Geschlechtsdiskriminierung bei Beförderung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 15 Sa
517/08
Urteil vom
26.11.2008
In Sachen hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, auf die mündliche
Verhandlung vom 26. November 2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
30.01.2008 - 35 Ca 7441/07 - teilweise abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.214,66 EUR brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.911,56 EUR ab
dem 14.05.2007, auf 727,89 EUR ab dem 01.06.2007, auf 1.419,39 EUR seit dem
01.07.2007, auf jeweils 459,76 EUR seit dem 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007,
01.11.2007, auf 896,53 EUR seit dem 01.12.2007, auf 459,76 EUR seit dem
01.01.2008, auf jeweils 1.467,86 EUR seit dem 01.02.2008, 01.03.2008,
01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, auf 2.862,33 EUR seit dem 01.07.2008 und auf
1.467,86 EUR seit dem 01.08.2008 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Zukunft über das bezogene
Gehalt hinaus monatlich weitere 1.467,86 EUR brutto zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von
20.000,00 EUR zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Höhe des Herrn R.
gezahlten variablen Entgelts für das laufende Jahr, jeweils bis zum Ablauf des
I. Quartals im Folgejahr, beginnend mit dem 31.03.2009, Auskunft zu erteilen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Klägerin zu 86 %
und der Beklagte zu 14 % zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen
die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %.
IV. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen, bezüglich der
Entschädigungszahlung in I.3 aber nur, soweit der Betrag 16.000,00 EUR
übersteigt. Für die Klägerin wird die Revision insoweit zugelassen, wie in I. 3
trotz der nicht erfolgten Beförderung keine höhere Entschädigung als 4.000,00
EUR zugesprochen wurde. Im Übrigen wird für die Klägerin die Revision nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien stritten - soweit für das hiesige Schlussurteil von Relevanz -
ursprünglich im Wege der Stufenklage über Auskunftsansprüche bzgl. der Bezahlung
des Herrn R. für die Zeit ab dem 10. Dezember 2006 und die Verpflichtung des
Beklagten, die Klägerin entsprechend zu entlohnen. Zwar hatte die Klägerin
Kenntnis von der Vergütung des Herrn R., sah sich aber im Hinblick auf
möglicherweise einschränkende Regelungen in ihrem Arbeitsvertrag gehindert,
diese offen legen zu dürfen. Nachdem die Beklagte in der Berufungsverhandlung
vom 30.07.2008 dem zustimmte, hat die Klägerin die Vergütungsdifferenz für die
Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2008 mit 28.214,66 EUR brutto berechnet. Sie ist
der Ansicht, bei der Beförderungsentscheidung im Dezember 2006 sei sie wegen
ihres Geschlechts gegenüber Herrn R. diskriminiert worden. Deswegen und wegen
weiterer Benachteiligungen, u. a. weil sie ihre Rechte nach dem AGG geltend
gemacht habe, stünden ihr eine Entschädigung zu, die sie erstinstanzlich mit
mindestens 390.000,-- EUR und zweitinstanzlich mit mindestens 90.000,-- EUR
angegeben hat.
Die am ...... 1961 geborene Klägerin ist seit 1986 ausgebildete "staatlich
geprüfte Betriebswirtin". Sie nahm an Weiterbildungskursen teil und war auch bei
früheren Arbeitgebern in der Personalentwicklungsarbeit tätig.
Der Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein Kraft staatlicher Verleihung gem. §
22 BGB. Nach seiner Satzung wird er durch zwei der jeweils drei
Vorstandsmitglieder vertreten. Rechtlicher Sitz ist Berlin. Der Beklagte
erbringt Dienstleistungen im Inkassobereich. Er gliedert sich in 10
Bezirksdirektionen und zwei Generaldirektionen, eine in Berlin und eine in M.
Beide haben eigenständige Personalverwaltungen, denen jeweils eine Person
vorstand, die - mit Ausnahme der Klägerin - bis zum 9. Dezember 2006 als
Personalleiter/Personalleiterin bezeichnet wurde. Übergeordnet ist die Funktion
des Personaldirektors, der ab 10. Dezember 2006 als Personalleiter bezeichnet
wird.
Die Klägerin wurde bei dem Beklagten am 1. Januar 1993 als Personalreferentin
eingestellt. Zum 1. Juli 1995 wurde der Klägerin die Stellvertretung für die
Personalverwaltung in Berlin mit 340 Mitarbeitern übertragen.
In diesem Zeitraum waren in Berlin Frau G. und in M. Frau St.
Personalleiterinnen der jeweiligen Generaldirektion. Beide sind Juristinnen. Der
Beklagte stellt die Personalleiter/innen den Abteilungsdirektoren gleich. Frau
St., eine Fachanwältin für Arbeitsrecht, war 1990 als Personalreferentin
eingestellt worden. Zum 1. April 1994 übernahm Frau G. zusätzlich kommissarisch
die Leitung der übergeordneten Personaldirektion, während Frau St. zu ihrer
Stellvertreterin berufen wurde (Anlage K38, Bl. 572 d. A.). Frau St. war wegen
Mutterschutz/Elternzeit vom 14. August 1999 bis 7. Juli 2005 nicht tätig. Am 30.
September 1999 schied Frau G. aus. Nachdem die Klägerin ca. 5 Monate in Berlin
faktisch die Personalverwaltung leitete, wurde Herr Dr. M. im Jahre 1999
eingestellt. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und war - wie Frau G. -
Personalleiter in Berlin und gleichzeitig Personaldirektor.
Mit Zeitungsanzeige vom 7./8. August 1999 wurde wegen der Schwangerschaft von
Frau St. und ihrer beabsichtigte Elternzeit für ca. zwei Jahre ein(e)
Personalleiter/in für M. gesucht. In der Anzeige wird ein Schwerpunkt bzgl. der
"konzeptionellen Personalarbeit" ebenso wenig erwähnt wie die Erforderlichkeit
eines Hochschulabschlusses. Ursprünglich sollte diese Stelle nur befristet für
zwei Jahre besetzt werden. Hieran war jedoch keiner der Bewerber interessiert.
Zum 1. Januar 2000 wurde Herr R., geboren am ......1960, auf dieser Stelle
eingestellt. Er ist ein an einer Hochschule ausgebildeter Diplom Ökonom mit dem
Ausbildungsschwerpunkt Personalwesen, Unternehmensführung und Organisation. Er
war von Anfang an der dritten Führungsebene, den Abteilungsdirektoren,
zugeordnet.
Zum 1. Juli 2001 wurde Herr M. auf persönlichen Wunsch bei gleich bleibenden
Aufgaben nach M. versetzt. Nachdem dieser zunehmend Justiziariatsaufgaben bei
dem Beklagten miterfüllte, übernahm die Klägerin spätestens ab Sommer 2003 -
nach ihrer eigenen Darstellung schon im Jahre 2002 - die Aufgaben der Leiterin
der Personalverwaltung in Berlin. Sie wurde auch im Jahrbuch 2002/2003 des
Beklagten (Anlage K12, Bl. 165 d. A.) als zuständig für die Personalverwaltung
Berlin bezeichnet. Zum 1. Januar 2006 wurde sie zur Abteilungsleiterin der
Abteilung Personalverwaltung ernannt (Anlage K34, Bl. 566). Mit der Abteilung
ist die Personalverwaltung der Generaldirektion Berlin gemeint.
Die Klägerin erhielt unter dem 31. Januar 1999 und 16. Februar 2007
Zwischenzeugnisse, wonach sie "stets" bzw. "jederzeit" ihren Aufgabenbereich "zu
unserer vollen Zufriedenheit" erledigt hat (K2, 3, Bl. 140 ff. d. A.). Ab dem
01.05.2001 arbeitete sie als Teilzeitkraft (zuletzt 35,79 von 40 Stunden
wöchentlich) und erhält ein Bruttomonatsentgelt von 4.647,24 EUR.
Im Bereich der Personalentwicklung hat die Klägerin u. a. 1994 ein
Anforderungsprofil zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems bei
dem Beklagten erstellt. 1993/1994 und 1999 entwickelte sie ein Konzept zur
Erstellung von Tätigkeitsbeschreibungen. Für den Standort Berlin führte sie
konzeptionell und organisatorisch Mitarbeiterbeurteilungsgespräche durch.
Nachdem im Jahre 1999/2000 die Traineeausbildung dem Personalbereich übertragen
wurde, entwickelte die Klägerin hierzu ein Konzept. Die Klägerin führte auch
Weiterbildungsmaßnahmen und Schulungen zur DIDAS-Datenbank durch.
Zu den Aufgaben der Klägerin und des Herrn R. gehörte bis zum 9. Dezember 2006
die Leitung der Personalverwaltung der jeweiligen Generaldirektion. Dazu zählte
u. a. das Führen von Bewerbungsgesprächen, das Abfassen von Abmahnungen,
Betriebsratsanhörungen vor Kündigungen etc. und die Kontroll- und
Verantwortungsfunktion für die unterstellten Mitarbeiter/innen. Die Klägerin
erarbeitete auch Entwürfe oder Teile hiervon für Betriebsvereinbarungen.
Hinsichtlich der näheren Beschreibung ihrer Tätigkeit wird auf die Seiten 13 -
16 der Klageschrift (= Seiten 9 - 12 der Berufungsbegründungsschrift) verwiesen,
soweit der Beklagte sie nachfolgend nicht bestreitet. Die Klägerin und Herr R.
waren im selben Umfang zeichnungsberechtigt (Anlage K9, Bl. 154 f. d. A.).
Bei einem Essen Anfang 2006 teilte Herr Dr. M. der Klägerin mit, dass er wohl
die Leitung der neu zu gründenden Rechtsabteilung übernehmen wird. Als
Nachfolger für die Personaldirektion käme seiner Auffassung nach Herr R. oder
ein Externer in Betracht. In einem Gespräch am 18. Oktober 2006 erklärte Herr R.
im Beisein von Herrn Dr. M. gegenüber der Klägerin, dass die wesentlichen
Vorgänge nunmehr über seinen Tisch zu gehen hätten.
In einem Telefonat am Samstag, dem 9. Dezember 2006, teilte Herr Dr. M. der
Klägerin mit, dass Herr R. sein Nachfolger werden solle. Mit E-Mail vom 10.
Dezember 2006 (Anlage K10, Bl. 156 d. A.) bat der Lebensgefährte und jetzige
Prozessbevollmächtigte der Klägerin u. a. um Mitteilung, wie sich künftig die
Stellung der Klägerin in der Betriebshierarchie darstellen solle. Mit Aushang
vom 10. Dezember 2006 (Anlage K5, Bl. 147 d. A.) informierte der Beklagte
unternehmensöffentlich darüber, dass Herr R. mit sofortiger Wirkung zusätzlich
zur Personalleitung der GD M. die Personalleitung für die GD Berlin und die
Bezirksdirektionen übernehme. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2006 (Anlage K18,
Bl. 176 d. A.) an das Vorstandsmitglied Dr. H. bemängelte die Klägerin erneut,
dass ihr und auch den anderen Beschäftigten nicht klar sei, welche Stellung in
der Betriebshierarchie sie nunmehr noch einnehme. Darüber hinaus fühle sie sich
bei der Beförderungsentscheidung als Frau benachteiligt, zumal kaum Frauen auf
der wirklichen Führungsebene ankämen.
Zu diesem Zeitpunkt ergab die Geschlechterverteilung beim Beklagten im
außertariflichen Bereich folgendes Bild:
Ebene |Männer|Frauen|Gesamt
Ebene 1: Vorstand|3|0|3
Ebene 2: Direktoren|15 |0|15
Ebene 3: Bezirksdirektoren|9|0|9
Ebene 4: Abteilungsdirektoren|8 |4|12
Ebene 5: stellvertretende Bezirksdirektoren|3|1|4
Ebene 6: Abteilungsleiter|12 |19|31
Ebene 7: Fachreferenten|2 |3|5
Ebene 8: Fachjuristen|6|1 |7
Ebene 9: sonstige AT-Mitarbeiter|34 |24 |58
gesamt:|92 |52 |144
Gesamtbelegschaft:|348 |780 |1128
Gesamtbelegschaft in %|31 %|69 %|
Die letzte weibliche Direktorin, die diese Funktion nicht nur kommissarisch
ausfüllte, war 1976 altersbedingt ausgeschieden. In den höchsten zwei
Gehaltsstufen des nachwirkenden Tarifvertrages und im außertariflichen Bereich
sind 2/3 aller Männer und 1/3 aller Frauen eingruppiert. 95 % der Teilzeitkräfte
sind beim Beklagten Frauen. Der Aufsichtsrat bestand aus 19 Männern und zwei
Frauen. Bei dem Anfang des Jahres 2007 durchgeführten Entwicklungsaudit für die
Ebenen Abteilungsdirektor/Abteilungsleiter fungierten als Beobachter
ausschließlich Männer.
Das Vergütungssystem des Beklagten im außertariflichen Bereich beinhaltet nicht,
dass die Arbeitnehmer der jeweils höheren Ebene automatisch ein höheres Gehalt
erhalten. Auch bei unternehmensinternen Beförderung geht mit der Verleihung
eines höheren Titels nicht automatisch einher, dass die Vergütung angehoben
wird. Frau St. in ihrer Funktion als Personalleiterin hat durchgängig immer mehr
verdient als die Klägerin. Sie erhielt auch ein höheres Entgelt als anfangs Herr
R..
Am 20. Dezember 2006 fand in Berlin ein Gespräch zwischen Herrn R. und den vier
dort tätigen Mitarbeiterinnen der Personalverwaltung statt. Diese fertigten
hierüber ein Protokoll (Anlage K24, Bl. 183 d. A.). Danach erläuterte Herr R.,
dass es künftig die Begriffe Personaldirektion und Personalverwaltung nicht mehr
geben werde. Stattdessen existiere nur noch eine Personalabteilung, die aus der
Personalabteilung M., die er leite, sowie aus der Personalabteilung Berlin, die
die Klägerin leite, bestehe. Die Klägerin bat darum, dass ihr diese unveränderte
hierarchische Einordnung schriftlich bestätigt werde, was Herr R. zusagte. Am
Nachmittag dieses Tages bat Herr R. die Klägerin zu einem Gespräch. Hierbei
äußerte er, die Klägerin solle sich überlegen, wie sie ihre berufliche Zukunft
sehe. Über dieses Gespräch hat die Klägerin einen Aktenvermerk gefertigt (Anlage
K19, Bl. 178 d. A.).
Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 teilte Dr. H. der Klägerin mit, dass der
Vorstand entschieden habe, die Personaldirektion in "Personalabteilung"
umzubenennen. Darüber hinaus forderte er sie auf, "ihren arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen zukünftig nachzukommen und im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen den Weisungen ihres Vorgesetzten, Herrn Personalleiter R.,
nachzukommen". Dieses der Klägerin übergebene Schreiben enthielt ferner einen
Klebezettel von Herrn R., wonach er den Inhalt mit Dr. M. abgesprochen habe
(Anlage K7, Bl. 150 f. d. A.). Mit Schreiben vom 22.01.2007 wandte sich der
erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten (Anlage
K17, Bl. 174 d. A.). Er bat darum, der Klägerin eine ausführliche
Stellenbeschreibung zukommen zu lassen und schlug vor, diese als
Stellvertreterin von Herrn R. zu ernennen und ihr eine Vergütung zu zahlen, die
der bisherigen Position des Herrn R. entsprach. Mit weiterem Schreiben vom 6.
Februar 2007 (Anlage K4, Bl. 144 ff. d. A.) ließ die Klägerin darauf hinweisen,
dass sie als Frau diskriminiert werde. U. a. habe sie ein deutlich geringeres
Gehalt als Herr R. erhalten und sei bei der Beförderung von Herrn R.
diskriminierend übergangen worden. Gleichzeitig bezifferte sie ihre
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Hierauf antwortete die
Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 2007 (Anlage
K6, Bl. 148 f. d. A.). Danach habe sich durch Umbenennung der Personaldirektion
in "Personalabteilung" an der Position der Klägerin zunächst nichts verändert.
Man sei beauftragt mitzuteilen, dass derzeit unternehmensintern geprüft werde,
ob aufgrund der vollzogenen Änderungen weitere Maßnahmen insbesondere auch auf
der Leitungsebene in Berlin erforderlich sind oder werden. Durch den Hinweis im
Schreiben vom 3. Januar 2007 auf die Einhaltung der vertraglichen Pflichten sei
kein Vorwurf der Schlecht- bzw. Minderleistung erhoben worden. Hierdurch habe
nur bedeutet werden sollen, dass die Klägerin verpflichtet sei, innerhalb der
bestehenden Hierarchie und Organisationsstrukturen ihren arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen nachzukommen.
Am 11.04.2007 traf sich in M. die Projektgruppe Gehaltsbänder, wobei die
Klägerin dem Lenkungsgremium angehörte. Die Einladungen erfolgten durch Frau
Ha.. Aus zwei Mails, die auch Herr R. erhalten hatte, war ersichtlich, dass auch
die Klägerin eingeladen war. Nachdem die Klägerin "Guten Morgen, Herr R."
geäußert hatte, erwiderte dieser den Gruß nicht, sondern entgegnete: "Was wollen
sie denn hier? Wer hat Sie denn eingeladen? Ich hätte Sie nicht eingeladen." Am
nächsten Tag bei einem Treffen in Berlin konkretisierte Herr R. seine Äußerung
dahingehend, dass sie so zu verstehen sei, dass die Klägerin an solchen
Veranstaltungen künftig per Videokonferenz teilnehmen solle. Dies diene der
Kostenersparnis und ihrem effizienteren Einsatz. Als die Klägerin entgegnete,
dass sie einer weiteren Teilnehmerin aus dem Berliner Haus über die Möglichkeit
der Videokonferenz unterrichten wolle, antwortete Herr R., dass dies ganz was
anderes sei.
Nachdem die Klägerin am 4. Mai 2007 die hiesige Klage eingereicht hatte, fand am
22. August 2007 in M. ein außergerichtliches Vergleichsgespräch statt. Gegen
Ende der Besprechung erklärte Dr. M., die Klägerin solle sich genau überlegen,
ob sie einen längeren Rechtsstreit durchstehen könne. Solche Rechtsstreite seien
für Arbeitnehmer generell sehr belastend. Sie solle prüfen, ob sie das
körperlich und seelisch aushalte. Der Lebensgefährte der Klägerin erklärte
hierzu, ein längerer Prozess könne auch für die vom Beklagten benannten Zeugen
unangenehm sein. Während dieses Wortwechsels erklärte Dr. M. u. a., seine
Ausführungen erfolgten "off records".
Zuvor war die Klägerin als Schwerbehinderte anerkannt worden, da sie an "Restless
legs" leidet.
Mit Aushang vom 8. Januar 2008 (Anlage K48, Bl. 924 d. A.) ist bei der Beklagten
bekannt gemacht worden, dass Herr R., Personalleiter der Generaldirektion
Berlin, der Generaldirektion M. und der Bezirksdirektionen mit Wirkung vom 1.
Januar 2008 zum Direktor Personal ernannt worden ist.
Frau W. war bis zur Schließung am 30. September 1997 als Bezirksdirektorin der
Bezirksdirektion H. in der Außenstelle E. beschäftigt. Ihr wurde die Position
einer Sachgebietsleiterin (organisatorisch unter dem Bezirksdirektor eingestuft)
in der Bezirksdirektion N. angeboten, die sie auch annahm. Drei Monate später
wurde dort die Position der Leitung der Bezirksdirektion neu vergeben, und zwar
an Herrn B., dem Direktor der Direktion Außendienst in der Generaldirektion M..
Dies geschah ohne Ausschreibung.
Mit Anzeige vom 9. April 2005 wurde für den Standort D. ein(e)
Bezirksdirektor/in gesucht (Anlage K28, Bl. 188 d. A.). Nach dieser
Stellenausschreibung sollte die entsprechende Person über ein Studium der
Wirtschaftswissenschaften verfügen. Dies war bei Frau G., der dortigen
stellvertretenden Bezirksdirektorin, der Fall. Ihre Bewerbung fand jedoch keine
Berücksichtigung. Zum Bewerbungsgespräch wurden nur männliche Bewerber
eingeladen. Es wurde ein externer Bewerber eingestellt, der über kein
Hochschulstudium verfügte, sondern staatlich geprüfter Betriebswirt war.
Frau St. wurde nach Rückkehr aus der Elternzeit (bis zum 07.07.2005) in Teilzeit
beschäftigt. Sie war aufgrund ihrer familiären Situation an einer Verlängerung
der Arbeitszeit nicht interessiert. Sie wurde nicht mehr als Personalleiterin in
M., sondern dort in der juristischen Sachbearbeitung eingesetzt. Sie erhielt 10
Tage vor Weihnachten 2006 zum ersten Mal in 20 Jahren zwei Abmahnungen, die im
Laufe des Jahres 2007 wieder aus ihrer Personalakte entfernt worden sind.
Bei der Besetzung der Position des Direktors für den Bereich Marketing zu Beginn
des Jahres 2007 hatte die von dem Beklagten eingeschaltete
Personalberatungsfirma den letztlich ausgewählten Kandidaten als "jung",
"frisch", "groß, schlank" und mit blonden Haaren beschrieben.
Hinsichtlich der Vergütung hat die Klägerin zwischen dem 01.01.2007 und dem
31.07.2008 28.214,66 EUR weniger erhalten als Herr R., wobei eine Vergütung als
Teilzeitkraft berücksichtigt ist. Hierin enthalten ist auch eine variable
Vergütung für 2007 in Höhe von 8.291,00 EUR für Herrn R..
Die Klägerin hat unter näherer Ausführung und zum Teil auf Berufung unstreitiger
Tatsachen die Ansicht vertreten, für eine Diskriminierung als Frau spreche auch,
dass sie trotz gleicher Tätigkeit in Vergleich zu Herrn R. bis zum 09.12.2006 in
diskriminierender Weise geringer bezahlt worden sei, der Beklagte ihr zunehmend
Kompetenzen entziehe, sie bei verschiedenen Gegebenheiten gezielt ignoriert
werde und der Beklagte auch in früheren Zeiten Frauen diskriminiert habe. Auch
sei sie von dem Beklagten nach dem 09.12.2006 im Hinblick auf die Wahrnehmung
ihrer Rechte nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz eingeschüchtert und
unter Druck gesetzt worden.
Die Klägerin hat behauptet, schon in der Stellenanzeige für ihre Einstellung als
Personalreferentin habe es geheißen:
"... Ihre Aufgaben umfassen alle Aspekte der modernen Personalarbeit, wie
Personalplanung, -beschaffung, -entwicklung und -betreuung sowie Organisation
und Personalcontrolling ..."
Insofern habe ihre Stellenanzeige mehr Aufgabenbereiche umfasst als die
Stellenanzeige, die zur Einstellung von Herrn R. geführt habe. Frau St. sei
tatsächlich als stellvertretende Personaldirektorin tätig geworden. Dies ergebe
sich schon daraus, dass sie unstreitig das Zwischenzeugnis vom 31. Januar 1999
wegen der Abwesenheit von Frau G. unterzeichnet habe. Als Personalleiterin in M.
wäre sie hierzu nicht befugt gewesen. Kurz vor den beiden Abmahnungen im
Dezember 2006 habe der Beklagte Frau St. zur Eigenkündigung geraten. Dies zeige,
dass ihre Kollegin gemaßregelt werden sollte, da sie im klägerischen Schreiben
vom 17. Dezember 2006 erwähnt worden war.
Bezüglich ihrer Tätigkeiten zum Thema Altersteilzeit habe sie zusammen mit Herrn
M. am 26.01.2000 ein Seminar der Deutschen Gesellschaft für P. besucht. Herr M.
habe dann eine Folienpräsentation entworfen, um mittels dieser den Vorstand, die
Direktoren, Bezirksdirektoren, Abteilungsleiter und Mitarbeiter des Hauses über
das Thema Altersteilzeit zu informieren. Auch habe er die abschließende
Betriebsvereinbarung mit der Gewerkschaft formuliert. Alle nachfolgenden
Arbeiten zu diesem Thema hätten seit dem Jahre 2003 bis zum heutigen Tage jedoch
ihr oblegen. Herr R. habe keinesfalls schon im Jahre 2000 konzeptionelle
Personalentwicklungsarbeit geleistet. Dies sei auch nicht denkbar, da die Stelle
in M. schon längere Zeit nicht besetzt worden war. Herr R. hätte sich insofern
erst einarbeiten müssen. Erst im Jahre 2006 habe er nach entsprechenden Vorgaben
des Vorstandes verschiedene Bausteine zur Personalplanung zusammen mit Frau Ha.
sowie externen Unternehmen ausgearbeitet. Noch mit E-Mail vom 02.08.2006 habe
sie hierzu Verbesserungsvorschläge unterbreitet (Anlage K32, Bl. 564).
Sie hat die Ansicht vertreten, die Bezeichnungen Personalleiter und
Personalreferent werden in der allgemeinen Öffentlichkeit synonym gebraucht.
Die Wahrscheinlichkeit der Geschlechtsdiskriminierung bei der Beförderung auf
die Direktorenstelle läge zwischen 98,7 % und 100 %. Indiz für ihre
Diskriminierung sei auch die Geschlechtsverteilung bei dem Beklagten auf den
verschiedenen Ebenen. Hinsichtlich der Beförderungsentscheidung könne der
Beklagte sich nicht auf ein mündliches Anforderungsprofil berufen. Schon aus
vereinsrechtlichen Gründen hätte dieses durch den Vorstand festgelegt werden
müssen. Der Aushang vom 10. Dezember 2006 stelle eine betriebsöffentlich
kommunizierte Erniedrigung ihrer Person dar. Diese Stelle hätte auch intern
ausgeschrieben werden müssen. Herr R. sei nicht leitender Angestellter gewesen.
Insofern hätte der Gesamtbetriebsrat auf einer Ausschreibung bestanden, wenn er
hiervon gewusst hätte.
Am Nachmittag des 20. Dezember 2006 habe Herr R. ihr mitgeteilt, er könne nicht
nachvollziehen, was sie eigentlich wolle. Sie solle sich über Weihnachten
überlegen, wie sie sich ihre berufliche Zukunft bei dem Beklagten vorstelle. Er
kenne die Schreiben vom 4. und 17. Dezember 2006, wisse aber nicht, was das mit
dem AGG solle.
Für die Benachteiligung durch den Beklagten sei auch ihre Teilzeittätigkeit
verantwortlich gewesen. Als weitere Indizien für ihre Diskriminierung beruft sie
sich ferner auf Vorfälle, in denen sie als Leiterin der Personalverwaltung
Berlin - im Gegensatz zu früheren Gepflogenheiten - nicht beteiligt wurde. Als
Reaktion auf die Geltendmachung ihrer Rechte versuche der Beklagte, ihr
Kompetenzen zu entziehen. Dies stelle eine rechtswidrige Versetzung dar.
Sie hat ferner behauptet, durch das Verhalten von Herrn R. und Herrn M. habe
sich ihre Erkrankung verschlechtert, so dass sie als Schwerbehinderte anerkannt
worden sei.
Da sie ihr dienstlich erworbenes Wissen gem. § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages
außerdienstlich nicht verwenden dürfe, habe sie hinsichtlich der möglicherweise
streitigen Tatsachen Beweis nur durch Herausgabe der entsprechenden Unterlagen
durch den Beklagten angetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
...
3. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den jeweiligen monatlichen
Verdienst inklusive Einmal- und Sonderzahlungen des Leiters der
Personalabteilungen Berlin, M. und der Bezirksdirektoren des Beklagten, Herrn M.
R., ab dem 10.12.2006 sowie danach erfolgter Gehalts- und Zulagenerhöhungen zu
erteilen,
4. den Beklagten zu verurteilen, ihr die Gehaltsdifferenz nach Maßgabe der
Auskunft nach 3. für den Zeitraum ab dem 11.12.2006 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. den Beklagten zu verurteilen, ihr in Zukunft nach Maßgabe der Auskunft nach
3. gleich dem Herrn M. R. (Gehalt ab 10.12.2006) zuzüglich danach erfolgter
Gehalts- und Zulagenerhöhungen) zu bezahlen,
6. hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu 5., den Beklagten
zu verurteilen, sie in Zukunft nach Maßgabe der Auskunft nach 1. gleich dem
Herrn M. R. (Gehalt bis 09.12.2006) zu bezahlen,
7. den Beklagten zu verurteilen, ihr Schmerzensgeld in Höhe von 390.000,-- EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
8. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der
Ungleichbehandlung bei der Bezahlung im Verhältnis zum Leiter der
Personalverwaltung M., Herrn M. R., und durch die unterbliebene Beförderung auf
die Stelle einer Leiterin der Personalabteilung M. und Berlin und der
Bezirksdirektionen sowie durch die sonstigen Benachteiligungen wegen ihres
Geschlechts durch den Beklagten entstanden sind oder künftig entstehen werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, Frau St. sei faktisch nicht als Stellvertreterin der
damaligen Personaldirektorin tätig geworden. Sie habe nicht das Vertrauen des
Vorstands gehabt. Die ursprüngliche Stellenanzeige, die zur Einstellung der
Klägerin geführt hat, liege ihr nicht mehr vor. Die Klägerin habe gewusst, dass
im Jahre 1999 ein Kandidat mit Erfahrungen in der konzeptionellen Personalarbeit
gesucht worden sei, da sie hierbei Herrn Dr. M. unterstützt habe. Sie habe wegen
ihrer Teilzeittätigkeit auch aus zeitlichen Gründen ab dem Jahre 2000 nicht die
Möglichkeit gehabt, Aufgaben der konzeptionellen Personalarbeit zu erledigen.
Der Beklagte hat weiterhin behauptet, Herr R. sei deswegen eingestellt worden,
um die konzeptionelle Personalarbeit voranzutreiben. Schon von der Ausbildung,
der sonstigen Vorbildung und den Kenntnissen seien er und die Klägerin nicht
vergleichbar. Daher sei die Klägerin als Bewerberin bei der Beförderung im
Dezember 2006 objektiv nicht geeignet gewesen. Schon bei seinen früheren
Arbeitgebern habe sich Herr R. im Bereich der konzeptionellen, strategischen
Personalarbeit einen Namen gemacht. Bei L. habe er für ca. 500 Mitarbeiter
Personalentwicklungs- und -betreuungsarbeiten durchgeführt. Bei der Firma I.
(ca. 450 Mitarbeiter) sei er für Personalbetreuung, Personalgrundsatzfragen und
Projektaufgaben im Rahmen der Personalentwicklung zuständig gewesen. Er habe ab
dem Jahre 2000 schwerpunktmäßig konzeptionelle Personalarbeit erbracht. Die
Klägerin habe demgegenüber keine Erfahrungen in der Erarbeitung von
strategischen, konzeptionellen Personalprojekten. Ihre sämtlichen Tätigkeiten im
Bezug auf den Bereich Altersteilzeit beruhten auf einem von Herrn M. und Herrn
R. erarbeiteten Konzept. Die Klägerin sei nur mit der einmaligen Umsetzung
betraut gewesen.
Hintergrund für die Bemerkung am 18. Oktober 2006 könnte der Umstand gewesen
sein, dass schwierige Sachverhalte von Herrn R. regelmäßig an Frau St. als
Juristin zur Überprüfung gegeben worden seien.
Die Vorkenntnisse und Erfahrungen des Herrn R. seien nicht nur für die
ursprüngliche Einstellung, sondern auch für die Beförderung im Dezember 2006
maßgeblich gewesen. Zwar habe ein konkretes Anforderungsprofil nicht schriftlich
vorgelegen, doch habe bei den Entscheidungsträgern Einverständnis darüber
bestanden, dass der neue Personalleiter diese Kenntnisse und Erfahrungen
aufweisen müsse. Deswegen sei auch Frau St. nicht in Betracht gekommen, zumal
sie unstreitig auch aus familiären Gründen an der Aufstockung der Arbeitszeit
kein Interesse gehabt hätte. Voraussetzung für die Beförderung sei ein
einschlägiges Universitätsstudium mit Schwerpunkt Personalwesen oder ein
juristisches Studium gewesen.
