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Düsseldorfer Tabelle mit neuen Zahlen Es gab in diesem Jahr mehrere Änderungen im Familienrecht.
Zum 01.01.2001 trat das Gesetz zur Änderung des Kinderunterhaltsgesetzes in Kraft. Durch dieses wird Kindern das "Existenzminimum" gesichert. Hierdurch kam es zu Änderungen in den "ersten Stufen" der Düsseldorfer Tabelle.
Zum 01.07.2001 werden die Regelbeiträge zum Kindesunterhalt erhöht. Hierdurch kommt es wiederum zu einer Veränderung der Düsseldorfer Tabelle. Weiterhin wurde der "Selbstbehalt" des Unterhaltsverpflichteten an die Inflation angepasst (letzte Änderung 1996).
Zum 01.01.2002 wird die Düsseldorfer Tabelle auf den EURO umgestellt! Mithin kommt es erneut zu einer Änderung der Tabelle.
Sie können sich auf den nachfolgenden Seiten über die Unterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle informieren. Sie bekommen die Tabellen anhand zahlreicher Beispiele und Anmerkungen erklärt, so dass sich sich ein Bild über die entsprechenden Unterhaltszahlungen/Verpflichtungen machen können. Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.07.1999 - Gültig bis 30.06.2001
Gesetz zur Änderung des Kinderunterhaltsgesetzes - zum 01.01.2001
Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.07.2001 - Gültig bis 31.12.2001
Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.07.2001 - Gültig ab 01.01.2002 Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.07.1999: Nur noch gültig bis zum 30.06.2001! Düsseldorfer Tabelle - Gültig ab 01.01.2002
Einzelfallentscheidungen bei Einkommen über DM 8.000,--.
Anmerkungen und Erläuterungen zur Tabelle:
Allgemeines:
Der
Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle (siehe oben) unter Beachtung des Bedarfkontrollbetrag
zu entnehmen. Bei
minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die
Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des
anderen Elternteils. Der
betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige
Kind zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des
anderen Elternteils oder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 II 3 BGB) ist bei
Leistung des Barunterhalts gefährdet. Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide
Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig für den Gesamtbedarf. Der
Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer
Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für
unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden. Ihr Bedarf bemißt sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in
der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne
Höhergruppierung. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt
zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anmerkung l der Düsseldorfer
Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt. Für
ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand (vgl. Anmerkung 7). Das
bereinigte Einkommen des Kindes wird in der Regel in vollem Umfang auf den
Bedarf angerechnet. Jedoch ist das Einkommen eines minderjährigen Kindes, das
von einem Elternteil betreut wird, nur teilweise, in der Regel zur Hälfte, auf
den Barunterhalt anzurechnen; im übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil
zugute. Sind
beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemißt sich die Haftungsquote nach dem
Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen. Diese sind vorab jeweils um
vorrangige Unterhaltspflichten und den angemessenen Eigenbedarf
zu kürzen. Sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren
Mittel zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten oder eines diesem
gleichgestellten volljährigen Kindes einzusetzen, wird ihr Eigenbedarf auf den notwendigen
Selbstbehalt ermäßigt, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht
gedeckt werden kann. Der
Verteilungsschlüssel kann bei verbleibendem Betreuungsaufwand wertend verändert
werden. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld nicht bezieht, vermindert sich um die Hälfte des auf dieses. Kind entfallenden Kindergeldes. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld bezieht, erhöht sich um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes.
Die
Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber
einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren
Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines
Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.
Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten
-einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die
unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann
nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung (vgl.
Mangelfälle). 2.
Regelbetrag: Die
Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der
Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab l. 7. 1999
geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der
jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe)
aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz
errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a II BGB aufgerundet. 3.
Berufsbedingte Aufwendungen: Berufsbedingte
Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven
Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei
entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens -
mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens
260 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4.
Schulden: Berücksichtigungsfähige
Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5.
notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt): -
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, -
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des
21.Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 1300 DM, beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM. Hierin sind bis 650 DM für Unterkunft
einschließich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der
Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall
erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der
angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern,
beträgt in der Regel mindestens monatlich 1800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis
800 DM enthalten. Der
Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch
mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen
dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten.
Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist
der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag
nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen. Bei
volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der
angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen
Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1120 DM.
Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt
werden. Die
Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in
der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen. 9.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: In
den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht
enthalten.
Reicht das
Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der
gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogenannte Mangelfälle), ist
die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig
zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel
dem Regelbetrag (= l. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren
Gruppe nicht gewahrt ist. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit
einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen.
Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7
kann ermäßigt werden oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt
worden sind. Eine Anrechnung
des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist,
den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b V BGB). Beispiel: Bereinigtes
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2250 DM. Drei
unterhaltsberechtigte Kinder: K l (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11
Jahre), K 3(5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen
anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 800 DM. Notwendiger
Eigenbedarf des V: 1500 DM. Verteilungsmasse:
2250 DM-1500 DM = 750 DM, Notwendiger
Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: 589 DM (K l)
+431 DM (K 2) +355 DM (K 3) =1375 DM. Unterhalt: K l:
589x750/1375 =321 DM K
2:431x750/1375 =235 DM K 3: 355 x
750/1375 = 194 DM. Zahlbeträge
nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b I,VBGB): K1:
321-0=321 DM, da weniger als 464 DM (589-125 DM Kindergeldanteil) K 2: 235-0= 235 DM, da weniger als
306 DM (431 - 125 DM Kindergeldanteil) K3: 194-0=194 DM, da weniger als
205 DM (355 -150 DM
Kindergeldanteil) V zahlt
insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 125 +125 + 150 = 400 DM dienen
zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge Unterhaltsrechtliches
Einkommen: 1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, wie z. B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. Einmalige höhere Zahlungen, wie z. B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 2. Überstundenvergütungen
werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich
sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger
Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des
Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen. 3. Auslösungen
und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche
Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese
Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten. 4. Geldwerte
Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z. B. Firmenwagen, freie Kost und Logis,
mietgünstige Wohnung, sind hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende
Eigenaufwendungen ersparen. 5. Bei Selbständigen
ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der
Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei
Jahren, auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind zu berücksichtigen. Der Gewinn ist
nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen. 6. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung ermittelt.
Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten
Berechnungsverordnung pauschaliert werden. 7.
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt
werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust
entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für
Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern
den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird,
sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen. 8. Der
Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die
Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung
durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und
durch sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben
den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine
Frage des Einzelfalls. Auszugehen ist
vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung
aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die
ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse
angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in
Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. 9. Einkommen
sind auch: a) Renten,
Pensionen und Kapitaleinkünfte; b)
Arbeitslosengeld und Krankengeld; c)
Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nicht, soweit der
Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet
werden kann; d) Wohngeld,
soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt; e) BAföG-Leistungen
(außer Vorausleistungen), auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt
werden; f)
Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG; g) Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und
Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines
Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; bei Sozialleistungen nach § 1610
a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden; h) an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld, soweit es deren
Leistungen abgilt; i) Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit im
Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 II BGB); j) die Vergütung für die Führung eines Haushalts eines leistungsfähigen
Dritten; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der
Regel ein Betrag von 600 DM monatlich an gesetzt werden. 10. Einkommen
sind nicht: a) Sozialhilfe; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den
Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs
(vgl. § 911 BSHG) - insbesondere für die Vergangenheit - durch die Sozialhilfe
und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde; b) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz; c) Kindergeld; d) Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente; sie sind, wenn die Gewährung
des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe
wie Kindergeld, im übrigen wie Einkommen zu behandeln; e) freiwillige Leistungen Dritter (z. B. Geldleistungen, mietfreies
Wohnen), es sei denn, daß die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht. 11. Bereinigtes
Einkommen: a) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). b) Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anmerkung 3 .
Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können
0,40 DM pro gefahrenen Kilometer (§ 9 III l ZuSEG) angesetzt werden. c) Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anmerkung 8. Lebt
das Kind im eigenen Haushalt, ist Anmerkung 3 anzuwenden. d) Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch
sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame
Anlage zu belassen. e) Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund
und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die
Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen.
Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger
gegeneinander abzuwägen. f) Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch
Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann ein
Betreuungsbonus gewährt werden. 12. Steuerzahlungen,
-erstattungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie
anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten,
ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das
Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines
Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls. |
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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