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Vergessen der EC-Karte im PKW begründet grobe Fahrlässigkeit !

Landgericht Hamburg

Az. 313 S 116/01

Urteil vom 23.11.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Wer versehentlich seine Handtasche mit der EC-Karte im Kraftfahrzeug zurücklässt, handelt grob fahrlässig und muss den aus dem Missbrauch der EC-Karte entstandenen Schaden selbst tragen.


Sachverhalt:

Die Klägerin hatte ihre Handtasche mit der EC-Karte versehentlich im Auto vergessen. Das Auto wurde aufgebrochen und die Handtasche mit der EC-Karte gestohlen. Zwei Tage später ließ die Klägerin die Karte sperren. In dem Zeitraum zwischen dem Diebstahl und der Kartensperre wurde mit der Karte mehrfach Geld abgehoben. Insgesamt machte die Klägerin einen Schaden in Höhe von rund 2.500 DM geltend.

Entscheidungsgründe:

Die Klage vor dem Landgericht Hamburg blieb erfolglos. Nach den branchenüblichen Vertragsbedingungen dürfen EC-Karten nicht unbeaufsichtigt in einem Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Nach Ansicht der Richter begründet auch das versehentliche Zurücklassen einer Handtasche samt der EC-Karte im Kraftfahrzeug den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders groben Maße). Dadurch sei dem Täter deren unbefugten Einsatz vertragswidrig unnötig leicht gemacht worden. Der Schaden ist somit von der Klägerin selbst zu tragen.

 

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