Ziel des Aushangs vom 10. Dezember 2006 sei es gewesen, die Umbenennung der
Personaldirektion in Personalabteilung und die Übernahme der ehemals von Herrn
M. ausgeführten Aufgaben durch Herrn R. mitzuteilen. Die Position der Klägerin
als Leiterin der Personalverwaltung Berlin sei hierdurch nicht berührt worden.
Der Aushang sei insofern allenfalls missverständlich, jedenfalls nicht
diskriminierend. Ferner habe Herr R. die Personalleitung für die 10
Bezirksdirektionen übernommen.
An die von der Klägerin behauptete Äußerung (die Klägerin solle über ihre
berufliche Zukunft nachdenken) könne Herr R. sich nicht mehr erinnern. Die
Äußerung sei möglicherweise in einem Personalgespräch gefallen, in dem die
Klägerin mitteilte, sie wolle sich nicht in die neue Personalabteilung
integrieren. Sie habe vielmehr auf der Bezeichnung "Personalverwaltung Berlin"
bestanden. Sie müsse sich aber mit der neuen Struktur bzw. der Umbenennung
abfinden.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 sei der Klägerin ausdrücklich bestätigt
worden, dass die angemahnte Einhaltung der vertraglichen Pflichten keinen
Vorwurf der Schlecht- oder Minderleistung beinhalten würde. Soweit weitere
Maßnahmen angedeutet worden seien, sei dies Ausdruck der unternehmerischen
Freiheit. Im Übrigen sei ihr dieses Schreiben im Sinne des
Diskriminierungsrechts nicht zuzurechnen, da die Rechtsanwältin als Dritte
gehandelt habe.
Die Teilnahme der Klägerin am 11. April 2007 in M. erfolgte unstreitig auf
Einladung von Frau Ha. in Abwesenheit von Herrn R.. Ihre Teilnahme sei nicht
notwendig gewesen. Dies zeige sich schon an ihren geringen Wortmeldungen. Es sei
darum gegangen, die Notwendigkeit von Dienstreisen genau zu prüfen.
Bei den Tagungen zur Projektkultur am 04.03.2007 und beim Mittagstisch mit dem
Vorstand am 17.04.2007 ging es jeweils um Personalentwicklungsmaßnahmen, für die
die Klägerin nicht zuständig gewesen sei.
Soweit Herr B. statt Frau W. ausgewählt worden sei, habe dies an seiner
hervorragenden Eignung gelegen, zumal er nunmehr Leiter der Direktion
Außendienste sei. Bei der Nichtberücksichtigung von Frau G. hätte der
ausgewählte Kandidat in dieser größten Bezirksdirektion Impulse für andere
Bezirke geben sollen. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse seien intern nicht
vorhanden gewesen. Die Besetzung der Stelle des Marketingdirektors stehe mit dem
hiesigen Rechtsstreit in keinem Zusammenhang. Im Übrigen erdreiste die Klägerin
sich hier, dem Beklagten eine nicht tragbare Grundhaltung vorzuwerfen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. Januar 2008 die Klage insgesamt
abgewiesen. Es hat insofern ausgeführt, dass Indizien für eine Diskriminierung
nicht zu sehen seien. Soweit der Beklagte - auch wenn dies nicht schriftlich
dokumentiert worden ist - die Beförderung im Dezember 2006 davon abhängig
gemacht habe, dass nur ein Kandidat mit abgeschlossenem Hochschulstudium zu
berücksichtigen ist, stelle dies kein ersichtlich sachwidriges Kriterium dar.
Auch könne der Beklagte berücksichtigen, dass Herr R. über berufliche
Vorerfahrungen in der Personalarbeit verfüge. Selbst wenn Herr R. und die
Klägerin über gleiche Erfahrungen verfügen sollten, wäre der Beklagte in der
Auswahl frei. Auch die Art und Weise der Stellenbesetzung lasse keine
Indizwirkung für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts zu.
Insofern sei es unerheblich, ob die Stelle innerbetrieblich hätte ausgeschrieben
werden müssen. Der Aushang vom 10. Dezember 2006 und die danach erfolgten
schriftlichen Äußerungen des Beklagten ließen ebenfalls nicht die Annahme zu,
dass eine Diskriminierung vorläge. Im Grunde stelle die Situation sich so dar,
dass einer von beiden Konkurrenten den begehrten Posten bekommen habe, was zu
Konflikten und Spannungen führen kann. Soweit der Beklagte die Klägerin im
Schreiben vom 03.01.2007 aufgefordert hat, ihren arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen zukünftig nachzukommen, gehe es dem Beklagten um die
Durchsetzung und Akzeptanz seiner Entscheidungen. Gleiches gelte für das
Schreiben vom 08.02.2007. Die Äußerung von Herrn R. am 20.12.2006 müsse im
Zusammenhang der Sicherung einer neu erworbenen Machtposition gesehen werden.
Der geringe Anteil von Frauen in Spitzenpositionen bei dem Beklagten habe keine
entscheidende Indizwirkung. Diese Situation könne auch über- kommene
gesellschaftliche Verhältnisse abbilden, ohne dass bei dem Beklagten generell
und aktuell eine frauenfeindliche Grundeinstellung herrschen müsse, zumal die
Bewerbersituation in der Vergangenheit unklar sei. Soweit der Beklagte im
Verfahren ausgeführt habe, die Klägerin wäre wegen ihrer im Vergleich zu Herrn
R. geringeren Wochenarbeitszeit zeitlich nicht in der Lage, zusätzliche Aufgaben
der konzeptionellen Personalarbeit zu erbringen, so liege der Kern der Aussage
nur darin, er halte die Klägerin für zeitlich ausgelastet, so dass ihr keine
weiteren Aufgaben übertragen werden könnten. Der Umgang mit Frau G., Frau W. und
Frau St. lasse angesichts der Vielzahl der Beschäftigten bei dem Beklagten nicht
den Schluss auf ein frauenfeindliches Umfeld zu. Weder in der Einzelbetrachtung
noch in einer Gesamtbewertung könne davon ausgegangen werden, dass sie Klägerin
wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Die Tätigkeit der Klägerin und
des Herrn R. können auch deswegen nicht als gleich oder gleichwertig angesehen
werden, weil ihre Arbeitsplätze in unterschiedlichen Betrieben (Berlin und M.)
angesiedelt seien, für die unterschiedlich ausgestaltete Arbeitsmärkte
maßgeblich seien.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 14. Februar 2008 zugestellt worden. Die
Berufung ging am 14. März 2008 beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung
bis zum 14. Mai 2008 ging am gleichen Tag die Berufungsbegründung ein.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe wesentliche Tatsachen
nicht berücksichtigt. Die rechtlichen Wertungen seien nicht zutreffend. Als sie
mit Herrn Dr. M. über die nicht erfolgte Beförderung von Frau G. geredet habe,
habe dieser sinngemäß bezogen auf ein damaliges Vorstandsmitglied erklärt: "Sie
kennen ja Herrn Dr. K.. Der will halt keine Frauen." Sie werde auch als
Teilzeitkraft und damit mittelbar als Frau diskriminiert, wenn der Beklagte ihr
vorhalte, auch wegen der Teilzeittätigkeit hätte man ihr ab dem 01.01.2000 im
Gegensatz zu Herrn R. nicht noch Aufgaben der Entwicklung konzeptioneller
Personalarbeit zuweisen können, während sie tatsächlich unstreitig erst ab Mai
2001 mit geringerer Wochenarbeitszeit beschäftigt werde. Die Wahrscheinlichkeit
der Diskriminierung bei der Beförderung ergebe sich auch aus den von ihr
eingereichten Privatgutachten vom 10. Mai 2008 (Anlage K44, Bl. 910 ff. d. A.)
und 26.7.2008 (Bl. 1373 ff d. A.). Auch aus den von dem Beklagten eingereichten
Zeugnissen des Herrn R. aus dessen früheren Arbeitsverhältnissen ergebe sich
nicht, dass dieser über Erfahrungen in konzeptioneller und strategischer
Personalarbeit verfüge. Es sei nicht ersichtlich, wie das von Herrn R.
absolvierte Hochschulstudium sich bei der Bemessung des Arbeitswerts
niedergeschlagen haben könnte.
Die Klägerin beantragt im Rahmen des hiesigen Schlussurteils zuletzt sinngemäß:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.01.2008 - AZ: 35 Ca 7441/07 - wird
abgeändert:
4. Der Beklagte wird verurteilt, ihr 28.214,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.5.2007 zu zahlen,
5. der Beklagte wird verurteilt, ihr in Zukunft über das bezogene Gehalt hinaus
monatlich weitere 1.467,86 EUR brutto zu zahlen,
6. hilfsweise wird für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu 4. und 5.
beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr in Zukunft nach Maßgabe der
Auskunft nach 1. gleich dem Herrn M. R.(Gehalt bis 09.12.2006) zu bezahlen,
7. den Beklagten zu verurteilen, ihr Entschädigung nach dem Ermessen des
Gerichts zu zahlen, mindestens jedoch 90.000,-- EUR,
8. Soweit nicht durch die Anträge zu 5., 6. und 7. bereits ausgeglichen, wird
festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr im Zeitraum zwischen 2000 und Juli
2008 durch das Verhalten des Beklagten entstanden sind oder künftig entstehen
werden aufgrund der Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau
(Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 141 EGV, § 1 AGG), namentlich hinsichtlich der
Ungleichbehandlung bei der Bezahlung im Verhältnis zum Leiter der
Personalverwaltung M., Herrn M. R., durch die unterbliebene Beförderung auf die
Stelle einer Leiterin der bundesweit tätigen Personalabteilung des Beklagten,
sowie durch die sonstigen Benachteiligungen, die Maßnahmen nach § 16 AGG
darstellen, aufgrund der Verletzung der Gesundheit und aufgrund der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts,
12. den Beklagten zu verurteilen, ihr über die Höhe des Herrn R. gezahlten
variablen Entgelts für das laufende Jahr, jeweils bis zum Ablauf des ersten
Quartals im Folgejahr, beginnend mit dem 31.03.2009, Auskunft zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Buchungen von Flügen etc. für den Gesamtbetriebsrat
werden nunmehr durch das Sekretariat durchgeführt. Die Qualifikation von Herrn
R. ergebe sich auch aus den Zeugnissen der Vorarbeitgeber (Anl. BB 4 = Bl. 1334
ff d. A.). Schon im Jahre 2000 habe dieser ein Personalentwicklungskonzept
erarbeitet, das mit Schreiben vom 1. September 2000 an den Vorstand geleitet
worden sei (Anlage BB1, Bl. 1078 ff. d. A.). Der Vorstand habe die Umsetzung
befürwortet. Die Einstellung von Frau F. am 16. Oktober 2000 als Fachreferentin
habe diese Arbeit verstärken sollen. Der Direktorenebene seien seit 2007 zwei
Mitarbeiterinnen zugeordnet, die an den Direktoren Jour Fix teilnehmen. Hiervon
sei die am 1.12.2007 eingestellte Frau M. laut Arbeitsvertrag leitende
Angestellte. Frau R. sei es faktisch. Zum Stichtag Juni 2008 würden 41 weibliche
und 45 männliche sonstige AT-Mitarbeiter beschäftigt. Neben sechs männlichen
Fachjuristen sind auch drei weibliche Fachjuristen tätig. Statistische Daten
allein seien nicht geeignet, den Nachweis einer unmittelbaren Diskriminierung zu
erbringen. Vorliegend sei schon nicht ersichtlich, wie viele Männer und/oder
Frauen sich jeweils zu früheren Zeiten beworben hätten. Durch Richterrecht dürfe
nicht eine Gleichbehandlungsquote geschaffen werden.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig (§§
519, 520 ZPO) und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz wegen
geschlechtswidriger Benachteiligung bei der Beförderung in Höhe von 28.214,66
EUR für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2008 zu zahlen. Darüber hinaus muss er
ihr künftig monatlich weitere 1.467,86 EUR brutto vergüten. Weiterhin ist der
Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft bzgl. des an Herrn R. gezahlten
variablen Entgelts zu erteilen. Ferner steht der Klägerin wegen schwerwiegender
Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung in Höhe von 20.000,00
EUR zu. Insofern war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Die weitergehende
Berufung hinsichtlich eines höheren Entschädigungsbegehrens (mindestens
90.000,-- EUR; Antrag zu 7) und des Feststellungsantrages bzgl. materieller und
immaterieller Schäden (Antrag zu 8) hat hingegen keinen Erfolg.
I.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis
31. Juli 2008 28.214,66 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte ist zum
Schadensersatz in dieser Höhe verpflichtet, weil er die Klägerin bei dem
beruflichen Aufstieg am 10. Dezember 2006 wegen des Geschlechts benachteiligt
hat (§§ 15 Abs. 1, 7 Abs. 1, 1, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG).
1. Die Klägerin konnte auch in der Berufungsinstanz von der Auskunfts- zur
Zahlungsklage übergehen.
Die Klägerin hatte ursprünglich in zulässiger Weise nach § 254 ZPO eine
Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden
Rechnungsbetrages erhoben. Dem stand nicht entgegen, dass die Klägerin die
entsprechenden Beträge kannte. Da sie ihr dienstlich erworbenes Wissen gem. § 5
Abs. 3 des Arbeitsvertrages außerdienstlich nicht verwenden durfte, konnte sie
solange nicht verpflichtet sein, direkt eine Zahlungsklage zu erheben, wie der
Beklagte ihr die gerichtliche Verwendung der Daten nicht erlaubte. Dies geschah
erst in der Berufungsverhandlung vom 30.07.2007, nachdem insbesondere die
betriebsinternen Zuhörer den Saal verlassen hatten.
Zwar ist über die einzelnen Stufen einer Stufenklage grundsätzlich getrennt zu
verhandeln, doch kann ein Kläger, nachdem der Beklagte ihm die Unterlagen
vorgelegt hat, direkt zum eigentlichen Leistungsbegehren übergehen und einen
bezifferten Antrag stellen. Damit strebt er sein ursprüngliches Klageziel
nunmehr unmittelbar an, was keine Klageänderung darstellt (BGH 21.02.1991 - III
ZR 169/88 - NJW 1991, 1893 Rn 12). So verhält es sich hier. Ob die Klägerin auch
einen Erledigungsantrag hätte stellen können (BGH 05.05.1999 - XII ZR 184/97 -
NJW 1999, 2520 Rn 21f), braucht hier mangels eines solchen Antrags nicht
entschieden zu werden.
2. Die Rechtslage ist nach dem am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beurteilen, da die Beförderung von Herrn R. im
Dezember 2006 erfolgte (Vgl. BAG vom 14.08.2007 - 9 AZR 943/06 - NZA 2008, 99,
101 Rn. 28).
3. Ob eine Benachteiligung im Sinne des AGG vorliegt, ist unter Beachtung der
Beweislastregel des § 22 AGG zu prüfen.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung
wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere
Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz
vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Die Prüfung erfolgt somit zweistufig (Däubler/Bertzbach-Bertzbach, 2. Auflg. §
22 AGG Rn. 9; HWK-Annuß/Rupp, 3. Auflg. § 22 AGG Rn. 2; LAG Hamburg vom
09.11.2007 - H 3 Sa 102/07 - Juris, anhängig beim BAG unter 8 AZR 287/08).
Da § 22 AGG den §§ 611 a Abs. 1 S. 3 BGB ersetzt und dieser Norm nachgebildet
wurde (BT-Dr. 16/1780, = NZA Beil. zu Heft 16/2006, S. 30), ist davon
auszugehen, dass sich insofern in rechtlicher Hinsicht nichts geändert hat.
