Diskriminierungsverbot – Sozialwidrigkeit der Kündigung
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
523/07
Urteil vom
06.11.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 6. November 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 13. Juli 2007 - 16 Sa 290/07 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund
einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen
Kündigung und einen vom Kläger erhobenen Anspruch auf Prozessbeschäftigung.
Der 1956 geborene Kläger trat im Jahre 1985 in die Dienste der Beklagten und war
zuletzt entsprechend der internen Tarifgruppe 5,0 A zu einer Bruttovergütung von
2.455,00 Euro als Lackierereiarbeiter beschäftigt.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie und der
Automobilzuliefererindustrie. Im September 2006 waren bei ihr noch über 5.000
Arbeitnehmer beschäftigt. Seit 2004 bestanden erhebliche Auslastungsprobleme.
Aus diesem Grunde schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat
2004 und 2005 drei Interessenausgleiche und Sozialpläne, die etwa 1.400
Kündigungen (einschließlich Änderungskündigungen) vorsahen.
Da die Produktion weiter zurückging, verhandelte die Beklagte ab Mitte 2006 mit
dem Betriebsrat wiederum über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Für die
erste Stufe wurde die Entlassung von 633 Arbeitnehmern, die Bildung einer
Transfergesellschaft und eine Absenkung der Arbeitszeit vorgesehen. Zur Auswahl
der zu kündigenden Arbeitnehmer heißt es in der Betriebsvereinbarung über einen
Interessenausgleich und Sozialplan vom 8. September 2006 (im Folgenden: BV) ua.:
"2. Sozialauswahl
a) In Bezug auf die geplanten Beendigungskündigungen ist vorher eine soziale
Auswahl zwischen allen vergleichbaren Beschäftigten durchzuführen. Die
Sozialauswahl wird innerhalb der jeweils vergleichbaren Beschäftigtengruppen des
Betriebes gemäß e) vorgenommen.
Es werden die Auswahlrichtlinien und das Punktesystem gemäß b) angewandt, und
zwar unter Berücksichtigung der Altersgruppen gemäß c).
...
b) Für die Sozialauswahl der von Beendigungskündigungen betroffenen
Belegschaftsmitglieder werden folgende Auswahlrichtlinien zu Grunde gelegt und
mit Punkten zueinander gewichtet (Stichtag 31.07.2006):
...
Kriterien|| Punkte
1. Lebensalter| für jedes vollendete Jahr nach dem 18. Lebensjahr|1,0 Punkte je
Jahr
2. Dauer der Betriebszugehörigkeit| für jedes Beschäftigungsjahr| 1,5 Punkte
3. Unterhaltspflichten|Ehegatte/eingetragener Lebenspartner|5,0 Punkte
|je Kind (nachweisbar)|7,0 Punkte
4. Schwerbehinderte||11,0 Punkte
oder Gleichgestellte||9,0 Punkte
c) Die Sozialauswahl wird zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des
Betriebes gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nach verschiedenen Altersgruppen
durchgeführt. Es werden die folgenden Altersgruppen gebildet (Stichtag
31.07.2006):
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
älter als 25 Jahre bis zum vollendeten 35. Lebensjahr
älter als 35 Jahre bis zum vollendeten 45. Lebensjahr
älter als 45 Jahre bis zum vollendeten 55. Lebensjahr
älter als 55 Jahre
Innerhalb der Kreise der jeweils vergleichbaren Beschäftigten sollen die
aufgeführten Altersgruppen - bezogen auf die Altersstruktur des Betriebes -
möglichst prozentual gleichmäßig betroffen werden.
Die Betroffenheit der Altersgruppe ab 55 Jahre wird dadurch erreicht, dass aus
dieser Altersgruppe im gesamten Unternehmen alle diejenigen Beschäftigten eine
Beendigungskündigung erhalten, die beginnend ab dem 01.10.2006 die Möglichkeit
haben, nach dem Ablauf von 30 Monaten (12 Monate Transfergesellschaft und 18
Monate Arbeitslosengeldbezug) eine Altersrente (gekürzt oder ungekürzt) zu
beziehen. Aus dieser Altersgruppe wird es im Rahmen dieser Maßnahme keine
weiteren Kündigungen geben.
Die Durchführung der Sozialauswahl nach den Altersgruppen ist erforderlich zum
Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit, weil ohne Berücksichtigung der Altersgruppen
die Altersstruktur erheblich verschlechtert würde (siehe Anlage 4).
..."
Der BV wurde eine Namensliste beigefügt, auf der sich auch der Name des Klägers
befindet. Von den gekündigten Arbeitnehmern wechselten etwa 85 vH in die
gegründete Transfergesellschaft. Der Kläger machte davon keinen Gebrauch. Er
wurde von der Beklagten der Vergleichsgruppe "Bereichsübergreifende
Arbeitsplätze mit wechselseitiger Austauschbarkeit innerhalb von 8 Wochen"
zugeordnet. In dieser Vergleichsgruppe waren 180 Mitarbeiter zu kündigen. Der
Kläger erhielt 62,5 Punkte gemäß dem Interessenausgleich und wurde entsprechend
seinem Alter der Altersgruppe A 4 (älter als 45 Jahre bis zum vollendeten 55.
Lebensjahr) zugeordnet.
Da sich im Nachhinein herausstellte, dass Veränderungen der Auftragslage
vorlagen, schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat Ende 2006 zwei
Ergänzungsvereinbarungen, in denen Regelungen über die Arbeitszeit angepasst
wurden.
Neben dem Unternehmen der Beklagten besteht ein der Beklagten verbundenes
Unternehmen derselben Branche in R (K KG). Nach der BV bestand die Möglichkeit,
dass in der Zeit von Januar 2007 bis Juli 2007 ca. 220 der nicht von Kündigung
betroffenen Beschäftigten der Beklagten zur K KG entsandt würden. Das Kontingent
wurde jedoch nicht ausgeschöpft.
Nach Anhörung des Betriebsrats, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und
Erstattung einer Massenentlassungsanzeige kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Schreiben vom 18. September 2006 zum 30. April
2007 auf.
