Düsseldorfer Tabelle gültig ab
01.01.2008
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Neufassung der
Düsseldorfer Tabelle (gültig ab dem 01.01.2008) bekannt gegeben.
Die Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen,
die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des
Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
Düsseldorfer Tabelle
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A. Kindesunterhalt - in
EURO
(gültig ab dem 01.01.2008)
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Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen |
Altersstufen in
Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun-
dertsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag |
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0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
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Alle Beträge in Euro
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1. |
bis 1500 |
279 |
322 |
365 |
408 |
100 |
900 |
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2. |
1501 - 1900 |
293 |
339 |
384 |
429 |
105 |
1000 |
|
3. |
1901 - 2300
|
307 |
355 |
402 |
449 |
110 |
1100 |
|
4. |
2301 - 2700 |
321 |
371 |
420 |
470 |
115 |
1200 |
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5. |
2701 - 3100 |
335 |
387 |
438 |
490 |
120 |
1300 |
|
6. |
3101 - 3500 |
358 |
413 |
468 |
523 |
128 |
1400 |
|
7. |
3501 - 3900 |
380 |
438 |
497 |
555 |
136 |
1500 |
|
8. |
3901 - 4300 |
402 |
464 |
526 |
588 |
144 |
1600 |
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9. |
4301 - 4700 |
425 |
490 |
555 |
621 |
152 |
1700 |
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10. |
4701 - 5100 |
447 |
516 |
584 |
653 |
160 |
1800 |
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über 5101 |
nach den Umständen
des Falles |
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Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei
Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht
identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in
niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur
Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des
Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste
Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,
setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch.
Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine
Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro
gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die
Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem
Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht
gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind
entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind
vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale
von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger
Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden
kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie
insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom
Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich
in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin
sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und
Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden,
wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht
vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen
Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis
450 EUR enthalten.
6.Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist
nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des
Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten
Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer
Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst
niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird,
anzusetzen.
7.Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der
Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen
Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270
EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem
Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist
vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von
monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10.Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b
BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren
sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen
Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten,
insgesamt begrenztn durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare
Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit
trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten
ohne
unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden
sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen
(Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn
die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag;
vgl. Anm. C und Anhang)
vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. (Anmerkung: Der 7. Senat für Familiensachen
des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die
Tabellenbeträge ab)
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt
lebenden und dem geschiedenen Berechtigten in der Regel:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
1.000 EUR
V. Monatlicher Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten
Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen
Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten
volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
erwerbstätig: 800 EUR,
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und
berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für
den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen
berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig
von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im
Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der
gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des
Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf
verbleibende Restbedarf
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
(M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte
Kinder im Alter von 7 Jahren (K1), 5 Jahren (K2) und 18 Jahren (K3), Schüler,
die bei der nicht unterhaltsberechtigten,
den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F
bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 900 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
245 EUR (322 – 77) (K 1) + 202 EUR (279 – 77) (K 2) + 254 EUR (408 – 154) (K 3)
= 701 EUR
Unterhalt:
K 1: 245 x 400 : 701 = 139,80 EUR
K 2: 202 x 400 : 701 = 115,26 EUR
K 3. 254 x 400 : 701 = 144,94 EUR
D. Verwandtenunterhalt und
Unterhalt nach § 1615 l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:mindestens monatlich
1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber
hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR
(einschließlich 350 EUR Warmmiete).
II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615
l BGB): nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines
nichtehelichen Kindes: (§§ 1615 l,
1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
1.000 EUR.
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist
Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt
der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des
bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom
Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert
zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO).
Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden
(§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils
anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Titel sieht die Anrechnung
des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50
EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen
Altersstufe
= Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(196 EUR + 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR - 77 EUR = 196 EUR
2. Der Titel sieht die
Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen
Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(273 EUR - 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 70,2 %
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
3. Der Titel sieht die Anrechnung
des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen
Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 2. Altersstufe
(177 EUR + 154 EUR) x 100 : 322 EUR = 102,7 %
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des
Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen
Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 3. Altersstufe
(329 EUR +77 EUR) x 100 : 365 EUR = 111,2 % 365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR,
aufgerundet 406 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR
Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen
Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld
bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. bis 3. Kind beträgt das
Kindergeld derzeit 154 EUR, ab dem 4. Kind 179 EUR.