eBay nicht als
„PowerSeller" registrierte Verkäufer können Unternehmer sein
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 W 66/07
Beschluss vom
04.07.2007 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-11 O 66/07
Leitsätze:
Eine
Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig
als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller" registriert ist.
Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller" ist jedoch umgekehrt keine
notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als
unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen
des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit,
aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung wesentliche Bedeutung zukommt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht
begründet. Das Landgericht hat dem Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe
zu Recht verweigert. Der Klägerin steht der geltend gemachte
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch zu, so dass die Rechtsverteidigung
des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung
vom 17.04.2007.
Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass der Beklagte
unternehmerisch gehandelt hat. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14
BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche
Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer
angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, NJW
2006, 2250, 2251, Rdn. 14), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht
erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rdn. 15 ff.).
Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die
Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung
zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem
Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften
des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über
Belehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers
von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist.
Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf Seiten der anderen
Marktteilnehmer verbunden; andererseits versetzt die bei ihm vorhandene
Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen
Anforderungen einzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 07.04.2005 – 6 U 149/04,
GRUR-RR 2005, 317, 318).
Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist
regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller"
registriert ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.07.2004 – 6 W 54/04, GRUR
2004, 1042 und vom 22.12.2004 – 6 W 153/04, GRUR-RR 2005, 319, 320). Die
(freiwillige) Registrierung als „PowerSeller" ist jedoch umgekehrt keine
notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als
unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen
des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit,
aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung, wie sie sich in dem Betrieb
eines eBay-Shops und seiner werblichen Aufmachung manifestieren kann,
wesentliche Bedeutung zukommt.
Unternehmer kann auch derjenige sein, der die angebotenen Waren aus einem für
ihn verfügbaren Bestand entnimmt, die Waren also nicht vorher seinerseits
eingekauft oder selbst hergestellt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.03.2007
– 6 W 27/07). Zwar spricht das Merkmal des Weiterverkaufs in der Abgrenzung zu
privaten Gelegenheitsverkäufen für eine gewerbliche Tätigkeit, während Verkäufe
aus einem privaten Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen
sein werden. Denn bei Verkäufen aus Privatvermögen wird es häufig an dem Merkmal
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen (vgl. Hefermehl/
Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 2 UWG, Rdn. 8). Zwingend ist
dies jedoch nicht. Eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung kann auch
dann anzunehmen sein, wenn Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegen des
Umfangs bzw. einer geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einer gängigen privaten
Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg
fortgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zu Recht maßgeblich darauf abgestellt,
dass der Beklagte einen eigenen eBay-Shop – „A-Shop" – mit einer beträchtlichen
Anzahl von eingestellten Artikeln unterhält und diesen mit dem Slogan „Wir
bieten alles an, was Käufer vielleicht interessiert. Der Verkauf erfolgt mit
größter Sorgfalt zur Zufriedenheit unserer Kunden" bewirbt. Über diesen Shop hat
der Beklagte kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg und mit einem
nicht nur geringfügigen Verkaufserfolg am Marktgeschehen teilgenommen, wobei er
– in Abgrenzung zu einer gelegentlichen Verkaufstätigkeit etwa auf Flohmärkten –
mit einer Vielzahl von Angeboten für eine unüberschaubare Menge potentieller
Interessenten ständig im Internet präsent war. Diese in ihrer Gesamtheit zu
würdigenden Umstände qualifizieren den Beklagten als Unternehmer.
Des Weiteren hat das Landgericht mit zutreffender Begründung ein zwischen den
Parteien bestehendes Wettbewerbsverhältnis bejaht und ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten der Klägerin verneint. Das weitere Vorbringen des Beklagten im
Beschwerdeverfahren rechtfertigt auch insoweit keine andere Beurteilung.
Insbesondere fehlt es nach wie vor an einem hinreichend konkreten Vortrag des
Beklagten zu den Voraussetzungen des behaupteten Rechtsmissbrauchs.
In Fällen der vorliegenden Art, in denen es keinen Ansatzpunkt für die Annahme
gibt, der Anspruchsteller wolle seinen Mitbewerbern schlicht Schaden oder
Unannehmlichkeiten bereiten, setzt der Missbrauchsvorwurf ein kollusives
Zusammenwirken zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem von ihm beauftragten
Rechtsanwalt voraus, wobei es genügt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten von
dessen Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt (vgl. Urteil des
Senats vom 14.12.2006 – 6 U 129/06, GRUR-RR 2007, 56, 57).
Eine Vielzahl einschlägiger Abmahnungen genügt für sich genommen nicht, um ein
kollusives Zusammenwirken zwischen dem Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt
feststellen zu können. Wenn ein, auch wirtschaftlich unbedeutendes, Unternehmen,
das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur
Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres
nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick
darauf, dass die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden
Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit
erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu
betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese
Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional
nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht
nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet
unschwer auffindbaren – Wettbewerbsverstöße vorzugehen (vgl. Urteil des Senats
vom 14.12.2006 – 6 U 129/06, GRUR-RR 2007, 56, 57).
Allerdings kann das mit einer solchen Vorgehensweise verbundene finanzielle
Risiko des Anspruchstellers, das im Verhältnis zu dem beschränkten
wirtschaftlichen Vorteil zu sehen ist, den die Unterbindung der beanstandeten
Wettbewerbsverstöße dem Anspruchsteller bringen kann, den Verdacht begründen,
der Anspruchsteller handele in kollusivem Zusammenwirken mit seinem Anwalt, um
zu dessen finanziellen Vorteil, an dem er möglicherweise selbst partizipiert,
Kostenerstattungsansprüche zu erzeugen. Für die Feststellung eines kollusiven
Zusammenwirkens genügen diese Überlegungen jedoch nicht. Hierfür bedürfte es
weiterer belastbarer und überzeugungskräftiger Indizien, die im vorliegenden
Fall fehlen. Auch aus der mit dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
02.07.2007 überreichten Stellungnahme können solche Indizien nicht entnommen
werden.
Die mit Schriftsatz vom 08.06.2007 vorgelegte Entscheidung des Landgerichts
Hamburg vom 07.06.2005 führt zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen betraf
diese Entscheidung einen in einigen Punkten anders gelagerten Sachverhalt. Zum
anderen ist das Landgericht Hamburg auf die Frage eines kollusiven
Zusammenwirkens zwischen dem (dortigen) Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt
nicht eingegangen. Die Entscheidung „Vielfachabmahner" des BGH (GRUR 2001, 260
f.), auf die das Landgericht Hamburg maßgebend abgestellt hat, war – im
Unterschied zum vorliegenden Fall – durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass
dort der Anspruchsteller selbst Rechtsanwalt war, so dass die mit der
Abmahntätigkeit verbundenen wettbewerblichen und gebührenbezogenen Auswirkungen
von vornherein dieselbe Person betrafen.
Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen. Auf den zuletzt eingereichten
Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2007 kam es hierbei nicht entscheidend an.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 97 Abs.
1, 127 Abs. 4 ZPO, Nr.1812 GKV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.