Skip to content

Direktwerbung: Auskunftssperre im Melderegister

VG Hamburg

Az.: 6 VG 3795/99

Urteil vom 05.02.2003


Leitsatz:

Ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre in Bezug auf personenbezogene Daten für Zwecke der Direktwerbung in das Melderegister kann unmittelbar auf Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie gestützt werden.


Das Verwaltungsgericht Hamburg hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.5.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 7.9.1999 verpflichtet, im Melderegister eine die Daten des Klägers betreffende Auskunftssperre einzutragen, soweit diese Daten erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verarbeitet werden sollen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister der Beklagten.

Der Kläger beantragte anläßlich der Anmeldung seiner Wohnung im März 1999 eine Auskunftssperre. Unter dem 18. April 1999 wiederholte er diesen Antrag und trug vor, daß Dritte durch seine beruflich bedingte Nutzung des Internets über ihn unbemerkt ein Interessenprofil erstellen könnten. Infolge dessen erhalte er unaufgefordert Zuschriften. Er wünsche nicht, daß seine Privatanschrift bekannt werde. Sei eine Anschrift erst einmal bekannt geworden, so werde sie mittels der neuen Medien immer weiter verbreitet.

Mit Bescheid vom 14. Mai 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einrichtung einer Auskunftssperre im Hamburger Melderegister ab. Eine Auskunftssperre im Melderegister könne nur in besonders gelagerten Einzelfällen eingetragen werden. So sei es nach § 34 Abs. 5 HmbMG erforderlich, der Meldebehörde gegenüber das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigten, daß dem Kläger oder einer anderen Person bei Bekanntwerden der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche

Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könne. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich eine solche Gefährdung nicht entnehmen.

Am 1. Juni 1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Er trug weiter vor, daß von seiner Seite alles getan werde, um zu verhindern, daß Daten aus seiner Nutzung des Internets gewonnen würden, insbesondere durch die Installation einer Firewall und durch regelmäßige Virusscans. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, daß Dritte die IP-Adresse zusammen mit der Uhrzeit, der aufgerufenen Website und der Verlinkung sowie weitere Daten speicherten. Wenn solche – rechtmäßig oder rechtswidrig gewonnenen – Daten mit den persönlichen Daten des Nutzers verbunden werden könnten, könnten einzelnen Personen genaue Interessenprofile zugeordnet werden. Genau das sei das Ziel zahlreicher Unternehmen. Name und Ort seien im Internet relativ leicht zugängliche Daten. Die persönliche Wohnanschrift bleibe jedoch unbekannt, sofern sie nicht leichtsinnig im Internet versendet werde. An dieser Stelle überbrückten die Meldebehörden eine sonst kaum überwindbare Lücke; bei Angabe von Namen und Wohnort würden die Meldebehörden interessierten Dritten weitere Daten preisgegeben. Seinem Interesse genüge es nicht, sich in die so genannte „Robinson-Liste“ eintragen zu lassen und Sendungen adressierter Werbung bei den einzelnen Unternehmen zu widersprechen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10. September 1999 zugestellt.

Am 21. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er betont, daß sich die beantragte Auskunftssperre nunmehr lediglich darauf richte, eine Verarbeitung der ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung auszuschließen. Tatsächlich habe sich auch schon einmal jemand an die Beklagte gewandt, um zum Zweck der Direktwerbung Auskunft über seine -des Klägers- aktuelle Adresse zu erlangen. Der Kläger verweist dazu auf ein Schreiben einer Firma aus Schwarzenbek vom 21. August 1999 (Bl. 18 der Gerichtsakte).

Der Kläger trägt weiter vor, daß sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde, wenn persönliche Daten gegen seinen Willen an Dritte – etwa auch an Adressenverlage – weitergegeben werden könnten. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, eine Auskunftssperre einzurichten, die eine Verarbeitung ihn betreffender Daten für Zwecke der Direktwerbung ausschließen könne. Dadurch würden weder die Beklagte noch andere staatliche Dienststellen in ihrer Aufgabenerfüllung behindert.

