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Dosen falsch gestapelt – Schmerzensgeldanspruch gegen Supermarktbetreiber


Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 11 U 29/09

Urteil vom 06.07.2010


Anmerkung des Bearbeiters

Fällt eine Dose aus einem Ladenlokalregal aufgrund falscher Stapelung auf einen Kunden und wird dieser hierdurch verletzt, so haftet der Betreiber des Ladenlokals auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010, Az: 11 U 29/09). Ein Ladenlokalbetreiber muss alle Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden treffen, die sich in seinem Ladenlokal aufhalten. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist freilich nicht zu erreichen. Es sind aber diejenigen Maßnahmen vom Ladenlokalbetreiber zu treffen, die nach den Erwägungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, eine Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall richtet sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Einerseits hat der Geschäftsinhaber dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst gefahrlos das Geschäftslokal begehen und dabei Waren aussuchen und entnehmen können. Andererseits darf er darauf vertrauen, dass sich die Kunden in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen.


Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az.:11 O 193/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.135,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.349,10 € seit dem 19. Mai 2006 sowie aus weiteren 786,75 € seit dem 21. Januar 2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche ihr künftig noch entstehenden Schäden aus dem Unfallereignis vom 13. Januar 2006 im Geschäftslokal …………, betreffend die Versicherte ……..…, geboren am ….04.1956, zu ersetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch in der Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Beklagte um bis zu 18.135,85 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist ebenso hoch. Davon entfallen auf den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) 10.000,00 €.


Gründe

I.

Die Klägerin beansprucht aus übergegangenem Recht Zahlung von Heilbehandlungskosten für die bei ihr versicherten Geschädigten, die durch eine herabfallende Konservendose im Ladenlokal der Beklagten eine schwerwiegende Augenverletzung erlitten hat, sowie Feststellung der künftigen Ersatzpflicht.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie der Sachanträge der ersten Instanz nimmt der Senat auf den Sachverhaltsteil in den Gründen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug.

Die Kammer hat die Klage aus den Gründen ihrer Entscheidung abgewiesen. Auf ihre rechtlichen Ausführungen wird in diesem Zusammenhang ebenfalls Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie – zusammengefasst – vor:

Die Kammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte am Unfalltag die Dosen so präsentiert habe, wie es die von dem Privatgutachter der Beklagten angefertigten Fotos wiedergäben. Sie, die Klägerin, habe das stets bestritten. Daher habe das Landgericht über die Frage, in welcher Art und Weise sich das Verkaufsregal der Versicherten der Klägerin unmittelbar vor dem fraglichen Vorfall präsentiert habe, Beweis erheben müssen, wie sie, die Klägerin, es in erster Instanz angeboten habe.

Das Landgericht hätte bei einer Beweisaufnahme ermittelt, so die Klägerin, dass aufgrund der Art und Weise ihrer Lagerung eine „Instabilität“ der Dosen vorgelegen habe.

Die Kammer, so beanstandet die Klägerin, habe „ausgeblendet“, dass die Beklagte selbst vorgetragen habe, sie lagere die Dosen in „geschlossenen“ Kartons. Das bringe die Gefahr mit sich, dass Kunden die Kartons unsachgemäß öffneten.

Die Überlegungen der Kammer zu einem etwaigen Mitverschulden der Versicherten gingen fehl, da Angaben zur Breite des Mittelganges fehlten.

Die Klägerin beantragt, wie vom Senat erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet weiter den von der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang, hält die Klage aber dessen ungeachtet mit der Kammer bereits für un-schlüssig. Es liege, abgesehen davon, dass die Klägerin zu dem Zustand der obersten Dosenpalette zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallhergangs bislang nichts vorgetragen habe, in der Natur der Sache, dass schließlich nur noch eine Dose übrig sei und auf der Papppalette verbleibe, bis auch sie von einem Kunden entnommen werde.