Der Kläger hält die Kündigung für sozialwidrig. Das Vorliegen betriebsbedingter
Gründe hat er bestritten. Er habe in R weiterbeschäftigt werden können. Die
betriebliche Lage habe sich nach Abschluss der BV wesentlich gebessert. Die
Sozialauswahl entspreche nicht dem Gesetz. Die Bildung von Altersgruppen in der
geschehenen Weise verstoße gegen das im AGG und der Richtlinie 2000/78/EG des
Rates enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung. Die Beklagte habe zur
Sozialauswahl widersprüchliche Angaben gemacht und nicht nachgewiesen, dass der
Kläger als zu kündigender Mitarbeiter namentlich benannt worden sei. Jedenfalls
befinde er sich nicht auf der Auswahlliste der Karosseriearbeiter II/III. Selbst
wenn der Kläger, was mit Nichtwissen bestritten werde, auf der Auswahlliste als
Lackierer III namentlich benannt worden sei, so sei die Beklagte doch ihrer
Auskunftspflicht nicht nachgekommen, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führe.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch
die Kündigung der Beklagten vom 18. September 2006 aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses als Lackierereiarbeiter III zu den bisherigen
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt.
Die dringenden betrieblichen Erfordernisse seien nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zu
vermuten. Eine Veränderung der Situation sei nachträglich nicht eingetreten. Es
hätten sich vorübergehende Schwankungen im Auftragsvolumen ergeben, wie sie bei
der Beklagten üblich seien. Entsprechend § 1 Abs. 5 KSchG sei die Sozialauswahl
nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. Eine solche grobe Fehlerhaftigkeit
liege weder bei der Bildung von Vergleichs- und Altersgruppen vor noch im
Einzelfall der ausgesprochenen Kündigung. Die Altersgruppenbildung widerspreche
weder dem AGG noch der Richtlinie 2000/78/EG. Die Notwendigkeit der Bildung von
Altersgruppen habe sich ergeben, da die Altersstruktur durch die vorangegangenen
Sozialpläne bereits verschlechtert worden sei. Der Altersdurchschnitt sei von
Juni 2004 mit 37 Jahren über Februar 2005 mit 41 Jahren über Juli 2005 mit 42
Jahren bis Januar 2006 mit dem Durchschnitt von 43 Jahren insgesamt um sechs
Jahre gestiegen. Ohne Bildung von Altersgruppen hätte sich der
Altersdurchschnitt um weitere vier Jahre erhöht. Die Erhaltung der
Altersstruktur sei im Verhältnis zu den Mitbewerbern erforderlich. Da der Kläger
an 25. Stelle von 53 Mitarbeitern seiner Altersgruppe gestanden habe, sei ihm
entsprechend den Regelungen der BV jedenfalls zu kündigen gewesen. Abgesehen
davon hätte der Kläger auch ohne Bildung von Altersgruppen seinen Arbeitsplatz
verloren.
Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Das Landesarbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung sei nicht
sozialwidrig. Für das Vorliegen betrieblicher Gründe spreche nach § 1 Abs. 5
KSchG eine gesetzliche Vermutung, die der Kläger nicht widerlegt habe. Die in
der BV enthaltene Altersgruppenbildung verstoße nicht gegen das Verbot der
Altersdiskriminierung. Das Diskriminierungsverbot erfasse trotz § 2 Abs. 4 AGG,
der für Kündigungen die alleinige Geltung der Bestimmungen zum allgemeinen und
besonderen Kündigungsschutz anordne, auch das Kündigungsschutzrecht. Der
Gesetzgeber gehe nämlich im AGG davon aus, dass die Normen des
Kündigungsschutzgesetzes bereits den Wertungen der Richtlinie 2000/78/EG
entsprächen. Im vorliegenden Fall sei die Bildung von Altersgruppen objektiv und
angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels seien angemessen und erforderlich. Entscheidend sei,
dass in einem Produktionsbetrieb, wie dem der Beklagten, alle Fähigkeiten
vorhanden sein müssten. Weitere objektive und angemessene Ziele seien eine
langfristige Nachwuchsplanung, die Weitergabe von Erfahrungswissen an Jüngere
und die Nutzung der meist aktuelleren Fachkenntnisse jüngerer Arbeitnehmer für
den Betrieb. Außerdem wirkten sich Aufstiegschancen jüngerer Arbeitnehmer
positiv auf deren Motivation aus. Ferner neutralisiere die Altersgruppenbildung
den durch die unmittelbare Berücksichtigung des Lebensalters bei den Sozialdaten
bewirkten Vorrang älterer Arbeitnehmer. Die BV setze diese Vorgaben um, indem
sie Kündigungen entsprechend dem prozentualen Anteil der Gruppen an der
Gesamtbelegschaft vorsehe. Ohne die Altersgruppenbildung wäre der Altersaufbau
der Belegschaft weiter beeinträchtigt worden, und zwar über die
Verschlechterungen hinaus, die bereits durch vorausgegangene
Personalreduzierungen entstanden seien. Arbeitnehmer bis zum 35. Lebensjahr
wären dann fast gar nicht mehr beschäftigt worden. Die Sachlage habe sich nach
Abschluss der BV nicht wesentlich geändert. Dauerhafter weiterer Personalbedarf
habe sich durch die vorübergehende Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitsstunden
nicht ergeben. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht in R weiterbeschäftigen
müssen. Ausreichende Anhaltspunkte für einen Gemeinschaftsbetrieb habe der
Kläger nicht vorgetragen, zumal in R ein eigener Personalleiter tätig und ein
eigener Betriebsrat gebildet sei. Die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft.
Die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht - entgegen dem nicht nachvollziehbaren
Vorbringen des Klägers - nachgekommen. Sie habe die Auswahlliste mit dem Namen
des Klägers vorgelegt. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört und die
Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erstattet worden.
B. Dem stimmt der Senat im Ergebnis und auch in weiten Teilen der Begründung zu.
I. Die Kündigung der Beklagten ist wirksam. Sie ist nicht sozialwidrig iSd. § 1
Abs. 2, 3 und 5 KSchG.