Wenn das Hamburgische Melderecht es nicht vorsehe, kostenfrei gegen eine Verarbeitung ihn betreffender Daten für Zwecke der Direktwerbung durch die Meldebehörde Widerspruch einlegen zu können, so widerspreche dies europäischem Recht. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr bestimme nämlich in Art. 14 ein Widerspruchsrecht der betroffenen Personen. In den Schlußbestimmungen der an die Mitgliedsstaaten gerichteten Empfehlung werde bestimmt, daß die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen hätten, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen. Diese Frist sei seit geraumer Zeit verstrichen. Die innerstaatlichen Gerichte seien verpflichtet, diese Empfehlungen zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14. Mai 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, im Melderegister eine die Daten des Klägers betreffende Auskunftssperre einzutragen, soweit diese Daten erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verarbeitet werden sollen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, daß die Befürchtungen des Klägers an der Realität vorbeigingen. An Direktwerber würden keine Gruppenauskünfte erteilt. Mit Adreßbuchverlagen arbeiteten die Meldebehörden nicht zusammen. Der Hamburgische Gesetzgeber habe auf eine Privilegierung der Adreßbuchverlage bewußt verzichtet. Einzelauskünfte über Anschriften bestimmter Personen seien zwar möglich. Hierzu sei es jedoch erforderlich, daß der Anfragende entweder eine korrekte frühere Anschrift der zu suchenden Person oder das korrekte Geburtsdatum bekannt geben könne. Dies dürfte in der Regel nicht der Fall sein. Zudem dürfte die Auskunftsgebühr und das Antragsverfahren die Einholung einer Auskunft aus dem Melderegister für Werbezwecke uninteressant machen.

Die von dem Kläger genannte europäische Datenschutzrichtlinie gelange nicht zur Anwendung, da die EU für eine gemeinschaftsrechtliche Regelung des Melderechts keine Rechtssetzungsbefugnis besitze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Sachakte der Beklagten, der Verfahrensakte 8 VG 2024/99 sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist sowohl zulässig (siehe unter I.) als auch begründet (siehe unter II.).

I. Die Klage ist zulässig.

Dem Kläger steht insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Der von dem Kläger begehrte Rechtsschutz in Form der Auskunftssperre ist für ihn deshalb von Nutzen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich ein Dritter trotz der zu zahlenden Gebühr mit einem Auskunftsersuchen an die Meldebehörden der Beklagten wendet, um persönliche Daten des Klägers -insbesondere seine aktuelle Anschrift- zum Zwecke der Direktwerbung zu erlangen. Dies zeigt bereits das Schreiben der Firma aus Schwarzenbek vom August 1999 an das Ortsamt Bramfeld der Beklagten. Es ist ferner nicht mit der hier erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die interessierten Dritten die nach der Praxis der Beklagten geforderten Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Melderegisteraus-kunft nach § 34 Abs. 1 des Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG) vom 3. September 1996 (GVBI. S. 231) erfüllen und entweder das Geburtsdatum des Klägers oder dessen frühere vollständige Anschrift angeben können. Des weiteren kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, etwaige Werbepost abzuwarten, sich dann auf § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz vom 14. Januar 2003 (BGBI. l S. 66) (BOG) zu berufen und bei der verantwortlichen Stelle der Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung zu widersprechen. Der Kläger hat nämlich geltend gemacht, bereits von einer ersten Zusendung von Werbepost verschont werden zu wollen. Schließlich entfällt das Interesse des Klägers an der Durchführung dieser Klage auch nicht etwa deshalb, weil er sich in die so genannte Robinson-Liste eintragen lassen könnte. Die Eintragung in dieser Robinson-Liste bewirkt zwar, daß alle angeschlossenen Firmen die Daten nicht mehr zu Werbezwecken nutzen. Die Nutzung dieser Listen durch die Werbewirtschaft ist jedoch freiwillig; ein Eintrag dort kann schon deshalb nicht gewährleisten, daß der Kläger überhaupt keine Werbung mehr erhält.

Die Verpflichtungsklage ist vorliegend die richtige Klageart. Das Begehren des Klägers – die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister – ist auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet. Die Eintragung einer Auskunftssperre ist eine Regelung im Sinne von § 35 HmbVwVfG. Mit dieser Eintragung werden nämlich unmittelbar Rechte des Klägers gestaltet: Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 15.12.1983, in BVerfGE 65, 1, 41 ff.), der sich die Kammer anschließt, auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

II. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister, soweit diese Daten erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verarbeitet werden sollen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwar ist die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (GVBI. S. 133, 165, 226) und auch nicht nach § 34 Abs. 5 HmbMG verpflichtet, eine Auskunftssperre in dem vom Kläger begehrten Umfang im Melderegister zu gewähren (siehe dazu unter 1.). Der Kläger kann jedoch aufgrund der unmittelbaren Anwendung des Art. 14 b) der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 0031 bis 0050) (im folgenden: Datenschutzrichtlinie) die von ihm begehrte Eintragung der Auskunftssperre im Melderegister beanspruchen (siehe dazu unter 2.).

