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EG-Verordnung zur Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen
300R1347
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die
gemeinsamen Kinder der Ehegatten
Amtsblatt nr. L 160 vom 30/06/2000 S. 0019 - 0029
Text:
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates
vom 29. Mai 2000
ueber die Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung fuer die gemeinsamen Kinder der Ehegatten
DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Die Mitgliedstaaten haben sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr
gewaehrleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau
dieses Raums hat die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justitiellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen die fuer das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Massnahmen zu erlassen.
(2) Fuer das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss der freie Verkehr
der Entscheidungen in Zivilsachen verbessert und beschleunigt werden.
(3) Dieser Bereich unterliegt nunmehr der justitiellen Zusammenarbeit in
Zivilsachen im Sinne von Artikel 65 des Vertrags.
(4) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Zustaendigkeitsregeln
und bestimmten Rechtsvorschriften ueber die Vollstreckung von Entscheidungen
erschweren sowohl den freien Personenverkehr als auch das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher gerechtfertigt, Bestimmungen zu
erlassen, um die Vorschriften ueber die internationale Zustaendigkeit in
Ehesachen und in Verfahren ueber die elterliche Verantwortung zur
vereinheitlichen und die Formalitaeten im Hinblick auf eine rasche und
unkomplizierte Anerkennung von Entscheidungen und deren Vollstreckung zu
vereinfachen.
(5) Nach Massgabe des in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritaets-
und Verhaeltnismaessigkeitsprinzips koennen die Ziele dieser Verordnung auf der
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie koennen daher
besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung geht nicht
ueber das fuer die Erreichung dieser Ziele erforderliche Mass hinaus.
(6) Der Rat hat mit Rechtsakt vom 28. Mai 1998(4) ein UEbereinkommen ueber die
Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen erstellt und das UEbereinkommen den Mitgliedstaaten zur Annahme
gemaess ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen. Die bei der
Aushandlung dieses UEbereinkommens erzielten Ergebnisse sollten gewahrt werden;
diese Verordnung uebernimmt den wesentlichen Inhalt des UEbereinkommens. Sie
enthaelt jedoch einige nicht im UEbereinkommen enthaltene neue Bestimmungen, um
eine UEbereinstimmung mit einigen Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung
ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Urteilen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen.
(7) Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren ueber
die elterliche Verantwortung innerhalb der Gemeinschaft zu gewaehrleisten, ist
es angemessen und erforderlich, dass die grenzuebergreifende Anerkennung der
Zustaendigkeiten und der Entscheidungen ueber die Aufloesung einer Ehe und ueber
die elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen Kinder der Ehegatten im Wege
eines Gemeinschaftsrechtsakts erfolgt, der verbindlich und unmittelbar anwendbar
ist.
(8) In der vorliegenden Verordnung sind kohaerente und einheitliche Massnahmen
vorzusehen, die einen moeglichst umfassenden Personenverkehr ermoeglichen. Daher
muss die Verordnung auch auf Staatsangehoerige von Drittstaaten Anwendung
finden, bei denen eine hinreichend enge Verbindung zu dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats gemaess den in der Verordnung vorgesehenen
Zustaendigkeitskriterien gegeben ist.
(9) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte zivilgerichtliche Verfahren
sowie aussergerichtliche Verfahren einschliessen, die in einigen Mitgliedstaaten
in Ehesachen zugelassen sind, mit Ausnahme von Verfahren, die nur innerhalb
einer Religionsgemeinschaft gelten. Es muss daher darauf hingewiesen werden,
dass die Bezeichnung "Gericht" alle gerichtlichen und aussergerichtlichen
Behoerden einschliesst, die fuer Ehesachen zustaendig sind.
(10) Diese Verordnung sollte nur fuer Verfahren gelten, die sich auf die
Ehescheidung, die Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder die
Ungueltigerklaerung einer Ehe beziehen. Die Anerkennung einer Ehescheidung oder
der Ungueltigerklaerung einer Ehe betrifft nur die Aufloesung des Ehebandes.
Dementsprechend erstreckt sich die Anerkennung von Entscheidungen nicht auf
Fragen wie das Scheidungsverschulden, das Ehegueterrecht, die Unterhaltspflicht
oder sonstige moegliche Nebenaspekte, auch wenn sie mit dem vorgenannten
Verfahren zusammenhaengen.
