EGS-Leistungen
– rechtzeitige Antragsstellung II
Bundessozialgericht
Az: B 7a AL
36/06 R
Urteil vom
08.02.2007
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (EGS)
für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. September 2004.
Der im Juni 1945 geborene Kläger war bis 31. Dezember 2002
versicherungspflichtig beschäftigt. Am 17. Dezember 2002 meldete er sich bei der
Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die Beklagte bewilligte ihm ab 1. Januar 2003 für die Dauer von 960 Tagen Alg.
Am 21. Januar 2003 nahm der Kläger an einer Gruppeninformationsveranstaltung der
Beklagten mit dem Titel "Rechte/Pflichten" teil, bei der auf die Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nicht
hingewiesen wurde. In der Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 war er
bei einem Zeitungsverlag (L Zeitung) als Außendienstmitarbeiter in Vollzeit
beschäftigt; die Arbeitsaufnahme teilte der Kläger der Beklagten am 1. April
2003 telefonisch mit. Das Bruttoarbeitsentgelt betrug monatlich 3.580 Euro.
Zuvor hatte der neue Arbeitgeber wegen der Einstellung des Klägers zum 1. April
2003 zunächst telefonisch (am 20. März 2003) und dann schriftlich (am 1. April
2003) einen Eingliederungszuschuss beantragt, den die Beklagte für die Zeit vom
1. April 2003 bis 30. Juni 2003 bewilligt hat. Den Antrag des Klägers vom
Oktober 2003 auf Gewährung von Entgeltsicherungsleistungen lehnte die Beklagte
ab, weil er nicht vor Arbeitsaufnahme gestellt worden sei (Bescheid vom 12.
November 2003, Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004).
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage auf Leistung von EGS stattgegeben (Urteil
vom 18. Februar 2005). Das Landesssozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. August 2005). Das LSG
hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch scheitere an der verspäteten
Antragstellung. Die Berufung auf die verspätete Antragstellung stelle keinen
Verstoß gegen Treu und Glauben dar, sodass eine unbillige Härte iS von § 324 Abs
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht zu
bejahen sei. Der Kläger könne sich mangels Pflichtverletzung der Beklagten nicht
auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, dessen Anwendbarkeit
neben der spezielleren Regelung des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III fraglich sei. Die
Beklagte habe auch ihre Pflicht zur Beratung und Auskunft gegenüber dem Kläger
nicht verletzt, insbesondere habe kein besonderer Anlass für eine so genannte
"Spontanberatung" vorgelegen. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die
Beklagte vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von sämtlichen
Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf EGS (§ 421j SGB III) Kenntnis
erlangt hätte oder diese Kenntnis zumindest ohne weiteres hätte erlangen können.
Vor dem 1. April 2003 sei aber lediglich das Alter des Klägers bekannt gewesen,
nicht die Höhe der Vergütung.
Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des §
421j SGB III iVm § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III. Die verspätete Antragstellung sei
zur Vermeidung einer unbilligen Härte zuzulassen, da er die Antragsfrist
unverschuldet versäumt habe. Die Berufung auf die verspätete Antragstellung
verstoße gegen Treu und Glauben und gegen § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -
Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie das richterrechtliche Institut des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe die Pflicht zur
Spontanberatung verletzt, als sie bei der Gruppenberatung im Januar 2003 ihn -
den Kläger - nicht auf die EGS hingewiesen habe. Das ihm zu Beginn der
Arbeitslosigkeit im Dezember 2002 ausgehändigte Merkblatt 1 mit Stand April 2002
habe darüber nicht informiert und sei erst im April 2003 zusammen mit einem
besonderen Merkblatt über Entgeltsicherung ("Merkblatt 19") neu aufgelegt
worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist iS der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückweisung
der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Der
Senat folgt den Ausführungen des LSG zur Ablehnung einer unbilligen Härte im
Rahmen von § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III nicht (vgl unter 1). Für eine
abschließende Entscheidung fehlen jedoch ausreichende tatsächliche
Feststellungen (§ 163 SGG) zur Nettoentgeltdifferenz (§ 421j Abs 5 Nr 1 SGB III)
und zur Frage, ob das Arbeitsentgelt des Klägers aus dem ab 1. April 2003
eingegangenen Beschäftigungsverhältnis den tariflichen oder ortsüblichen
Bedingungen entsprach (vgl unter 2).