1. Die Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer
Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, gerechtfertigt. Die dringenden
betrieblichen Erfordernisse sind nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zu vermuten, weil
der Kündigung ein Interessenausgleich mit Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG
zugrunde liegt.
a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG sind nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts erfüllt. Insbesondere ist der Name des Klägers auf der
Namensliste zum Interessenausgleich enthalten. Das stellt die
Revisionsbegründung zwar "mit Nichtwissen" in Abrede, erhebt aber gegen die
entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keinerlei zulässige
Verfahrensrüge.
b) Die Namensliste entbehrt nicht bereits deshalb der ihr nach § 1 Abs. 5 KSchG
zukommenden Wirkungen, weil ihr Zustandekommen gegen Vorschriften des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder gegen europarechtliche
Diskriminierungsverbote verstieße. Ein solcher Verstoß der Regelungen über die
Sozialauswahl kann, wenn er vorliegt, zur groben Fehlerhaftigkeit der
Sozialauswahl führen, hat aber nicht die "Unwirksamkeit" der Namensliste und
damit den Wegfall der Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zur Folge
(Senat 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 16 = EzA
KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 13; aA Stahlhacke/Preis 9. Aufl. Rn. 1166l;
Mohr SAE 2007, 353, 354; Temming Altersdiskriminierung im Arbeitsleben S. 561).
Wenn sich Verstöße gegen das Antidiskriminierungsrecht auf die Frage der
Sozialauswahl beziehen, so wäre der Wegfall der Vermutung der
Betriebsbedingtheit als Rechtsfolge überzogen, weil der Rechtsverstoß mit der
Rechtsfolge in keinerlei sachlichem Zusammenhang stünde. Dass die in der BV
benannten Arbeitnehmer uU nach anderen Kriterien auszuwählen sind als von den
Betriebsparteien vorgesehen, ändert nichts daran, dass Arbeitgeber und
Betriebsrat für die in der BV vorgesehene Anzahl an Kündigungen (Arbeitsvolumen)
einen betriebsbedingten Kündigungsgrund angenommen haben. Eben dies - nämlich
die Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat bezüglich der Anzahl der zu
kündigenden Arbeitnehmer - rechtfertigt nach der Vorstellung des Gesetzgebers
die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG.
c) Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Sachlage
habe sich nach Zustandekommen der BV nicht wesentlich geändert (§ 1 Abs. 5 Satz
3 KSchG). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelte es sich bei
den nach Abschluss der BV akquirierten Aufträgen nicht um solche, die an der
Notwendigkeit der Betriebsänderung etwas geändert hätten, sondern nur um übliche
Schwankungen innerhalb des insgesamt maßgeblichen Rückgangs der Auslastung. An
der unternehmerischen Entscheidung zur Personalreduzierung und der damit
verbundenen Betriebsänderung hat sich nichts geändert. Ebenso kann weder in
diesem noch in anderem Zusammenhang vom Kläger die etwaige
Beschäftigungsmöglichkeit im Schwesterunternehmen der Beklagten in R ins Feld
geführt werden. Weder unterhielt die Beklagte mit dem Unternehmen in R einen
gemeinsamen Betrieb - immerhin bestanden für jeden der beiden Betriebe
eigenständige Betriebsräte, denen jeweils ein Personalleiter gegenüberstand -
noch sind die Voraussetzungen einer konzernweiten Weiterbeschäftigungspflicht
ersichtlich.
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Kündigung sei auch
nicht wegen grober Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl sozial ungerechtfertigt
(§ 1 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 KSchG).
a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die soziale Auswahl müsse schon deshalb
als grob fehlerhaft gewertet werden, weil die Beklagte ihrer Auskunftspflicht
nicht nachgekommen sei.
aa) Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die
Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5
KSchG bestehen bleibt (etwa 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 §
112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).
bb) Ob die Verletzung der Auskunftspflicht für sich genommen bereits zur groben
Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl führt, kann dahinstehen, da die
Auskunftspflicht von der Beklagten erfüllt wurde. Das hat das
Landesarbeitsgericht festgestellt. Zulässige und begründete Rügen hiergegen hat
die Revision nicht angebracht. Die Beklagte hat ihre Vorgehensweise im Einzelnen
dargelegt. Sie hat den Kläger als "Lackierereiarbeiter III" eingestuft. Aus den
dazu von der Beklagten überreichten Listen ergibt sich ferner, welche
gekündigten, welche freiwillig ausgeschiedenen und welche im Betrieb
verbliebenen Arbeitnehmer die Beklagte als vergleichbar mit dem Kläger angesehen
hat und welche derselben Altersgruppe wie der Kläger angehören. Der Kläger
verfügte über alle Erkenntnisse, die er brauchte, um die Sozialauswahl konkret
und bezogen auf einzelne Personen und Auswahlfehler zu beanstanden.
b) Die Sozialauswahl verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 iVm. §§ 1, 7, 10 AGG.
aa) Die Diskriminierungsverbote des AGG (§§ 1 - 10 AGG) sind im Rahmen der
Prüfung der Sozialwidrigkeit von Kündigungen zu beachten. Eine Kündigung kann
sozialwidrig sein, wenn sie gegen Diskriminierungsverbote verstößt. Die Regelung
des § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen. Das ergibt die Auslegung.
(1) Nach seinem Wortlaut bestimmt § 2 Abs. 4 AGG, dass für Kündigungen
ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz
gelten.
(2) Welche Bedeutung dieser gesetzlichen Anordnung im Einzelnen zukommt, ist
umstritten (zum Streitstand vgl. Thüsing Arbeitsrechtlicher
Diskriminierungsschutz Rn. 103 ff.; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. §2 Rn. 55
ff.; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. §2 Rn. 28 ff.;
Däubler/Bertzbach/Däubler AGG 2. Aufl. §2 Rn. 256 ff.; ErfK/Schlachter 8. Aufl.
§ 2 AGG Rn. 16 f.; HWK/Annuß/Rupp 3. Aufl. § 2 AGG Rn. 12 ff.; Adomeit/Mohr
KommAGG §2 Rn. 199 ff.; Zwanziger in Kittner/Däubler/Zwanziger 7. Aufl. § 2 AGG
Rn. 23 ff.; AnwK-ArbR/v. SteinauSteinrück/Schneider § 2 AGG Rn. 19 ff.; Stein in
Wendeling-Schröder/Stein AGG § 2 Rn. 39 ff. mwN aus dem Schrifttum).