(11) Diese Verordnung betrifft die elterliche Verantwortung fuer die gemeinsamen
Kinder der Ehegatten in Fragen, die in engem Zusammenhang mit einem Antrag auf
Scheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer
Ehe stehen.
(12) Die Zustaendigkeitskriterien gehen von dem Grundsatz aus, dass zwischen dem
Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zustaendigkeit wahrnimmt,
eine tatsaechliche Beziehung bestehen muss. Die Auswahl dieser Kriterien ist
darauf zurueckzufuehren, dass sie in verschiedenen einzelstaatlichen
Rechtsordnungen bestehen und von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
(13) Eine Eventualitaet, die im Rahmen des Schutzes der gemeinsamen Kinder der
Ehegatten bei einer Ehekrise beruecksichtigt werden muss, besteht in der Gefahr,
dass das Kind von einem Elternteil in ein anderes Land verbracht wird. Die
grundlegenden Interessen der Kinder sind daher insbesondere in UEbereinstimmung
mit dem Haager UEbereinkommen vom 25. Oktober 1980 ueber die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentfuehrung zu schuetzen. Der rechtmaessige
gewoehnliche Aufenthalt wird daher als Zustaendigkeitskriterium auch in den
Faellen beibehalten, in denen sich der Ort des gewoehnlichen Aufenthalts
aufgrund eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurueckhaltens des Kindes
faktisch geaendert hat.
(14) Diese Verordnung hindert die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran, in
dringenden Faellen einstweilige Massnahmen einschliesslich Sicherungsmassnahmen
in bezug auf Personen oder Vermoegensgegenstaende, die sich in diesem Staat
befinden, anzuordnen.
(15) Der Begriff "Entscheidung" bezieht sich nur auf Entscheidungen, mit denen
eine Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder
Ungueltigerklaerung einer Ehe herbeigefuehrt wird. OEffentliche Urkunden, die im
Ursprungsmitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sind solchen
"Entscheidungen" gleichgestellt.
(16) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der
Mitgliedstaaten beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Die
Gruende fuer die Nichtanerkennung einer Entscheidung sind auf das notwendige
Mindestmass beschraenkt. Im Rahmen des Verfahrens sollten allerdings
Bestimmungen gelten, mit denen die Wahrung der oeffentlichen Ordnung des
ersuchten Staats und die Verteidigungsrechte der Parteien, einschliesslich der
persoenlichen Rechte aller betroffenen Kinder, gewaehrleistet werden und
zugleich vermieden wird, dass miteinander nicht zu vereinbarende Entscheidungen
anerkannt werden.
(17) Der ersuchte Staat darf weder die Zustaendigkeit des Ursprungsstaats noch
die Entscheidung in der Sache ueberpruefen.
(18) Fuer die Beischreibung in den Personenstandsbuechern eines Mitgliedstaats
aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen rechtskraeftigen
Entscheidung kann kein besonderes Verfahren vorgeschrieben werden.
(19) Das UEbereinkommen von 1931 zwischen den nordischen Staaten sollte in den
Grenzen dieser Verordnung weiter angewandt werden koennen.
(20) Spanien, Italien und Portugal haben vor Aufnahme der in dieser Verordnung
geregelten Materien in den EG-Vertrag Konkordate mit dem Heiligen Stuhl
geschlossen. Es gilt daher zu vermeiden, dass diese Mitgliedstaaten gegen ihre
internationalen Verpflichtungen gegenueber dem Heiligen Stuhl verstossen.
(21) Den Mitgliedstaaten muss es freistehen, untereinander Modalitaeten zur
Durchfuehrung dieser Verordnung festzulegen, solange keine diesbezueglichen
Massnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen wurden.
(22) Die Anhaenge I bis III betreffend die zustaendigen Gerichte und die
Rechtsbehelfe sollten von der Kommission anhand der von dem betreffenden
Mitgliedstaat mitgeteilten AEnderungen angepasst werden. AEnderungen der
Anhaenge IV und V sind gemaess dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitaeten fuer die Ausuebung der der Kommission
uebertragenen Durchfuehrungsbefugnisse(5) zu beschliessen.
(23) Spaetestens fuenf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die
Kommission die Anwendung der Verordnung pruefen und gegebenenfalls erforderliche
AEnderungen vorschlagen.