Schon § 611 a Abs. S. 3 BGB enthielt eine zweistufige Regelung (BAG vom
05.02.2004 - 8 AZR 112/03 - NZA 2004, 540, 543). Diese Norm bezieht sich auf den
Benachteiligungsgrund, also auf die Tatsache der Benachteiligung aus
geschlechtspezifischen Gründen. Auch wenn die Beweisverteilung nicht verändert
wird, so senkt sie doch das Maß des Beweises ab. Für die Glaubhaftmachung durch
den Arbeitnehmer ist eine Darlegung ausreichend, die eine Benachteiligung wegen
des Geschlechts als wahrscheinlich erscheinen lässt. Insofern muss der
Arbeitnehmer Hilfstatsachen darlegen und ordnungsgemäß unter Beweis stellen, die
eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. Hierzu genügt die
Überzeugung des Gerichts von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die
Kausalität zwischen Geschlechtzugehörigkeit und Nachteil. Solche
Vermutungstatsachen können in Äußerungen des Arbeitgebers bzw. anderen
Verfahrenshandlungen begründet sein, die die Annahme einer Benachteiligung wegen
des Geschlechts nahe legen. Es genügen Indizien, die aus einem regelhaft einem
Geschlecht gegenüber geübten Verhalten auf eine solchermaßen motivierte
Entscheidung schließen lassen. Gelingt es in der ersten Stufe dem Arbeitnehmer,
die Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen überwiegend
wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dann muss in der zweiten Stufe nunmehr der
Arbeitgeber den vollen Beweis dafür führen, dass die Benachteiligung aus
rechtlich zulässigen Gründen erfolgte (BAG a. a. O.).
4. Die Klägerin hat im Rahmen der ersten Prüfungsstufe ausreichend dargelegt,
dass Indizien dafür vorhanden sind, dass ihre Nichtberücksichtigung bei der
Beförderung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Als Indiz für eine
Geschlechtsdiskriminierung bei einer Beförderung auf einen Führungsposten kann
insbesondere auch eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den
einzelnen Hierarchieebenen herangezogen werden.
4.1 Statistische Angaben können grundsätzlich ein Indiz für eine
Geschlechtsdiskriminierung sein.
Dies gilt unbestritten zumindest für mittelbare Diskriminierungen, wenn also ein
scheinbar neutrales Kriterium (z. B. Teilzeit) als Anknüpfungspunkt dient,
hiervon aber überwiegend Arbeitnehmer eines Geschlechts betroffen sind.
Außerhalb dieses Bereichs hat der EuGH die Heranziehung von Statistiken für den
Nachweis einer geschlechtsbedingten Diskriminierung insbesondere dann genügen
lassen, wenn das Entgeltsystem (EuGH 27.10.1993 - Enderby - NZA 1994, 797) oder
das Einstellungssystem (EuGH 30.06.1988 - As. C-318/86 - Kommission ./.
Frankreich - EuGHE 1998, 3359) völlig intransparent ist.
In der deutschen Rechtsprechung finden sich hierzu kaum Entscheidungen. Das LAG
Köln (13.06.2006 - 9 Sa 1508/05 - Juris) hat statistische Nachweise nicht als
Indiz gewertet. Dem Arbeitgeber stehe es frei, sich jeweils für die Bewerberin
oder den Bewerber zu entscheiden, der nach seinem Dafürhalten die besten
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Führungsaufgabe mitbringe.
Er sei nicht verpflichtet, in einem bestimmten Verhältnis die Arbeitsplätze mit
Männern und Frauen zu besetzen. Auch könne sich aus dem Fehlen von Bewerbungen
weiblicher Mitarbeiter ergeben, dass der Männeranteil bei bestimmten Positionen
überwiegt. Nach dem Tatbestand waren 30 % aller Beschäftigten Frauen, während in
den Führungspositionen der Frauenanteil nur bei 7,5 % lag. Das Arbeitsgericht
Lübeck (vom 29.05.2007 - 6 Ca 642/07 - Juris) hält es für denkbar, die
unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern statistisch auszuwerten, um eine
Vermutung für eine Benachteiligung zu ermitteln. Im konkreten Fall waren hierfür
jedoch nicht genügend Anhaltspunkte gesehen worden. Das LAG München wertet den
Umstand, dass in einem Unternehmen der Anteil der Frauen in Führungspositionen
in den letzten Jahren stark abgenommen hat und nunmehr sowohl deutlich unter dem
deutschen Durchschnitt als auch unter dem Frauenanteil in dem betroffenen
Unternehmen allgemein liegt, nicht als ausreichendes Indiz für eine
Geschlechtsdiskriminierung, denn hierfür könne es ganz unterschiedliche Ursachen
geben, zum Beispiel eine spezielle Unternehmensgeschichte oder keine ausgeprägte
Unternehmenskultur hinsichtlich der Vereinbarung von Beruf und Familie (LAG
München 7.8.2008 - 3 Sa 1112/07 - Juris Rn 52).
In der Literatur finden sich auch nur wenige Stellungnahmen. Grobys (NZA 2006,
898, 902) hält eine aussagekräftige Statistik zumindest im Fall der
übertariflichen Entlohnung für möglich. An einer solchen aussagekräftigen
Statistik mangele es aber, wenn ein abgelehnter Bewerber eines bestimmten
Geschlechts nur darlegt, dass gerade "seine" Personengruppe im Betrieb oder
einer bestimmten Abteilung unterrepräsentiert ist. Es gebe keinen
Erfahrungssatz, wonach bestimmte Bevölkerungsgruppen bei Bewerbungen stets
gleichmäßig vertreten sind und Belegschaften dementsprechend zusammengesetzt
sein müssten. Nach Palandt-Grüneberg, 67. Auflg. 2008, § 22 AGG, Rn. 2 sind
aussagekräftige Ergebnisse von Statistiken geeignete Indizien. Nach anderer
Ansicht muss über das bloße statistische Überwiegen hinaus eine wertende
Feststellung getroffen werden (KR-Pfeiffer, 8. Auflg. 2007, AGG Rn. 184). Wieder
anderen reicht der konkrete statistische Nachweis, dass in einem Unternehmen auf
einer Führungsebene nur eine geringe Anzahl oder keine Frauen tätig sind, als
Vermutungswirkung für die Benachteiligung von Frauen aus (Däubler/Bertzbach-Bertzbach
§ 22 AGG Rn. 45 a; Meinel/Heyn/Herms § 22 AGG Rn. 26).
Die Kammer ist der Ansicht, dass statistische Nachweise schon deswegen
berücksichtigungsfähig sein müssen, da anderenfalls eine verdeckte
Diskriminierung bei Beförderungen ("gläserne Decke") nicht ermittelbar wäre.
Es kann nicht sein, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung
Diskriminierungen nur in Form der mittelbaren Diskriminierung und der
Diskriminierung, bei der der Arbeitgeber Stellen nicht geschlechtsneutral
ausschreibt, zur Kenntnis nimmt. Mit diesen beiden Diskriminierungstypen sind
praktisch sämtliche Fälle beschrieben, die in der deutschen Rechtsprechung eine
Rolle spielen. Theoretisch kämen noch Fälle der offenen Diskriminierung in
Betracht. In der Praxis sind sie irrelevant. Zutreffend wird davon ausgegangen,
dass es Arbeitgeber gelernt hätten, wie sie eine materiell am Geschlecht
orientierte Auswahlentscheidung trotz entsprechender Verbote erfolgreich tarnen
können (Annuß NZA 1999, 738, 738). Dass ein Arbeitgeber sich offen zur
Diskriminierung bekennt, ist dem hiesigen Vorsitzenden in 17 Jahren nur ein Mal
vor längerer Zeit passiert: Die Bewerbung eines Mannes war mit der Begründung
abgelehnt worden, es handele sich um einen Frauenbetrieb, so die damalige
Mitteilung des Geschäftsführers und einzigen Mannes.
Tatsächlich gibt es jedoch eine verdeckte Diskriminierung von Frauen in
Deutschland, der sich die Rechtsprechung auch stellen muss.
Obwohl der Frauenanteil an den Beschäftigten in Betrieben der Privatwirtschaft
45 % beträgt, sind sie nur zu 26 % an Führungspositionen beteiligt, dies
allerdings auch nur in Betrieben mit 1 - 9 Beschäftigten. Bei Betrieben mit 500
und mehr Beschäftigten sind Frauen auf der zweiten Führungsebene zu 12 % und auf
der ersten Führungsebene zu 4 % beteiligt (2. Bilanz Chancengleichheit - Frauen
in Führungspositionen, hrsg. von der Bundesregierung, Februar 2006, S. 9 f.). In
Großunternehmen (mindestens 20 Mio. EUR Jahresumsatz und/oder über 200
Beschäftigte) betrug der Frauenanteil in Führungspositionen im Jahre 1995 4,8 %
und im Jahre 2004 8,2 % (a. a. O., S. 12). Anfang des Jahres 2007 lag er bei 7,5
% und im Jahre 2008 nur noch bei 5,5 % (3. Bilanz Chancengleichheit - Europa im
Blick, hrsg. von der Bundesregierung, April 2008, S. 28).
Damit liegt Deutschland auf dem siebtletzten Platz von 21 untersuchten Ländern
in Europa (3. Bilanz a. a. O., S. 30). Es befindet sich im unteren Drittel,
während die Frauenerwerbstätigenquote im Jahre 2006 mit 62,2 % in Deutschland
innerhalb Europas im oberen Drittel liegt (a. a. O., S. 24). All dies kann nicht
mit einer schlechteren Qualifikation von Frauen begründet werden, da
Studentinnen in den letzten 20 Jahren gegenüber den Studenten bessere
Durchschnittsnoten in den Zugangszeugnissen und sie auch sonst bessere
Schulabschlüsse erreichen (2. Bilanz a. a. O., S. 15 f.). Es gibt starke
Unterschiede in den Branchen. In den Banken ist jede vierte Führungskraft eine
Frau (2. Bilanz a. a. O., S.14). Im Gesundheits- und Sozialwesen und der
privaten Dienstleistungsbranche beträgt der Frauenanteil in Führungspositionen
hingegen 40 %, im Groß- und Einzelhandel 32 % (a. a. O., S. 11). Der
Frauenanteil in Führungspositionen bei den obersten Bundesbehörden stieg von 8,7
% in 1996, über 15 % in 2002 auf 20,1 % in 2006 (3. Bilanz, a. a. O., S. 31). In
den hundert größten Unternehmen fanden sich im Jahre 2004 neben 685 Männern nur
vier Frauen in Vorstandspositionen (2. Bilanz a. a. O., S. 12), im Jahr 2008 war
es exakt noch eine Frau (3. Bilanz a. a. O., S. 29).
Bemerkenswert ist auch der Anteil von Frauen in den Aufsichtsräten in hundert
größten Unternehmen im Jahre 2005. Der Anteil läge nur bei 1,5 % (2. Bilanz a.
a. O., S. 13), was durchaus dem Trend entspricht, dass der Frauenanteil immer
stärker abnimmt, je gewichtiger der Führungsposten ist. Tatsächlich lag der
Anteil der Frauen in den Aufsichtsräten jedoch bei 7,5 %. Dies hat einen
einfachen Grund: Über 80 % der Frauen erhielten ihr Mandat durch die
Arbeitnehmervertretungen (2. Bilanz a. a. O., S. 13).
All dies kann nicht auf Zufälle zurückgeführt werden. Es kann auch nicht damit
begründet werden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Deutschland so
schlecht gewährleistet ist (so aber die Vermutung des LAG München vom 7.8.2008 -
3 Sa 1112/07 - Juris Rn 52). Damit kann allenfalls erklärt werden, dass Frauen
sich generell nicht im selben Maße wie Männer für eine Berufstätigkeit
entscheiden. Unter der mangelnden Vereinbarkeit von Familie und Beruf leiden
Frauen auf unteren Hierarchieebenen sicherlich mindestens genauso wie Frauen in
Leitungspositionen. Warum findet man Frauen daher überproportional im unteren
Hierarchiesegment? Hinzukommt, dass Frauen in Leitungspositionen auf Grund der
besseren Vergütung zumindest eher in der Lage wären, Kinderbetreuung etc. privat
zu organisieren und zu bezahlen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mindestens
auch diskriminierende Strukturen, Denk- oder Verhaltensweisen in den Betrieben
die Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen verhindern.
4.2 Die Tatsache, dass bei dem Beklagten ohne Ausnahme alle 27
Führungspositionen nur mit Männern besetzt sind, obwohl Frauen 2/3 der
Belegschaft stellen, ist mehr als frappierend. Es ist ein ausreichendes Indiz im
Sinne von § 22 AGG, um von einer Geschlechtsdiskriminierung auszugehen, wenn in
einer solchen Situation erneut ein Mann statt einer Frau befördert wird.
Soweit das Arbeitsgericht meint, dass dem Verweis auf den geringen Anteil an
Frauen in Führungspositionen keine entscheidende Bedeutung zukomme, weil dies
auch überkommene gesellschaftliche Verhältnisse abbilden könne, ist dem nicht zu
folgen. Zum einen wird damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Diskriminierung
erst dann rechtlich relevant ist, wenn sie über das in der Gesamtgesellschaft
verbreitete Maß hinausgeht. Eine derartige Einschränkung ist dem AGG oder dem
Art. 3 GG nirgendwo zu entnehmen. Darüber hinaus wird bei dieser Auffassung nur
unterstellt, aber nicht geprüft, ob nur überkommene gesellschaftliche
Verhältnisse sich im Unternehmen des Beklagten abbilden. Tatsächlich ist das
Nichtvorhandensein von Frauen auf den obersten 27 Führungspositionen keinesfalls
Ausdruck des gesellschaftlichen Trends. Selbst in Großunternehmen, wozu der
Beklagte zählt, sind in Deutschland auf der ersten Führungsebene 4 % und auf der
zweiten Ebene 12 % Frauen vertreten, wobei der Frauenanteil an der
Gesamtbelegschaft dort nur 33 % beträgt. Bei dem Beklagten beläuft sich der
Frauenanteil aber auf 69 %. Selbst auf den Ebenen Abteilungsdirektor abwärts bis
zu den sonstigen außertariflichen Beschäftigten beträgt der Anteil der Frauen
immer noch 44 %. Ein genügend großes Reservoir zur Beförderung auch von Frauen
wäre also vorhanden gewesen. Nur oberhalb der Abteilungsdirektorenebene bricht
der Frauenanteil schlagartig ab. Stellt man den Beklagten als Inkassounternehmen
mit privaten Banken gleich, müsste der weibliche Anteil an Führungskräften aber
bei 25 % liegen, als Teil des privaten Dienstleistungsbereiches wären gar 40 %
zu erwarten. Hiervon ist der Beklagte weit, weit entfernt.
Dies wird auch dann deutlich, wenn man sich die Entwicklung in der Vergangenheit
ansieht. Frau G. hat die Funktion der Personaldirektorin nur kommissarisch
übertragen erhalten. Zur Direktorin wurde sie nie ernannt. Insofern kann hier
auch offen bleiben, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass Männer
spätestens nach 2 Jahren bei entsprechender Tätigkeit den Direktorentitel
verliehen bekommen. Seit 1976 gibt es keine weitere Direktorin,
Bezirksdirektorin oder Vorstandsfrau mehr bei dem Beklagen. Der Beklagte wendet
demgegenüber ein, dass berücksichtigt werden müsse, dass "zahlreiche Direktoren"
eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 30 Jahren aufwiesen (S. 10 des
Schriftsatzes vom 9.9.2008, Bl. 1328 d. A.). Auch wenn die
Betriebszugehörigkeitszeit nichts darüber zum Ausdruck bringt, ab wann die
jeweilige Person in den Führungskreis aufgestiegen ist, so soll das
Beklagtenargument dahingehend verstanden werden, dass eine Politik der
Benachteiligung von Frauen möglicherweise in der Vergangenheit vorhanden war,
dies jedoch keinen Schluss auf das aktuelle Vorgehen erlaube. Mit der gleichen
Stringenz ließen sich auch offen diskriminierende Äußerungen in der
Vergangenheit als irrelevant abtun, da nie ausgeschlossen werden kann, dass eine
solche Geisteshaltung nunmehr nicht mehr vorhanden ist. Richtigerweise muss man
aber von signifikanten Zuständen aus der Vergangenheit auf die Gegenwart
schließen, außer wenn handfeste gegenläufige Tendenzen sichtbar werden.