1. Einem Anspruch des Klägers auf EGS-Leistungen gemäß § 421j SGB III (hier idF
des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 - BGBl I 4607) dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 SGG) steht § 324 Abs 1
Satz 1 SGB III (hier in der Normfassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom
24. März 1997 - BGBl I 594) nicht entgegen. Danach dürfen Leistungen der
Arbeitsförderung (dazu § 3 Abs 4 SGB III idF, die die Norm durch das Gesetz zur
Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10. Dezember 2001 - BGBl I
3443 - erhalten hat) nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des
leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung
unbilliger Härten kann das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) gemäß § 324
Abs 1 Satz 2 SGB III jedoch eine verspätete Antragstellung zulassen. Nach den
besonderen Umständen des Falles liegt eine unbillige Härte iS des § 324 Abs 1
Satz 2 SGB III vor; zudem ist das Ermessen der Beklagten im Hinblick auf die
Zulassung der verspäteten Antragstellung unter Berücksichtigung von Sinn und
Zweck der EGS auf Null reduziert.
§ 421j SGB III ist durch Art 1 Nr 43 des Ersten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) in das SGB
III eingefügt worden und am 1. Januar 2003 in Kraft getreten (Art 14 Abs 1 des
genannten Gesetzes). Danach haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der
Entgeltsicherung, wenn sie
- einen Anspruch auf Alg haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über
einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Alg
über mindestens die gleiche Dauer hätten,
- ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine
tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht (§ 421j
Abs 1 SGB III).
Die EGS-Leistungen werden als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht (§ 421j Abs 2 Satz 1 SGB
III). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 % der monatlichen
Nettoentgeltdifferenz. Diese entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Alg zu Grunde
liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem pauschalierten Nettoentgelt der
aufgenommenen Beschäftigung. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung wird nach § 163 Abs 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -
Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) bemessen und von der Bundesanstalt -
jetzt: Bundesagentur - für Arbeit (BA) ent-richtet (Abs 2). Bei Vorliegen der
Ausschlusstatbestände des § 421j Abs 5 SGB III scheidet die Bewilligung von
EGS-Leistungen von vornherein aus.
Dass die Leistungen nach § 421j SGB III nur auf Antrag erbracht werden (so auch
BT-Drucks 15/25, S 34 zu Abs 1), wird zwar nur im Zusammenhang mit der "erneuten
Antragstellung" (vgl § 421j Abs 7 Satz 2 SGB III) erwähnt. Bei den
EGS-Leistungen handelt es sich jedoch um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
iS des § 3 Abs 4 SGB III (Becker in Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9 RdNr 221; derselbe in Praxiskommentar - SGB
III, 2. Aufl 2004, § 421j RdNr 61; Kruse in Gagel, SGB III mit SGB II, § 421j
RdNr 35, Stand Mai 2005; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421j RdNr 49,
Stand April 2003; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 421j RdNr 62, Stand August
2006), sodass § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III einen Antrag voraussetzt. Der Antrag
ist gemäß § 324 Abs 1 Satz 1 SGB III bereits vor Eintritt des
leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen.