(24) Das Vereinigte Koenigreich und Irland haben gemaess Artikel 3 des dem
Vertrag ueber die Europaeische Union und dem Vertrag zur Gruendung der
Europaeischen Gemeinschaft beigefuegten Protokolls ueber die Position des
Vereinigten Koenigreichs und Irlands mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme
und Anwendung dieser Verordnung beteiligen moechten.
(25) Daenemark wirkt gemaess den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag ueber die
Europaeische Union und dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft
beigefuegten Protokolls ueber die Position Daenemarks an der Annahme dieser
Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher fuer diesen Staat nicht
verbindlich und ihm gegenueber nicht anwendbar -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Die vorliegende Verordnung ist anzuwenden auf
a) zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung ohne
Aufloesung des Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe betreffen;
b) zivilgerichtliche Verfahren, die die elterliche Verantwortung fuer die
gemeinsamen Kinder der Ehegatten betreffen und aus Anlass der unter Buchstabe a)
genannten Verfahren in Ehesachen betrieben werden.
(2) Gerichtlichen Verfahren stehen andere in einem Mitgliedstaat amtlich
anerkannte Verfahren gleich. Die Bezeichnung "Gericht" schliesst alle in
Ehesachen zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten ein.
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden
Mitgliedstaat mit Ausnahme des Koenigreichs Daenemark.
KAPITEL II
GERICHTLICHE ZUSTAENDIGKEIT
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2
Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes und Ungueltigerklaerung
einer Ehe
(1) Fuer Entscheidungen, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Aufloesung des
Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe betreffen, sind die Gerichte
des Mitgliedstaats zustaendig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
- beide Ehegatten ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben oder
- die Ehegatten zuletzt beide ihren gewoehnlichen Aufenthalt hatten, sofern
einer von ihnen dort noch seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, oder
- der Antragsgegner seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat oder
- im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewoehnlichen
Aufenthalt hat oder
- der Antragsteller seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit
mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
- der Antragsteller seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit
mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und
entweder Staatsangehoeriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Falle
des Vereinigten Koenigreichs und Irlands, dort sein "domicile" hat;
b) dessen Staatsangehoerigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Falle des
Vereinigten Koenigreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile"
haben.
(2) Der Begriff "domicile" im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach
britischem und irischem Recht.
Artikel 3
Elterliche Verantwortung
(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 2 ueber einen Antrag
auf Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder
Ungueltigerklaerung einer Ehe zu entscheiden ist, sind zustaendig fuer alle
Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung fuer ein gemeinsames Kind der
beiden Ehegatten betreffen, wenn dieses Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt in
diesem Mitgliedstaat hat.
(2) Hat das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt nicht in dem in Absatz 1
genannten Mitgliedstaat, so sind die Gerichte dieses Staates fuer diese
Entscheidungen zustaendig, wenn das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt in
einem der Mitgliedstaaten hat und
a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung fuer das Kind hat
und
b) die Zustaendigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten anerkannt
worden ist und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.
(3) Die Zustaendigkeit gemaess den Absaetzen 1 und 2 endet,
a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung ueber den Antrag auf
Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung
einer Ehe rechtskraeftig geworden ist oder aber
b) in den Faellen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch
ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhaengig ist, sobald die
Entscheidung in diesem Verfahren rechtskraeftig geworden ist oder aber
c) sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem
anderen Grund beendet worden sind.
Artikel 4
Kindesentfuehrung
Die nach Massgabe von Artikel 3 zustaendigen Gerichte haben ihre Zustaendigkeit
im Einklang mit den Bestimmungen des Haager UEbereinkommens vom 25. Oktober 1980
ueber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfuehrung,
insbesondere dessen Artikel 3 und 16, auszuueben.
Artikel 5
Gegenantrag
Das Gericht, bei dem ein Antrag auf der Grundlage der Artikel 2 bis 4 anhaengig
ist, ist auch fuer einen Gegenantrag zustaendig, sofern dieser in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung faellt.
Artikel 6
Umwandlung einer Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes in eine Ehescheidung
Unbeschadet des Artikels 2 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine
Entscheidung ueber eine Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes erlassen hat,
auch fuer die Umwandlung dieser Entscheidung in eine Ehescheidung zustaendig,
sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.
Artikel 7
Ausschliesslicher Charakter der Zustaendigkeiten nach den Artikeln 2 bis 6
Gegen einen Ehegatten, der
a) seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat
oder
b) Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaats ist oder - im Falle des Vereinigten
Koenigreichs und Irlands - sein "domicile" im Hoheitsgebiet eines dieser
Mitgliedstaaten hat,
darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach
Massgabe der Artikel 2 bis 6 gefuehrt werden.
