Durchrostungsgarantie – Umfang der Herstellergarantie
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 1 U 74/08
Urteil vom
14.10.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Garantieleistung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.
Juni 2008 - AZ.: 20 O 337/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert im 2. Rechtszug: 5.243,74 €.
Gründe:
- abgekürzt gemäß § 540 Abs.2, 313 a ZPO -
Die Berufung ist zwar zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Wie der
Senat bereits in seinem Hinweisverfügung vom 6.10.2008 (Bl. 125/126 d.A.), auf
die Bezug genommen wird, dargelegt hat, scheitert die Klage bereits daran, dass
die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben sind. Zudem
liegt auch eine "Durchrostung von innen nach außen" im Sinne der
Garantiebedingungen nicht vor.
I.
1. Nach den Bedingungen der sog. "mobilo-life-Garantie" der Beklagten (vgl. die
Anlage zu Bl. 114 d.A.) können Ansprüche der Kunden wegen Rostschäden eines
Neufahrzeuges ab dem 5. Jahr nur geltend werden, wenn der letzte Wartungsdienst
in einer autorisierten (Name)-Werkstatt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Gegen die rechtliche Wirksamkeit dieser den Garantieanspruch einschränkenden
Vertragsklausel bestehen im Hinblick auf die berechtigten Interessen der
Beklagten an einer längerfristigen Kundenbindung keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Die Klausel hält insbesondere der Inhaltskontrolle nach
Maßgabe des § 307 Abs.1 BGB stand (BGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 187/06,
NJW 2008, 843 = DAR 2008, 141).
2. Das Fahrzeug wurde am 8.5.2000 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr
zugelassen, so dass es zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beklagten
(Anwaltsschreiben vom 1.2.2007, Bl. 6 d.A.) bereits mehr als 4 Jahre alt war.
Dass der Kläger bereits zuvor gegen die Vertragshändlerin der Beklagten
vergeblich vorgegangen war, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Zudem
erfolgte auch insoweit die Inanspruchnahme wegen der streitgegenständlichen
Schäden erst nach dem 8.5.2004.
3. Es ist unstreitig, dass der Kläger keine Wartungsdienste in autorisierten
(Name) - Werkstätten durchführen ließ. Daher sind die formalen Voraussetzungen
eines Garantieanspruchs nicht gegeben. Eine Zurückweisung des diesbezüglichen
"Einwandes" der Beklagten kommt weder gemäß § 296 ZPO noch gemäß § 531 Abs. 2
ZPO in Betracht. Unstreitiges Vorbringen kann nicht nach § 531 Abs.2 ZPO
zurückgewiesen werden (BGH NJW 2005, 291). Auch eine Zurückweisung gemäß § 296
ZPO kann schon deshalb nicht erfolgen, weil durch die Zulassung eine Verzögerung
des Rechtstreits nicht eintritt. Ohnehin handelt es sich bei den
durchzuführenden Wartungen um eine inhaltliche Voraussetzung des geltend
gemachten Anspruchs und nicht um eine Einwendung der Beklagten, so dass es zur
Darlegungslast des Klägers stand, die entsprechende Behauptung aufzustellen.
Die Berufung der Beklagten auf die nicht durchgeführten Wartungsarbeiten
verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es ist nicht
ersichtlich, dass die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, sie werde sich im
Streitfalle nicht auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung berufen. Noch
weniger ist ersichtlich, dass der Kläger gerade im Vertrauen darauf davon
abgesehen hat, Wartungsdienste in autorisierten Werkstätten durchführen zu
lassen.
II.
Die Berufung hat aber auch deshalb keinen Erfolg, weil eine "Durchrostung von
innen nach außen" im Sinne der Garantie nicht gegeben ist. Das Landgericht hat
die Klausel zutreffend dahingehend ausgelegt, dass nicht jeder Rostansatz an der
Karosserie Garantieansprüche auslöst. Unter einer "Durchrostung" ist im
allgemeinen Sprachgebrauch mindestens eine korrosionsbedingte, die Substanz
erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs zu verstehen. Soweit keine
vollständige Durchrostung im engeren Sinne gegeben ist, muss die Korrosion
wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen
erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung
zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.
Dagegen genügen rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen auch dann
nicht, wenn sie - wie hier - das äußere Erscheinungsbild stören und bei einem
Fahrzeug der sog. "Premiumklasse" eigentlich nicht zu erwarten sind.
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Erwartungen eines
durchschnittlichen Kunden. Im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum kann
ein verständiger Kunde nicht ernsthaft annehmen, dass die Beklagte die
Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede
sichtbare Rosterscheinung einzustehen.
III.
Da die Berufung somit keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff.10, 713 ZPO.