Lediglich ergänzend sei – wiederholend – vorzutragen, dass die Mitarbeiter der Beklagten dazu angehalten seien, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und so eventuelle Gefahren durch unsachgemäße Lagerung von Waren auszuschließen. Dies sei vorliegend auch geschehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage schlüssig. Den somit über den Unfallhergang zu erhebenden Beweis hat die Klägerin erbracht. Als Ergebnis der Vernehmung der Zeugin B… steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Folgen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zu Lasten der Versicherten der Klägerin haftet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 116 SGB X in Verbindung mit 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 2 sowie aus 823 Abs. 1 BGB. Von diesen – möglichen – Anspruchsgrundlagen ist bereits die Kammer ausgegangen. Die Zeugin B… war bei der Klägerin familienversichert.

1.

Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Der Klägerin steht ein Feststellungsinteresse zu. Dies hat die Kammer mit zutreffenden Ausführungen angenommen, worauf Bezug genommen wird.

2.

Vorab gilt es, einen tatsächlichen Streitpunkt der Parteien zu klären. Ausgehend von einer Regaloberkante von 1,70 Metern sowie einer Dosenhöhe von jeweils 11,5 Zentimetern befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls die Unterkante der dritten (obersten) Dosenlage unter zwei Metern und die Dosenoberkante – knapp – darüber. Dies lässt sich anhand der Maßangaben der Beklagten gedanklich ohne weiteres rekonstruieren.

Die Versicherte der Klägerin hat eine Körpergröße von 1,56 Metern.

Daraus ergibt sich, dass die Versicherte die Dose der – von unten gesehen – zweiten Lage, wenn auch sich streckend, noch einigermaßen sicher entnehmen konnte. Dabei konnte sie allerdings die obere – dritte – Lage nicht mehr zuverlässig sehen, vorausgesetzt, sie stand direkt vor dem Regal. Von ihrem Standort aus konnte sie allenfalls eingeschränkt wahrnehmen, ob sich in der dritten Lage noch eine oder mehrere Dosen befanden. Diese Feststellungen beruhen sämtlich auf den unstreitigen Maßverhältnissen. Das macht die Klage entgegen der Auffassung der Kammer schlüssig.

Die mithin über den streitigen Unfallhergang zu vernehmende Zeugin B… hat diese Sachlage ebenfalls bekundet. Es bestand insoweit Raum für eine Fehleinschätzung der Zeugin hinsichtlich des Vorhandenseins einer dritten Dosenlage. Einer solchen ist sie erlegen.

3.

Dies ist entgegen der Auffassung des Landgerichts der Anknüpfungspunkt für die Schadenersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach.

Dem Betreiber eines Ladengeschäfts obliegt die vertragliche Pflicht, aber auch die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, alle Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden zu treffen, die sich in seinem Ladenlokal aufhalten. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist freilich nicht zu erreichen. Es sind aber diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Erwägungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, eine Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Palandt/Thomas, 68. A., Rn. 51 § 823 BGB). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall richtet sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Einerseits hat der Geschäftsinhaber dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst gefahrlos das Geschäftslokal begehen und dabei Waren aussuchen und entnehmen können. Andererseits darf er darauf vertrauen, dass sich die Kunden in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 412; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 670).

Bei Beachtung dieser Grundsätze ist die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen. Ein geradezu elementares Anliegen muss es dem Betreiber eines Supermarktes und musste es daher der Beklagten sein, dafür zu sorgen, dass ihre Kunden – jedenfalls der Körpergröße der Geschädigten – die in den Verkaufsregalen angebotenen Waren erreichen und entnehmen konnten, ohne sich auch nur der Gefahr einer Körperverletzung auszusetzen.

Dies war mit der Art der Darbietung der Waren, die die Beklagte wählte, nicht zu erreichen. Zum bestimmungsmäßigen Gebrauch eines Verkaufsregals gehört in erster Linie die Entnahme von Waren, hier von Konservendosen. Nichts anderes hat die Zeugin B… getan.

Die Beklagte hätte die Dosen jedenfalls in dieser Höhe nicht in Lagen stapeln dürfen, weil sie im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs damit rechnen musste, dass in der obersten Lage einzelne Dosen in instabilem Zustand verblieben, ohne dass dies von Kunden kleinerer Größe bemerkt werden konnte. Entweder hätte das Regal eine geringere Höhe haben oder aber die Beklagte hätte zumindest auf die oberste – dritte – Lage der Dosen verzichten müssen. Das war ihr wirtschaftlich zuzumuten. Es sind keine dem entgegenstehenden Gründe von ihr vorgebracht worden. Sie hat sich lediglich darauf berufen, ihre Handhabung sei in der Branche „üblich“. Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Wäre es so, änderte dies an der Be-urteilung durch den Senat nichts. Denn mit diesem Argument könnte nicht das im Vordergrund stehende Interesse eines Kunden an der Erhaltung seiner körperlichen Unversehrtheit zurückgestellt werden.

