Durchsuchungsbeschluss:
Wohnungsdurchsuchung aufgrund Telefonüberwachung
BVerfG
Az: 2 BvR 1873/04
Beschluss vom 15.12.2004
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des
Landgerichts Neuruppin vom 3. August 2004 - 11 Qs 127/04 -, b) den Beschluss des
Amtsgerichts Prenzlau vom 31. Mai 2002 - 20 Gs 132/02 - hat die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss, der
den Tatverdacht auf neun Monate zuvor gewonnene Erkenntnisse gründet; sie wird
nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§§ 93a Abs. 2,
93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu,
und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
1. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Durchsuchung von Wohnungen sind
geklärt.
Danach erfordert die Durchsuchung wegen ihrer Grundrechtsbezogenheit ebenso wie
ihre Anordnung nicht nur besondere Beachtung des Richtervorbehalts (Art. 13 Abs.
2 GG) und der Bestimmtheit von Tatvorwurf und Bezeichnung der Beweismittel (vgl.
BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>), sondern auch der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss sowohl in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts stehen als auch in dem angeordneten Umfang zur
Ermittlung und Verfolgung der Straftat, die Gegenstand des Verdachts ist,
erforderlich sein (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Geklärt ist ferner, dass eine
gerichtliche Entscheidung, wie sie die Anordnung einer Durchsuchung darstellt,
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sich für sie sachlich zureichende,
plausible Gründe nicht finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
ist und sich somit der Schluss der Willkür aufdrängt (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden der Durchsuchungsbeschluss
des Amtsgerichts und der ihn bestätigende Beschluss des Landgerichts noch
gerecht. Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Prüfungskompetenz
nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen
Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2,
160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die
strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder
Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der
Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>). Beides
ist jedoch hier nicht der Fall.
Die Gerichte haben die Auffassung vertreten, allein der auf eine im August 2001
erfolgte Telefonüberwachung gestützte Verdacht des unerlaubten
Betäubungsmittelerwerbs durch den Beschwerdeführer rechtfertige die Annahme,
eine Ende Mai 2002 durchzuführende Durchsuchung könne zur Auffindung von
Beweismitteln wie Betäubungsmittel, Betäubungsmittel-Werkzeuge, Aufzeichnungen
zum Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln und einem Handy führen.
Die innerhalb einer Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse sind
grundsätzlich hinreichend gewichtig, um eine Wohnungsdurchsuchung zu
rechtfertigen. Die darüber hinaus getroffene Wertung, die vorhandenen
tatsächlichen Anhaltspunkte reichten für einen Anfangsverdacht aus, der auch
noch neun Monate nach Kenntniserlangung der Befundtatsachen zum Auffinden der
genannten Beweismittel führen könnte, ist - gemessen an den oben dargelegten
Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85
<92 f., 96>) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze zur Willkür
ist nicht überschritten.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Staatsanwaltschaft
spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ihre Befugnis verliert, von der
einmal erteilten Durchsuchungsanordnung nach ihrem Ermessen Gebrauch zu machen,
betrifft den Verlust der rechtfertigenden Kraft der Durchsuchungsermächtigung.
Hiervon zu unterscheiden ist der hier zu beurteilende Fall, dass der gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Durchsuchungsbeschluss allein auf Befundtatsachen
gestützt wurde, die den Strafverfolgungsbehörden bereits neun Monate zuvor
bekannt waren. Insoweit ist zu prüfen, welche Anforderungen an die Begründung
bzw. Fortdauer des Tatverdachts sowie an die Geeignetheit der Zwangsmaßnahme zu
stellen sind. Ein Zeitraum von neun Monaten, der zwischen Begründung des
Anfangsverdachts und dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses liegt, ist
insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkriminalität noch als
überschaubar anzusehen. Weil der unerlaubte Betäubungsmittelhandel oder -erwerb
zum großen Teil wiederholt betrieben wird, bleiben Durchsuchungen auch geraume
Zeit nach der ersten Kenntniserlangung von den Tatverdacht begründenden
Tatsachen nicht offensichtlich erfolglos. Die Entscheidung, dass die
Durchsuchung zur Auffindung der benannten Beweismittel führen könnte, ist somit
sachlich nachvollziehbar. Dass sich der Tatverdacht später nicht bestätigte,
steht der früheren Durchsuchung grundsätzlich nicht entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.