(a) Ein Teil der Literatur nimmt an, § 2 Abs. 4 AGG solle die Anwendung der in
Umsetzung der europarechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinien geschaffenen
gesetzlichen Regelungen im AGG vollständig ausschließen. Mit diesem Inhalt sei §
2 Abs. 4 AGG allerdings aus europarechtlichen Gründen unanwendbar, so dass
letztlich § 2 Abs. 4 AGG die Anwendung der übrigen Normen des Gesetzes nicht
hindere (vgl. Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. §2 Rn. 28
ff.; ähnlich AnwK-ArbR/v. Steinau-Steinrück/Schneider § 2 AGG Rn. 21; Bayreuther
DB 2006, 1842; Wenckebach AuR 2008, 70, 71; Thüsing BB 2007, 1506, 1507; Düwell
FA 2007, 107, 109; Däubler/Bertzbach/Däubler AGG 2. Aufl. § 2 Rn. 256 ff.).
(b) Andererseits wird die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 4 AGG müsse ebenso wie
das Kündigungsschutzrecht richtlinienkonform ausgelegt werden und eröffne die
Möglichkeit der Anwendung der europarechtlichen Diskriminierungsverbote im
Kündigungsschutzrecht (so auch das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil
unter 1.1.1.3.; zustimmend Wendeling-Schröder AuR 2007, 389), so dass es bei
Anwendung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig eines
Rückgriffs auf die entsprechenden europarechtlichen Normen bedürfte (vgl. ErfK/Schlachter
8. Aufl. § 2 AGG Rn. 16 f.; HWK/Annuß/Rupp 3. Aufl. § 2 AGG Rn. 13; Stein in
Wendeling-Schröder/Stein § 2 AGG Rn. 39 ff.; Zwanziger in Kittner/Däubler/Zwanziger
7. Aufl. § 2 AGG Rn. 23 ff. mit zahlreichen Nachweisen).
(c) Einige Stimmen in der Literatur schlagen mit unterschiedlichen Begründungen
und Abweichungen in Einzelheiten vor, § 2 Abs. 4 AGG verbiete die Anwendung
lediglich eines Teils der Regelungen des AGG und dies auch nur für einen
Teilbereich des Kündigungsrechts. Dabei ist insbesondere umstritten, ob das AGG
für Kündigungen außerhalb des KSchG gilt und ob Schadensersatzansprüche als
Sanktionen für diskriminierende Kündigungen an die Stelle oder neben die
Sanktion der Unwirksamkeit der Kündigung treten (vgl. ErfK/Schlachter 8. Aufl. §
2 AGG Rn. 16 f.; Zwanziger in Kittner/Däubler/Zwanziger 7. Aufl. § 2 AGG Rn. 23
ff.; für eine Unterscheidung nach Fallgruppen: Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2.
Aufl. § 2 Rn. 55 ff.).
(d) Nach Auffassung des Senats steht § 2 Abs. 4 AGG der Anwendung der
materiellen Diskriminierungsverbote in ihrer näheren gesetzlichen Ausgestaltung
(§§ 1 - 10 AGG) im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz
nicht im Wege. Die Diskriminierungsverbote des AGG - einschließlich der
ebenfalls im AGG vorgesehenen Rechtfertigungen für unterschiedliche Behandlungen
- sind bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des
Kündigungsschutzgesetzes in der Weise zu beachten, dass sie Konkretisierungen
des Begriffs der Sozialwidrigkeit darstellen. Der Senat hat einen ähnlichen Weg
im Falle der Vorschriften des § 84 Abs. 1 SGB IX und § 84 Abs. 2 SGB IX
beschritten (7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - BAGE 120, 293; 12. Juli 2007 - 2
AZR 716/06 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = EzA SGB IX §
84 Nr. 3). Auch dort prüft er die Verletzung von Rechtsvorschriften im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben des KSchG.
(aa) Nur auf den ersten Blick scheint für die Annahme eines vollständigen
Ausschlusses der Anwendung des AGG auf Kündigungen zu sprechen, wenn es in § 2
Abs. 4 AGG heißt, dass "für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten" sollen.
(bb) Indes zeigt die Betrachtung des Zusammenhangs, in dem die Regelung steht,
dass ihr Wortlaut ihren Sinn nicht vollständig abbildet. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2
AGG ordnet die Unzulässigkeit von Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten
Gründen an, und zwar ganz ausdrücklich auch für "Entlassungsbedingungen" und für
Vereinbarungen und Maßnahmen "bei ... Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses" (vgl. Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt AGG
2. Aufl. § 2 Rn. 28 ff.; Stein in WendelingSchröder/Stein AGG § 2 Rn. 40 f.;
Däubler/Bertzbach/Däubler AGG 2. Aufl. § 2 Rn. 259; Mohr SAE 2007, 353; Mohr ZfA
2007, 361, 363). Der Begriff der Entlassungsbedingungen umfasst neben anderen
Beendigungstatbeständen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
auch und gerade Kündigungen (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacon Navas]
EuGHE I 2006, 6467; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 2 Rn.
9). Auch § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gilt ausdrücklich für die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen. Wollte man § 2 Abs. 4 AGG im Sinne eines gänzlichen
Anwendungsausschlusses verstehen, so würde damit vorausgesetzt, das Gesetz träfe
in einer und derselben Vorschrift (§ 2 AGG) zwei diametral gegensätzliche
Anwendungsbefehle. Während es nämlich in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG seine Anwendung
ausdrücklich auf diskriminierende Entlassungen und damit auch Kündigungen
vorsähe, schlösse es sie in § 2 Abs. 4 AGG aus. Es widerspricht aber den
Auslegungsgrundsätzen, ein Gesetz ohne Not in einem Sinne zu verstehen, der dem
Verbot des Selbstwiderspruchs zuwiderliefe und daher auch nicht als "Sinn"
sondern nur als der deutlichste Fall von "Un-Sinn" bezeichnet werden könnte. Da
davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber weder sinnlose noch unanwendbare
Gesetzesnormen aufstellen will, ist zur Vermeidung von Antinomien
(Normwidersprüchen) wenn möglich eine Auslegung zu wählen, bei der die Norm
Bestand haben kann und bei der Widersprüche vermieden werden (vgl. Bydlinski
Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 2. Aufl. S. 463 f.; Zippelius
Juristische Methodenlehre 10. Aufl. S. 41 und 53).