Auch mit Kunden von der Körpergröße der Zeugin .… hatte die Beklagte zu rechnen. Wie gerade der Streitfall zeigt, ist es unerlässlich, dass ein Kunde mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, wo in bzw. auf einem Regal sich welche Waren befinden. Es ist nicht hinzunehmen, dass dort eine objektiv vorhandene Gefahrenquelle wie etwa eine – schwere – Konservendose so platziert ist, dass ein Kunde sie nicht zuverlässig sehen und durch sie einen Schaden erleiden kann, ungeachtet der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einzige restliche, vielleicht liegende, Dose gehandelt haben mag. Dass es zu solch einer Situation würde kommen können, war für die Beklagte vorherzusehen und durch entsprechende Gestaltung der Regale bzw. ihrer Bestückung zu vermeiden. Das durfte ein vernünftiger, sich sachgerecht verhaltender Kunde von der Beklagten erwarten. Entgegen den Angriffen der Beklagten lässt die Rechtsauffassung der Klägerin keine überzogenen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Geschäftsinhabers erkennen.

Angesichts der Höhe der Stapelung der Dosen war die von der Beklagten zu ihrer Verteidigung behauptete regelmäßige Kontrolle seitens ihrer Mitarbeiter nicht geeignet, sie zu entlasten. Denn unterstellt, ihr Sachvortrag träfe zu, wäre eine Kontrolle mit dem Ziel einer wirksamen Schadensverhinderung gar nicht denkbar gewesen, es sei denn, jedes Regal wäre minütlich kontrolliert worden. Es liegt auf der Hand, dass eine Gefahr, wie sie sich im Streitfall zu Lasten der Versicherten der Klägerin verwirklichte, innerhalb kürzester Zeit entstehen konnte. Es gibt Kunden, die zehn oder mehr Dosen auf einmal kaufen, so dass es plötzlich eine fast leere und damit besonders gefahrenträchtige Palette gibt – besonders im oberen Bereich eines Regals.

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Die privatgutachterliche Äußerung, auf welche sich die Beklagte auch in der Berufungsinstanz zu ihrer Verteidigung stützt, vermag sie nicht zu entlasten. Branchenüblichkeit, die sie damit belegen will, steht der Beurteilung der – ausschließlichen – Rechtsfrage durch den Senat nicht entgegen, wie bereits ausgeführt.

Die Zeugin …, an deren Glaubwürdigkeit der Senat keine Zweifel hegt, hat detailliert und sachlich den Vorgang geschildert, der zu ihrer Verletzung führte. U. a. hat sie bekundet, sie habe sich nach der Ware „recken“ müssen. Über der zweiten Lage, so die Zeugin, habe eine Pappe gelegen, die sie als leer angesehen habe. Dann sei eine Dose auf sie herab gefallen, was zu den von ihr geschilderten Verletzungen des Auges geführt habe. Der Senat ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage überzeugt. Damit sind sowohl der von der Beklagten bestrittene Unfallhergang als auch die Verletzung der Zeugin bewiesen.

4.

Die Klägerin unterliegt allerdings nach wie vor einem Irrtum, wenn und soweit sie immer wieder geltend macht, die Beklagte habe vorgetragen, die Dosen seien in „verschlossenen“ Kartons auf das Regal gestellt worden. Es verstand sich von Anfang an von selbst, dass damit nur die Umschließung des unteren Dosenteils durch den seitlich um drei bis vier Zentimeter hoch gezogenen Kartonboden gemeint sein konnte. In der mündlichen Verhandlung hat das die Beklagte auch ausdrücklich klargestellt. Somit gehen alle die Ausführungen der Klägerin ins Leere, die darauf abzielen, die Beklagte überlasse es ihren Kunden, die Kartons zu öffnen und sie „ungeordnet“ zurück zu lassen. Die Kartons waren offen. Das ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unstreitig und an sich nicht zu beanstanden. An der Haftung der Beklagten ändert das indessen nichts.