Artikel 8
Restzustaendigkeiten
(1) Soweit sich aus den Artikeln 2 bis 6 keine Zustaendigkeit eines Gerichts
eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zustaendigkeit in jedem
Mitgliedstaat nach dessen eigenem Recht.
(2) Jeder Staatsangehoerige eines Mitgliedstaats, der seinen gewoehnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann die in diesem
Staat geltenden Zustaendigkeitsvorschriften wie ein Inlaender gegenueber einem
Antragsgegner geltend machen, wenn dieser weder seinen gewoehnlichen Aufenthalt
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsangehoerigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt oder - im Falle des Vereinigten Koenigreichs und Irlands
- sein "domicile" im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat.
Abschnitt 2
Pruefung der Zustaendigkeit und der Zulaessigkeit des Verfahrens
Artikel 9
Pruefung der Zustaendigkeit
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen fuer unzustaendig zu
erklaeren, wenn es in einer Sache angerufen wird, fuer die es nach dieser
Verordnung keine Zustaendigkeit hat und fuer die das Gericht eines anderen
Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zustaendig ist.
Artikel 10
Pruefung der Zulaessigkeit
(1) Laesst sich eine Person, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt nicht in dem
Mitgliedstaat hat, in welchem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren
nicht ein, so hat das zustaendige Gericht das Verfahren so lange auszusetzen,
bis festgestellt ist, dass es dem Antragsgegner moeglich war, das
verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges Schriftstueck so
rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu
erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.
(2) An die Stelle von Absatz 1 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr.
1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ueber die Zustellung gerichtlicher und
aussergerichtlicher Schriftstuecke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten(6), wenn das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein
gleichwertiges Schriftstueck nach Massgabe jener Verordnung von einem
Mitgliedstaat in einen anderen zu uebermitteln war.
(3) Sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 nicht anwendbar, so
gilt Artikel 15 des Haager UEbereinkommens vom 15. November 1965 ueber die
Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstuecke im Ausland in
Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein
gleichwertiges Schriftstueck nach Massgabe des genannten UEbereinkommens ins
Ausland zu uebermitteln war.
Abschnitt 3
Rechtshaengigkeit und abhaengige Verfahren
Artikel 11
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Antraege wegen desselben
Anspruchs zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das spaeter angerufene
Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zustaendigkeit des zuerst
angerufenen Gerichts geklaert ist.
(2) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Antraege auf
Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung
einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen, zwischen denselben Parteien
gestellt, so setzt das spaeter angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen
aus, bis die Zustaendigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklaert ist.
(3) Sobald die Zustaendigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht,
erklaert sich das spaeter angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts fuer
unzustaendig.
In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem spaeter
angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht
vorlegen.
(4) Fuer die Zwecke dieses Artikels gilt ein Gericht als angerufen
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein
gleichwertiges Schriftstueck bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt,
dass der Antragsteller es in der Folge nicht versaeumt hat, die ihm obliegenden
Massnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstuecks an den Antragsgegner
zu bewirken, oder
b) falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstuecks
bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die fuer die Zustellung
verantwortliche Stelle das Schriftstueck erhalten hat, vorausgesetzt, dass der
Antragsteller es in der Folge nicht versaeumt hat, die ihm obliegenden
Massnahmen zu treffen, um das Schriftstueck bei Gericht einzureichen.
Abschnitt 4
Einstweilige Massnahmen einschliesslich Sicherungsmassnahmen
Artikel 12
In dringenden Faellen koennen die Gerichte eines Mitgliedstaats ungeachtet der
Bestimmungen dieser Verordnung die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats
vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich Sicherungsmassnahmen in
bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Gueter auch dann ergreifen,
wenn fuer die Entscheidung in der Hauptsache gemaess dieser Verordnung ein
Gericht eines anderen Mitgliedstaats zustaendig ist.