(cc) Auch die Gesetzesgeschichte spricht gegen ein Verständnis der Norm als
Anwendungsausschluss. Das AGG dient der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG des
Rates, 2000/78/EG des Rates, 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und 2004/113/EG des Rates. In Art. 3 Abs. 1c der Richtlinien 2000/43/EG,
2000/78/EG und 2002/73/EG heißt es übereinstimmend zum Geltungsbereich der
Richtlinien, er beziehe sich auch auf Entlassungsbedingungen. Es sollten also
ausdrücklich auch diskriminierende Kündigungen bekämpft werden. Diese
Umsetzungsabsicht wird durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG bekräftigt. Wenn ein Gesetz ua.
deshalb eingeführt wird, weil diskriminierende Kündigungen bekämpft werden
sollen, leuchtet es wenig ein, eine zentrale Vorschrift dieses Gesetzes in dem
Sinne auszulegen, sie verbiete die Anwendung der Diskriminierungsverbote auf
Kündigungen. Auch aus den Begründungen zu den verschiedenen Gesetzentwürfen
(vgl. insbes. BT-Drucks. 16/1780 S. 32 und 16/2022 S. 12) lässt sich eine solche
Absicht nicht erkennen. Zweck des § 2 Abs. 4 AGG bzw. der ihm vorausgegangenen
Entwurfsfassungen war vielmehr sicherzustellen, dass durch das AGG nicht neben
das bisherige ein "zweites Kündigungsrecht" gestellt werden sollte (AnwKArbR/v.
Steinau-Steinrück/Schneider § 2 AGG Rn. 19; vgl. auch Bauer/Göpfert/Krieger AGG
2. Aufl. § 2 Rn. 56 f.). Die Befürchtungen gingen dahin, es könnte neben das
Kündigungsschutzrecht ein durch § 134 BGB iVm. den Vorschriften des AGG
vermittelter weiterer Bestandsschutz treten.
(dd) Dieser Befund wird durch die Aufhebung von § 10 Satz 3 Nr. 6 und 7 aF AGG
durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 a) des Gesetzes zur Änderung des
Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze gültig ab 12. Dezember 2006 (BGBl. I
2006 S. 2742) unterstrichen (aA Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2.
Aufl. § 2 Rn. 28 ff.; Düwell FA 2007, 107; vgl. aber auch Stein in
Wendeling-Schröder/Stein AGG § 2 Rn. 44; zu den Rückwirkungen des
Änderungsgesetzes allgemein: Bauer/Göpfert/Krieger AGG Nachtrag zur 1. Aufl.
unter B). Der Gesetzgeber wollte durch die Streichung von § 10 Satz 3 Nr. 6 und
7 aF AGG einen etwaigen Widerspruch zu § 2 Abs. 4 AGG vermeiden. Das war im
Sinne des vom Senat gefundenen Ergebnisses auch konsequent. Der aufgehobenen
Regelungen bedurfte es bei Anwendung der Diskriminierungsverbote im Rahmen der
Prüfung der Sozialwidrigkeit nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht.
(ee) Der Zweck der Regelung des § 2 Abs. 4 AGG bestätigt das Auslegungsergebnis:
Die Vorschrift will - wie § 2 Abs. 2 und 3 AGG - der "Verzahnung" mit anderen
Rechtsgebieten dienen, also Kohärenz herstellen zwischen dem
Antidiskriminierungsrecht des AGG einerseits und dem - mit dem AGG auf der
gleichen gesetzeshierarchischen Ebene stehenden (vgl. zum AGG als einfachem
Gesetzesrecht: BVerfG 7. August 2007 - 1 BvR 1941/07 - NZS 2008, 311; BGH 26.
November 2007 - NotZ 23/07 - BGHZ 174, 273) - Kündigungsrecht andererseits
(Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 2 Rn. 6). Die im nationalen
Kündigungsrecht vorgesehenen Rechtsfolgen werden als ausreichend angesehen (vgl.
dazu BT-Drucks. 16/2022 S. 12; zweifelnd Thüsing Arbeitsrechtlicher
Diskriminierungsschutz Rn. 107 - 113; aA Däubler/Bertzbach/Däubler AGG 2. Aufl.
§ 2 Rn. 262a). Auch enthielt und enthält das allgemeine und besondere
Kündigungsrecht zahlreiche gesetzliche und richterrechtlich entwickelte Regeln,
die der Sache nach als Diskriminierungsverbote anzusehen sind (vor allem im
Bereich des Sonderkündigungsschutzes für bestimmte Personengruppen - auch
solcher, deren Diskriminierung nicht ohne Weiteres unter § 1 AGG fiele, etwa
Betriebsräte, Wehrpflichtige) und deren Weitergeltung zu verdeutlichen der
Gesetzgeber sich in § 2 Abs. 3 AGG ebenso angelegen sein ließ wie er für die
Regelungen der staatlichen Rentenversicherung und der betrieblichen
Altersvorsorge in § 2 Abs. 2 AGG auf die entsprechenden Gesetze verwies.