5.

Die Klägerin muss sich kein Mitverschulden ihrer Versicherten, der Zeugin ..…, nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Auch insoweit folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts nicht, das meint, selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Haftung der Beklagten sei das Mitverschulden so hoch zu bemessen, dass diese dahinter zurückzutreten habe.

Es lässt sich angesichts der bekannten Höhenverhältnisse des Regals und dessen Bestückung mit Waren einerseits sowie der Körpergröße der Versicherten der Klägerin andererseits ohne weiteres nachvollziehen, dass Letztere davon ausging, die oberste und dritte Palettenlage sei leer. Die Überlegung der Kammer, dass die Zeugin B… einen Schritt habe zurücktreten können und müssen, um die Möglichkeit zu haben, den Zustand der oberen Palette zuverlässiger zu beurteilen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Denn damit wird unterstellt, dass der Einblick in die oberste Lage der Dosen dann zumindest größer gewesen wäre. Dazu aber hat die Beklagte, die die Voraussetzzungen eines Mitverschuldens dezidiert darlegen und gegebenenfalls beweisen müsste, nichts von Substanz vorgetragen, etwa zu der offenen Frage, wie groß dieser Schritt zurück hätte ausfallen müssen und ob er angesichts der örtlichen Verhältnisse überhaupt möglich gewesen wäre.

Der ebenfalls von dem Landgericht für begründet erachtete Einwand der Beklagten, die Zeugin ..… hätte sich der Hilfe einer anderen – größer gewachsenen – Person bedienen müssen, um bessere Einsicht in den Zustand der obersten Dosenlage zu erhalten, überzeugt den Senat nicht. Davon abgesehen, dass das Geschäftskonzept der Beklagten in einem Selbstbedienungssupermarkt ganz offenkundig gerade darauf angelegt ist, die Kunden die gewünschten Waren selbst den Regalen entnehmen zu lassen, und das der Einsparung von Personalkosten dient, hat die Zeugin B… glaubhaft bekundet, es habe sich – wie meistens in Bedarfsfällen – in ihrer Nähe kein Mitarbeiter der Beklagten befunden, der ihr habe helfen können.

Der Zeuge ..…, Ehemann der Versicherten .…, hat hierzu ebenfalls glaubhaft bekundet, er habe, ohne den Unfall selbst beobachtet zu haben, unmittelbar danach versucht, Hilfe für seine Ehefrau zu holen, und dabei einen Mitarbeiter der Beklagten gesucht. Es sei ihm erst „drei Reihen weiter“ gelungen, jemanden ausfindig zu machen.

Das alles zeigt, dass der Zeugin ..… kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie sich die gewünschte Ware selbst aus dem Regal nahm, ohne fremde Hilfe abzuwarten. Gerade das entspricht dem Konzept der Beklagten. Hierauf hatte sie sich durch entsprechende Präsentation ihrer Waren einzustellen, wie bereits ausgeführt.

6.

Die Beklagte hat bereits in der ersten Instanz bestritten, dass der Klägerin der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte materielle Schaden entstanden sei. Dies gilt insbesondere für die ärztlichen Behandlungskosten, Arzneimittel etc. Allerdings hat die Klägerin hierzu schon dem Landgericht und der Beklagten die Kopien sämtlicher Kostenbelege zugänglich gemacht. Die Beklagte hat sich dazu ausschließlich mit pauschalem Bestreiten geäußert und in keinem Punkt erklärt, inwiefern welche der behaupteten Kosten der Klägerin nicht entstanden seien. Dieses Bestreiten ist der prozessualen Situation nicht angemessen, Es reicht nicht aus und ist deshalb nicht zu beachten. Die Höhe der Klageforderung zu 1. ist mithin als unstreitig zu behandeln.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat vielmehr die den Streitfall kennzeichnenden Einzelumstände zu bewerten. Hierauf und auf der Beweiswürdigung beruht die vorliegende Entscheidung. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Obergerichts weicht der Senat nicht ab.


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