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E-Mail-Beschlagnahme beim Provider rechtmäßig? Landgericht
Hanau Az.:3 Qs 149/99 Beschluß vom 23.09.1999 (Solange
E-Mails noch nicht im Empfänger PC angekommen sind, unterliegen sie dem
Fernmeldegesetz!) Beschwerde der Deutschen Telekom
Online Service GmbH hat das Landgericht Hanau - 5.
Strafkammer - als Jugendschutzkammer ohne mündliche Verhandlung am 23.
September 1999 beschlossen: Der Beschluß des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Hanau vom 12. Juli 1999 wird aufgehoben. Gründe: Durch Beschluß vom 12. Juli 1999
(Blatt 241 d. A.) hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts auf Antrag der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau gemäß § § 94, 99 und 162 Abs. 1
Satz 2 StPO die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten und bis
30.09.1999 eingegangenen sowie bisher abgesandten (noch nicht gelöschten) e-Mails
("Elektronische Postsendungen") unter der E-Mail-Adresse "schxxxt@online.de"
auf dem Surfer der Firma T-Online GmbH, Julius-Reiber-Straße 37, 64293
Darmstadt, angeordnet. Er hat zur Begründung ausgeführt, aus dem Inhalt der e-Mails
könnten sich Hinweise auf eventuelle Bestellungen oder Lieferungen von
fotografischen Aufnahmen mit kinderpornografischem Inhalt ergeben. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde der Deutschen Telekom Online Service GmbH vom 29.07.1999 (BI. 289 d.
A.). Sie trägt vor, der Beschluß des Amtsgerichts ziele auf die Überwachung
der e-Mail-Kommunikation des Beschuldigten. Rechtliche Grundlage dafür könnten
jedoch nicht die § § 94, 99 und 162 Abs. 1 Satz 2 StPO, sondern allenfalls §
100 a StPO sein. Denn das e-Mail-System sei ein System der Nachrichtenübermittlung
mit Zwischenspeicherung im Sinne des § 14 TDSV und falle insoweit in den
Bereich des Fernmeldeverkehrs. Dies gelte auch für zwischengespeicherte
Nachrichten. Wegen der Einzelheiten des
Beschwerdevorbringens wird auf das Schreiben vom 29.07.1999, Blatt 289, 290 d.
A., ergänzt mit Schreiben vom 7.9.1999, BI. 353, 354 d. A., Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Hanau hat sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 12.08.1999, Bl. 300
d. A., geäußert. Sie vertritt die Auffassung, E-Mails, die auf einem Server
zur Abholung bereitstünden, seien mit einem in einem Telefax-Gerät
gespeicherten Telefax vergleichbar. Beide könnten vom Absender nicht mehr
„zurückgeholt“ oder sonst beeinflußt werden. Ein Beschluß auf der
Grundlage des § 100 a StPO wäre nur dann erforderlich, wollte man bereits die
Absendung beim Absender überwachen. Der Ermittlungsrichter des
Amtsgerichts hat sich dieser Ansicht der Staatsanwaltschaft angeschlossen und
der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Hanau hat die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die
Beschwerde vorgelegt und beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. Sie hat sodann Anklage zur
Jugendschutzkammer des Landgerichts Hanau erhoben. (Anklageschrift vom
27.08.1999, BI. 366 ff. d. A.). Durch die Anklageerhebung ist die
Zuständigkeit für Beschlagnahmeanordnungen vom Ermittlungsrichter des
Amtsgerichts auf das mit der Sache befaßte Gericht übergegangen. Verliert
jedoch der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts seine Zuständigkeit durch
Anklageerhebung, so entfällt auch die Zuständigkeit des Landgerichts Hanau als
Beschwerdegericht. Die Beschwerde ist in einen Antrag auf Überprüfung der
Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO durch das nunmehr zuständige
Gericht umzudeuten (vgl. BGHSt 29, 200; Karlsruher Kommentar - Nack, 4. Auflage,
§ 98 Randnummer 33; sowie für den Fall des § 1 1 1 a StPO Löwe/Rosenberg‑Schäfer,
24. Auflage, § 1 11 a Randnummer 90). Die erkennende Kammer, der als
Jugendschutzkammer sowohl die Beschwerde wie auch die Anklageschrift vorgelegen
haben, hat diese Umdeutung der Beschwerde vorgenommen und als mit der Sache
befasstes Gericht entschieden. Danach war die Anordnung des
Ermittlungsrichters vom 12. Juli 1999 aufzuheben. Denn der Maßnahme fehlt die
erforderliche Rechtsgrundlage. Das e-Mail-System ist ein System
der Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung im Sinne des § 14 TDSV und
fällt insofern in den Bereich des Fernmeldeverkehrs. Die Kammer teilt die
Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach auch die zwischengespeicherten
Nachrichten wie Texte, Töne, Sprache, Bilder, Daten usw. Inhalte der
Telekommunikation sind und deshalb insofern dem durch Artikel 10 Grundgesetz
geschützten Bereich des Fernmeldegeheimnisses unterliegen. Eine Einschränkung
dieses Grundrechts (Fernmeldegeheimnis) ist nur über § 100 a StPO möglich. Eine Katalogtat im Sinne dieser
genannten Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Vielmehr wirft die
Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten Vergehen und Verbrechen strafbar gemäß
§ § 176 a. F., 176, 176 a und 184 n. F. StGB vor. Die Beschlagnahme gemäß § § 94
ff. StPO ist auch nicht zulässig, soweit das "Ruhen" der Nachricht im
Speicher des die Mail-Box betreibenden Providers in Rede steht. Soweit in der
Literatur (vgl. Karlsruher Kommentar Nack, 4. Auflage, § 100 a Randnummer 8;
Palm/Roy, NJW 1996, 1791, 1793) die Auffassung vertreten wird, der Provider sei
quasi der Empfangsbote des Empfängers und deshalb sei die einfache
Beschlagnahme nach § 94 StPO möglich, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.
Denn der Übermittlungsvorgang vom Absenden der Nachricht bis zum Ankommen im
Speicher des Mailbox-Betreibers, das "Ruhen" der Nachricht bzw. die
Speicherung der Homepage im Internet auf dem Speichermedium des Mailbox-Betreibers
und das Abrufen der Nachricht durch den Empfänger vom Netzzugang des Mailbox-Betreibers
bis zum Netzzugang des Empfängers kann rechtlich nicht in unterschiedliche
Phasen aufgeteilt werden, so daß das "Ruhen" der Nachricht auf dem
Speichermedium des Mailbox-Betreibers begrifflich nicht mehr als Übermittlung
anzusehen wäre. Sämtliche den Betreibern von Telekommunikationsnetzen zur Übermittlung
anvertrauten Kommunikationsvorgänge und -inhalte genießen den Schutz des
Artikel 10 Abs. 1 GG. Dieser Schutz kann nicht zufällig davon abhängen, zu
welchem Zeitpunkt der Empfänger einer Nachricht diese vom Speichermedium des
Mailbox‑Betreibers abruft. Der gesetzliche Schutz des
Fernmeldegeheimnisses endet erst dann, wenn die Nachricht bei dem Empfänger
angekommen ist. Dies ist im Falle von e-Mails erst dann der Fall, wenn sie am PC
des Empfängers zur Entgegennahme zur Verfügung steht. Bedingt diese
Entgegennahme noch die Übermittlung vom Speicher des Mailbox-Betreibers zum
Empfänger-PC, so ist sie vorher noch nicht beim Empfänger angekommen. Eine
Aufspaltung des komplizierten Übermittlungsvorganges würde dem Schutz des
Fernmeldegeheimnisses zuwiderlaufen. |
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