(ff) Ebenso wenig wie § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG eine "Bereichsausnahme" für die
betriebliche Altersversorgung enthält (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - AP
AGG § 2 Nr. 1 = EzA AGG § 2 Nr. 1), geht es bei § 2 Abs. 4 AGG um einen
Anwendungsausschluss für die Diskriminierungsverbote des AGG oder gar um die
Ermöglichung von nach dem AGG verbotenen Diskriminierungen bei Kündigungen. Ziel
ist vielmehr die Beschreibung des Weges, auf dem die Diskriminierungsverbote des
AGG in das bisherige System des Kündigungsschutzrechts nach der Vorstellung des
Gesetzgebers einzupassen sind. Das Gesetz zielt darauf ab, den
Diskriminierungsverboten in Übereinstimmung mit dem in das nationale
Antidiskriminierungsrecht umgesetzten europäischen Recht - auch für das
Kündigungsrecht - Geltung zu verschaffen oder zu erhalten. Für den Weg, auf dem
dies geschieht, sollen allerdings "ausschließlich die Bestimmungen zum
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz" maßgeblich sein: Dies bedeutet ua.,
dass der Grundsatz des Kündigungsrechts, demzufolge rechtswidrige Kündigungen
als unwirksam angesehen werden und dass die Unwirksamkeit gerichtlich nach
Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes geltend zu machen ist, unangetastet bleibt
und nicht etwa eine "Diskriminierungsklage" neben die Kündigungsschutzklage
treten oder etwa die besonderen Beschwerderechte nach dem AGG irgendetwas an der
kündigungsrechtlichen Dogmatik ändern sollen. Vielmehr sollen Verstöße gegen die
Diskriminierungsverbote des AGG nach den kündigungsrechtlichen Maßgaben gewertet
werden, also für den Bereich des Kündigungsschutzgesetzes im Zusammenhang mit
der Frage erörtert werden, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder
nicht. Dagegen sollen die Diskriminierungsverbote nicht als eigene
Unwirksamkeitsnormen angewendet werden. Ob und inwieweit mit der Einpassung der
Diskriminierungsverbote in das Kündigungsschutzrecht zugleich andere Rechte von
durch Kündigung diskriminierten Beschäftigten - vgl. §§ 13, 14, 15, 16 AGG -
ausgeschlossen sein sollen (vgl. dazu Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 2
Rn. 49 ff.; Däubler/Bertzbach/Däubler AGG 2. Aufl. § 2 Rn. 263; Bauer/Göpfert/Krieger
AGG 2. Aufl. § 2 Rn. 55 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Im Streitfall
kommt es allein darauf an, ob die Berücksichtigung eines etwaigen Verstoßes
gegen das im AGG enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
AGG iVm. §§ 1, 7, 10 AGG) nach § 2 Abs. 4 AGG bei der Prüfung der Wirksamkeit
von Kündigungen ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall.
(gg) Die Auslegung von § 2 Abs. 4 AGG im vorstehend wiedergegebenen Sinn
entspricht auch dem Erfordernis der europarechtskonformen Auslegung des
nationalen deutschen Rechts, indem unter mehreren möglichen Auslegungen
diejenige den Vorzug erhält, die dem in den Richtlinien des Rates zum Ausdruck
gekommenen Ziel eines wirksamen und abschreckenden Schutzes gegen
diskriminierende Entlassungen gerecht wird. Die im Schreiben der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft vom 31. Januar 2008 (2007/23620 K(2008) 0103 - AuR
2008, 145) geäußerte Befürchtung, § 2 Abs. 4 AGG stehe der vom europäischen
Recht geforderten Anwendung der Diskriminierungsverbote entgegen, ist also
unbegründet. Die durch die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für
diskriminierende Kündigungen ermöglichte Sanktion der Unwirksamkeit einer
Kündigung stellt im Übrigen die schärfste kündigungsrechtliche Reaktion dar,
weil sie der diskriminierenden Willenserklärung die Rechtswirkung ex tunc nimmt
und sie damit - rechtlich - ungeschehen macht. Insofern bedurfte es auch keiner
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG.
bb) Der Interessenausgleich und die Namensliste verstoßen ebenso wenig gegen § 2
Abs. 1 Nr. 2 AGG wie die der Bildung der Namensliste zugrunde liegende
Punktetabelle und Altersgruppenregelung.
(1) Die Berücksichtigung des Lebensalters - neben den übrigen Auswahlkriterien -
im Punkteschema stellt zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche
Behandlung dar; sie ist jedoch nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Sie
verfolgt ein legitimes Ziel und ist objektiv und angemessen. Auch die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich (vgl. zu den einzelnen
Merkmalen und ihrem Verhältnis zueinander Wendeling-Schröder in
Wendeling-Schröder/Stein AGG § 10 Rn. 6 ff.; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl.
§ 10 Rn. 20 f.; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 14 ff.;
Adomeit/Mohr KommAGG § 10 Rn. 14 ff.; Däubler/Bertzbach/Brors AGG 2. Aufl. § 10
Rn. 20 ff.).
(a) Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgesehene Vergabe von Sozialpunkten führt
in der Tendenz zu einer Bevorzugung älterer und damit zugleich zu einer
Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Absicht des Gesetzes besteht darin,
ältere Arbeitnehmer, die wegen ihres Alters typischerweise schlechtere Chancen
auf dem Arbeitsmarkt haben, etwas besser zu schützen. Darin liegt ein legitimes
Ziel. Das Gesetz legt für die unterschiedliche Behandlung objektive und
angemessene Kriterien fest, indem es das Lebensalter als eines von vier
gleichgewichtig zu berücksichtigenden Merkmalen der sozialen Auswahl
vorschreibt.
(b) Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind sowohl in der abstrakten
Festlegung als auch in der konkreten Anwendung angemessen und erforderlich.
(aa) Die Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialdatum ist zur Einbeziehung
individueller Arbeitsmarktchancen geeignet und erforderlich. Ein milderes Mittel
ist nicht ersichtlich. Dass die Arbeitsmarktchancen auf diese Weise typisierend
und nicht rein individuell berücksichtigt werden, ist letztlich, will man die
Arbeitsmarktchancen überhaupt einbeziehen, unvermeidbar: Jede mögliche Aussage
über Chancen muss sich naturgemäß an Wahrscheinlichkeiten orientieren, die
ihrerseits nicht ohne Berücksichtigung von Erfahrungswerten beurteilt werden
können. Wenn also, was unstrittig ist, ein Erfahrungswert dahin besteht, dass
mit steigendem Lebensalter die Vermittlungschance generell zu sinken pflegt, so
könnte dieser Umstand auch bei strikt individueller Bewertung von
Arbeitsmarktchancen nicht außer Betracht bleiben (Senat 19. Juni 2007 - 2 AZR
304/06 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 16 = EzA KSchG § 1
Interessenausgleich Nr. 13; 6. September 2007 - 2 AZR 387/06 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 169 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 78; vgl.
auch Thüsing BB 2007, 1506, 1508; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 10 Rn.