Gleichwohl können nach § 323 Abs 1 Satz 3 SGB III Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten
zustimmen. Dies scheint der Grundregel des § 323 Abs 1 Satz 1 SGB III, nach der
die Leistungserbringung einen Antrag voraussetzt, zu widersprechen. Ob sich
daraus eine Verpflichtung der Beklagten ergibt, der eine Berechtigung des
Arbeitslosen gegenübersteht, ist bislang ungeklärt (vgl Leitherer in
Eicher/Schlegel, SGB III § 323 RdNr 41 f, Stand August 2006; Hünecke in Gagel,
SGB III mit SGB II, § 323 RdNr 34, Stand Dezember 2006). Nach der Systematik der
§§ 323 - 325 SGB III liegt es jedoch nahe, von einem "einseitigen Dürfen"
auszugehen. Die Verwendung des Begriffs "kann" muss nicht zwangsläufig zum
Ausdruck bringen, dass die Entscheidung nach Ermessen zu treffen ist. Der
Regelungszusammenhang legt nahe, dass es sich hier nicht um ein sog "Ermessens-Kann",
sondern um ein sog "Kompetenz-Kann" handelt, das der Verwaltung lediglich die
Befugnis einräumt, eine bestimmte Maßnahme durchzuführen (vgl BSG, Urteil vom
26. September 1991 - 4/1 RA 33/90 -, = BSGE 69, 238 f = SozR 3-1200 § 52 Nr 2;
BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 2 U 55/02 R; BVerwGE 23, 25, 29; 43, 339,
342, sowie Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl 2006, § 7, RdNr 9, S
136), wobei diesem rechtlichen Dürfen der Beklagten im Falle des § 323 Abs 1
Satz 3 SGB III kein Recht des Leistungsempfängers gegenüberstünde. Dies kann der
Senat jedoch offen lassen, weil der verspätete Antrag ohnedies zur Vermeidung
unbilliger Härten zuzulassen war (§ 324 Abs 1 Satz 2 SGB III).
Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das leistungsbegründende Ereignis
hier in der Aufnahme der Beschäftigung bzw dem Beginn des Arbeitsverhältnisses
zum 1. April 2003 zu sehen ist (vgl Schlegel/Becker in Eicher/Schlegel, SGB III,
§ 421j RdNr 51, Stand Juni 2006; Becker in PK-SGB III, aaO, § 421j RdNr 61; vgl
zur ähnlichen Situation beim Eingliederungszuschuss BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 2 S
11). Mit dem Erfordernis, den Antrag vor dem leistungsbegründenden Ereignis zu
stellen, soll der Arbeitsverwaltung Gelegenheit zur Beratung der Betroffenen
gegeben werden (BT-Drucks 13/4941 zu § 325). Zugleich soll vermieden werden,
dass der Antragsteller Dispositionen trifft, die sich im Nachhinein als
schädlich erweisen, weil eine Leistung der Arbeitsförderung nicht erbracht
werden kann. Vorliegend hat der Kläger erst am 9. Oktober 2003, damit nach dem
Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, den Antrag auf Gewährung von
EGS-Leistungen gestellt.
Die Beklagte war hier jedoch gemäß § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III verpflichtet, die
verspätete Antragstellung zur Vermeidung unbilliger Härten zuzulassen. Für die
Zulassung einer verspäteten Antragstellung steht das Rechtsinstitut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) von vornherein nicht
zur Verfügung. Dagegen spricht schon, dass das "Nichteinhalten einer
gesetzlichen Frist" iS von § 27 Abs 1 SGB X der nicht rechtzeitigen
Antragstellung nach § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III ("verspätete Antragstellung")
nicht gleichgesetzt werden kann (vgl Schneider-Danwitz in RVO-SGB-GK, § 27 SGB X
Anm 19). Zudem stellt die Härtefallregelung in § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III
gegenüber der Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X die speziellere Regelung dar, die
zwar der Wiedereinsetzung ähnlich sein mag, diese jedoch verdrängt (vgl
Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 324 RdNr 30, Stand August 2006; Hünecke
in Gagel, SGB III mit SGB II , § 324 RdNr 16, Stand Dezember 2006; Niesel, SGB
III, 3. Aufl 2005, § 324 RdNr 9; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, § 324 RdNr 11,
Stand September 2003). Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als
richterrechtlich entwickeltes Rechtsinstitut ist schließlich nur dann
zurückzugreifen, wenn spezielle gesetzliche Regelungen nicht zur Verfügung
stehen (BSG SozR 4-4300 § 137 Nr 1 S 17; SozR 3-1300 § 44 Nr 25 S 59 f).
Vorliegend kann jedoch eine Korrektur im Rahmen des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III
herbeigeführt werden.