KAPITEL III
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Artikel 13
Bedeutung des Begriffs "Entscheidung"
(1) Unter "Entscheidung" im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht
eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ueber die Ehescheidung, die Trennung
ohne Aufloesung des Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe sowie jede
aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung ueber
die elterliche Verantwortung der Ehegatten zu verstehen, ohne Ruecksicht auf die
Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch fuer die Festsetzung der Kosten
fuer die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung
eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
(3) Fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung werden oeffentliche Urkunden, die
in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie vor einem
Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die in dem
Mitgliedstaat, in den sie zustande gekommen sind, vollstreckbar sind, unter
denselben Bedingungen wie die in Absatz 1 genannten Entscheidungen anerkannt und
fuer vollstreckbar erklaert.
Abschnitt 1
Anerkennung
Artikel 14
Anerkennung einer Entscheidung
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen
Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfuer eines besonderen Verfahrens
bedarf.
(2) Insbesondere bedarf es unbeschadet des Absatzes 3 keines besonderen
Verfahrens fuer die Beischreibung in den Personenstandsbuechern eines
Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen
Entscheidung ueber Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder
Ungueltigerklaerung einer Ehe, gegen die nach dessen Recht keine weiteren
Rechtsbehelfe eingelegt werden koennen.
(3) Jede Partei, die ein Interesse hat, kann im Rahmen der Verfahren nach den
Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels die Feststellung beantragen, dass eine
Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist.
(4) Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage
der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klaeren, so kann dieses
Gericht hierueber befinden.
Artikel 15
Gruende fuer die Nichtanerkennung einer Entscheidung
(1) Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Aufloesung des
Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt,
a) wenn die Anerkennung der oeffentlichen Ordnung (ordre public) des
Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;
b) wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das
verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges Schriftstueck nicht
so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich
verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der
Entscheidung eindeutig einverstanden ist;
c) wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem
Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die
Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; oder
d) wenn die Entscheidung mit einer frueheren Entscheidung unvereinbar ist, die
in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zwischen denselben
Parteien ergangen ist, sofern die fruehere Entscheidung die notwendigen
Voraussetzungen fuer ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die
Anerkennung beantragt wird
(2) Eine Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung, die aus Anlass
der in Artikel 13 genannten Verfahren in Ehesachen ergangen ist, wird nicht
anerkannt,
a) wenn die Anerkennung der oeffentlichen Ordnung (ordre public) des
Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht,
offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu beruecksichtigen ist;
b) wenn die Entscheidung - ausgenommen in dringenden Faellen - ergangen ist,
ohne dass das Kind die Moeglichkeit hatte, gehoert zu werden, und damit
wesentliche verfahrensrechtliche Grundsaetze des Mitgliedstaats, in dem die
Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;
c) wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen
hat, das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein gleichwertiges
Schriftstueck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist,
dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie
mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;
d) wenn eine Person dies mit der Begruendung beantragt, dass die Entscheidung in
ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist,
ohne dass die Person die Moeglichkeit hatte, gehoert zu werden;
e) wenn die Entscheidung mit einer spaeteren Entscheidung betreffend die
elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die
Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; oder
f) wenn die Entscheidung mit einer spaeteren Entscheidung betreffend die
elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat
oder in dem Drittland, in dem das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat,
ergangen ist, sofern die spaetere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen
fuer ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung
beantragt wird.
Artikel 16
UEbereinkuenfte mit Drittstaaten
Ein Gericht eines Mitgliedstaats hat die Moeglichkeit, auf der Grundlage einer
UEbereinkunft ueber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eine in
einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn in
Faellen des Artikels 8 die Entscheidung nur auf in den Artikeln 2 bis 7 nicht
genannte Zustaendigkeitskriterien gestuetzt werden konnte.
Artikel 17
Verbot der Nachpruefung der Zustaendigkeit des Gerichts des
Ursprungsmitgliedstaats
Die Zustaendigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht
nachgeprueft werden. Die UEberpruefung der Vereinbarkeit mit der oeffentlichen
Ordnung (ordre public) gemaess Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2
Buchstabe a) darf sich nicht auf die in den Artikeln 2 bis 8 vorgesehenen
Vorschriften ueber die Zustaendigkeit erstrecken.
Artikel 18
Unterschiede beim anzuwendenden Recht
Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne
Aufloesung des Ehebandes oder die Ungueltigerklaerung einer Ehe betrifft, darf
nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung
des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung einer Ehe nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, unter Zugrundelegung
desselben Sachverhalts nicht zulaessig waere.
Artikel 19
Ausschluss einer Nachpruefung in der Sache
Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprueft werden.
Artikel 20
Aussetzung des Anerkennungsverfahrens
(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem
anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren
aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt
worden ist.