45i ff.; Mohr ZfA 2007, 361, 379; Löwisch/Röder/Krieger BB 2008, 610; aA Annuß
BB 2006, 325, 326; Temming Altersdiskriminierung im Arbeitsleben S. 555 ff.).
(bb) Die Punktetabelle als solche begegnet in der Sache keinerlei Einwänden. Die
nach dem Gesetz vorgesehenen sozialen Gesichtspunkte sind berücksichtigt, und
die in der Punktezuteilung zum Ausdruck kommende Gewichtung der Sozialdaten
eröffnet die Möglichkeit, dass jedes der Abwägungselemente - nicht allein das
Lebensalter - den Ausschlag geben kann. So ist die Beschäftigungszeit pro Jahr
mit 1,5 Punkten gegenüber dem Lebensalter mit 1 Punkt pro Jahr stärker
gewichtet. Zum andern berücksichtigt die Tabelle mit der Zuteilung von 7 Punkten
je unterhaltsberechtigtem Kind und 5 Punkten für den unterhaltsberechtigten
Ehepartner auch die typischen Interessen junger Familien.
(2) Zu Unrecht bemängelt der Kläger die Bildung von Altersgruppen, die der
Namensliste zugrunde liegt.
(a) Allerdings ist die Bildung von Altersgruppen nicht, wie die Beklagte meint,
bereits deshalb zulässig, weil sie keine unterschiedliche Behandlung wegen des
Alters iSd. § 1 AGG bedeuten würde. Die Beklagte hat gemeint, eine an das
Lebensalter anknüpfende Ungleichbehandlung sei schon deshalb zu verneinen, weil
alle Altersgruppen gleichmäßig an dem Gesamtumfang des Arbeitsplatzverlustes
beteiligt würden. Das ist zwar an sich zutreffend. Dennoch bringt es die Bildung
von Altersgruppen mit sich, dass von zwei Arbeitnehmern mit ansonsten gleichen
altersunabhängigen Punktzahlen (etwa bei gleicher Betriebszugehörigkeit und der
gleichen Anzahl von unterhaltsberechtigten Angehörigen) derjenige mit dem
höheren - oder geringeren - Lebensalter letztlich wegen seiner Zugehörigkeit zu
einer anderen Altersgruppe gekündigt werden kann und der andere nicht. Ob dies
tatsächlich geschieht, hängt davon ab, wie viele Sozialpunkte die übrigen
Angehörigen seiner Gruppe aufweisen: Der Grenzwert als diejenige
Mindestpunktzahl, ab der jemand nicht zu den zu Kündigenden gehört, kann in
jeder Gruppe verschieden sein, so dass etwa einem 35-jährigen Arbeitnehmer mit
7,5 Punkten aus der Beschäftigungszeit und 12 Punkten aus der Zahl der
Unterhaltsberechtigten (Ehepartner und ein Kind) nicht zu kündigen sein kann und
einem 36-jährigen Arbeitnehmer bei im Übrigen gleichen Punktzahlen sehr wohl,
während ohne Altersgruppenbildung uU beiden oder keinem von beiden zu kündigen
wäre. In solchen Grenzfällen kann also die Altersgruppenbildung zu einer allein
auf das Alter zurückzuführenden unterschiedlichen Behandlung führen (zur
Altersgruppenbildung vgl. Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn.
460; Thüsing BB 2007 S. 1506, 1507; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Aufl. § 10 Rn.
45m, die die Altersgruppenbildung als nicht rechtfertigungspflichtig ansehen, da
durch sie ältere Arbeitnehmer nicht benachteiligt würden, sondern nur ihre
rechtliche Bevorzugung durch die Sozialauswahl eingeschränkt werde; Gaul/Bonanni
BB 2008, 218; Bertelsmann AuR 2007, 369; Temming Altersdiskriminierung im
Arbeitsleben S. 559 f.).
(b) Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch nach § 10 Satz 1 und 2 AGG
gerechtfertigt. Sie ist objektiv und angemessen und verfolgt ein legitimes Ziel.
Auch die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.
(aa) Die unterschiedliche Behandlung ist objektiv und angemessen. Sie erfolgt
nicht mit Rücksicht auf persönlich-private oder zufällige Gesichtspunkte,
sondern richtet sich nach von einzelnen Personen losgelösten Kriterien (vgl.
Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 17) innerhalb eines in
sich plausiblen Systems nach bestimmten, in der Sache begründeten Proportionen.
Die bisherige Verteilung der Beschäftigten auf die Altersgruppen findet ihre
prozentuale Entsprechung in der Anzahl der zu Kündigenden, wodurch die Erhaltung
der bisherigen prozentualen Anteile der Altersgruppen an der Gesamtbelegschaft -
in etwa - erreicht wird.
(bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die unterschiedliche Behandlung
sei hier durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Das legitime Ziel besteht in der Erhaltung der Altersstruktur (§ 1
Abs. 3 Satz 2 KSchG).
(aaa) Betriebs- und unternehmensbezogene Zwecke einer Altersgruppenregelung, zu
denen auch die Erhaltung der Altersstruktur gehört, können legitime Ziele sein
(so auch Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 16;
Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 10 Rn. 6 ff.; Bauer/Göpfert/Krieger
AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 20; Adomeit/Mohr KommAGG § 10 Rn. 14). Dass die Auswahl
nach sozialen Gesichtspunkten zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur
Einschränkungen unterliegen kann, sieht § 1 Abs. 3 Satz 2 2. Var. KSchG
ausdrücklich vor. Der deutsche Gesetzgeber hatte im Zusammenhang mit der
Bestimmung legitimer Ziele gerade auch die Situation des einzelnen Arbeitgebers
und der Branche im Blick (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 36; Wendeling-Schröder in
Wendeling-Schröder/Stein AGG § 10 Rn. 6 f.). Auch die Richtlinie 2000/78/EG
berücksichtigt unter dem in Art. 6 Abs. 1c genannten Beispiel (jetzt § 10 Satz 3
Nr. 3 AGG) ihrerseits genuine Arbeitgeberinteressen (vgl. Thüsing
Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 422).