1 a) Der Kläger kann sein Begehren nicht auf §16 Abs. 3 HmbDSG stützen. Nach dieser Vorschrift können Betroffene verlangen, daß die Übermittlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 sowie nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 gesperrt wird, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Sperrung darlegen. Einzig in Betracht kommt hier die Übermittlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HmbDSG. Dort ist geregelt, daß die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 4, 6, 7 oder 8 HmbDSG vorliegen. Hier wiederum kommt allein die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbDSG in Betracht, wonach die Datenverarbeitung für andere Zwecke nur zulässig ist, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. In diesem Falle erlaubt § 34 Abs. 1 HmbMG die so genannte einfache Melderegisterauskunft. Voraussetzung dafür, daß die Betroffenen nach § 16 Abs. 3 HmbDSG verlangen können, die Übermittlung von Daten zu sperren, ist zusätzlich, daß die Merkmale des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HmbDSG erfüllt sind. Dort wiederum ist geregelt, daß die Datenverarbeitung für andere Zwecke nur zulässig ist, wenn die Einholung der Einwilligung der Betroffenen nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, daß es in ihrem Interesse liegt und sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zum einen kann nicht angenommen werden, daß es nicht möglich wäre, die Einwilligung des Klägers vor der Weitergabe von Daten zu Zwecken der Direktwerbung einzuholen. Zum anderen kann angesichts dieses Rechtsstreits nicht angenommen werden, daß die Datenverarbeitung – hier die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Direktwerbung an Dritte – im Interesse des Klägers liegt. Diese Frage kann jedoch letztlich auf sich beruhen, weil die Voraussetzung für das Verlangen einer Auskunftssperre nach § 16 Abs. 3 HmbDSG auch ist, daß die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an der Sperrung darlegen, dem Kläger aber ein solches Interesse nicht zur Seite steht. Welche Interessen im vorliegenden Fall als schutzwürdig anzusehen sind, richtet sich hier nach den Vorschriften des Hamburgischen Meldegesetzes, insbesondere nach § 34 Abs. 5 HmbMG. Der Gesetzgeber hat dort die verschiedenen Interessen, die in melderechtlichen Angelegenheiten aufeinanderstoßen, gewichtet und damit vorgegeben, welche Interessen auch im Sinne des § 16 Abs. 3 HmbDSG in diesem Fall für schutzwürdig zu halten sind.

b) Der Kläger kann die begehrte Auskunftssperre nicht aufgrund von § 34 Abs. 5 HmbMG beanspruchen. Danach ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn der Betroffene einer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit ist nicht ersichtlich und behauptet der Kläger auch nicht. Ähnlich schutzwürdige Belange im Sinne des § 34 Abs. 5 HmbMG sind auch nicht gefährdet. Sein geltend gemachtes Interesse, über seine melderechtlichen Daten bestimmen und deren Weitergabe zu Zwecken der Direktwerbung verhindern zu wollen, ist zwar grundsätzlich schützenswert, stellt aber nicht einen solchen vergleichbaren Belang dar. Dieses Interesse wiegt nämlich nicht schwer und erst recht nicht ähnlich schwer wie die Schutzgüter Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit, wenn man bedenkt, daß die Folge einer unerwünschten Weitergabe seiner Daten hier lediglich die von dem Kläger als belästigend empfundene Zusendung von Werbesendungen ist.

aa) Dieses Ergebnis widerspricht nicht Bundesrecht. Die Änderung des Melderechtsrahmengesetzes des Bundes (MRRG) vom 24. Juni 1994 durch das Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBI. l S. 1186) gebietet keine andere Auslegung des § 34 Abs. 5 HmbMG zugunsten des Klägers und verschafft ihm auch keinen unmittelbaren Anspruch auf die erstrebte Auskunftssperre. Die landesrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 5 HmbMG stimmt zwar nicht mehr mit § 21 Abs. 5 MRRG überein, da die rahmenrechtliche Vorschrift neu gefaßt worden ist. Jedoch beinhaltet die neue Fassung des § 21 Abs. 5 MRRG keine Änderungen, die dem Kläger in diesem Verfahren zum Vorteil gereichen können. Voraussetzung für die Eintragung einer Auskunftssperre ist nunmehr nicht nur die Glaubhaftmachung, sondern es ist nunmehr das Vorliegen von Tatsachen notwendig, die die Annahme rechtfertigen, daß dem Betroffenen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Außerdem ist die Melderegisterauskunft bei Vorliegen einer solchen Gefahr nicht mehr uneingeschränkt unzulässig. Sie darf erteilt werden, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr ausgeschlossen werden kann. Abgesehen davon hat die Beklagte gemäß § 23 Abs. 1 MRRG vorliegend noch bis März 2004 die Möglichkeit, die Vorschriften des Hamburgischen Rechts an die Änderung des Melderechtsrahmengesetzes anzupassen.

