Doppelehe –
Unzulässigkeit und Aufhebung
OLG
Frankfurt/Main
Az: 4 WF 70/05
Beschluss vom
29.07.2005
Gründe:
Der Antragsteller zu 1. ist seit 1987 mit B verheiratet, mit der er sechs Kinder
hat. Beide Ehegatten sind (auch ) deutsche Staatsangehörige. Am 24.1.2005
schloss der Antragsgegner zu 1. mit der Antragsgegnerin zu 2. in Pakistan die
Ehe, deren Aufhebung die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Verfahren anstrebt.
Die sofortige Beschwerde mit der die Antragsteller die Gewährung von
Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Eheaufhebungsklage der
antragstellenden Behörde begehren, ist gemäß § 127 Abs.2 ZPO zulässig; sie ist
jedoch nicht begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bejaht der Senat eine fehlende Erfolgsaussicht
der Rechtsverteidigung der Antragsgegner gegen die Aufhebungsklage. Zwar ist in
Ehesachen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ohne weiteres ein
streitentscheidender Erfolgsbegriff anzuwenden; dennoch muss eine sinnvolle
Beteiligung im Rahmen des rechtlichen Gehörs gefordert werden ( Münchener
Kommentar zur ZPO-Wax, § 114 Rz. 140 ). Dies setzt voraus, dass geeigneter
Tatsachenvortrag gegeben ist, der die Möglichkeit eröffnet, dass eine andere
Entscheidung als die von der Verwaltungsbehörde angestrebte Eheaufhebung nach §§
1314, 1316 BGB ausgesprochen wird.
Nach §§ 1306 BGB, 13 EGBGB darf eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit,
die verheiratet ist, keine weitere Ehe mit einer anderen Person schließen (
Verbot der Doppelehe ), ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für
die strafrechtlich relevante Bigamie ankommt. Die zweite Ehe verstößt gegen das
Eheverbot der Doppelehe und ist daher aufzuheben. Der Antrag hierzu kann von der
Verwaltungsbehörde gestellt werden, wovon nur dann abgesehen werden kann, wenn
die Aufhebung eine so schwere Härte für den Ehegatten oder die aus der Ehe
hervorgegangenen Kinder darstellen würde, dass die Aufrechtherhaltung der Ehe
ausnahmsweise geboten erscheint. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift
ist kein hinreichender Tatsachenvortrag gegeben. Weder eine - nicht einmal
ausdrücklich erklärte - Trennung der Ehegatten der ersten Ehe noch die
bestehende Schwangerschaft der Antragsgegnerin zu 2. rechtfertigen die
Aufrechterhaltung der unter offener Verletzung des Gebots der Einehe
geschlossenen zweiten Ehe, an das der Antragsgegner zu 1 gemäß Art. 5 Abs.1 Satz
2 EGBGB gebunden ist. § 1315 Abs.2 Nr. 1 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber die
Doppelehe grundsätzlich untersagen will und nur bei vorheriger Scheidung der
Erstehe unter eingeschränkten Umständen von der Aufhebung ausnehmen will. Auch
ein Schutzbedürfnis der Antragsgegnerin zu 2. kann nicht zum
Aufhebungsausschluss führen. Der Ausspruch der Aufhebung führt nur dazu, dass im
Geltungsbereich des BGB keine anerkennungsfähige Ehe vorliegt. Es ist davon
auszugehen, dass nach dem Heimatrecht der Antragsgegnerin ein Ehehindernis nicht
besteht, so dass sie insoweit dort statusrechtlich geschützt ist. Ein Anspruch
dieses Ergebnis auch unter der deutschen Rechtsordnung zu erreichen, kann wegen
des absoluten Verbots der Eingehung einer Doppelehe für einen deutschen
Staatsangehörigen nicht anerkannt werden.
Insoweit ist das Verteidigungsvorbringen zur Aufhebungsklage ohne
Erfolgsaussicht und hindert daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zwar
kann in Scheidungssachen Prozesskostenhilfe auch dann bewilligt werden, wenn
keine Erfolgsaussicht zur Abwendung der Scheidung gegeben ist oder dem
Scheidungsantrag zugestimmt wird. Diese erweiternde Auslegung von § 114 ZPO
beruht aber in erster Linie darauf, dass im Scheidungsverfahren das
Verbundprinzip herrscht, welches auch noch im Verlauf des Rechtsstreits zu
Tragen kommen kann, und insoweit ein Bedürfnis zu Rechtsverteidigung und
Anwaltsbeiordnung gegeben ist. Im Aufhebungsverfahren findet jedoch kein
Verbundverfahren statt. Die möglichen - an die Scheidung angenäherten - Folgen
der Aufhebung sind nach § 1318 BGB in gesonderten Verfahren - gegebenenfalls
dann unter Berücksichtigung von Prozesskostenhilfe - geltend zu machen, so dass
für die Hauptsache der Aufhebung nur bei Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe zu
gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 127 Abs.4 ZPO.