Aus dem Wortlaut des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III ("kann") ergibt sich, dass der
Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des verspäteten Antrags im
Normalfall ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum
eingeräumt ist (vgl Urteil des Senats vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 22/06 R -
RdNr 15, mwN). Vorliegend ist die verspätete Antragstellung indes auf die
Verletzung der Hinweispflicht der Beklagten zurückzuführen; darin liegt eine
unbillige Härte, und es gibt keinen sachlichen Grund, den verspäteten Antrag
nicht zuzulassen. Jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft (BSG, aaO,
RdNr 23; vgl zur Ermessensreduzierung auf Null zuletzt die Urteile des Senats
vom 6. April 2006 - B 7a AL 20/05 R, und vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 66/04 R
- SozR 4-4300 § 415 Nr 1).
Wie bei jeder Härtefallprüfung sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen, wobei das Vorliegen einer unbilligen Härte sich am
Leistungsziel orientieren muss (vgl Urteil des Senats vom 8. Februar 2007 - B 7a
AL 22/06 R - RdNr 16, mwN). Mit dem neuen Instrument sollten weitere Anreize zur
Arbeitsaufnahme geboten werden und zugleich die geringere Alterssicherung durch
eine Aufstockung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgemildert
werden. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen sollte die Arbeitslosigkeit in der
Altersgruppe der über 50-jährigen abgebaut werden (das Zugangsalter von 55
Jahren wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit auf 50
Jahre herabgesetzt; vgl BT-Drucks 15/77, S 27). Ältere Arbeitnehmer sollten
durch den ergänzenden Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem
vorhergehenden Bezug von Alg besser gestellt werden (BT-Drucks 15/25, S 35 zu
Abs 2). Beide Ziele, der finanzielle Ausgleich von Einbußen und die soziale
Sicherung des Arbeitnehmers beim Erwerb von Ansprüchen in der gesetzlichen
Rentenversicherung, stehen hierbei gleichrangig nebeneinander. Durch sie sollte
der bereits arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
motiviert werden, bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz auch solche
Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die niedriger entlohnt werden als die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Der Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass die bloße Unkenntnis der Existenz
der neuen Förderungsleistung seitens des Arbeitslosen eine unbillige Härte noch
nicht zu begründen vermag. Eine unbillige Härte iS des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB
III liegt hingegen immer dann vor, wenn die verspätete Antragstellung - wie
vorliegend - die Folge einer fehlerhaften oder unterbliebenen "Beratung" durch
die Beklagte ist (vgl Urteil des Senats vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 22/06 R -
RdNr 17, sowie Becker in Kasseler Handbuch, aaO, § 109 RdNr 221; Schlegel/Becker
in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421j RdNr 52, Stand Juni 2006; Kruse in Gagel,
SGB III mit SGB II, § 421j RdNr 35, Stand Mai 2005). So liegt der Fall hier. Die
Beklagte hat ihre gegenüber dem Kläger bestehenden Beratungspflichten in Form
einer allgemeinen Hinweispflicht verletzt.
Rechtsgrundlage für die der Beklagten obliegende Hinweispflicht ist im
vorliegenden Fall § 14 SGB I. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung über seine
Rechte und Pflichten nach dem (Sozial-)Gesetzbuch durch die zuständigen
Sozialleistungsträger. Zwar kann sich eine Beratungspflicht auch aus §§ 29, 30
Satz 1 Nr 5 SGB III ergeben, wenn es bei Leistungen der "aktiven"
Arbeitsförderung um die individuelle Information unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls geht. Die hier allein in Betracht kommende
spontane Hinweispflicht lässt sich aber nur aus § 14 SGB I ableiten.
