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Drohmittel
beim schweren Raub – Drohung muss vom Bedrohten wahrgenommen werden
BGH
Az.: 2 StR
313/04
Beschluss vom
01.09.2004
In der Strafsache wegen schweren
Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September
2004 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. G. wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 26. April 2004, auch soweit es die Angeklagten D. Gü. und F. G.
betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des schweren Raubes gemäß
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schuldig sind und
b) in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und die beiden nichtrevidierenden
Mitangeklagten jeweils des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
schuldig gesprochen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und die Mitangeklagten unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu
Einheitsjugendstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. von fünf Jahren
verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes
rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs.
4 StPO); im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB nicht, sondern nur den des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die Angeklagten überein, eine
Grillstube zu überfallen, wobei die Bedienung aufgrund Bedrohung die Wegnahme
von Geld dulden sollte. Die Bedrohung sollte durch einen ca. 28 cm langen, spitz
zulaufenden Schraubenzieher erfolgen. Während der Mitangeklagte D. G. im
Fluchtfahrzeug wartete, gingen der Angeklagte und sein mitangeklagter Bruder
leicht vermummt in die Grillstube. Der Bruder des Angeklagten ergriff die
Bedienung und hielt "den mitgeführten Schraubenzieher, zum Teil mit seiner Jacke
verdeckt, gegen die rechte Hüfte der Zeugin, um den Eindruck zu erwecken, er
habe eine Pistole. Die Angeklagten gaben der Zeugin durch Rufen des Wortes
'Geld' zu verstehen, daß sie ihnen die Einnahmen herauszugeben habe. Die Zeugin,
die zwar den Druck mit dem Schraubenzieher nicht bemerkt hatte, jedoch unter dem
Eindruck des bedrohlichen Auftretens der Angeklagten stand, öffnete die
Kassenlade, aus der die Angeklagten 315 € entnahmen" (UA S. 14). Die Angeklagten
entfernten sich zunächst zu Fuß, um dann plangemäß von dem Mitangeklagten D. G.
im Auto aufgenommen zu werden.
2. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht den
Schuldspruch wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. In den Fällen
des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muß der Täter oder ein anderer Beteiligter das
gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung
verwenden, also zur Gewaltanwendung oder zur Drohung mit Gewalt gebrauchen (vgl.
Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 250 Rdn. 7). Die Angeklagten haben den
Schraubenzieher bei der Tat (Raub) aber weder zur Gewaltausübung noch zur
Drohung verwendet. Mit dem Schraubenzieher wurde keine Gewalt angewandt, da mit
diesem keine körperliche Zwangseinwirkung entfaltet wurde. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts wurde der Schraubenzieher aber auch nicht als
Drohmittel verwendet. Denn eine Verwendung als Drohmittel setzt voraus, daß die
Drohung das Opfer erreicht. Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige
In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, daß der
Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt. Drohung erfordert daher, daß
der Bedrohte in diese Zwangslage versetzt wird, mithin Kenntnis von der Drohung
erlangt. Da das Opfer im vorliegenden Fall den Schraubenzieher überhaupt nicht
bemerkt hat und deshalb eine entsprechende qualifizierte Einwirkung auf den
Willen der Zeugin gar nicht eingetreten ist, wurde der Schraubenzieher bei der
Tat nicht als Mittel zur Drohung verwendet. Insofern liegt lediglich ein Versuch
der Verwendung als Drohmittel vor, der jedenfalls hinter der
Tatbestandsvollendung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zurücktritt.
3. Die Feststellungen ergeben eine Strafbarkeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB,
weil die Täter mit dem hier näher beschriebenen Schraubenzieher ein gefährliches
Werkzeug bei sich führten. Das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen
Werkzeuges setzt keine Kenntnis des Opfers hiervon voraus.
Der Senat hat den Schuldspruch selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) entsprechend geändert.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Anklage ihnen gerade schweren Raub
gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vorwarf.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei einem Strafrahmen von
drei bis 15 Jahren statt fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zu einem dem
Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Deshalb war der
Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
4. Die Schuldspruchänderung und die Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch war gemäß
§ 357 StPO auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, da im
vorliegenden Fall nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß sich auch bei
diesen der gleichartige Rechtsfehler im Ergebnis zu ihrem Nachteil ausgewirkt
hat.
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