Soweit der Beklagte sich auf die am 1. Februar 2007 eingestellte Frau R. und die
ab 1. Dezember 2007 beschäftigte Frau M. (Pressesprecherin) beruft, haben diese
bis heute unstreitig nicht den Status von Direktorinnen erhalten, auch wenn dies
angedacht sein mag. Jedenfalls wird hierdurch nicht die Indizwirkung aufgehoben,
die sich aus der Geschlechtsverteilung zum Zeitpunkt der
Beförderungsentscheidung ergibt.
Umgangssprachlich wird das hier zu beobachtende Phänomen "Gläserne Decke"
genannt. Frauen haben ab einer bestimmten Hierarchiestufe keine oder so gut wie
keine Chancen mehr auf Beförderungen. Dies lässt aber mindestens in den Fällen,
in denen die relevanten Zahlen der jeweiligen Branche in Deutschland gravierend
unterschritten werden, den Schluss zu, dass in einem solchen Unternehmen eine
Kultur herrscht, die die Chancengleichheit von Frauen beschneidet. Die Realität
bei dem Beklagten stellt sicherlich einen Extremfall dar. Dies betrifft sowohl
die Momentaufnahme (keine Frau bei 27 Führungspositionen) als auch die zeitliche
Entwicklung (in den 30 Jahren zuvor nur eine Frau mit faktischer
Direktorinnentätigkeit).
Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten wird hiermit auch nicht
richterrechtlich der Zwang zur Quotierung eingeführt. Jedem Arbeitgeber steht es
auch weiterhin frei, Führungspositionen ausschließlich mit Männern zu besetzen.
In einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss er dann aber in der Lage sein,
zumindest im zweiten Schritt die Gründe für die Bevorzugung eines Mannes
nachvollziehbar zu belegen. Insofern führt die Berücksichtigung von Statistiken
als Indiz für eine Diskriminierung allenfalls dazu, die jeweilige
Auswahlentscheidung transparent zu gestalten. Will man sich dies sparen, was
wiederum jeder Arbeitgeber frei entscheiden kann, wird faktisch allerdings ein
Druck in Richtung einer gewissen Quotierung die Folge sein.
5. Auf der zweiten Prüfungsstufe ist dem Beklagten hier nicht der Nachweis
gelungen, dass kein Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot vorliegt.
Der Beklagte beruft sich insofern darauf, dass zwar kein schriftliches
Anforderungsprofil vorgelegen habe, bei den wesentlichen Entscheidungsträgern
jedoch klar gewesen sei, dass der neue Personalleiter über Kenntnisse und
Erfahrungen in der konzeptionellen Personalentwicklungsarbeit verfügen müsse.
Voraussetzung für die Beförderung sei ein einschlägiges Universitätsstudium mit
Schwerpunkt Personalwesen oder ein juristisches Studium gewesen.
Dieser Einwand ist unsubstanziiert. Es bleibt völlig unklar, wann und vor allem
welche Entscheidungsträger sich auf diese Kriterien geeinigt haben sollen. Schon
allein deswegen war Herr Dr. M. auch nicht als Zeuge zu vernehmen.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in der zweiten Prüfungsstufe sich regelmäßig
nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung einer
Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach außen
ersichtlich hat werden lassen.
Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vom 16.11.1993
- 1 BvR 258/86 - NZA 1994, 745).
Das BVerfG hat zu der Vorgängerregelung des § 611 a Abs. 1 BGB a. F. und für
einen Einstellungsfall ausgeführt, dass hierbei auch die vorangegangenen
Verfahrensschritte zu berücksichtigen sind. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber
in der Hand, durch geeignete Verfahrensgestaltung die Chancen von Bewerbern, die
wegen ihres Geschlechts als weniger geeignet eingestuft werden, so zu mildern,
dass eine abschließende Entscheidung praktisch unangreifbar wird (a.a.O. Rn.
47). Zu dem möglichen Entlastungsvorbringen des Arbeitgebers in der zweiten
Prüfungsstufe hat es ausgeführt:
"Es (das LAG) gesteht dem Arbeitgeber die nachträgliche Berufung auf ein
Einstellungsmerkmal zu, das zwar in der Person des Eingestellten unbestreitbar
in höherem Maße als bei der abgewiesenen Beschwerdeführerin vorliegt, das aber
weder in der Ausschreibung noch während des Auswahlverfahrens formuliert worden
war. Das Gericht hätte dann aber eine besondere Rechtfertigung für das
Nachschieben von Auswahlkriterien verlangen müssen. Sonst wäre dem Arbeitgeber
in nahezu jedem Fall eine Entlastung möglich. Der gerichtlichen Durchsetzung des
Diskriminierungsverbots würde damit ein praktisch unüberwindliches Hindernis
entgegengesetzt.
Die Entlastung durch nachträgliche Angabe eines "sachlichen Grundes" für seine
Entscheidung bereitet dem Arbeitgeber deshalb so geringe Schwierigkeiten, weil
er die Anforderungen an die Qualifikation für eine bestimmte Stelle
grundsätzlich nach seinem Belieben festlegen darf. Ebenso wie er auf größere
Berufserfahrung abstellen kann, steht es ihm frei, Berufsanfänger vorzuziehen,
die erst durch die Arbeit in seinem Betrieb ihre Prägung erfahren. Er kann auf
höheres, aber auch auf geringeres Lebensalter Wert legen, er darf die Fähigkeit
zur kollegialen Zusammenarbeit bevorzugen oder in erster Linie auf
Durchsetzungsfähigkeit abstellen. Eine vielseitige berufliche Biographie kann
für ihn vorrangiges Auswahlkriterium sein, umgekehrt aber auch Stetigkeit der
Berufspraxis. Ebenso steht es in seinem Belieben, eine spezifische Kombination
verschiedener Eigenschaften zu fordern und die einzelne Qualifikationsmerkmale
unterschiedlich zu gewichten." (a.a.O. Rn. 51 f.)
Nachträglich vorgebrachte Gründe könnten nur dann als "sachlich" im Sinne der
Vorschrift angesehen werden, wenn besondere Umstände erkennen ließen, dass der
Arbeitgeber diesen Grund nicht nur vorgeschoben hat. Dies könnte sich etwa
daraus ergeben, dass sich während des Einstellungsverfahrens die
Aufgabenstellung geändert hat oder sich z. B. ein Arbeitnehmer bewirbt, der für
die zugedachte Aufgabe geradezu prädestiniert ist (a.a.O. Rn. 53).
Das Bundesarbeitsgericht ist dem gefolgt (BAG vom 05.02.2004 - 8 AZR 112/03 -
NZA 2004, 540). Das BVerfG hat später seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1993
erneut aufgegriffen und betont, dass die Auslegung des § 611 a BGB nicht dazu
führen dürfe, dass es der Arbeitgeber in der Hand hat, durch eine geeignete
Verfahrensgestaltung die Chancen von Bewerbern wegen ihres Geschlechts so zu
mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird (BVerfG vom
21.09.2006 - 1 BvR 308/08 - NZA 2007, 195, 196). Auch das BAG ist bei dieser
Linie geblieben (vom 14.8.2007 - 9 AZR 943/06 - NZA 2008, 99 Rn 47).
Diese Rechtsprechung ist teilweise als zu weitgehend kritisiert worden. Es müsse
dem Arbeitgeber möglich sein, etwa eine Unpünktlichkeit des Bewerbers bei einem
Vorstellungstermin oder dessen ungepflegte Erscheinung zu berücksichtigen (Meinel-Heyn-Herms
§ 22 AGG Rn. 32). Dies wäre nach der Rechtsprechung des BVerfG aber auch
deswegen berücksichtigungsfähig, weil diese Umstände erst nach der
entsprechenden Stellenausschreibung aufgetreten sind.
Vereinzelt werden die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des
Arbeitgebers als in nicht mehr zu rechtfertigender Weise überspannt angesehen (KR-Pfeiffer,
8. Aufl., AGG Rn. 188).
Die zur Absicherung des Art. 3 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG ist jedoch
zutreffend. Gerade der hiesige Fall, in dem die der Entscheidung zugrunde
liegenden Kriterien nie im Vorhinein nach außen sichtbar gemacht wurden, lässt
deutlich werden, dass eine Berücksichtigung rein interner Überlegungen es dem
Arbeitgeber problemlos ermöglichen würde, jede Entscheidung zu rechtfertigen.
Völlig zu Recht hat das BVerfG insofern darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber
hinsichtlich der Gewichtung der Kriterien in seiner Entscheidung völlig frei
ist. Diese Rechtsprechung überspannt auch nicht die Anforderungen. In den
einschlägigen Kommentaren wird vielmehr geraten, den Gang der
Entscheidungsfindung zu dokumentieren (Bauer/Göpfert/Krieger § 22 AGG Rn. 13;
Däubler/Bertzbach-Bertzbach, 2. Aufl., § 22 AGG Rn. 66; Arbeitsgericht Berlin
vom 28.04.2006 - 28 Ca 5196/06 - Juris). Diese Obliegenheit betrifft im Übrigen
nur Arbeitgeber, die Personalentscheidungen auf dem Hintergrund einer Sachlage
treffen, die Anlass für die Annahme einer Diskriminierung bietet.
Weil der Beklagte hier seine Auswahlkriterien vorab nicht nach außen
dokumentiert hat, kann er sich hierauf auch nicht berufen. Gründe für ein
Nachschieben liegen nicht vor, da dem Beklagten die in Betracht kommenden
Personen und die vom ihm selbst aufgeführten Kriterien frühzeitig bekannt waren.
Daher kann der Beklagte auch nicht mit dem Rechtseinwand (Däubler/Bertzbach-Deinert
§ 15 AGG Rn. 163) gehört werden, die Klägerin sei schon nach objektiven
Kriterien keine geeignete Bewerberin, da hierbei die gleichen Argumente
vorgetragen werden. Die Teilzeittätigkeit der Klägerin soll nach ausdrücklichem
Vortrag des Beklagten kein Grund für die negative Beförderungsentscheidung
gewesen sein (Schriftsatz vom 30. Juni 2008, S. 30, Bl. 1040 d. A.).
Darüber hinaus kommt ein Bewerber nach objektiven Umständen ernstlich nur dann
nicht in Betracht, wenn er die erforderliche fachliche Qualifikation offenkundig
nicht erfüllt (Schleusener u. a. - Voigt § 15 AGG Rn. 32). Davon kann bei der
Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Blätter zur Berufskunde (staatlich
geprüfter Betriebswirt/staatlich geprüfte Betriebswirtin 2-IX A 25, S. 12) gehen
vielmehr davon aus, dass Personen mit diesem Bildungsabschluss vereinzelt auch
als Mitglieder der Geschäftsleitung bis ins Topmanagement vorstoßen.
Die Klägerin ist hier nicht eine völlig subalterne Kraft, sondern auch sie stand
- wie Herr R. - einer Personalverwaltung einer Generaldirektion vor. Daher kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin offenkundig die erforderliche
fachliche Qualifikation nicht erfüllt.
Dem steht nicht entgegen, dass die hiesige Kammer im Teilurteil vom 30.07.2008
unter 4.1.2. davon ausgegangen ist, dass die Tätigkeit der Klägerin und des
Herrn R. bis zum 9. Dezember 2006 nicht als gleich oder gleichwertig angesehen
werden kann, da schon die unterschiedliche Berufsausbildung eine
unterschiedliche Bewertung der Arbeitsleistungen zu rechtfertigen vermag.
Darlegungs- und beweispflichtig war im Rahmen dieses Teilurteils die Klägerin.
Hier geht es aber darum, ob der Beklagte mit dem Einwand gehört werden kann, die
Klägerin sei nach den von ihm vorgegebenen Kriterien für die Stelle nicht
geeignet. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn das Verlangen eines
abgeschlossenen Hochschulstudiums für die Personaldirektorentätigkeit nach außen
erkennbar hervorgetreten wäre. Gerade daran fehlt es aber.
6. Es ist davon auszugehen, dass bei diskriminierungsfreier Auswahl die Klägerin
die am besten geeignete Bewerberin gewesen wäre.
Teilweise wird angenommen, dass der auf Schadensersatz klagende Arbeitnehmer
beweisen muss, dass er bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden
wäre (Bauer-Göpfert-Krieger § 22 AGG Rn. 11 Ausschreibung/Stellenanzeige).
Autoren, die diese Rechtsauffassung vertreten, weisen konsequenterweise darauf
hin, dass in der Praxis einem Bewerber nur selten der Nachweis gelingen wird,
dass er/sie der bestgeeignete Bewerber war, sodass daher im Vordergrund der
Schadensersatzanspruch des nicht-bestgeeigneten Bewerbers steht (Adomeit/Mohr §
15 AGG Rn. 24). Andere gehen davon aus, dass sich die Beweislastregel des § 22
AGG nicht nur auf den Tatbestand der Benachteiligung bezieht, sondern auf
sämtliche Tatbestandselemente der Schutzvorschriften (Däubler/Bertzbach-Deinert
§ 15 AGG Rn. 157). Nach Ansicht des EuGH obliegt es dem Arbeitgeber, der über
sämtliche eingereichten Bewerbungsunterlagen verfügt, zu beweisen, dass der
Bewerber die zu besetzende Position auch dann nicht erhalten hätte, wenn keine
Diskriminierung stattgefunden hätte (EuGH vom 22.04.1997 - As. C - 180/95 -
Draehmpaehl, Rn. 36, NZA 1997, 645).
Zutreffenderweise ist von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast
auszugehen. Auf der ersten Stufe reicht die Behauptung des Arbeitnehmers, der
nicht über einen Einblick in das Auswahlverfahren verfügt, er sei der am besten
geeignete Bewerber gewesen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, der als Einziger
das Verfahren im Ganzen überblickt, darzulegen, aus welchem Grunde der klagende
Arbeitnehmer nicht ausgewählt worden ist. Dies beinhaltet grundsätzlich auch die
Möglichkeit des Hinweises, dass neben dem ausgewählten auch andere Arbeitnehmer
vorrangig hätten berücksichtigt werden dürfen.
Hierbei sind jedoch grundsätzlich die gleichen Überlegungen maßgebend, die zuvor
unter Punkt 5 dargestellt wurden. Ließe man unbegrenzt alle Einwendungen des
Arbeitgebers zu, dann könnte der Arbeitgeber grundsätzlich jede Entscheidung
rechtfertigen.
Doch auch wenn man nicht auf die aus Art. 3 GG abgeleiteten Prinzipien
zurückgreifen will, dann wären zumindest die einfach gesetzlichen Erwägungen
heranzuziehen, die das BAG bei der Anwendung des betrieblichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgestellt hat. Das Bundesarbeitsgericht verlangt
insofern, dass der Arbeitgeber die Differenzierungsgründe spätestens dann offen
legen muss, wenn die Arbeitnehmer, die die Besserstellung für sich in Anspruch
nehmen, an ihn herantreten. Insofern zitiert es die plastische Formel, dass es
nicht angehen könne, dass ein Arbeitgeber zunächst so differenziert, wie es ihm
passt, um dann im Streitfall nach Rechtfertigungsgründen Ausschau zu halten (BAG
vom 09.09.1981 - 5 AZR 1182/79 - AP Nr. 117 zu Art. 3 GG Rn. 37; offen lassend
in neuerer Zeit BAG vom 03.07.2003 - 2 AZR 617/02 - BAGE 107, 56 Rn. 24 f. m. w.
N.).