Eine solche Hinweispflicht des Versicherungsträgers besteht auch ohne Antrag,
wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine
naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger
Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (stRspr; vgl BSG SozR
4-1200 § 14 Nr 5 S 8 mit Anmerkung Münder, SGb 2005, 239; BSG SozR 4-3100 § 60
Nr 1; SozR 3-2600 § 115 Nr 9 S 59 mit Anmerkung Köhler, SGb 2003, 407; BSG SozR
3-1200 § 14 Nr 29 S 96 mit Anmerkung Hase, SGb 2001, 593; SozR 3-4100 § 110 Nr 2
S 9; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 49; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13; BSG,
Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 56/97 R -, SGb 1999, 26; Meyer, SGb 1985,
57, 61; Funk, SDSRV 39, 51, 54 f). Dabei ist die Frage, ob eine
Gestaltungsmöglichkeit klar zutage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu
beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 50). Eine derartige Verpflichtung zur
"Spontanberatung" trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines
Sozialrechtsverhältnisses. Ein solches Sozialrechtsverhältnis entsteht bereits
durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der Beklagten (BSG SozR
4100 § 44 Nr 9 S 28; SozR4-4300 § 137 Nr 1 S 3) und ist in jedem Stadium des
Verwaltungsverfahrens zu beachten (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 29 S 99).
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits bei der Arbeitslosmeldung des
Klägers am 17. Dezember 2002 verpflichtet gewesen wäre, ihn auf das neue
Förderinstrument des § 421j SGB III hinzuweisen. Denn das Erste Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 wurde im
Bundesgesetzblatt Nr 87 erst am 30. Dezember 2002 verkündet und war erst zum 1.
Januar 2003 in Kraft getreten (vgl Urteil des Senats vom 8. Februar 2007 - B 7a
AL 22/06 R - ; Urteil des Senats vom 2. September 2004 - B 7 AL 18/04 R -, NZA
2005, 98 ; BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 5 S 8 ; BSG SozR 3-3200 § 86a Nr 2 S 6 ; BSG
SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 51 ; BSG SozR 4-3100 § 60 Nr 1 S 7 ). Spätestens
anlässlich der Gruppenberatung am 21. Januar 2003 hat die Beklagte jedoch ihre
Hinweispflicht verletzt. Die Beklagte hätte sich auf Grund des zum 1. Januar
2003 in Kraft getretenen Förderinstruments gedrängt fühlen müssen, allgemein auf
dieses neue Förderinstrument hinzuweisen (vgl zur Gruppenberatung Urteil des
Senats vom 5. September 2006 - B 7a AL 70/05 R - RdNr 18, zur Veröffentlichung
im SozR vorgesehen).
Ein solcher Hinweis ist jedoch nicht erfolgt. Sinn einer Gruppenberatung ist es,
die Beteiligten, auch wenn es sich um eine Vielzahl von Personen handelt,
allgemein über die möglichen Folgen einer Alg-Antragstellung sowie über die
Inanspruchnahme ihrer Rechte (so hieß auch der Titel der Veranstaltung:
"Rechte/Pflichten") zu informieren. Die Beklagte hätte jedenfalls darauf
hinweisen müssen, dass es eine gesetzliche Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer
gibt, bei Aufnahme einer niedriger bezahlten Beschäftigung unter den
Voraussetzungen des § 421j SGB III EGS - Leistungen zu erhalten. Gleichzeitig
hätten die Teilnehmer dann auf eine konkrete Beratung verwiesen werden können.
Auf Grund der Tatsache, dass das neue Förderinstrument der EGS erst wenige
Wochen zuvor in Kraft getreten war, bestand sogar eine gesteigerte
Informationspflicht. Denn die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass das
Instrument der EGS-Leistungen zu diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit bekannt war.
Sinn und Zweck von § 421j SGB III (Abbau der Arbeitslosigkeit von älteren
Arbeitnehmern; Sicherung der Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung)
setzen vielmehr ein Aktivwerden der Beklagten zur Erreichung der genannten
Zwecke voraus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund von § 2 Abs 2 SGB I,
wonach die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen. Eben
diesem Ziel dient auch die allgemeine Hinweis- und Beratungspflicht. Es gehört
daher zu den Pflichten der Sozialleistungsträger, den von ihnen zu betreuenden
Bürgern zu den Rechten, insbesondere zu den Leistungen zu verhelfen, die ihnen
das Gesetz zugedacht hat (BSG SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28 mwN). Eine derartige
Hinweispflicht der Beklagten konnte auch nicht, wie das LSG angenommen hat,
davon abhängen, ob sich bereits eine Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses
konkret abzeichnete. Denn der Hinweis auf die ESG-Leistungen sollte ja gerade
die Motivation des Arbeitslosen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz
beeinflussen.