bb) Die oben dargelegte Auslegung des § 34 Abs. 5 HmbMG ist darüber hinaus verfassungsgemäß. Dies gilt auch, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, daß vorliegend sein durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt ist. Dieses Grundrecht gewährleistet – wie bereits oben dargelegt- zwar die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 a.a.O.). Der Schutzbereich dieses Rechts ist mit der Weigerung der Beklagten, die von dem Kläger begehrte Auskunftssperre einzutragen, auch berührt. Grundsätzlich ist es aber Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, im Rahmen seiner politischen Leitentscheidungen Prioritäten für die Verwirklichung der einzelnen Verfassungsprinzipien zu setzen. Für die Beurteilung der Frage, ob die zur Sicherung und Verwirklichung eines Prinzips ergriffenen Maßnahmen ausreichen oder ob weitere Maßnahmen ergriffen werden sollen, steht dem Gesetzgeber ein breiter Spielraum zu. Es findet insoweit nur eine Art Evidenzkontrolle statt (vgl. BVerfG, Kammerbeschi, v. 26.5.1998, Az.: 1 BvR 180/88).

Der Gesetzgeber hat vorliegend eine etwaige aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Schutzpflicht jedoch nicht evident verletzt. Er durfte, was die Vorgaben der Verfassung angeht, davon absehen, eine Regelung zu erlassen, die die Eintragung der vom Kläger geforderten Auskunftssperre für Daten zu Werbezwecken im Melderecht zuläßt. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bewältigung der Schutzaufgaben im Zusammenhang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung derart verengt haben könnte, daß verfassungsrechtlich nur noch die Schaffung einer Regelung in Betracht käme, die zugunsten des Klägers die Möglichkeit zuläßt, die von ihm geforderte Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Das Meldegesetz bietet die Möglichkeit der hier interessierenden einfachen Melderegister-auskunft gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 HmbMG. Danach darf die Meldebehörde jedermann Auskunft über Vor- und Zunamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln. Damit wird einem Informationsbedürfnis Dritter im privaten Bereich, dort insbesondere der Wirtschaft, Rechnung getragen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß sich in unserer Gesellschaft mit ihren vielfältigen Kommunikationsformen niemand ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann und darf. Er muß erreichbar bleiben und es hinnehmen, daß andere Mitbürger notfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, um mit ihm Kontakt aufnehmen zu können. Dies gilt besonders für die Eintreibung von Forderungen, die Durchsetzung von Erziehungs- und Unterhaltspflichten und andere Verantwortlichkeiten. Diese Allgemeininteressen überwiegen die Interessen des Betroffenen an der Verhinderung der Preisgabe ihrer Daten, jedenfalls dann, wenn es wie hier um die Weitergabe von Namen und Adressen geht und weder Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange gefährdet sind.

Es würde den dargestellten Allgemeininteressen zwar nicht widersprechen, wenn der Gesetzgeber gegen eine Weitergabe von Daten zu Zwecken der Direktwerbung eine eingeschränkte Auskunftssperre ermöglicht hätte. Jedoch könnte sich eine solche Auskunftssperre nur auf Anfragen beziehen, die erkennbar Werbezwecken dienen sollen. Wird der Grund für die gewünschte einfache Melderegisterauskunft, was nach der jetzigen Gesetzeslage ohne weiteres möglich ist, verschwiegen, kann sich jeder die begehrte Auskunft verschaffen, auch wenn er diese zu Werbezwecken nutzen möchte. Eine derart leicht zu umgehende Regelung ist zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zweckmäßig und kann schon deshalb nicht vom Gesetzgeber verlangt werden.