Der Beklagte hat nicht gegenüber der Klägerin die Kriterien umgehend offen
gelegt, die ihn zu seiner Auswahlentscheidung motiviert haben sollen. Im
Scheiben vom 03.01.2007 (Bl. 150 d. A.) wird nur allgemein ausgeführt, dass die
Beförderung "ausschließlich aus fachlichen Erwägungen heraus getroffen" wurde.
Auch nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2007 erstmals ihre
Schadensersatzansprüche in Höhe von über 200.000,00 EUR geltend gemacht hat,
lässt der Beklagte über seine jetzige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom
8. Februar 2007 nur mitteilen:
"Eine Diskriminierung Ihrer Mandantin ist in keiner Weise ersichtlich,
insbesondere ist ihre Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt mit derjenigen des Herrn R.
vergleichbar gewesen. Für eine eventuelle Klage sehen Sie uns bitte als
Zustellungsbevollmächtigte an." (Bl. 149 d. A.)
Soweit der Beklagte im Klageerwiderungsschriftsatz auf S. 18 (Bl. 306 d. A.) auf
Frau St. als besser geeignete Bewerberin verweist, trägt der Beklagte hier
jedoch widersprüchlich vor. Mehrmals, so auch auf S. 26 des
Berufungserwiderungsschriftsatzes (Bl. 1036 d. A.) führt er aus, dass Frau St.
schon deswegen nicht als Frau bei der Beförderung übergangen worden sei, weil
diese aufgrund ihrer familiären Situation an einer Verlängerung ihrer
Arbeitszeit nicht interessiert gewesen sei. Danach hält der Beklagte Frau St.
schon objektiv im Bewerbungsverfahren für nicht geeignet. Dann kann sie im
Vergleich zur Klägerin auch nicht als besser geeignet angesehen werden.
7. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz ist die
Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die
auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird. Dieser Anspruch ist zeitlich nicht
begrenzt.
Im Rahmen des Schadensersatzes ist nach zutreffender Ansicht für den
bestqualifizierten Bewerber das positive Interesse (Bauer/Göpfert/Krieger § 15
AGG Rn. 24; Däubler/Bertzbach-Deinert § 15 AGG Rn. 34; Adomeit/Mohr § 15 AGG Rn.
23) und nicht nur der Vertrauensschaden (so Meinel/Heyn/Herms § 15 AGG Rn. 27;
Schleusener u. a. - Voigt § 15 AGG Rn. 18) zu ersetzen.
Fast durchgängig wird dem bestqualifizierten Bewerber in Fällen der Einstellung
und/oder Beförderung jedoch nur ein zeitlich begrenzter Schadensersatz
zugesprochen, wobei entweder auf die Gedanken des § 628 BGB, der §§ 9, 10 KSchG
oder die Möglichkeit einer ersten Kündigung zurückgegriffen wird (Adomeit/Mohr §
15 AGG Rn. 27; Bauer/Göpfert/Krieger § 15 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, 67. Aufl.
2008, § 15 AGG Rn. 5). Nur wenige halten einen Endlosschaden für möglich
(Däubler/Bertzbach-Deinert § 15 AGG Rn. 39 c, a. A. aber noch in der ersten
Auflage § 15 AGG Rn. 39; Thüsing, Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz 2007
Rn. 542).
Die Argumente für eine zeitliche Einschränkung überzeugen nicht. Warum sollte
eine unterstellte frühestmögliche Kündigung des diskriminierenden Arbeitgebers
grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis selbst bei Nichteingreifen des
Kündigungsschutzes beenden können? Sie wäre nicht anderes als eine Reaktion des
Arbeitgebers auf die Geltendmachung der Rechte des unterlegenen Bewerbers, was
eindeutig angesichts von § 16 AGG kein rechtmäßiges Alternativverhalten des
Arbeitgebers wäre. Allenfalls wenn das Arbeitsverhältnis mit dem bevorzugten
Bewerber rechtmäßig aus betriebsbedingten Gründen beendet worden wäre, käme eine
zeitliche Begrenzung in Betracht. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn diese
Gründe auch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses des diskriminierten Bewerbers
(Sozialauswahl, Sonderkündigungsschutz etc.) gereicht hätten. Vorliegend besteht
das Arbeitsverhältnis von Herrn Richter aber ungefährdet fort.
Auch Erwägungen nach § 628 Abs. 2 BGB und §§ 9, 10 KSchG können auf die hiesige
Fallkonstellation nicht übertragen werden. Diesen Fällen ist gemeinsam, dass der
Arbeitnehmer, wenn auch unter Druck, auf den weiteren Schutz des
Arbeitsverhältnisses verzichtet, entweder weil der Arbeitgeber einen Grund für
eine fristlose Kündigung bietet (§ 628 Abs. 2 BGB) oder trotz Unwirksamkeit der
Kündigung ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§§ 9, 10
KSchG). Soweit der Arbeitgeber den Auflösungsantrag stellt, müsste der
Arbeitnehmer Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses geliefert haben. All diesen Konstellationen ist gemeinsam,
dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden will oder er Gründe
für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses schafft. In den
Diskriminierungsfällen will der Arbeitnehmer aber nur in das entsprechende
Arbeitsverhältnis hineinkommen, wenn auch vergeblich. Seine einzige Handlung
besteht darin, sich beworben zu haben oder Bewerber zu sein. Mehr trägt er zur
Schadensentwicklung nicht bei. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies dem
schädigenden Arbeitgeber zum Vorteil gereichen soll.
Dem steht nicht entgegen, dass nach § 15 Abs. 6 AGG kein Anspruch des
diskriminierten Bewerbers auf den beruflichen Aufstieg besteht. Damit stellt der
Gesetzgeber nur sicher, dass der Arbeitgeber in seiner Personalbesetzungspolitik
frei bleiben soll, zu materiellem Schadensersatz ist er aber trotzdem
verpflichtet, was sich schon aus § 15 Abs. 1 AGG ergibt.
Meinel/Heyn/Herms (§ 15 AGG Rn. 27) meinen jedoch, dass der Gesetzgeber durch
diese Vorschrift zu erkennen geben wollte, dass der diskriminierende Arbeitgeber
vor Doppelbelastungen zu schützen ist. Der verwendete Begriff der
Doppelbelastung ist suggestiv. Eine Doppelbelastung existiert tatsächlich nicht.
Die Einstellung oder Beförderung des bevorzugten Bewerbers stellt eine
Gewinnsituation dar. Zwar ist für ihn das Entgelt zu zahlen, doch erlangt der
Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Arbeitskraft zu nutzen, um so mit diesem und
mit anderen Arbeitnehmern Gewinn zu erzielen. Eine Belastung stellt hingegen
unstreitig der zu leistende Schadensersatz gegenüber dem diskriminierten
Bewerber dar, weil diese Zahlung ohne Gegenleistung erfolgt. Dass der
Gesetzgeber jedoch eine einfache Belastung des diskriminierenden Arbeitgebers
mit Schadensersatzansprüchen in Geld im Gegensatz zum sonstigen
Schadensersatzrecht habe beschränken wollen, dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
Eine derartige Einschränkung der allgemeinen Kriterien des Schadensersatzrechts
im Falle diskriminierender Beförderungsentscheidungen lassen sich vor allem auch
deswegen nicht begründen, weil die Rechtsprechung außerhalb des
Diskriminierungsrechts dem bestgeeigneten Bewerber ebenfalls einen unbegrenzten
Schadensersatzanspruch auf die höhere Vergütung zugesteht, wenn seine Stelle
inzwischen besetzt ist. In der einschlägigen Kommentarliteratur zum AGG wird
dies durchgängig nicht beachtet. Für Konkurrentenschutzstreitigkeiten im Bereich
von Art. 33 Abs. 2 GG entspricht dies ständiger Rechtsprechung (BAG vom
19.02.2008 - 9 AZR 70/07 - NZA 2008, 1016). Im Gegensatz zur Auffassung von
Meinel/Heyn/Herms zur Vermeidung angeblicher Doppelbelastungen geht die
Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht nur
gegenüber einem, sondern gegenüber vier Bewerbern unbegrenzten Schadensersatz
schuldet (vgl. die vier Entscheidungen BVerwG vom 17.08.2005 mit den
Aktenzeichen 2 C 36-39/04 - Juris). Da die nationale Rechtsprechung in
vergleichbaren Fällen einen zeitlich unbegrenzten Schadensersatzanspruch
gewährt, wäre auch nach europarechtlichen Vorgaben hier ein geringerer
Schadensersatz nicht möglich. Das AGG dient der Umsetzung europarechtlicher
Richtlinien. Hierbei muss der nationale Gesetzgeber darauf achten, dass Verstöße
gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen
Regeln geahndet werden, wie nach Art und Schwere gleichartiger Verstöße gegen
das nationale Recht (vgl. EuGH vom 22.04.1997 - C - 180/95 - Draehmpaehl, NZA
1997, 645 Rn 29).
8. Es liegen keine Anhaltspunke dafür vor, dass der Beklagte die
Pflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 nicht zu vertreten hätte.
Der Beklagte beruft sich insofern im Wesentlichen darauf, es läge schon keine
Diskriminierung vor. Unabhängig hiervon trägt er nicht vor, welche Personen wann
die Beförderungsentscheidung getroffen haben sollen, sodass auch nicht
nachprüfbar ist, ob der Beklagte hierfür haftet. Darüber hinaus dürften diese
Personen auch Organe im Sinne der §§ 30, 31 BGB gewesen sein, sodass eine
Entschuldigungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
Es muss daher nicht entschieden werden, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG
europarechtswidrig ist.
9. Der Klägerin ist auch nicht ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zuzurechnen.
Der Beklagte beruft sich insofern darauf, dass der Klägerin Anfang des Jahres
2006 bei einem gemeinsamen Abendessen in Berlin von Herrn Dr. M. mitgeteilt
worden ist, dass er aller Voraussicht nach die Leitung einer neu zu gründenden
Rechtsabteilung übernehmen werde. Als sein Nachfolger käme Herr R. oder ein
externer Bewerber in Betracht.
Eine solche Mitteilung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nunmehr ein
Bewerbungsverfahren eröffnet sei und der Beklagte um geeignete Bewerbungen
bitte. Im Gegenteil wurde der Klägerin schon von vornherein die
Aussichtslosigkeit einer möglichen Bewerbung ihrer Person vor Augen geführt.
Jedenfalls kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin zu einer
Initiativbewerbung verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen hat Herr Dr. M. dies
als seine Ansicht kundgetan, ohne dass der Beklagte jemals bis heute mitgeteilt
hätte, dass Herr Dr. M. über die Nachfolge seiner Stelle auch nur hätte mit
entscheiden dürfen.
Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, sie hätte einstweiligen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ab der Mitteilung des Arbeitgebers vom
Ausgang des Auswahlverfahrens dem unterlegenen Bewerber eine ausreichende
Zeitspanne zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes verbleiben muss und
der Bewerber hierzu auch verpflichtet ist (BGH vom 06.04.1995 - III ZR 183/94 -
BGHZ 129, 226, 229). Regelmäßig wird hierbei eine Zeitspanne von zwei Wochen für
erforderlich gehalten (a.a.O. S. 230 f.).
Selbst wenn man in der Mitteilung von Herrn Dr. M. im Telefonat vom 09.12.2006
(Samstag) eine ausreichende Mitteilung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens
sehen wollte, so erfolgt die Umsetzung dieser Beförderungsentscheidung
spätestens am Montag, dem 11.12.2006, was sich aus dem entsprechenden Aushang
ergibt. Insofern verblieb der Klägerin keinesfalls genügend Zeit, um
einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
10. Die Klägerin hat auch die erforderlichen Fristen eingehalten.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG müssen Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist
von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit im Tarifvertrag
nichts anderes geregelt ist. In dem hier nachwirkenden Tarifvertrag sind
jedenfalls keine kürzeren Fristen geregelt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007
hat die Klägerin ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, da dieses Schreiben
spätestens am 08.02.2007 dem Beklagten zugegangen gewesen sein muss, da unter
diesem Datum eine Antwort erfolgte. Die dreimonatige Klagefrist gemäß § 61 b
Abs. 1 ArbGG ist ebenfalls von der Klägerin gewahrt worden, da die Klage am 4.
Mai 2007 beim Arbeitsgericht Berlin einging.
11. Die Höhe der Vergütungsdifferenz ist zwischen den Parteien unstreitig, zumal
die Klägerin hierbei berücksichtigt hat, dass sie ihre Tätigkeit nicht
vollzeitig ausübt.
Soweit die Klägerin Zinsen generell ab Rechtshängigkeit beantragt hat, war dem
nicht zu folgen. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (14. Mai 2007) waren die
Vergütungsdifferenzen nur zum Teil fällig. Soweit Vergütungsdifferenzen erst zu
einem späteren Zeitpunkt fällig wurden, ist dies bei der Tenorierung
berücksichtigt worden.
II.
Der Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin auch in der Zukunft über das
bezogene Gehalt hinaus monatlich weitere 1.467,86 EUR brutto zu zahlen.
Die Klage ist gemäß § 259 ZPO zulässig, da die Besorgnis gerechtfertigt ist,
dass der Beklagte entsprechende Leistungen nicht freiwillig erbringen wird.
Insofern ist der Beklagte schon jetzt zur Zahlung auch der künftigen
Gehaltsdifferenzansprüche zu verurteilen.
Die Höhe ist von der Klägerin unstreitig zutreffend berechnet worden. Sie stellt
die Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt des Herrn R. dar.
III.
Hinsichtlich des Antrages zu 12 ist die Klage ebenfalls begründet. Der Beklagte
ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Höhe des an Herrn R. gezahlten
variablen Entgelts für das laufende Jahr, jeweils bis zum Ablauf des ersten
Quartals im Folgejahr, beginnend mit dem 31. März 2009, zu erteilen.
Hierfür gelten dieselben Kriterien wie zuvor. Die Klägerin ist auf diese
Auskunft angewiesen, da sie anderenfalls ihren Schadensersatz hinsichtlich des
variablen Entgeltbestandteils nicht berechnen kann.
IV.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von
20.000,00 EUR zu zahlen. In diesem Umfang hat die Berufung Erfolg. Die
weitergehende Berufung ist zurückzuweisen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
ist entsprechend abzuändern.
Der Entschädigungsanspruch ergibt sich aus einer schwerwiegenden Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin (Art. 1, 2 GG i. V. m. § 823 BGB).
1. Schon in der so genannten Soraya-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahre 1973 ist die rechtliche Grundlage für einen Geldleistungsanspruch
in Art. 1 und 2 GG erblickt worden (BVerfGE 34, 269, 292). Auch der BGH geht
seit langem davon aus, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ein Schmerzensgeld nach §
847 BGB a. F. darstellt, sondern dass es sich um ein Recht handelt, das auf den
Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 GG i. V. m. § 823 BGB zurückgeht (BGH vom
05.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984, Rn. 12 f.). Diese Konzeption ist vom
Bundesverfassungsgericht später ausdrücklich gebilligt worden (BVerfG vom
08.03.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187 Rn. 9).
Auch das BAG geht mindestens inzwischen hiervon aus (vom 16.05.2007 - 8 AZR
709/06 - NZA 2007, 1154, 1163 Rn. 97).
Die Herleitung dieses Anspruchs aus § 823 BGB i. V. m. Art 1 und 2 GG beruht auf
dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre
des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz
der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH vom 05.12.1995 a. a. O. Rn. 13).
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als eigenständiges Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt worden. Es gewährleistet die
engere persönliche Lebenssphäre und die Einhaltung ihrer Grundbedingungen und
damit auch den Schutz der persönlichen Ehre. Aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht folgt eine Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem
Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor
Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Auf diesen Schutzauftrag
geht der Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen zurück. Voraussetzung für den Anspruch auf
Geldentschädigung ist eine schwer wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
und die mangelnde Möglichkeit anderweitiger Genugtuung. Bei Anwendung dieser
Tatbestandsmerkmale haben die Gerichte die Fundierung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in der Würde des Menschen zu beachten (BVerfG vom
04.03.2004 - 1 BvR 2098/01 - NJW 2004, 2371 Rn. 13 f.). Der Schutz der
Menschenwürde ist absolut und erstreckt sich auf alle Lebensbereiche (a. a. O.