Dieses Ergebnis führt nicht zu einer Überspannung der Hinweispflichten der
Beklagten. Denn sie war nicht verpflichtet, alle bei ihr gemeldeten und
potentiell durch die Neuregelung des § 421j SGB III betroffenen Arbeitslosen zu
ermitteln und sie individuell über die Änderungen zum 1. Januar 2003 zu
informieren (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 29 S 97). Die
Informationspflicht wird vielmehr nur durch eine Kontaktaufnahme des
Versicherten zur Beklagten (hier im Rahmen einer Informationsveranstaltung oder
aber durch eine Arbeitslosmeldung; hierzu Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - B
7a AL 22/06 R -, RdNr 21) nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes begründet, das
Leistungsansprüche der Versicherten vorsieht.
Gegen eine solche gesteigerte Informationspflicht kann nicht eingewandt werden,
dass der Inhalt eines Gesetzes mit seiner Verkündung dem Normadressaten
gegenüber grundsätzlich als bekannt zu gelten hat, und zwar unabhängig davon,
wann das Gesetz ihm tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist (so genannte formelle
Publizität; vgl BSG SozR 4-3800 § 1 Nr 9 S 55; SozR 4-2600 § 6 Nr 5 S 20; SozR
4-3100 § 60 Nr 1 S 7). Der Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen wird
bei einer konkreten Kontaktaufnahme mit dem Leistungsträger durch die
Hinweispflicht nach § 14 SGB I bzw ggf durch die umfassendere Beratungspflicht
gemäß §§ 29, 30 SGB III überlagert und bei einem Fehlverhalten (falsche oder
irreführende Auskunft oder sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten) des
Sozialleistungsträgers aufgehoben (BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 5 S 7).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war die Beklagte gemäß § 324 Abs 1
Satz 2 SGB III verpflichtet, die verspätete Antragstellung des Klägers
zuzulassen, ohne dass dies eines gesonderten Ausspruchs bedurfte. Jede andere
Entscheidung wäre auf Grund der Verletzung der Beratungspflicht aus §§ 14 SGB I
ermessensfehlerhaft gewesen (Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - B 7b AL 22/06 R
-, RdNr 23).
2. Ob der Kläger allerdings alle Voraussetzungen für die Gewährung von
EGS-Leistungen gemäß § 421j SGB III erfüllt, kann der Senat nicht abschließend
entscheiden. Es fehlen insbesondere ausreichende tatsächliche Feststellungen zur
Nettoentgeltdifferenz und zum tariflichen bzw ortsüblichen Arbeitsentgelt iS von
§ 421j Abs 1 Nr 2 SGB III. Mit der letzteren gesetzlichen Voraussetzung soll
vermieden werden, dass die Arbeitsvertragsparteien Vereinbarungen zu Lasten der
Arbeitslosenversicherung treffen, indem sie das vereinbarte Arbeitsentgelt
mindern, um damit für den älteren Arbeitnehmer die Leistungen der
Entgeltsicherung zu steigern (vgl BT-Drucks 15/25, S 34 zu Abs 1). Das LSG wird
hierbei zu beachten haben, dass das ortsübliche Arbeitsentgelt nur dann
maßgeblich ist, wenn keine Tarifgebundenheit vorliegt und auch nicht auf einen
Tarifvertrag zurückgegriffen werden kann, der für das Arbeitsverhältnis gelten
würde, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden wären (Senatsurteil vom
8. Februar 2007 - B 7b AL 22/06 R -, RdNr 24; vgl auch BSG SozR 4100 § 112 Nr 27
S 122 zu § 112 Abs 7 AFG; wie hier Becker in PK-SGB III, aaO, § 421j RdNr 19;
Marschner in GK-SGB III, § 421j RdNr 12, Stand Dezember 2004; aA Kruse in Gagel,
SGB III mit SGB II, § 421j RdNr 11, Stand Mai 2005). Das LSG wird daher zu
ermitteln haben, ob für das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem neuen
Arbeitgeber Tarifgebundenheit vorlag, oder ob - mangels Tarifbindung - auf einen
räumlich und sachlich einschlägigen Tarifvertrag zurückzugreifen ist, der für
das Arbeitsverhältnis gelten würde, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer
tarifgebunden wären. Erst wenn beide Voraussetzungen des § 421 Abs 1 Satz 2 SGB
III verneint werden müssten, wäre auf das ortsübliche Arbeitsentgelt
abzustellen.
