E-Mail-Account-Durchsuchung im Ausland
Landgericht
Hamburg
Az: 619 Qs
1/08
Beschluss vom
08.01.2008
Auf die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft Hamburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.
Dezember 2007 (Az.: 164 Gs 1082/07) aufgehoben.
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 10. Dezember 2007 ergeht die
anliegende Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung von
Telekommunikationsdaten betreffend insgesamt 11 sog. E-Mail-Accounts.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg hat in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2007 zu Unrecht die von
der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2007 beantragte Maßnahme abgelehnt.
1. Die Kammer legt den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2007 unter
Würdigung ihres Vorbringens in der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2007
dahingehend aus, dass sie – unabhängig von der hier heranzuziehenden
Rechtsgrundlage – den Zugriff auf insgesamt 11 E-Mail-Accounts, die von dem
Telekommunikationsunternehmen Y. (USA) als Provider bereitgehalten werden,
erstrebt, um sich dadurch zu Identifizierungszwecken Erkenntnisse über etwaige
Flugreisen zu verschaffen, die der bislang unbekannte Beschuldigte („T.") oder
eine von ihm beauftragte Person für die eingesetzten Drogenkuriere – wie den
gesondert Verfolgten W. – internetbasiert gebucht haben soll. Ferner erstrebt
die Staatsanwaltschaft ausweis-lich der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2007,
ihr die „Befugnis zum Öffnen der auf den E-Mail-Accounts noch gespeicherten und
verfügbaren Dateien" zu übertragen.
2. Für den ermittlungsbehördlichen Zugriff auf E-Mail-Postfächer, die dem Nutzer
von einem Provider zur (Zwischen-)Speicherung seiner elektronischen Nachrichten
bereitgestellt werden, dienen die §§ 100a, 100b StPO (in der Fassung des
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer
verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG,
BGBl. I 2007, 3198 ff.) als Rechtsgrundlage. Der vom Amtsgericht in seinem
ausführlichen Beschluss vertretenen Ansicht, für eine solche Maßnahme stehe nach
geltendem Recht eine geeignete Ermächtigungsgrundlage in der StPO nicht zur
Verfügung und ein darauf gerichteter Antrag sei daher abzulehnen, vermag sich
die Kammer – ebenso wie der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die in einem solchen
Fall vorzugswürdig die Beschlagnahmevorschriften (§§ 94, 98, 99 StPO) angewendet
sehen will –, die divergierenden Auffassungen zu dieser Frage in Rechtsprechung
und Literatur (vgl. dazu die Nachweise bei Bär, EDV-Beweissicherung im
Strafverfahren, 2007, Rn. 105 ff. und bei Störing, Strafprozessuale
Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mail-Kommunikation, 2007, S. 188 ff.)
berücksichtigend, nicht anzuschließen.
a.) Die rechtliche Würdigung der technischen Gegebenheiten, wie sie sich bei der
(Zwischen-)Speicherung von E-Mails in einem servergestützten Postfach
darstellen, lässt es der Kammer geboten erscheinen, diese Form der Kommunikation
dem be-sonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Fernmelde- bzw.
Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG zu unterstellen. Das
BVerfG hat die Hauptsache in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, welches sich
gegen die – auch von der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Beschwerde
herangezogene – Entscheidung des LG Braunschweig vom 12. April 2006 (6 Qs 88/06)
richtet und das die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Auswertung von
gespeicherten E-Mails auf dem Server eines Providers durch die
Ermittlungsbehörden zum Gegenstand hat (2 BvR 902/06), noch nicht entschieden.