Rn. 16), somit auch auf das Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitnehmer ist in doppelter Hinsicht hinsichtlich der Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts im Arbeitsverhältnis gefährdet. Zum einen verbringt er
einen zeitlich hohen Anteil im Arbeitsverhältnis. Zum anderen befindet er sich
in einem einseitigen Abhängigkeitsverhältnis, was im Direktionsrecht des
Arbeitgebers seinen Ausdruck findet.
3. Das BAG geht daher davon aus, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer
Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen hat. "Dies verbietet auch die
Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers. Dieser hat daher Anspruch
darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen
wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und
dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine
Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird" (BAG
vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223, 227 Rn. 78). Der Arbeitgeber ist
in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Persönlichkeitsrechte
des Arbeitnehmers verpflichtet, wobei das zuvor dargestellte Verhalten als
"Mobbing" bezeichnet wird (a. a. O. Rn. 79).
In einer anderen Leitentscheidung (vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007,
1154) führt das BAG aus: "Die Würdigung, ob ein bestimmtes Gesamtverhalten als
rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder als
Gesundheitsverletzung zu qualifizieren ist, hat jeweils im Rahmen einer
sorgfältigen Einzelfallprüfung zu erfolgen, die - was die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts anbelangt - revisionsrechtlich nur eingeschränkt
überprüfbar ist." (a. a. O. Rn. 84). Die im Arbeitsleben üblichen
Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum
erstrecken können, sind nicht geeignet, derartige rechtliche Tatbestände zu
erfüllen (Rn. 85). Erteilt der Arbeitgeber Weisungen, die sich im Rahmen des ihm
zustehenden Direktionsrechtes bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine
schikanöse Tendenz entnehmen lässt, dann ist nur in seltenen Fällen eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen (Rn. 85). Gleiches kann für den
Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch
sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen (Rn. 86).
Gehen Handlungen von verschiedenen Vorgesetzten aus, die nicht zusammenwirken,
kann es an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen (Rn. 86). Die Beweislast
für die Pflichtverletzungen trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der
Arbeitnehmer (Rn. 88).
Unabhängig von den arbeitsrechtlichen Besonderheiten kommt ein
Entschädigungsanspruch auf dieser Rechtsgrundlage nur in Betracht, wenn eine
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt und die
Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht auf andere Weise befriedigend
ausgeglichen werden kann (Rn. 123). Eine Auswahl, die zu Unrecht auf das
Geschlecht abstellt, stellt eine erhebliche Verletzung der Würde der Person dar,
die eine Entschädigungszahlung rechtfertigt (BAG 14.3.1999 - 8 AZR 447/87 -
Juris).
4. Bei Anwendung dieser Kriterien kann die Klägerin sich zu Recht auf eine
schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen, die nicht auf
andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
4.1 Soweit die Klägerin bei der Beförderung wegen ihres Geschlechts
benachteiligt worden ist, liegt darin eine Herabwürdigung ihrer beruflichen
Fähigkeiten und zugleich eine Verletzung ihrer Würde als Person (BAG vom
14.03.1999 - 8 AZR 447/87 - Juris Rn. 18). Ein derartiger Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht ist regelmäßig schwerwiegend und verpflichtet zur Zahlung
einer Entschädigung (a.a.O. Rn. 27 f.).
Doch auch zahlreiche weitere Geschehnisse stellen eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar.
So wird vom objektiven Erklärungsinhalt mit dem Aushang vom 10. Dezember 2006
(Bl. 147 d. A.) für alle Beschäftigten mitgeteilt, dass Herr R. zusätzlich zur
Personalleitung der Generaldirektion M. auch mit sofortiger Wirkung die
Personalleitung für die Generaldirektion Berlin übernimmt. Da mindestens seit
Sommer 2003 die Personalleitung für die Generaldirektion Berlin durch die
Klägerin wahrgenommen worden war, wird hiermit objektiv zum Ausdruck gebracht,
dass der Klägerin diese Stellung entzogen wird. Aus nachvollziehbaren Gründen
hat daher der Lebensgefährte der Klägerin mit E-Mail vom 10. Dezember 2006
nachgefragt, wie unter Berücksichtigung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts
sich künftig die Stellung der Klägerin in der Betriebshierarchie konkret
darstellen soll. Mit Schreiben vom 03.01.2007 und 08.02.2007 hat die Beklagte
gegenüber der Klägerin mitteilen lassen, dass sie unverändert als
Abteilungsleiterin tätig sei. Die Personaldirektion sei nur in Personalabteilung
umbenannt worden. Prozessual hat der Beklagte eingeräumt, dass der Aushang
missverständlich formuliert sein könnte. Es habe nur zum Ausdruck gebracht
werden sollen, dass der ehemalige Personaldirektor nunmehr als Personalleiter
bezeichnet wird. Eine Diskriminierungsabsicht habe hierin nicht gelegen. Die
Personalleitung der Generaldirektion Berlin sei Herrn R. nicht übertragen
worden. Hierfür sei nach wie vor die Klägerin zuständig (Beklagtenschriftsatz
vom 04.10.2007, S. 6 Bl. 294 d. A.). Auch wenn der Beklagte intern im Verhältnis
zur Klägerin damit richtig stellt, dass ihre berufliche Position nicht
angetastet werden soll, vermeidet er doch eine Richtigstellung in der
Betriebsöffentlichkeit. Der Aushang vom 10.12.2006 ist nie berichtigt worden.
Nach außen wird der Eindruck des Kompetenzentzuges weiter aufrechterhalten.
Nachdem die Klägerin sich gegen den Eindruck des Kompetenzentzugs und einer
Diskriminierung bei der Beförderungsentscheidung wehrt, wird sie einer
Behandlung ausgesetzt, die sie herabwürdigt und bewusst unter Druck setzt.
Am 20. Dezember 2006 wird ihr von Herrn R. entgegengehalten, sie solle über ihre
berufliche Zukunft nachdenken. Hierunter ist natürlich nicht die fürsorgliche
Anregung eines Personalleiters zu verstehen, der der Arbeitnehmerin mitteilt,
aus betriebsbedingten Gründen sei ihre Stelle weggefallen und man habe leider
keine Idee, wie man sie künftig beschäftigen könne, aber vielleicht falle der
Klägerin noch etwas ein, sondern durch diese Formulierung wird der Klägerin nahe
gebracht, dass man angesichts des Verhaltens der Klägerin sich deren Verbleib im
Unternehmen nicht mehr vorstellen könne. Der Beklagte hat dies damit zu
begründen versucht, dass die Klägerin sich nicht in die neue Personalstruktur
habe einordnen lassen. Sie habe vielmehr darauf bestanden, auch künftig die
Personalverwaltung Berlin zu leiten. Genau hierauf oder auf eine hierarchisch
zumindest ähnliche Tätigkeit hatte die Klägerin einen arbeitsvertraglichen
Anspruch, da die Parteien durch Übertragung dieser Tätigkeiten vor mehr als drei
Jahren konkludent den Arbeitsvertrag abgeändert haben.
Die Schikanemaßnahmen gegenüber der Klägerin setzten sich im Schreiben vom 3.
Januar 2007 fort. In diesem Schreiben wird die Klägerin aufgefordert "ihren
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zukünftig nachzukommen und im Rahmen ihrer
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen den Weisungen ihres Vorgesetzten, Herrn
Personalleiter R., nachzukommen". Derartige Vorwürfe erhebt man normalerweise
nur, wenn entsprechende Pflichtverletzungen vorliegen. Mit Schreiben vom 8.
Februar 2007 rudert der Beklagte jedoch zurück und erklärt, hierdurch sollte
nicht der Vorwurf arbeitsvertraglicher Verfehlungen erhoben werden. Man fragt
sich, wie oft der Beklagte gegenüber außertariflichen Mitarbeitern auf die
Einhaltung arbeitsvertraglicher Verpflichtung hinweist, obwohl entsprechende
Verfehlungen gerade nicht bestehen sollen. Der Beklagte behauptet auch nicht,
dass derartiges Vorgehen bei ihm zum Standardrepertoire gehört. Damit ist auch
diese subtile Drohung als Reaktion der Wahrnehmung vermeintlicher Rechte durch
die Klägerin zu verstehen.
Da an diesem Schreiben noch der Klebezettel von Herrn R. vorhanden war, dass der
Inhalt mit Herrn Dr. M. abgesprochen gewesen sei, das Schreiben dann aber von
dem Vorstandsmitglied Herrn Dr. H. unterzeichnet wurde, wird auch klar, dass
insofern ein abgestimmtes Vorgehen dieser Vorgesetzten gegenüber der Klägerin
stattfindet.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 setzte der Beklagte sein Bemühen fort, die
Klägerin unter Druck zu setzen. In diesem Anwaltsschriftsatz heißt es:
"Im Übrigen sind wir aber beauftragt Ihnen mitzuteilen, dass derzeit
unternehmensintern geprüft wird, ob aufgrund der vollzogenen Änderungen weitere
Maßnahmen, insbesondere auf der Leitungsebene in M. und Berlin, erforderlich
sind oder werden.
Über die Ergebnisse dieser Prüfung werden wir Sie, soweit sie Ihre Frau
Mandantin betreffen sollten, zur gegebenen Zeit informieren." (Bl. 149 d. A.)
Im erstinstanzlichen Urteil war davon ausgegangen worden, dass derartige
Überlegungen Teil der unternehmerischen Freiheit seien. Dies ist sicherlich
richtig. Hierbei ist jedoch nicht beachtet worden, dass die Klägerin dezidiert
vorgetragen hat, dass in der Besprechung in der Personalabteilung am Vormittag
des 20. Dezember 2006 von Herrn R. ausgeführt worden ist, dass weitere
Änderungen nicht geplant seien. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum hierzu
innerhalb von sechs Wochen ein anderer Standpunkt eingenommen werde. Trotz
dieses Vorwurfs der Klägerin hat der Beklagte nie ausgeführt, welche
Überlegungen wann durch wen hinsichtlich der gerade erst veränderten
Personalstruktur noch angedacht gewesen sein könnten. Auch hier zeigt sich das
gängige Muster des Beklagten: In den Raum gestellte Drohungen sind und werden
auch auf Nachfrage nicht unterfüttert. Schon gar nicht trägt der Beklagte vor,
dass dem Personalleiter in M., also dem gerade beförderten Herrn R., nunmehr
ähnliche Prüfungen im gleichen Tonfall angekündigt worden sein sollten.
Das Verhalten am 1. April 2007 zeigt, dass nunmehr Herr R. versucht, die
Klägerin zu demütigen. Normale Höflichkeitsformen werden nicht eingehalten, mit
der Frage "Was wollen Sie denn hier?" wird der Klägerin vielmehr ihre
Überflüssigkeit bedeutet. Die Frage hätte Herr R. sich als Personaldirektor auch
selbst beantworten können, da ihm kaum entgangen sein dürfte, dass die Klägerin
innerhalb der Projektgruppe Gehaltsbänder dem Lenkungsgremium angehörte. Auch
hatte er unstreitig vorher zwei E-Mails erhalten, aus der die Einladung der
Klägerin ersichtlich war. Die Äußerung "Ich hätte sie nicht eingeladen" mag man
unbesehen glauben. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, diese Äußerungen
hätten nur der Kostenersparnis und einem effizienteren Einsatz der Klägerin
gedient, sie solle künftig per Videokonferenz teilnehmen, so bestehen angesichts
des Tonfalls am Vortag Bedenken, ob dies nicht nur vorgeschoben ist. Dies wird
zur Gewissheit, wenn man die weitere Reaktion von Herrn R. berücksichtigt. Als
die Klägerin entgegnete, dass sie einer weiteren Teilnehmerin aus dem Berliner
Haus über die Möglichkeit der Videokonferenz unterrichten wolle, wird das von
Herrn R. als ganz etwas anderes bezeichnet. Warum dies etwas anderes sein soll,
wird nicht erklärt. Der Beklagte beruft sich nur noch darauf, dass die geringe
Anzahl der Wortmeldungen gegen eine Einladung der Klägerin gesprochen hätte.
Auch dies ist unerheblich. Zum einen konnte die Anzahl der Wortmeldungen
allenfalls nach Ende der Konferenz festgestellt werden. Selbst wenn Herr R.
gemeint haben sollte, aus einem früheren Verhalten der Klägerin wäre diese
Prognose zu rechtfertigen, dann wäre dies nichts anderes als seine persönliche
Einschätzung. Unstreitig war nicht er, sondern Frau Ha. für diese Einladungen
zuständig. Diese hatte die Wichtigkeit der Klägerin offenbar anders
eingeschätzt. In früheren Zeiten wurden unliebsame Personen an den "Katzentisch"
gesetzt. Heute wird dies bei dem Beklagten durch den Videotisch ersetzt.
Auch das Verhalten des Justitiars bei dem außergerichtlichen Vergleichsgespräch
am 22. August 2007 ist von einem Einschüchterungsversuch gegenüber der Klägerin
geprägt. Herr Dr. M. lamentiert nicht allgemein darüber, dass längere
Rechtsstreite für alle Beteiligten sehr anstrengend sein könnten und er um sein
eigenes körperliches und seelisches Wohl fürchtet, sondern aus der Position der
Überlegenheit des Arbeitgebers, der fast jederzeit verdeckt unter dem Mantel des
Direktionsrechts sanktionierend gegen Arbeitnehmer vorgehen kann, wird nur der
Klägerin zur genauen Überlegung geraten, ob sie diesen Rechtsstreit durchstehen
könne. Sie solle insbesondere prüfen, ob sie das körperlich und seelisch
aushalte. Dies ist deswegen verwunderlich, weil die Klägerin diesen Rechtsstreit
nicht allein führt, sondern sie sich durch einen Rechtsanwalt und ihren
Lebensgefährten vertreten ließ. Die Problemhaftigkeit dieser Äußerungen müssen
auch Dr. M. umgehend klar geworden sein, da er dann ergänzte, die Äußerungen
seien "off records" erfolgt.
Hierzu ist auch ein Vorfall zu zählen, den die Klägerin auf Seite 70 des
Berufungsbegründungsschriftsatzes schildert (Bl. 906 d. A.). Danach wurde im
Rahmen einer Abteilungsvideokonferenz im April 2008 von Herrn R. eine Person
gesucht, die bestimmte Aufgaben wahrnehmen sollte. Die Klägerin meldete sich
hierzu. Herr R. bedankte sich und sagte dann sinngemäß "Frau Ch., beachten Sie
dann auch ...". Die Klägerin meldete sich erneut mit dem Hinweis, dass nicht
Frau Ch., sondern sie sich gemeldet habe. Daraufhin antwortete Herr R.: "Na,
dann wird uns Frau Kü. in einem halben Jahr mal über den Stand unterrichten."
Auch wenn es gut sein kann, dass Herr R. einfach nicht mitbekommen hat, wer sich
für die Aufgabe meldete, so zeigt seine Reaktion jedoch, dass er die Klägerin
weiterhin herablassend behandelt. Normal wäre es gewesen, wenn er sich für seine
Versehen wenigstens kurz entschuldigt hätte. Dies verkennt der Beklagte, wenn er
auf Seite 57 der Berufungserwiderungsschrift (Bl. 1067) ausführt, der Zeuge R.
habe gegenüber der Klägerin deren Verantwortlichkeit doch nur bestätigt. Die
hiesige Handlung bewegt sich mit Sicherheit am untersten Ende dessen, was noch
berücksichtigungsfähig ist. Das BAG verweist insofern aber zutreffend darauf,
dass einzelne Handlungen für sich allein betrachtet noch keine
Rechtsverletzungen darstellen können, die Gesamtschau der einzelnen Handlungen
oder Verhaltensweisen jedoch zur Annahme einer Vertrags- oder
Rechtsgutverletzung führen können (BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008,
223 Rn. 56). Insofern ist auch dieses Verhalten noch der fortgesetzten
Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin zuzurechnen.
