Schriftformklausel – doppelte - Unwirksamkeit
Oberlandesgericht Rostock
Az: 3 U 16/09
Beschluss vom
19.05.2009
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am
19.05.2009 beschlossen:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom
20.01.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet und durch einstimmigen
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf das Hinweisschreiben des
Senats vom 21.04.2009 wird verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin mit
Schriftsatz vom 14.05.2009 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden
Ausführungen:
1. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung und damit die
Feststellung einer mündlichen Aufhebungsvereinbarung fehlerhaft ist. Das
Landgericht hat seine Feststellung nicht allein auf die Aussage der Zeugin T.
gestützt, sondern diese im Zusammenhang mit den Urkunden nach Anhörung des
Beklagten (§ 141 ZPO) gewürdigt. Der Senat hält daran fest, dass vor dem
Hintergrund der unstreitigen Mängel und der Schwierigkeiten im
Mietvertragsverhältnis eine Aufhebungsvereinbarung durchaus plausibel und
keinesfalls wenig wahrscheinlich ist.
2. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die festgestellte
Aufhebungsvereinbarung sei unwirksam, weil sie nicht schriftlich erfolgt sei.
Dieser - in der Berufungsbegründung keinerlei Anklang findende - Gesichtspunkt
greift nicht durch, weil § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages als Allgemeine
Geschäftsbedingung der Klägerin zu qualifizieren und deshalb gem. § 307 Abs. 1
BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG a.F.) unwirksam ist. Die problematische Frage, ob eine
Aufhebungsvereinbarung überhaupt einer "Änderung oder Ergänzung dieses
Vertrages" im Sinne der doppelten Schriftformklausel entsprechend § 18 Ziff. 2
des Mietvertrages gleichsteht, kann deshalb unbeantwortet bleiben.
a. Dass es sich bei § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB (= § 1 Abs. 1 AGBG a.F.) handelt,
ergibt sich aus dem äußeren Anschein des Mietvertrages (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg,
Komm. zum BGB, 68 Aufl., § 305 Rn. 24 m.w.N. zur Rspr.). Wie das Rubrum des
Mietvertrages mit seinem aufgedruckten Markenzeichen der T. zeigt, rührt er von
der T. - der seinerzeitigen Vermieterin - her. Da es sich bei der T. bzw. der
Klägerin um eine gewerbsmäßige Vermieterin handelt, ist auch davon auszugehen,
dass das Vertragsexemplar bzw. § 18 Ziff. 2 des Mietvertrages mehrmals
Verwendung gefunden hat.
b. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene doppelte
Schriftformklausel ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB = § 9 Abs. 1 AGBG a.F.). Eine
Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform
vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der
Schriftform unterstellt (sog. doppelte Schriftformklausel) erweckt den Eindruck,
als könnte sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung
abbedungen werden. Sie käme dann einer konstitutiven Schriftformklausel gleich,
weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne
Beachtung der Schriftform unwirksam wären. Dies widerspräche dem in § 305b BGB
(= § 4 AGBG a.F.) niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der
Individualvereinbarung. Unwirksam ist deshalb eine Schriftformklausel, wenn sie
dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu
unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine
mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam. Solche Klauseln sind
geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte
abzuhalten. Die Bedeutung der Schriftformklausel liegt in einer stets
unzutreffenden Belehrung über die Rechtslage. Diese Irreführung des
Vertragspartners benachteiligt ihn unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, weil
sie intransparent ist. Der Klauselgegner wird davon abgehalten, sich auf die
Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung
zustehen (vgl. ausführlich BAG, Urt. v. 20.05.2008, 9 AZR 382/07, NJW 2009, 316
m.w.N.). Das gilt auch für sog. doppelte Schriftformklauseln wie hier § 18 Ziff.
2 des Mietvertrages. Sieht man es im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB bereits als
unzulässig an, Klauseln in Formularverträgen aufzunehmen, durch die ein
genereller Formzwang für individuelle Vertragsänderungen begründet werden soll,
so kann erst recht eine Verwendung von Klauseln nicht zulässig sein, durch die
einem solchen Formzwang ein erhöhter Bestandsschutz verliehen werden soll.
Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur
Rechtsprechung des BGH. Dieser hat bislang nur mit Urteil vom 02.06.1976 (VIII
ZR 97/74, BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925) entschieden, dass eine zwischen
Kaufleuten individuell ausgehandelte doppelte Schriftformklausel keinen
rechtlichen Bedenken begegnet.
c. Selbst dann, wenn der Senat hiervon abweichend die Formularklausel des § 18
Ziff. 2 des Vertrages für wirksam erachten wollte, stünde diese der Wirksamkeit
der Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen. Die obergerichtliche Rechtsprechung
hat in solchen Fällen den Vorrang der späteren Individualvereinbarung einer
Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung aus § 305b BGB (§ 4 AGBG a.F.) den
Vorrang eingeräumt, wenn diese dem festgestellten Willen der Parteien entsprach
(KG, Urt. v. 20.11.2000, 20 U 421/99, GE 2001, 278; OLG Düsseldorf, Urt. v.
01.06.2006 10 U 1/06, ZMR 2007, 35). Dies dürfte durch die Feststellung des
Landgerichts und die ergänzenden Ausführungen des Senats gleichermaßen getragen
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.