Drogeneinfluss
– Vorsatz bei Rauschfahrt - Erkennbarkeit
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 Ss 35/07
Beschluss vom
25.04.2007
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht das Vorliegen einer Straftat
nach § 316 I, III StGB aus tatsächlichen Gründen verneint und gegen den
Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Pkw unter der Wirkung von Cannabis
(§ 24a II StVG) eine Geldbuße von 400 € und ein Fahrverbot für die Dauer von 2
Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte
und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge
- zumindest vorläufig - Erfolg hat, so dass es eines Eingehens auf die
Verfahrensrüge nicht bedarf.
Zwar begegnet der Schuldspruch zum objektiven Tatbestand keinen Bedenken. Unter
Wirkung des Rauschmittels wird ein Kraftfahrzeug bereits dann geführt, wenn -
wie hier festgestellt - die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführte Substanz im
Blut des Angeklagten nachgewiesen worden ist, ohne dass die Fahrsicherheit
konkret beeinträchtigt gewesen sein muss (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl.
v. 22.5.2006 - 2 Ss-OWi 191/06; BayObLG, NZV 2004, 267; OLG Saarbrücken VRS 102,
120; OLG Köln, NStZ-RR 2005, 385). Zwar kann nach der Entscheidung des BVerfG
vom 21.12.2004 (NZV 2005, 270) eine Wirkung i.S. des § 24a II 1 StVG nur
angenommen werden, wenn die betreffende Substanz auch in einer Konzentration
nachgewiesen wird, welche die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als
möglich erscheinen lässt und damit die in § 24a II 2 StVG aufgestellte
gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Dies ist indes bereits dann der Fall, wenn
zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 (abgedr.
BA 2005, 160, vgl. auch Bönke, NZV 2005, 272, 273) empfohlene Nachweisgrenzwert
erreicht ist. Dieser beträgt bei THC 1,0 ng/ml. Vorliegend hat das Amtsgericht
rechtsfehlerfrei einen Entnahme- und Tatzeit-THC-Wert von 2,2 ng/ml
festgestellt.
Hingegen sind die Feststellung zum subjektiven Tatbestand nicht ausreichend. Zur
vorsätzlichen Begehungsweise ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Erfolg
zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Fahrlässiges
Handeln liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und
seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt
und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt und nicht
voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder die Möglichkeit zwar erkennt, aber
mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht
eintreten (bewusste Fahrlässigkeit.) Die Feststellungen des Amtsgerichts füllen
weder die Voraussetzungen des vorsätzlichen, noch - entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht - des (unbewusst) fahrlässigen
Handelns aus, so dass auch eine eigene Entscheidung des Senats - Änderung des
Schuldspruchs auf eine fahrlässige Begehensweise - ausscheidet. Vielmehr muss
das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen werden.
Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte vor Fahrtantritt
bewusst Haschisch konsumiert hat und - auf Grund langjährigen Drogenkonsums -
auch allgemein von dessen berauschender Wirkung wusste. Vorsatz und
Fahrlässigkeit müssen sich indes auch und gerade auf das Fahren unter Wirkung
des Rauschmittels erstrecken (OLG Hamm, NStZ 2005, 710; OLG Saarbrücken, NJW
2007, 309; Beschl. v. 16.3.2007 - Ss (B) 5/2007 - Juris). Hierzu muss das
Bewusstsein des Angeklagten allerdings keine spürbare Wirkung oder gar eine
Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit umfassen (vgl. KG, NZV 2003, 250, 251).
Auch muss der Angeklagte nicht zu einer exakten physiologischen und
biochemischen Einordnung der Wirkweise der Droge in der Lage sein. Vielmehr muss
er als Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung stellen
(vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 95).
Für möglich hält ein Kraftfahrer das Fahren unter Wirkung des Rauschgift jedoch
nur, wenn er sich vorstellt, dass der Rauschmittelwirkstoff nicht vollständig
unter den analytischen Grenzwert (hier: 1,0 ng/ml THC) abgebaut ist. Fahrlässig
handelt er, wenn er in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat
und sich dennoch an das Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der
genannte Abbau noch nicht vollständig erfolgt ist, obwohl ihm das erkennbar ist
(OLG Saarbrücken aaO; ähnlich OLG Hamm aaO). Bereits an der Erkennbarkeit der -
so bestimmten - Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es aber
ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Konsum der Droge und der Fahrt längere Zeit
vergeht (OLG Hamm; OLG Saarbrücken -jew. aaO; OLG Bremen, NZV 2006, 276), so
dass nicht nur ein vorsätzliches Handeln ausscheidet, sondern selbst der Vorwurf
der (unbewussten) Fahrlässigkeit nicht erhoben werden kann. In diesem
Ausnahmefall muss der Tatrichter deshalb nähere Ausführung dazu machen, auf
Grund welcher Umstände sich der Angeklagte hätte bewusst machen können, dass der
Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen hätte haben können. Letztgenannter
Darlegungslast genügt das angefochtene Urteil nicht.
Das Amtsgericht stellt einerseits fest, "dem Angeklagten (sei) bewusst gewesen,
dass er nur Stunden vor Fahrtantritt (20.40 Uhr) Cannabis konsumiert habe".
Andererseits führt es im Rahmen der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten
aus, der Sachverständige, dem das Gericht folgt, habe ausgeführt, dass die
Zeitspanne zwischen Blutentnahme (21.47 Uhr) und letztem Konsum "höchstens 24
Stunden" betragen haben könne. Das kann dahin verstanden werden, dass mit der
Wendung "nur Stunden vor Fahrtantritt" sei Haschisch konsumiert worden, die
knapp 23 Stunden gemeint sind, die nach den Ausführungen des Sachverständigen
längstens in Betracht kamen. Jedenfalls sind die Feststellungen nach dem
Zweifelssatz so auszulegen.
Zwar lagen demnach zwischen Fahrtantritt und letzter Rauschgifteinnahme nicht
mehrere Tage (wie im Falle des OLG Hamm aaO), sondern lediglich knapp ein Tag.
Mit Blick auf die festgestellte nur etwas mehr als 2- fache Überschreitung des
analytischen Grenzwertwertes kann jedoch - anders als im Falle des OLG Bremen (aaO),
in welchem zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahrtantritt "weniger als ein Tag
lag", aber der 44-fache THC-Wert erreicht wurde, und entsprechend der
Entscheidung des OLG Saarbrücken (aaO), in welcher der Tatrichter von einem
THC-Wert von 0,2 ng/ml und 28 Stunden zwischen Genuss und Fahrantritt ausging -
ohne weitere Feststellungen nicht ohne weiteres von der Voraussehbarkeit der
Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden. Solche fehlen jedoch. Das
Amtsgericht wird deshalb mit Hilfe des Sachverständigen zu klären haben, ob sich
weitere Indizien für die Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung des
Rauschmittels zum Tatzeitpunkt feststellen lassen. Namentlich bietet sich an zu
überprüfen, ob mit Blick auf die festgestellten Hydroxy-THC- und
THC-Corbonsäurewerte eine zeitnähere als die bisher nach dem Zweifelssatz sich
ergebende Rauschmitteleinnahme in Betracht kommt (vgl. hierzu OLG Hamm und OLG
Bremen -jew. aaO).
Mit der erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung wird die gleichermaßen
eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner,
StPO, 49. Aufl., § 464 Rn 20). Über dieses Rechtsmittel war deswegen nicht mehr
zu befinden.