In einer in diesem Verfahren am 29. Juni 2006 ergangenen Eilentscheidung (MMR
2007, 169) hat das BVerfG dazu dennoch zwei Fragen aufgeworfen, aber vorerst
noch offen gelassen: (1) ob in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG
eingegriffen wird, wenn die Ermittlungsbehörden die auf dem Server eines
Kommunikationsunternehmens oder Serviceproviders gespeicherten E-Mails eines
Kommunikationsteilnehmers kopieren und die so erlangten Daten auswerten und (2)
welche Anforderungen von Verfassungs wegen (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG) an die
gesetzliche Eingriffsgrundlage zu stellen sind, um einerseits dem sich aus dem
Fernmeldegeheimnis ergebenden besonderen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen,
andererseits wirksame Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu
ermöglichen. Die Kammer ist insoweit der Überzeugung, dass der Schutzbereich des
Art. 10 Abs. 1 GG in einem solchen Fall eröffnet ist und die
einfach-gesetzlichen Vorschriften der §§ 100a, 100b StPO eine hinreichende
Eingriffsermächtigung darstellen. Das verfassungsrechtlich geschützte
Fernmeldegeheimnis, das auch in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) seinen Niederschlag
gefunden hat, soll die vertrauliche Nutzung des Kommunikationsmediums
gewährleisten (BVerfGE 107, 299, 312) und vermeiden, dass der Meinungs- und
Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt
oder nach Form und Inhalt anders verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen
müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und
Erkenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder –inhalte gewinnen (BVerfGE
100, 313, 359; 107, 299, 313). Dieses Bedürfnis, freie Kommunikation zu
gewährleisten, besteht auch dann, wenn sich ein Kommunikationsteilnehmer der
E-Mail-Kommunikation unter Einsatz von serverbasierten E-Mail-Postfächern
bedient. In diesem Fall begibt er sich seiner alleinigen Herrschaftsbefugnis
über die elektronischen Daten; insbesondere der E-Mail-Provider und damit auch
die Ermittlungsbehörden sind in der Lage, auf diese Daten beliebig und jederzeit
zuzugreifen. Dieser Mangel an Beherrschbarkeit unterscheidet den Nutzer eines
servergestützten E-Mail-Postfachs auch von demjenigen, der die Nachrichten vom
Server abruft und auf seinen eigenen Computer gelangen lässt. Jedenfalls dann
un-terstehen die Daten nur noch seinem alleinigen Gewahrsam, so dass jedenfalls
der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG nicht mehr eröffnet ist (BVerfG, MMR
2006, 217). Diesen Überlegungen steht zudem nicht entgegen, dass im Zeitpunkt
der Spei-cherung bzw. „Lagerung" der E-Mail auf dem Server des Providers ein
eigentlicher Telekommunikationsvorgang, der das Aussenden oder Empfangen von
Daten zum Gegenstand hat, nicht (mehr) gegeben ist (vgl. Bär a.a.O., Rn. 105).
Bei einem weiten Verständnis aber ist auf die vom BVerfG hervorgehobene
Einheitlichkeit des gesamten Übertragungsvorgangs abzustellen, der unter
Zugrundelegung eines sog. Phasenmodells mit dem Absenden der Nachricht beim
Absender beginnt (Phase 1) und mit deren Übertragung zum Empfänger (Phase 3)
jedenfalls technisch beendet ist. Den Zustand des Ruhens der E-Mail auf dem
Server bzw. deren dortige Speiche-rung (Phase 2) aus diesem Gesamtvorgang in
rechtlicher Sicht herauszunehmen trägt dem Schutzgedanken des Fernmelde- bzw.
Telekommunikationsgeheimnisses, das insoweit einen ganzheitlichen, homogenen
Ansatz verdient, nicht hinreichend Rechnung; dies vor dem Hintergrund, dass der
Postfach-Nutzer seine E-Mails nach Belieben in eine erneute Übertragungsphase
überführen kann. Im Übrigen kommt es für diese (verfassungs-)rechtliche
Betrachtung auch nicht darauf an, ob der Nutzer die in seinem Postfach lagernden
E-Mails nur zwischengespeichert, oder – nach Kenntnisnahme – endgültig
abgespeichert hat. In beiden Fällen ist der Nutzer gleichermaßen
schutzbedürftig, weil jeweils keine Änderung der Gewahrsams- und
Herr-schaftsverhältnisse an den physisch beim Provider befindlichen Daten
erfolgt. Es ist zudem für Dritte (Provider oder Ermittlungsbehörden) nicht
möglich zu erkennen, ob die von dem Zugriff betroffene E-Mail nur zwischen- oder
endgültig abgespeichert ist. Eine solche, an Zufälligkeiten orientierte
Bewertung ließe außer Betracht, dass es nicht auf den (subjektiven)
Bestimmungszweck der Nachrichten, sondern auf ihre – in beiden Fällen für den
Nutzer nur unvollkommene – Beherrschbarkeit ankommt.
b.) Hinsichtlich des ermittlungsbehördlichen Zugriffs auf die bei einem Provider
in einem Server-Postfach gespeicherten E-Mails kommen aufgrund der vorgenannten
Erwägungen allein die §§ 100a, 100b StPO als gesetzliche, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Eingriffsgrundlage in Betracht
(so auch LG Hanau, NJW 1999, 3647; LG Mannheim, StV 2002, 242; Störing, a.a.O,
S. 209). Die bloße Anwendung der Beschlagnahmevorschriften nach näherer Maßgabe
der §§ 94, 98, 99 StPO (vgl. LG Ravensburg, NStZ 2003, 325 sowie LG Braunschweig
a.a.O) wür-de die spezifischen, oben aufgezeigten Anforderungen, die der
staatliche Zugriff auf E-Mail-Kommunikation voraussetzt, unterlaufen. Einerseits
sind die Eingriffsvoraussetzungen dieser Normen vergleichsweise gering (vgl.
dagegen die Beschränkung der Telekommunikationsüberwachung auf „schwere
Straftaten", § 100a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO), andererseits tragen sie den
Besonderheiten dieser Kommunikationsform – insb. dem Schutz des Kernbereichs
privater Lebensgestaltung (vgl. § 100a Abs. 4 StPO) – nicht hinreichend
Rechnung.
Der Anwendbarkeit der §§ 100a, 100b StPO steht hier auch nicht entgegen, dass
nach dem Wortlaut von § 100a Abs. 1 StPO nur „die Telekommunikation überwacht
und aufgezeichnet" werden darf. Die Auslegung dieser Norm nach ihrem Wortlaut
bildet kein Hindernis, auch den ermittlungsbehördlichen Zugriff auf
E-Mail-Postfächer davon zu erfassen (Störing a.a.O., S. 224 ff.). In einem
solchen Fall liegt jedenfalls unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher
Wertungen „Telekommunikation" vor. Im Übrigen ist der Überwachung eines solchen
im Grunde inaktiven Vorgangs auch dessen Untersuchung immanent, so dass durch
den Zugriff auf ruhende elektronische Nachrichten ebenfalls Telekommunikation im
Sinne von § 100a Abs. 1 StPO dadurch „überwacht" werden kann, dass Kenntnis von
den Inhalten der E-Mails ge-nommen wird und diese ausgewertet werden. Ferner
erfasst die Regelung in § 100a StPO nach ihrem Sinn und Zweck nahezu alle Fälle,
in denen durch staatliches Han-deln in den Schutzbereich des
Fernmeldegeheimnisses eingegriffen wird. Zwar hat der Gesetzgeber mit den jüngst
überarbeiteten Regelungen in den §§ 100a ff. StPO zur hier zu beurteilenden
Problematik keine eigenständige gesetzliche Regelung ge-troffen. Dieser Umstand
lässt aber nicht den Schluss zu, dass Auslegung und Anwendung des § 100a StPO
den Stand der technischen Entwicklung sowie neue Kommunikationsformen
unberücksichtigt lassen sollen.
3. Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 100a StPO wird Bezug ge-nommen
auf die anliegende Anordnung, die die Überwachung und Aufzeichnung von
Telekommunikation betreffend insgesamt 11 E-Mail-Accounts zum Gegenstand hat.
4. Ergänzend und klarstellend merkt die Kammer an, dass die Anordnung die
Strafverfolgungsbehörden nicht dazu ermächtigt, den Zugriff auf die
E-Mail-Postfächer – wie beantragt – selbst vorzunehmen. Geschäftssitz des
Providers und die Standorte seiner Server befinden sich nicht im Geltungsbereich
der StPO. Das unter Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln „virtuell"
vorzunehmende Öffnen eines E-Mail-Postfachs (auch unter Verwendung der den
Ermittlungsbehörden bekannten Zugangsdaten) und die Untersuchung der dort
abgespeicherten elektronischen Nachrichten wirkt sich auf die räumliche
Herrschaftssphäre des Providers, die sich inner-halb eines fremden Hoheits- und
Territorialbereichs befindet, unmittelbar aus. Die physische Anwesenheit eines
Vertreters der (deutschen) Staatsgewalt setzt eine solchen Art und Weise der
Durchführung nicht voraus (vgl. insoweit zum Eindringen in Wohnungen durch
technische Hilfsmittel BVerfG, NJW
2004, 999, 1001).