Daraus kann nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber, um diese Mißbrauchsmöglichkeit zu verhindern, für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft die Angabe oder gar den Nachweis eines berechtigten Interesses an dieser Auskunft zur Voraussetzung machen müßte. Eine solche Regelung wäre angesichts der Vielzahl der zu bearbeitenden Auskunftsbegehren und der Mühen, die es bedeutet, wenn man die geltend gemachten Interessen an der Erteilung der Auskunft tatsächlich überprüfen lassen wollte, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Es ist daher ohne weiteres gerechtfertigt, das Interesse der Betroffenen, von Postsendungen zu Werbezwecken verschont zu werden, wegen dieses Aufwandes nicht mit der Einräumung eines Rechts auf Eintragung einer entsprechenden Auskunftssperre zu schützen. Dies gilt besonders deshalb, weil die Betroffenen gegenüber den verantwortlichen Stellen der weiteren Zusendung von Werbung gemäß § 28 Abs. 4 BSG sogleich widersprechen können und eine erste Zusendung von Werbung deshalb ohne großen Aufwand einmalig bleiben kann.

cc) Ferner kommt eine richtlinienkonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ähnliche schutzwürdige Belange“ dahin, daß diese Vorschrift auch vor bloßen Belästigungen durch Werbesendungen schützen soll, nicht in Betracht. Art. 14 b) der europäischen Datenschutzrichtlinie bestimmt, daß die Mitgliedsstaaten das Recht der betroffenen Person anerkennen, gegen eine vom für die Verarbeitung Verantwortlichen beabsichtigte Verarbeitung sie betreffender Daten für Zwecke der Direktwerbung Widerspruch einzulegen oder vor der ersten Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder vor deren erstmaliger Nutzung im Auftrag Dritter zu Zwecken der Direktwerbung informiert zu werden und ausdrücklich auf das Recht hingewiesen zu werden, gegen eine solche Weitergabe oder Nutzung Widerspruch einlegen zu können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht zwar grundsätzlich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das in Art. 189 Abs. 3 EWGV (jetzt Art. 249 Abs. 3 EGV) genannte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.4.1984, zitiert nach Fischer, Europarecht, 3. Aufl. 2001, S.144 f). Der eindeutige Wortlaut der hier zu prüfenden nationalen Norm gebietet jedoch eine enge Auslegung des Begriffs der „ähnlich schutzwürdigen Belange“. Auch wenn Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie den Schutz der Betroffenen vor den von dem Kläger geltend gemachten Belästigungen vorsieht, rechtfertigt dies keine die Schranken des Gesetzeswortlauts überschreitende weite Deutung dieser nationalen Norm, die ausdrücklich nur das Leben, die Gesundheit, die persönlichen Freiheit oder diesen Gütern ähnliche, schwerwiegende Belange schützen will.

2. Der Kläger hat jedoch unmittelbar aus Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie einen Anspruch auf die beantragte Eintragung der Auskunftssperre in Bezug auf ihn betreffende Daten für Zwecke der Direktwerbung im Melderegister.

Richtlinien der EG können trotz des Umstandes, daß sie an die Mitgliedsstaaten adressiert und ihrer Natur nach auf die Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten angelegt sind, ausnahmsweise unmittelbare Wirkung entfalten. Die unmittelbare Wirkung von Richtlinienbestimmungen leitet der Europäische Gerichtshof aus Art. 249 Abs. 3 EGV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EGV her (vgl. EUCH, Urt. v. 20.9.1988, zitiert nach Fischer, a.a.O. S. 103). Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß ein Mitgliedsstaat, der eine Richtlinie nicht fristgerecht umsetzt, aus seiner Säumnis keine Vorteile ziehen darf. Die Voraussetzungen, die für die unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien gegeben sein müssen, liegen in diesem Fall vor.

a) Die Frist zur Umsetzung der hier im Streit befindlichen Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995 ist gemäß Art. 32 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie drei Jahre nach ihrer Annahme, das heißt am 23. Oktober 1998 abgelaufen (vgl. Brühann, in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band IM, Sekundärrecht, Stand Februar 2002, A 30, Art. 32 Rn. 5).

b) Art 14 b) der Datenschutzrichtlinie ist nicht in das Hamburgische Melderecht umgesetzt worden. Ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Direktwerbung ist dort nicht vorgesehen.

c) Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie ist, was die Einräumung des Widerspruchsrechts für den Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung betrifft, unbedingt. Vorgaben, bei deren Ausgestaltung den Mitgliedsstaaten ein Spielraum eingeräumt ist, sind insoweit unbedingt, als sich der Regelung „Mindestrechte“ entnehmen lassen (vgl. Jarras, Konflikte zwischen EG-Recht und nationalem Recht vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten, DVBI. 1995, 954, 957, m.w.N.). Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie gewährt den Mitgliedsstaaten zwei Alternativen für die Gestaltung eines Widerspruchsrechts: Regelt die erste Alternative allein die Gewährung eines unbeschränkten Widerspruchsrechts im Falle der Direktwerbung, fügt die zweite Alternative ausdrücklich eine Informationspflicht ü-ber die Weitergabe oder Nutzung im Auftrag Dritter und eine Belehrung über das Bestehen des Widerspruchsrechts hinzu. Mit der Möglichkeit, zwischen diesen beiden Alternativen zu wählen, ist den Mitgliedsstaaten zwar ein Spielraum eingeräumt. Die Einräumung dieses Gestaltungsraumes steht der unmittelbaren Wirkung aber nicht entgegen, da das Ziel klar fixiert und das Mindestrecht beider Alternativen die Einräumung des Widerspruchsrechts ist.

d) Die Vorschrift des Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie ist ferner hinreichend bestimmt. Inhaltlich unbestimmt sind Regelungen, die eher ein vages Programm als eine Handlungsanweisung enthalten. Vorliegend ermöglicht die Regelungsvorgabe des Art. 14 b) der Daten

Schutzrichtlinie nach seinem sachlichen Gehalt einen konkreten und individuellen Bezug zugunsten des Klägers, da sowohl das Recht auf Widerspruch wie auch der potentiell begünstigte Adressatenkreis vorgegeben werden.

e) Der unmittelbaren Wirkung des Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie steht in diesem Fall nicht entgegen, daß durch die Eintragung der von dem Kläger begehrten Auskunftssperre Dritte, die um Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers ersuchen, betroffen werden können.

Die Bestimmungen einer nicht umgesetzten Richtlinie dürfen grundsätzlich nur zugunsten, nicht jedoch zu Lasten eines einzelnen angewandt werden (vgl. Fischer, a.a.O., S. 105). Vorliegend wendet das Gericht die Datenschutzrichtlinie zugunsten des Klägers direkt an. Es sind allerdings auch diejenigen, denen die Auskunft über personenbezogene Daten des Klägers zu Zwecken der Direktwerbung verweigert werden, von dieser direkten Anwendung der Datenschutzrichtlinie betroffen, sie sind jedoch hierdurch nicht nennenswert belastet. Es entgeht ihnen mit der Verweigerung der Auskunft nämlich nicht etwa ein sicherer Geschäftsabschluß, sondern lediglich die vage Chance auf einen solchen. Da der Kläger darüber hinaus, wie man unschwer aus diesem Verfahren schließen kann, Werbesendungen gegenüber eine stark ablehnende Haltung hat, sind diese vagen Chancen auf einen Geschäftsabschluß in diesem Fall sogar als gegen Null tendierend anzusehen. Vor diesem Hintergrund kann von einer Anwendung des Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie zu Lasten der an Auskunft interessierten Dritten nicht die Rede sein.

f) Der Auffassung der Beklagten, daß die Datenschutzrichtlinie vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann, da die EU für eine gemeinschaftsrechtliche Regelung des Melderechts keine Rechtsetzungsbefugnis besitze, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man annimmt, daß der EU eine Rechtssetzungsbefugnis insoweit nicht zusteht, ist dieser Einwand vorliegend nicht zu berücksichtigen. Denn um eine in das Melderecht eingreifende Regelung handelt es sich bei dem hier interessierenden Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie nicht.

Vielmehr werden in Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie allein Maßnahmen getroffen, die gemäß Art. 14 Abs. 1 (neu) EGV den Binnenmarkt verwirklichen sollen. In den Erwägungsgründen zu dieser Datenschutzrichtlinie ist ausdrücklich festgehalten, daß es für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, der gemäß Art. 7a (alt) des Vertrages den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleisten soll, nicht nur erforderlich ist, daß personenbezogene Daten von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat übermittelt werden können, sondern auch, daß die Grundrechte der Personen

gewahrt werden (siehe Nr. 3 der Erwägungsgründe). Daß die EU die Rechtssetzungsbefugnis für Regelungen hat, die -wie hier- dem Funktionieren des Binnenmarktes dienen, steht außer Frage. Daß diese Regelungen für die verschiedensten Rechtsgebiete Bedeutung entfalten können, nimmt ihnen diesen Charakter nicht. Dementsprechend kann sich der Kläger mit seinem hier im Streit befindlichen Anliegen auf Art. 14 b der Datenschutzrichtlinie berufen.

B.

Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da diese Sache in Hinblick auf die Frage, ob Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet, grundsätzliche Bedeutung hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos