Skip to content

ebay-Autokauf – Rückabwicklung bei fehlender Ausstattung

AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 122 C 6879/09

Urteil vom 11.12.2009


Das Amtsgericht München erlässt aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.11.2009 am 11.12.2009 folgendes Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.050,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.02.2009 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw VW T4 Multivan mit der Fahrzeugidentitätsnummer………….

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.050,00 Euro.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Rückabwicklung des Vertrages nch erfolgter Rücktrittserklärung geltend.

Die Beklagte bot über die Internetplattform e-bay streitgegenständliche Fahrzeug zum Kauf in Form der Ersteigerung an. Hierbei gab die Beklagte im Rahmen der Beschreibung des Fahrzeugs n, dass es sich in einem gebrauchten, aber sehr gut erhaltenen Zustand befindet. Weiterhin gab die Beklagte an, dass das Fahrzeug unfallfrei und scheckheftgepflegt sei und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet sei.

Am 03.02.2009 ersteigerte der Kläger über e-bay für 3.100,00 Euro den Pkw der Beklagten.

Am 06.02.2009 wurde zudem ein schriftlicher Kaufvertrag mittels ADAC-Kaufvertragsformular zwischen den Parteien abgeschlossen. Da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war, einigte man sich auf einen um 50,00 Euro reduzierten Kaufpreis. Hierbei wurde ein Kaufpreis von 3.050,00 Euro vereinbart. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag durch den Ehemann der Beklagten übergeben. Gleichzeitig übergab der Kläger den Kaufpreis in bar.

Das streitgegenständliche Fahrzeug war weder mit Standheizung noch mit Tempomat ausgestattet. Das Fahrzeug wies bei Übergabe einen Kilometerstand von 233.000 auf. Laut Serviceheft erfolgte die letzte Wartung in einer Werkstatt bereits am 12.01.2004 bei einem Kilometerstand von 195.648. Eine weitere Inspektion bzw. Wartung bei Kilometerstand 220.000 war entgegen der Empfehlung der Werkstatt nicht durchgeführt worden.

Mit Schreiben vom 07.02.2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 12.02.2009 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf bis 18.02.2009, den Kaufpreis in Höhe von 3.050,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs samt Fahrzeugpapieren zurückzuzahlen.

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug wesentliche Mängel aufweist und nicht die von der Beklagten zugesicherten Eigenschaften besitzt. Zudem wären aufgrund der mangelnden Wartung bei dem Fahrzeug die wesentlichen, bei regelmäßiger Inspektion auszutauschenden Ersatzteile und Betriebsstoffe bereits verbraucht gewesen.

Der Kläger beantragte zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.050,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.02.2009 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw VW T4 Multivan mit der Fahrzeugidentitätsnummer ………………

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren mit 359,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug ausführlichst besichtigte und sich vom Gesamtzustand des Fahrzeugs genauestens überzeugen und alle Fahrzeugdetails genau unter die Lupe nehmen konnte.

Nach Auffassung der Beklagten ist der Kaufvertrag ausschließlich gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Das Fahrzeug sollte so gekauft werden, wie vom Kläger gesehen. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung und die Angaben bei e-bay nicht an. Der Kläger hätte bei der Besichtigung des Fahrzeugs vor Ort bei genauer Betrachtung feststellen können, dass das Fahrzeug weder mit einer Standheizung nicht mit einem Tempomat ausgestattet ist.

Im ADAC-Vertrag sei auch nicht die Rede davon gewesen, dass das Fahrzeug scheckheft gepflegt sei. Zudem habe sich der Kläger sämtliche Fahrzeugunterlagen geben lassen und angesehen. Einwendungen hiergegen seien nicht erhoben worden.

Laut ADAC-Kaufvertragsformular sei das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft worden. Ferner trägt die Beklagte vor, dass sie vor dem Rücktritt vom Kläger nicht zur Nacherfüllung aufgefordert worden wäre.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.06.2009 und vom 18.11.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet.

1.

Der Kläger hat gemäß § 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Der Kläger ist von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag wirksam zurückgetreten.

a) Das streitgegenständliche Fahrzeug weist einen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB auf, da es unstreitig nicht über eine Standheizung und einen Tempomaten verfügt. Beides war jedoch nach dem Inhalt des Kaufvertrages geschuldet.

Die Beklagte hat bei der Fahrzeugbeschreibung im Rahmen ihres Angebots bei e-bay unter dem Punkt „Komfortausstattung“ angegeben, dass das Fahrzeug über Standheizung und Tempomat verfügt. Der Kläger hat mit der Beklagten am 03.02.2009 über die Internetplattform von e-bay einen wirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug getroffen. Mit dem „Zuschlag“ bei e-bay schließen der Freischaltende des Angebots und der Höchstbietende nach den §§ 145 ff. BGB einen rechtverbindlichen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB ab (vgl. BGH NJW 2005, 53).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Standheizung und der Tempomat in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertragsformular vom 06.02.2009 nicht aufgeführt werden. Die Parteien haben am 06.02.2009 keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Vielmehr stellt dies lediglich die Abänderung des bereits zuvor wirksam geschlossenen Kaufvertrags dar, soweit dort abweichende Angaben enthalten waren, was jedoch hinsichtlich Standheizung und Tempomat nicht der Fall war. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien im Rahmen der Vereinbarung vom 06.02.2009 den geschlossenen Vertrag nur hinsichtlich des Preises modifizieren wollten. Die geringfügige Preisreduzierung von 3.100,00 Euro beruht nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten darauf, dass der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war. Es lässt sich dem ADAC-Kaufvertragsformular nicht entnehmen, dass die Beklagte sich von den im Rahmen ihres e-bay-Angebots getätigten Beschaffenheitsangaben lossagen wollte und der Kläger hiermit einverstanden gewesen wäre. Insbesondere da im ADAC-Kaufvertragsformular unter dem Punkt „Der Verkäufer garantiert“ vermerkt wurde „gekauft wir bei Ebay angeboten Auktion vom 3.2.2009 13:18 h“. Dies zeigt deutlich, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass insoweit auch der Vertragsschluss über die Internetplattform maßgeblich und bindend sein sollte.

b) Die Parteien haben auch nicht wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit das Angebot bei e-bay die Formulierung enthält „Da es sich hierbei um einen Privatverkauf handelt keine Garantie und Rücknahme möglich.“ bezog sich dies ersichtlich nicht auf die Beschaffenheitsangaben die zuvor ausdrücklich von der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht wurden. Dies wird im ADAC-Vertragsformular noch deutlicher, da dort vereinbart wurde: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird (Ziff. 1).“ Unter Ziffer I.1 wurde sodann, wie bereits dargestellt, vermerkt, dass das Fahrzeug entsprechend dem Angebot bei e-bay gekauft wird. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Beklagte sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von der Gewährleistungspflicht befreien kann. Sie kann nicht einerseits eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs – hier die Ausstattung mit Standheizung und Tempomat – ausdrücklich im Rahmen ihres Verkaufsangebots angeben und sich andererseits für den Fall des Nichtvorliegens dieser Beschaffenheit auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Zudem wäre im vorliegenden Fall eine Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses gemäß § 444 BGB unwirksam. Der Verkäufer kann sich auf einen Haftungsausschluss gem. § 444 1. Alt BGB nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglistiges Vorspiegeln von Eigenschaften ist dem gleichzustellen (vgl. RGZ 83, 242). Die Beklagte handelte arglistig als sie im Rahmen ihres e-bay-Angebots angab, dass das Fahrzeug mit Standheizung und Tempomat ausgestattet sei. Hinsichtlich der Erklärung des Beklagtenvertreters, dass die unrichtige Beschreibung bei e-bay darauf beruhe, dass die Standheizung und der Tempomat auch vom Vorbesitzes im Kaufvertrag angegeben war, was von Seiten des Klägers bestritten wurde, blieb die Beklagte beweisfällig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich der Unrichtigkeit ihrer Angaben zumindest bewusst die Augen verschlossen hat. Dies genügt, um Arglist anzunehmen (vgl. BGH NJW 81, 1441; BGH NJW 06, 2839).

c) Die Gewährleistungsrechte des Klägers sind auch nicht gemäß § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es fehlt bereits an einem Vortrag der Beklagten, dass der Kläger positive Kenntnis hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Standheizung und Tempomat hatte. Allein die Behauptung, der Kläger hätte bei genauer Betrachtung feststellen können, dass das Fahrzeug nicht Standheizung und Tempomat ausgestattet ist, genügt insoweit nicht, da eine eventuelle grob fahrlässige Unkenntnis hier keinen Gewährleistungsausschluss nach § 442 Abs. 1 BGB bewirkt, da wie bereits ausgeführt die Beklagte hinsichtlich dieser Beschaffenheitsmerkmale gerade arglistig handelte.

d) Der Rücktritt ist auch nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Das Fehlen der Standheizung und des Tempomats stellt erhebliche Mängel dar. Das Fehlen dieser Ausstattungselemente stellt auch bei einem Gebrauchtwagen nicht bloß eine unwesentliche Beeinträchtigung dar. Zumal bei Arglist des Verkäufers regelmäßig die Unerheblichkeit zu verneinen ist (vgl. BGH NJW 06, 1960).

e) Auch die fehlende Nacherfüllungsfristsetzung lässt das Rücktrittsrecht des Klägers nicht entfallen. Die Fristsetzung war nach § 440 S. 1 BGB entbehrlich, da sie im Hinblick auf die vorangegangene arglistige Täuschung durch die Beklagte unzumutbar war (vgl. Palandt § 440 Rn. 8). Mangels Schutzwürdigkeit der Beklagten war ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

f) Unstreitig hat der Kläger am 07.02.2009 gegenüber der Beklagten den Rücktritt erklärt.

2.

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2009 ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB begründet, da die Beklagte mit Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 12.02.2009 gesetztem Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 18.02.2009 in Verzug geriet.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten. Insbesondere stellen diese keinen Verzugsschaden dar, da die Beklagte sich zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens noch nicht in Verzug befand. Vielmehr war das anwaltliche Schreiben vom 12.02.2009 erst verzugsbegründend.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos