Kündigungsandrohung und eine anschließende den formalen Erfordernissen
genügende Abmahnung seitens der Arbeitgeberin erbrachten keinerlei
Verhaltensänderung. Vielmehr erschien die Beteiligte zu 3. ausschließlich an
ihrer früheren Arbeitsstätte in B. und bot dort ihre Arbeitsleistung an. Die
Arbeitgeberin hatte demnach alle Mittel ausgeschöpft, die ihr zu Gebote standen,
um der Beteiligten zu 3. aufzuzeigen, dass sie deren Verhalten für pflichtwidrig
hielt, dies nicht hinnehmen werde und bei Fortsetzung des Verhaltens mit einer
außerordentlichen Kündigung reagieren werde. Mithin ist die Kündigung ultima
ratio.
Der Umstand, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat bereits am Tage nach der
Abmahnung zur Zustimmung zur Kündigung ersuchte, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Am Tage, nachdem ihr die Abmahnung zugegangen war, suchte die
Beteiligte zu 3., statt sich das Schreiben zur Warnung dienen zu lassen, wie
schon zuvor statt der Arbeitsstätte in O. diejenige in B. auf. Erst danach
leitete die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren ein; auch danach sah die
Beteiligte zu 3. ihr Fehlverhalten nicht etwa ein, sondern trat niemals ihre
Arbeit in O. an. Die Vermutung der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3. sei es
vor allem auf eine Machtprobe angekommen, liegt in der Tat nahe. Dies um so
mehr, als sie nunmehr vorträgt, sie habe in so kurzer Zeit nicht ihre
persönlichen Verhältnisse umstellen können: Zwischen dem ersten eindringlichen
Aufforderungsschreiben und der Abmahnung lag eine Woche.
Es fragt sich überdies, ob die Abmahnung überhaupt erforderlich war, nachdem
schon die vorbezeichnete schriftliche Anweisung erfolglos geblieben war. Schon
dort war der Beteiligten zu 3. unmissverständlich klargemacht worden, dass die
Fortsetzung ihres Fehlverhaltens die Kündigung nach sich ziehen werde. Das
Ignorieren dieses Schreibens begründet für sich genommen schon eine negative
Prognose (vgl. zur formunwirksamen Abmahnung im gleichen Sinne BAG 19.2.2009 - 2
AZR 603/07 - NZA 2009, 894 = EzA-SD 2009, Nr. 16, 3 - 4).
III.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um
eine Einzelfallentscheidung; in allen zu entscheidenden Rechtsfragen ist das
Beschwerdegericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, wie sich
aus den zitierten Entscheidungen ergibt.