(2) Das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem die Anerkennung einer in Irland
oder im Vereinigten Koenigreich ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das
Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im
Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen
eingestellt ist.
Abschnitt 2
Vollstreckung
Artikel 21
Vollstreckbare Entscheidungen
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen betreffend die
elterliche Verantwortung fuer ein gemeinsames Kind, die in diesem Mitgliedstaat
vollstreckbar sind und die zugestellt worden sind, werden in einem anderen
Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei
fuer vollstreckbar erklaert worden sind.
(2) Im Vereinigten Koenigreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in
England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf
Antrag einer berechtigten Partei zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des
Vereinigten Koenigreichs registriert worden ist.
Artikel 22
OErtlich zustaendige Gerichte
(1) Ein Antrag auf Vollstreckbarerklaerung ist bei dem Gericht zu stellen, das
in der Liste in Anhang I aufgefuehrt ist.
(2) Das oertlich zustaendige Gericht wird durch den gewoehnlichen Aufenthalt der
Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den
gewoehnlichen Aufenthalt eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht,
bestimmt.
Befindet sich keiner der in Unterabsatz 1 angegebenen Orte in dem Mitgliedstaat,
in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, so wird das oertlich zustaendige
Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt.
(3) Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 wird das oertlich
zustaendige Gericht durch das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats bestimmt,
in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird.
Artikel 23
Stellung des Antrags auf Vollstreckbarerklaerung
(1) Fuer die Stellung des Antrags ist das Recht des Mitgliedstaats massgebend,
in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll.
(2) Der Antragsteller hat fuer die Zustellung im Bezirk des angerufenen Gerichts
ein Wahldomizil zu begruenden. Ist das Wahldomizil im Recht des Mitgliedstaats,
in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht vorgesehen, so hat der
Antragsteller einen Zustellungsbevollmaechtigten zu benennen.
(3) Dem Antrag sind die in den Artikeln 32 und 33 aufgefuehrten Urkunden
beizufuegen.
Artikel 24
Entscheidung des Gerichts
(1) Das mit dem Antrag befasste Gericht erlaesst seine Entscheidung ohne Verzug,
ohne dass die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, in diesem
Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhaelt, eine Erklaerung abzugeben.
(2) Der Antrag darf nur aus einem der in den Artikeln 15, 16 und 17
aufgefuehrten Gruende abgelehnt werden.
(3) Die auslaendische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst
nachgeprueft werden.
Artikel 25
Mitteilung der Entscheidung
Die Entscheidung, die ueber den Antrag ergangen ist, wird dem Antragsteller vom
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle unverzueglich in der Form mitgeteilt, die
das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll,
vorsieht.
Artikel 26
Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung ueber die Zulassung der Vollstreckung
(1) Gegen die Entscheidung ueber den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung kann
jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das in der Liste in Anhang
II aufgefuehrt ist.
(3) UEber den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die fuer
Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehoer massgebend sind.
(4) Wird der Rechtsbehelf von der Person eingelegt, die den Antrag auf
Vollstreckbarerklaerung gestellt hat, so wird die Partei, gegen die die
Vollstreckung erwirkt werden soll, aufgefordert, sich auf das Verfahren
einzulassen, das bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht anhaengig ist.
Laesst sich die betreffende Person auf das Verfahren nicht ein, so gelten die
Bestimmungen des Artikels 10.
(5) Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklaerung ist innerhalb eines
Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die
Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewoehnlichen Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vollstreckbarerklaerung erteilt worden
ist, so betraegt die Frist fuer den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt mit dem
Tag, an dem die Vollstreckbarerklaerung ihr entweder persoenlich oder in ihrer
Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlaengerung dieser Frist wegen weiter
Entfernung ist ausgeschlossen.
Artikel 27
Fuer den Rechtsbehelf zustaendiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung ueber
den Rechtsbehelf
Die Entscheidung, die ueber den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur im Wege der
in Anhang III genannten Verfahren angefochten werden.
Artikel 28
Aussetzung des Verfahrens
(1) Das nach Artikel 26 oder Artikel 27 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht
kann auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, das
Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher
Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist fuer einen solchen Rechtsbehelf noch nicht
verstrichen ist. In letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen,
innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
(2) Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Koenigreich ergangen, so
gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher
Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.
