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Drei-Objekt-Grenze BFH Az.: VIII R 17/97 Wenn innerhalb von fünf Jahren ein viertes Immobilien-Objekt verkauft wird, aber die vierjährige Verjährungsfrist eines Steuerbescheids abgelaufen ist, handelt es sich nicht um einen gewerblichen Grundstückshandel. Erfährt das Finanzamt erst Jahre danach vom Verkauf, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, so führt das nicht zu einer Nachversteuerung der gewinne aus den ersten Veräußerungen. |
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