All diesen Verhaltensweisen ist gemeinsam, dass der Klägerin Schwierigkeiten
bereitet oder mindestens angedroht werden. Selbst Gesundheitsbeeinträchtigungen
werden in den Raum gestellt.
4.2 Die oben dargestellten Verhaltensweisen stellen eine schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzung dar. Die Beeinträchtigung der Art der Verletzung kann
auch nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden.
Dieses Verhalten ist auch deswegen so schwerwiegend, weil diese Personen gerade
als Personalleiter, Justitiar oder zuständiges Vorstandsmitglied dafür zuständig
wären, für die Einhaltung rechtmäßiger Standards auch gegenüber scheinbar
unbequemen Arbeitnehmern zu sorgen. Dieses schikanöse Verhalten gerade auch
durch diese Vorgesetzten kann nicht einfach mit einer lapidaren Entschuldigung
oder Ähnlichem aus der Welt geschafft werden. Die Schwere der
Persönlichkeitsverletzung ergibt sich auch daraus, dass ein Großteil des
Verhaltens des Beklagten als Reaktion auf die Wahrnehmung vermeintlicher Rechte
durch die Klägerin nach dem AGG angesehen werden kann. Für diese rechtliche
Einordnung sprechen allein schon der enge zeitliche Zusammenhang und der
Umstand, dass die Maßnahmen des Beklagten erstmals aufgetreten sind, nachdem die
Klägerin ihre Rechte angemeldet hat. Unterlassungsansprüche nach § 16 AGG
stellen ebenfalls keinen befriedigenden Ausgleich dar, da allenfalls für die
Zukunft die Einschüchterungen und Entwürdigungen untersagt werden könnten, die
schon in der Vergangenheit aufgetreten waren. Ein Unterlassungstitel, wonach z.
B. dem Beklagten untersagt wird, die Klägerin grundlos mit Belastungen bis in
den gesundheitlichen Bereich hinein zu bedrohen, wäre sinnlos, wenn der Beklagte
auf andere Einschüchterungsszenarien ausweicht. Er könnte - abgesehen von den
Prozess- und Rechtsanwaltskosten - sanktionslos erst einmal neue
Einschüchterungsversuche starten, bis auch diese ihm gerichtlich untersagt
werden. Daher kann ein angemessener Weg nur darin bestehen, gerichtlicherseits
Entschädigungszahlungen festzulegen.
4.3 Die oben angegebenen Verhaltensweisen sind auch dem Beklagten zuzuordnen.
Herr Dr. H. ist als Vorstandsmitglied unstreitig Organ des Beklagen im Sinne von
§§ 30, 31 BGB. Das Gleiche gilt jedoch auch für Herrn R. und Herrn Dr. M. als
Personalleiter und Justitiar. Zu den Aufgaben eines Personalleiters gehört es,
dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nicht in ihren Persönlichkeitsrechten
verletzt werden. Gleiches gilt für den Justitiar. Dies hat zur Folge, dass der
Beklagte sich auf Entschuldigungsgründe nicht berufen kann (Palandt-Sprau, 67.
Aufl. 2008, § 831 BGB Rn. 3; zum Bereich des Diskriminierungsrechts
Bauer/Göpfert/Krieger § 15 AGG Rn. 18 f.).
4.4 Die hier festgesetzte Entschädigung ist in ihrer Höhe notwendig, aber auch
ausreichend.
Bei Entschädigungszahlungen im Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist
nicht nur der Ausgleichs-, sondern auch der Präventionsgedanke zu
berücksichtigen (Däubler/Bertzbach-Däubler AGG Einleitung Rn. 72). Dies geht
zurück auf die Rechtsprechung des BGH (vom 05.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996,
984 Rn. 16). Bei der Ausgleichsfunktion des Entschädigungsanspruchs sind die
Umstände der Mobbingbegehung und ihre Auswirkung auf das Mobbingopfer zu
berücksichtigen (Wickler in Handbuch Mobbing-Rechtsschutz, Teil 2 Rn. 103).
Hierbei ist die Dauer und Intensität des Mobbings zu bewerten (ebenda).
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters ist ebenfalls ein relevanter
Gesichtspunkt (a. a. O. Rn. 104). Bei einem einjährigen schweren Mobbing hält er
eine Geldentschädigung im Bereich von 20.000,00 EUR für angemessen. Hinsichtlich
der Nichtberücksichtigung bei der Beförderung ist im vorliegenden Fall auch zu
beachten, dass durch den materiellen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 die
Klägerin einen hohen Ausgleich erhält, was auch dem Präventionsgedanken Rechnung
trägt. Hinsichtlich der übrigen Handlungen bleibt festzustellen, dass sie sich
über einen Zeitraum von mehr einem Jahr hingezogen haben. Andererseits kam es
weder zu Gewaltandrohungen oder Gewaltanwendungen. Auch sind keine
schwerwiegenden Beleidigungen ausgesprochen worden. Erschwerend ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die Herabwürdigungen und Einschüchterungen durch
Organmitglieder des Beklagten erfolgten, sodass dem Präventionsgedanken größeres
Gewicht zukommt. Bei dem Beklagten handelt es sich um ein Großunternehmen,
sodass die finanzielle Leistungsfähigkeit als gut einzuschätzen ist.
Soweit die Klägerin sich auch darauf beruft, dass durch die Handlungen des
Beklagten ihre Gesundheit beeinträchtigt worden sein soll, ist dies streitig.
Zwar hat der Beklagte dies nicht ausdrücklich bestritten, doch ist ihre Absicht,
sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen des Beklagten ableitbar (§
138 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat durchgängig angenommen, dass von ihm
Rechtsgutverletzungen nicht ausgegangen sind. Hierin liegt auch die Behauptung,
dass durch sein Verhalten eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Klägerin
nicht erfolgt sein kann. Der Vortrag der Klägerin ist insofern auch
unsubstanziiert. Sie trägt nicht vor, wann welche Gesundheitsbeeinträchtigung,
die z. B. zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll, aufgetreten ist.
Hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft wird nicht einmal vorgetragen,
wann ein entsprechender Antrag gestellt und bewilligt wurde. Im Übrigen hat sie
auch keinen Beweis für die von ihr behauptete Tatsache angetreten.
Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass die ungleiche Vergütung im
Verhältnis zu Herrn R. in der Zeit vom 1.1.2000 - 10.12.2006 gerechtfertigt ist,
so dass sich dies nicht auf eine Erhöhung der Entschädigung auswirkt. Insofern
wird auf die Begründung im Teilurteil der hiesigen Kammer vom 30. Juli 2008
verwiesen. Soweit die Klägerin danach vorgetragen hat, dass Frau St. zumindest
nicht mehr als Herr Dr. M. verdient habe, mag dies zutreffen, ist aber nicht
entscheidend. Zumindest hat Frau St. immer mehr als die Klägerin und teilweise
auch mehr als Herr R. verdient. Dies zeigt, dass für die Verdiensthöhe auf der
Ebene Personalleiter/in die Geschlechtszugehörigkeit nicht entscheidend ist. Die
Klägerin weist ferner darauf hin, dass Frau St. auch stellvertretende Leiterin
der Personaldirektion ab 1994 gewesen sei, woraus sie wohl schlussfolgert, dass
hierdurch eine höhere Bezahlung der Frau St. im Vergleich zu ihrem Gehalt
gerechtfertigt sein könnte. Die Klägerin kennt offensichtlich die getätigten
Gehaltszahlungen in ihrem Unternehmen genau. Insofern hätte sie darlegen müssen,
wie sich diese Funktion in der Vergütung von Frau St. ausgewirkt haben soll. Im
Übrigen hatte der Beklagte schon auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 4.10.2007
die Behauptung aufgestellt, Frau St. habe diese Funktion nie ausgeübt, da sie
nicht das Vertrauen des Vorstandes genossen habe. Dann ist aber kaum anzunehmen,
dass mit der formalen Übertragung dieser Funktion eine höhere Vergütung
einhergegangen wäre. Auch hat Frau St. das Zeugnis der Klägerin vom 31.1.1999
(Bl. 141 d.A.) nur mit dem Titel "Personalleiterin" unterzeichnet, obwohl Frau
G. zu diesem Zeitpunkt nicht tätig gewesen sein soll. Soweit der Beklagte bei
der Bemessung der Vergütungshöhe für Herrn R. auch dessen Vorbildungen,
insbesondere dessen Hochschulstudium berücksichtigt hat, ist dies trotz der
neuerlichen Einwände der Klägerin nicht zu beanstanden. An derartige formale
Bildungsabschlüsse kann zumindest die Erwartung geknüpft werden, dass hiermit
auch tatsächliche höhere Qualifikationen einhergehen. Ob sich diese Erwartung
realisiert, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Zu Beginn der Tätigkeit des
Herrn R. war dieser im Vergleich zur Klägerin auch auf einer anderen
Verantwortungsebene tätig, da in Berlin - im Gegensatz zu M. - noch Herr Dr. M.
als Personalleiter tätig war. Auch nach Darstellung der Klägerin wechselte
dieser erst später nach M., so dass sie selbst mehr und mehr die alleinige
Verantwortung in Berlin übernahm. Insofern hilft der Klägerin auch nicht der
Verweis auf die Zeichnungsberechtigung vom 31.3.2006 (Anl. K 9 = Bl 154 ff
d.A.). Allenfalls für die letzten streitigen Jahre ließe sich damit belegen,
dass beide Tätigkeiten in M. und Berlin gleich gewesen sein sollen. Die
Festsetzung der Vergütung für Herrn R. fand jedoch schon in 2000 statt.
Sollte in der unterbliebenen Beförderung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
zu sehen sein, dann wäre für die zeitlich nachfolgenden Handlungen des Beklagten
zumindest eine Entschädigung in Höhe von 16.000,00 EUR gerechtfertigt.
All diese Momente rechtfertigen es, eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
20.000,00 EUR festzusetzen.
4.5 Die Klägerin hat auch die im nachwirkenden Tarifvertrag, der aufgrund
arbeitsvertraglicher Verweisung zur Anwendung kommt, geregelte sechsmonatige
Ausschlussfrist eingehalten.
Dies gilt hier schon für die als erste Handlung angenommene rechtswidrige
Beförderung, da die Klageschrift am 13. Mai 2007 dem Beklagten zugestellt worden
ist, aber auch für die Einführung der nachfolgenden Handlungen in den Prozess.
5. Es kann offen bleiben, ob die hier geltend gemachten Ansprüche nicht nur aus
Delikt, sondern auf vertraglicher Basis erfolgreich geltend gemacht werden
könnten (Wickler in Handbuch Mobbing-Rechtsschutz, Teil 3 Rn. 102). Offen kann
auch bleiben, ob die hier als relevant eingestuften Handlungen auch eine
Belästigung nach § 3 AGG wegen des Geschlechts darstellen.
V.
Über den hilfsweise zu 8 geltend gemachten Antrag ist zu entscheiden, da dem
Antrag zu 7 nicht bereits in voller Höhe stattgegeben worden ist. Dieser Antrag
hat jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag ist in großen Teilen unzulässig. Es besteht kein
Feststellungsinteresse dafür, jenseits der schon zuvor gestellten Anträge
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin materielle und
immaterielle Schäden zu ersetzen, weil sie bei der Vergütung, der Beförderung
diskriminiert oder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sein soll. Es ist
nicht ersichtlich, welche weiteren materiellen Schadensersatzansprüche über die
bisher geltend gemachten Anträge hinaus in Betracht kommen könnten. Für die
immateriellen Ansprüche gilt dasselbe, da nach dem Antrag zu 7 insofern eine
Entschädigung verlangt wird. Dies gilt auch für mögliche
Gesundheitsverletzungen, da sich die hieraus ergebenden immateriellen Schäden
ebenfalls bei dem Antrag zu 7 hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit die
Klägerin materiellen Schadensersatz wegen der Verletzung der Gesundheit begehrt,
besteht ebenfalls kein Feststellungsinteresse, da die Klägerin nichts dazu
vorträgt, dass sie nicht in der Lage sei, entsprechend aufgetretene
Gesundheitsschäden zu berechnen.
VI.
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Anteil am
Obsiegen und Unterliegen zu tragen (§ 92 ZPO).
Hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 ist von einem Streitwert von 41.711,65 EUR
ausgegangen worden, da die Klägerin die Vergütungsdifferenz bis zum 9. Dezember
2006 inzwischen in dieser Höhe berechnet hatte. Für die Anträge zu 3 bis 5 wurde
einheitlich die Vergütungsdifferenz bezogen auf drei Jahre (monatlich 1.467,86
EUR), somit 52.842,96 EUR zugrunde gelegt. Für den Hilfsantrag zu 6 war kein
eigenständiger Wert zu berücksichtigen, da hierüber nicht entschieden wurde. Bei
dem Antrag zu 7 ist der geltend gemachte Mindestbetrag (390.000,00 EUR in der
ersten Instanz; 90.000,00 EUR in der zweiten Instanz) berücksichtigt worden. Der
in der ersten Instanz geltend gemachte Hilfsantrag zu 8 umfasst im Rahmen eines
Feststellungsantrages sämtliche Ansprüche, die zuvor im Rahmen einer
Leistungsklage verfolgt wurden. Daher wurden hierfür 10 % des bisherigen Wertes
(somit 48.455,46 EUR) zugrunde gelegt. Dies ergab erstinstanzlich einen
Streitwert in Höhe von insgesamt 533.010,07 EUR, wobei die Klägerin im Umfang
von 72.842,96 EUR obsiegte.
Zweitinstanzlich war der Antrag zu 8 dahingehend eingeschränkt worden, dass nur
Ansprüche verfolgt werden, die durch die Anträge zu 5 bis 7 nicht bereits
ausgeglichen sind. Insofern wurden hier 10 % des nicht ausgeglichenen Wertes
(70.000,00 von 90.000,00 EUR) angesetzt. Für den Antrag zu 12 bezüglich der zu
erteilenden Auskunft wurde der Wert für drei Jahre (jährlich 500,00 EUR)
berücksichtigt. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert für die zweite Instanz in
Höhe von 193.054,61 EUR. Die Klägerin obsiegte wertmäßig in Höhe von 74.342,96
EUR, so dass sie die Kosten der zweiten Instanz mit einem Anteil von 62 % zu
tragen hat. Für den Beklagten verbleibt eine Kostenquote in Höhe von 38 %.
VII.
Für den Beklagten war die Revision zuzulassen, soweit er wegen der nicht
erfolgten Beförderung verurteilt wurde. Insoweit haben die aufgeworfenen
Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Dies betrifft
insbesondere die Berücksichtigung von Statistiken, die Möglichkeit des
Arbeitgebers, Entlastungstatsachen auch dann vorbringen zu können, wenn sie
vorher nicht nach außen erkennbar gemacht wurden, und die Höhe des
Schadensersatzes. Bezüglich der zu zahlenden Entschädigung (I.3.) in Höhe von
16.000,00 EUR war die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt, da die
festgestellte Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin durch Handlungen nach
der Beförderungsentscheidung nur den hiesigen Einzelfall betreffen und die
insoweit relevanten Rechtsfragen vom BAG entschieden sind.
Für die Klägerin, soweit die zugesprochene Entschädigung wegen der nicht
erfolgten Beförderung 4.000,00 EUR nicht überstieg, war die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Insofern ist höchstrichterlich noch nicht
entschieden, wie sich eine diskriminierende Beförderungsentscheidung in
Verbindung mit sonstigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf die Höhe der
Entschädigungszahlung auswirkt. Im Übrigen war für die Klägerin die Revision
nicht zuzulassen. Dies betrifft die Nichtberücksichtigung der im Vergleich zu
Herrn R. geringeren Vergütung bis zum 10.12.2006 bei der Entschädigungszahlung
nach I.3., den hilfsweise zu 8 geltenden gemachten Antrag und die
zurückgewiesene Klage bezüglich der Zinsentscheidungen.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde werden die Klägerin und der
Beklagte hingewiesen (§ 72 a ArbGG).