(bbb) Die legitimen Ziele einer Altersgruppenbildung müssen grundsätzlich vom
Arbeitgeber im Prozess dargelegt werden. Indes ist vom Vorhandensein solcher
legitimer Ziele regelmäßig auszugehen, wenn die Altersgruppenbildung bei
Massenkündigungen aufgrund einer Betriebsänderung erfolgt. In diesen Fällen ist
regelmäßig die Erhaltung einer auch altersmäßig ausgewogenen Personalstruktur
gefährdet. Die vom Landesarbeitsgericht im Einzelnen aufgeführten Gesichtspunkte
zeigen dies deutlich. Die Erhaltung einer altersgemischten Belegschaft liegt im
Interesse der Gesamtheit der Belegschaft als auch im Wettbewerbsinteresse des
Arbeitgebers, das unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG steht (vgl.
Senat 6. September 2007 - 2 AZR 387/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 169 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 78; Wendeling-Schröder in
Wendeling-Schröder/Stein AGG § 10 Rn. 8; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG
2. Aufl. § 10 Rn. 17; aA Wenckebach AuR 2008, 70, 72). Die unterschiedlichen
Vorzüge der unterschiedlichen Lebensalter können nur dann im Sinne langfristig
erfolgreichen Zusammenwirkens zur Geltung kommen, wenn möglichst alle
Lebensalter im Betrieb vertreten sind. Weder sind ausschließlich positive
Aussagen über die Leistungsfähigkeit junger Arbeitnehmer gerechtfertigt, noch
sind rein negativ verallgemeinernde Aussagen über das Nachlassen der
Leistungsfähigkeit von älteren Arbeitnehmern zutreffend (vgl. Senne Auswirkungen
des europäischen Verbots der Altersdiskriminierung auf das deutsche Arbeitsrecht
S. 45 - 56; Temming Altersdiskriminierung im Arbeitsleben S. 41 ff.; Polloczek
Altersdiskriminierung im Licht des Europarechts S. 22 Fn. 30; vgl. auch
Wenckebach AuR 2008, 70, 72). Dass allerdings die körperliche Leistungsfähigkeit
mit zunehmendem Alter nachlässt und die Krankheitsanfälligkeit in einer
messbaren statistischen Korrelation zum erreichten Lebensalter steht, dürfte
nicht ernsthaft bestritten werden können. Jedenfalls beruhen alle bekannten
privaten und öffentlichen Systeme der Kranken-, Renten- und Lebensversicherung
auf dieser Erwartung, und eine Umstellung dieser Systeme auf die Basis der
gegenteiligen Annahme ist, soweit ersichtlich, noch nicht verlangt worden. Auch
der Senat hat, zB bei Kündigungen wegen Minderleistungen, den Gesichtspunkt der
typischerweise altersbedingt nachlassenden körperlichen Leistungsfähigkeit (vgl.
11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - BAGE 109, 87) in Rechnung gestellt.
(cc) Auch die konkrete Ausgestaltung der Erhaltung des bisherigen Altersaufbaus
genügt den in § 10 Satz 2 AGG aufgestellten Erfordernissen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
(aaa) Sie ist zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich. Geeignet ist
die Altersgruppenbildung deshalb, weil - wie unstreitig - durch sie ein Anstieg
des Durchschnittsalters ebenso verhindert wird wie ein "Ausbluten" der unteren
Altersstufen. Die Altersgruppenbildung ist auch erforderlich gewesen: Hätte die
Beklagte darauf verzichtet, so hätte sie keinen oder fast keinen Arbeitnehmer
mehr unter 35 Jahren gehabt. Die beiden untersten Altersbänder (bis 25 und 26
bis 35) wären fast vollständig aus dem Betrieb verschwunden. Ein milderes Mittel
ist nicht erkennbar.
(bbb) Sowohl die Erhaltung des Altersaufbaus als auch die konkrete Umsetzung
durch die erfolgte Altersgruppenbildung genügen auch dem Maßstab der
Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne. Sie werden der Interessenlage sowohl der
jüngeren als auch der älteren Arbeitnehmer hinreichend gerecht.
Die prozentuale Beteiligung der Altersgruppen an der Gesamtzahl der Kündigungen
hatte nach der BV gleichmäßig zu erfolgen. Dass hiervon bei Bildung der
Namensliste maßgeblich abgewichen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Richtig
ist, dass nach der BV bei den Arbeitnehmern, die älter als 55 Jahre waren, die
prozentuale Betroffenheit von Kündigungen nicht nach den erreichten
Sozialpunkten, sondern nach der - in einer Formel ausgedrückten - Rentennähe
erreicht werden sollte. Dies ist aber unter dem Gesichtspunkt der
Altersdiskriminierung hier unschädlich, weil es die Interessen der anderen
Altersgruppen und damit die kündigungsrechtliche Lage des Klägers nicht berührt.
Die Altersgruppenbildung vermeidet außerdem nicht nur eine Überalterung der
Belegschaft, sondern ebnet auch die bei Massenkündigungen etwa überschießenden
Tendenzen der Bewertung des Lebensalters als Sozialdatum ein und wirkt so einer
übermäßigen Belastung jüngerer Beschäftigter entgegen (Senat 19. Juni 2007 - 2
AZR 304/06 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 16 = EzA KSchG § 1
Interessenausgleich Nr. 13; 6. September 2007 - 2 AZR 387/06 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 169 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 78; vgl.
auch Thüsing BB 2007, 1506; Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz
Rn. 460; Nupnau DB 2007, 1202; Mohr SAE 2007, 353). Die Beklagte hätte ohne die
Altersgruppenbildung zahlreichen jüngeren Arbeitnehmern gerade wegen ihres -
jungen - Alters kündigen müssen.
3. Dass die Kündigung weder wegen eines Verstoßes gegen § 102 BetrVG noch gegen
die Vorschriften des Massenentlassungsschutzes der §§ 17 ff. KSchG unwirksam
ist, hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen.
Insoweit erhebt der Kläger auch keinerlei Rügen.
II. Die Kosten der erfolglos bleibenden Revision fallen dem Kläger nach § 97
Abs. 1 ZPO zur Last.