Artikel 29
Teilvollstreckung
(1) Ist durch die Entscheidung ueber mehrere geltend gemachte Ansprueche erkannt
worden und kann die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Vollstreckung
zugelassen werden, so laesst das Gericht sie fuer einen oder mehrere Ansprueche
zu.
(2) Der Antragsteller kann auch eine teilweise Vollstreckung der Entscheidung
beantragen.
Artikel 30
Prozesskostenhilfe
Ist dem Antragsteller in dem Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise
Prozesskostenhilfe oder Kostenbefreiung gewaehrt worden, so geniesst er in dem
Verfahren nach den Artikeln 22 bis 25 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder
der Kostenbefreiung die guenstigste Behandlung, die das Recht des
Mitgliedstaats, in dem er die Vollstreckung beantragt, vorsieht.
Artikel 31
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen
Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf eine Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht aus einem der
folgenden Gruende auferlegt werden:
a) weil sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll,
nicht ihren gewoehnlichen Aufenthalt hat,
b) weil sie nicht die Staatsangehoerigkeit dieses Staates besitzt oder, wenn die
Vollstreckung im Vereinigten Koenigreich oder in Irland erwirkt werden soll, ihr
"domicile" nicht in einem dieser Mitgliedstaaten hat.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 32
Urkunden
(1) Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung
anstrebt oder den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung stellt, hat vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die fuer ihre Beweiskraft
erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, und
b) eine Bescheinigung nach Artikel 33.
(2) Bei einer im Versaeumnisverfahren ergangenen Entscheidung hat die Partei,
die die Anerkennung einer Entscheidung anstrebt oder deren
Vollstreckbarerklaerung, ferner vorzulegen
a) entweder die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der
sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstueck oder ein
gleichwertiges Schriftstueck der saeumigen Partei zugestellt worden ist, oder
b) eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung
eindeutig einverstanden ist.
Artikel 33
Weitere Urkunden
Das zustaendige Gericht oder die zustaendige Behoerde eines Mitgliedstaats, in
dem eine Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag einer berechtigten Partei
eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV (Entscheidungen
in Ehesachen) oder Anhang V (Entscheidungen betreffend die elterliche
Verantwortung) aus.
Artikel 34
Fehlen von Urkunden
(1) Werden die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 aufgefuehrten
Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist einraeumen, innerhalb
deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden
begnuegen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere
Klaerung nicht fuer erforderlich haelt.
(2) Auf Verlangen des Gerichts ist eine UEbersetzung dieser Urkunden vorzulegen.
Die UEbersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten
Personen zu beglaubigen.
Artikel 35
Legalisation oder aehnliche Foermlichkeit
Die in den Artikeln 32 und 33 und in Artikel 34 Absatz 2 aufgefuehrten Urkunden
sowie die Urkunde ueber die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird,
beduerfen weder der Legalisation noch einer aehnlichen Foermlichkeit.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 36
Verhaeltnis zu anderen UEbereinkuenften
(1) Diese Verordnung ersetzt - unbeschadet der Artikel 38 und 42 und des
nachstehenden Absatzes 2 - die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen
UEbereinkuenfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.
(2) a) Finnland und Schweden steht es frei zu erklaeren, dass anstelle dieser
Verordnung das UEbereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Daenemark, Finnland,
Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen
Verfahrensrechts ueber Ehe, Adoption und Vormundschaft einschliesslich des
Schlussprotokolls ganz oder teilweise auf ihre gegenseitigen Beziehungen
anwendbar ist. Diese Erklaerungen werden in den Anhang zu der Verordnung
aufgenommen und im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht.
Die betreffenden Mitgliedstaaten koennen ihre Erklaerung jederzeit ganz oder
teilweise widerrufen(7).
b) Eine Diskriminierung von Buergern der Union aus Gruenden der
Staatsangehoerigkeit ist verboten.
c) Die Zustaendigkeitskriterien in kuenftigen UEbereinkuenften zwischen den
unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaaten, die in dieser Verordnung geregelte
Bereiche betreffen, muessen mit den Kriterien dieser Verordnung im Einklang
stehen.
d) Entscheidungen, die in einem der nordischen Staaten, der eine Erklaerung nach
Buchstabe a) abgegeben hat, aufgrund eines Zustaendigkeitskriteriums erlassen
werden, das einem der in Kapitel II vorgesehenen Zustaendigkeitskriterien
entspricht, werden in den anderen Mitgliedstaaten gemaess den Bestimmungen des
Kapitels III anerkannt und vollstreckt.