Der Anspruch auf Entgeltsicherung setzt weiter voraus, dass die neu aufgenommene
Beschäftigung gegenüber der früheren Tätigkeit eine Nettoentgeltdifferenz von
monatlich mindestens 50 Euro zu Lasten des Arbeitnehmers ausweist. Das vom
Gesetzgeber bei den Ausschlussgründen nach § 421j Abs 5 Nr 1 SGB III und bei der
Ermittlung der Höhe des Zuschusses zum Arbeitsentgelt, nicht aber bei den
Tatbestandsvoraussetzungen des § 421j Abs 1 SGB III aufgeführte Kriterium des
Nettoentgeltdifferenz (vgl § 421j Abs 2 Satz 2 SGB III) bildet insoweit
gleichzeitig ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Denn die Gewährung einer
Entgeltsicherung scheidet bereits dann zwingend aus, wenn die neu eingegangene
Beschäftigung gegenüber der früheren nicht geringer oder gar höher entlohnt wird
(vgl Becker in Kasseler Handbuch, aaO, § 9 RdNr 180; Schlegel/Becker in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 421j Rz 36, Stand August 2006; siehe auch die
geplante Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Verbesserung der
Beschäftigungschancen älterer Menschen, BT-Drucks 16/4371).
Ein Anspruch auf Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn die - jeweils
monatsweise zu vergleichende - Nettoentgeltdifferenz des § 421j Abs 2 Satz 3 SGB
III zwischen dem pauschalierten Nettoarbeitsentgelt aus der alten und der neuen
Beschäftigung geringer als 50 Euro im Monat ist (§ 421j Abs 5 Nr 1 SGB III). Bei
der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz (zur Ermittlung vgl § 421j Abs 2 Satz 3
SGB III) ist zunächst das dem Alg-Anspruch zugrunde liegende pauschalierte
Nettoentgelt zu ermitteln, das sich aus dem pauschal um die gesetzlichen
Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse
gewöhnlich anfallen, verminderten Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitnehmer im
Bemessungszeitraum erzielt hat. Die konkreten pauschalierten
Nettoarbeitsentgelte sind bis zum 31. Dezember 2004 der SGB
III-Leistungsentgeltverordnung zu entnehmen. Als Vergleichswert wird aus dem
Bruttoentgelt der neuen Beschäftigung wiederum unter Heranziehung der
Leistungsentgeltverordnung das pauschalierte Nettoentgelt monatlich ermittelt.
Weicht die Arbeitszeit in der neuen Beschäftigung von der Arbeitszeit der
letzten Beschäftigung ab, so wird insoweit allein das Verhältnis der
regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeiten zugrunde gelegt (§ 421j Abs 3 Satz 1 SGB
III). Die Entgeltsicherung ist vorliegend nicht durch § 421j Abs 5 Nr 5 SGB III
ausgeschlossen. Die dort angesprochenen Maßnahmen für Beschäftigte nach dem
Sechsten Kapitel des SGB III betreffen allesamt Leistungen an einen Träger. Bei
dem an den Arbeitgeber des Klägers gezahlten Eingliederungszuschuss nach § 218
SGB III handelt es sich jedoch um Leistungen an einen Arbeitgeber nach dem
Fünften Kapitel des SGB III. Das LSG wird allerdings zu prüfen haben, ob andere
Ausschlussgründe nach § 421j Abs 5 SGB III vorliegen und ggf über die Kosten des
Revisionsverfahrens zu befinden haben.