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Düsseldorfer Tabelle mit neuen Zahlen


Es gab in diesem Jahr mehrere Änderungen im Familienrecht.

 

Zum 01.01.2001 trat das Gesetz zur Änderung des Kinderunterhaltsgesetzes in Kraft. Durch dieses wird Kindern das "Existenzminimum" gesichert. Hierdurch kam es zu Änderungen in den "ersten Stufen" der Düsseldorfer Tabelle.

 

Zum 01.07.2001 werden die Regelbeiträge zum Kindesunterhalt erhöht. Hierdurch kommt es wiederum zu einer Veränderung der Düsseldorfer Tabelle. Weiterhin wurde der "Selbstbehalt" des Unterhaltsverpflichteten an die Inflation angepasst (letzte Änderung 1996).

 

Zum 01.01.2002 wird die Düsseldorfer Tabelle auf den EURO umgestellt! Mithin kommt es erneut zu einer Änderung der Tabelle.

 

Sie können sich auf den nachfolgenden Seiten über die Unterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle informieren. Sie bekommen die Tabellen anhand zahlreicher Beispiele und Anmerkungen erklärt, so dass sich sich ein Bild über die entsprechenden Unterhaltszahlungen/Verpflichtungen machen können.


Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.07.1999 - Gültig bis 30.06.2001

 

Gesetz zur Änderung des Kinderunterhaltsgesetzes - zum 01.01.2001

 

Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.07.2001 - Gültig bis 31.12.2001

 

Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.07.2001 - Gültig ab 01.01.2002


Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.07.1999:

Nur noch gültig bis zum 30.06.2001!

Düsseldorfer Tabelle - Gültig ab 01.01.2002


Monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen

(Anmerkung:3 & 4)

Kinder

unter 6

Jahren

Kinder

von 6 bis 12 Jahren

Kinder

von 12 bis 18 Jahren

Kinder

von 18 Jahren und älter

Bedarfs-

kontrollbetrag 

(Anmerk: 6)

bis 2.400 DM

355 DM

431 DM

510 DM

589 DM

1300/1500 DM

2400 bis 2700 DM

380 DM

462 DM

546 DM

631 DM

1600 DM

2700 bis 3100 DM

405 DM

492 DM

582 DM

672 DM

1700 DM

3100 bis 3500 DM

430 DM

522 DM

618 DM

713 DM

1800 DM 

3500 bis 3900 DM

455 DM

552 DM

653 DM

754 DM

1900 DM

3900 bis 4300 DM

480 DM

585 DM

689 DM

796 DM

2000 DM

4300 bis 4700 DM

505 DM

613 DM

725 DM

837 DM

2100 DM

4700 bis 5100 DM

533 DM

647 DM

765 DM

884 DM

2200 DM

5100 bis 5800 DM

568 DM

690 DM

816 DM

943 DM

2350 DM

5800 bis 6500 DM

604 DM

733 DM

867 DM

1002 DM

2500 DM

6500 bis 7200 DM

639 DM

776 DM

918 DM

1061 DM

2650 DM

7200 bis 8000 DM

675 DM

819 DM

969 DM

1120 DM

2800 DM

Einzelfallentscheidungen bei Einkommen über DM 8.000,--.


 

Anmerkungen und Erläuterungen zur Tabelle:

 


 

Allgemeines:

 

Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle (siehe oben) unter Beachtung des Bedarfkontrollbetrag zu entnehmen.

Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils.

Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils oder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 II 3 BGB) ist bei Leistung des Barunterhalts gefährdet. Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig für den Gesamtbedarf.

Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemißt sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anmer­kung l der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.

Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand (vgl. Anmerkung 7).

Das bereinigte Einkommen des Kindes wird in der Regel in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet. Jedoch ist das Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, nur teilweise, in der Regel zur Hälfte, auf den Barunterhalt anzurechnen; im übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zugute.

Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemißt sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen. Diese sind vorab jeweils um vorrangige Unterhaltspflichten und den angemessenen Eigenbedarf zu kürzen. Sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt eines minderjährigen unverhei­rateten oder eines diesem gleichgestellten volljährigen Kindes einzusetzen, wird ihr Eigenbedarf auf den notwendigen Selbstbehalt ermäßigt, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Der Verteilungsschlüssel kann bei verbleibendem Betreuungsaufwand wertend verändert werden.

Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld nicht bezieht, vermindert sich um die Hälfte des auf dieses. Kind entfallenden Kindergeldes. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld bezieht, erhöht sich um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes.

 

1. Allgemein:

 

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten -einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung (vgl. Mangelfälle).

 

2. Regelbetrag:

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab l. 7. 1999 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a II BGB aufgerundet.

 

3. Berufsbedingte Aufwendungen:

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

 

4. Schulden:

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 

5. notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt):

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM. Hierin sind bis 650 DM für Unterkunft einschließich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.  

 

6. Bedarfskontrollbetrag:

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

 

7. Volljährige Kinder:

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1120 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

 

8. Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.

 

9. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:

In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.  

 

Mangelfälle:

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogenannte Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= l. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind.

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b V BGB).

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2250 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K l (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3(5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 800 DM.

Notwendiger Eigenbedarf des V: 1500 DM.

Verteilungsmasse: 2250 DM-1500 DM = 750 DM,

Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder:

589 DM (K l) +431 DM (K 2) +355 DM (K 3) =1375 DM.

Unterhalt:

K l: 589x750/1375 =321 DM

K 2:431x750/1375 =235 DM

K 3: 355 x 750/1375 = 194 DM.

Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b I,VBGB):

K1: 321-0=321 DM, da weniger als 464 DM

(589-125 DM Kindergeldanteil) K 2: 235-0= 235 DM, da weniger als 306 DM

(431 - 125 DM Kindergeldanteil) K3: 194-0=194 DM, da weniger als 205 DM

(355 -150 DM Kindergeldanteil)

V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 125 +125 + 150 = 400 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge


Unterhaltsrechtliches Einkommen:

1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, wie z. B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. Einmalige höhere Zahlungen, wie z. B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).

 

2. Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.

 

3. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten.

 

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z. B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

 

5. Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen.

Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind zu berücksichtigen.

Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen.

 

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung ermittelt. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden.

 

7. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können inso­weit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.

 

8. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die all­gemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine Frage des Einzelfalls.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

 

9. Einkommen sind auch:

a) Renten, Pensionen und Kapitaleinkünfte;

b) Arbeitslosengeld und Krankengeld;

c) Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nicht, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann;

d) Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt;

e) BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen), auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden;

f) Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG;

g) Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; bei Sozialleistungen nach § 1610 a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden;

h) an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld, soweit es deren Leistungen abgilt;

i) Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 II BGB);

j) die Vergütung für die Führung eines Haushalts eines leistungsfähigen Dritten; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von 600 DM monatlich an gesetzt werden.

 

10. Einkommen sind nicht:

a) Sozialhilfe; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 911 BSHG) - insbesondere für die Vergangenheit - durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde;

b) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz;

c) Kindergeld;

d) Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente; sie sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im übrigen wie Einkommen zu behandeln;

e) freiwillige Leistungen Dritter (z. B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen), es sei denn, daß die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.

 

11. Bereinigtes Einkommen:

a) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

b) Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anmerkung 3 . Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer (§ 9 III l ZuSEG) angesetzt werden.

c) Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anmerkung 8. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anmerkung 3 anzuwenden.

d) Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.

e) Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen.

f) Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann ein Betreuungsbonus gewährt werden.

12. Steuerzahlungen, -erstattungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

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