(3) Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission
a) eine Abschrift der UEbereinkuenfte sowie der einheitlichen Gesetze zur
Durchfuehrung dieser UEbereinkuenfte gemaess Absatz 2 Buchstaben a) und c),
b) jede Kuendigung oder AEnderung dieser UEbereinkuenfte oder dieser
einheitlichen Gesetze.
Artikel 37
Verhaeltnis zu bestimmten multilateralen UEbereinkommen
Diese Verordnung hat in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten insoweit
Vorrang vor den nachstehenden UEbereinkommen, als diese Bereiche betreffen, die
in dieser Verordnung geregelt sind:
- Haager UEbereinkommen vom 5. Oktober 1961 ueber die Zustaendigkeit der
Behoerden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von
Minderjaehrigen,
- Luxemburger UEbereinkommen vom 8. September 1967 ueber die Anerkennung von
Entscheidungen in Ehesachen,
- Haager UEbereinkommen vom 1. Juni 1970 ueber die Anerkennung von
Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett,
- Europaeisches UEbereinkommen vom 20. Mai 1980 ueber die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen ueber das Sorgerecht fuer Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhaeltnisses,
- Haager UEbereinkommen vom 19. Oktober 1996 ueber die Zustaendigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern,
sofern das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat.
Artikel 38
Fortbestand der Wirksamkeit
(1) Die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten UEbereinkuenfte behalten
ihre Wirksamkeit fuer die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht
anwendbar ist.
(2) Sie bleiben auch weiterhin fuer die Entscheidungen und die oeffentlichen
Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen
beziehungsweise aufgenommen sind.
Artikel 39
UEbereinkuenfte zwischen den Mitgliedstaaten
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten koennen untereinander UEbereinkuenfte zur
Ergaenzung dieser Verordnung oder zur Erleichterung ihrer Durchfuehrung
schliessen.
Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission
a) eine Abschrift der Entwuerfe dieser UEbereinkuenfte sowie
b) jede Kuendigung oder AEnderung dieser UEbereinkuenfte.
(2) Die UEbereinkuenfte duerfen keinesfalls von Kapitel II und Kapitel III
dieser Verordnung abweichen.
Artikel 40
Vertraege mit dem Heiligen Stuhl
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des am 7. Mai 1940 in der Vatikanstadt
zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal unterzeichneten Internationalen
Vertrags (Konkordats).
(2) Eine Entscheidung ueber die Ungueltigkeit der Ehe gemaess dem in Absatz 1
genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel III
vorgesehenen Bedingungen anerkannt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die folgenden internationalen
Vertraege (Konkordate) mit dem Heiligen Stuhl:
a) Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl,
geaendert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit
Zusatzprotokoll;
b) Vereinbarung vom 3. Januar 1979 ueber Rechtsangelegenheiten zwischen dem
Heiligen Stuhl und Spanien.
(4) Fuer die Anerkennung der Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 koennen in
Italien oder in Spanien dieselben Verfahren und Nachpruefungen vorgegeben
werden, die auch fuer Entscheidungen der Kirchengerichte gemaess den in Absatz 3
genannten internationalen Vertraegen mit dem Heiligem Stuhl gelten.
(5) Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission
a) eine Abschrift der in den Absaetzen 1 und 3 genannten Vertraege sowie
b) jede Kuendigung oder AEnderung dieser Vertraege.
Artikel 41
Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen
Fuer einen Mitgliedstaat, in dem die in dieser Verordnung behandelten Fragen in
verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder
Regelwerke geregelt werden, gilt folgendes:
a) Jede Bezugnahme auf den gewoehnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat
betrifft den gewoehnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit;
b) jede Bezugnahme auf die Staatsangehoerigkeit oder, im Falle des Vereinigten
Koenigreichs, auf das "domicile" betrifft die durch die Rechtsvorschriften
dieses Staats bezeichnete Gebietseinheit;
c) jede Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, dessen Behoerde mit einem Antrag auf
Ehescheidung, Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes oder Ungueltigerklaerung
einer Ehe befasst ist, betrifft die Gebietseinheit, deren Behoerde mit einem
solchen Antrag befasst ist;
d) jede Bezugnahme auf die Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats betrifft
die Vorschriften der Gebietseinheit, in der die Zustaendigkeit geltend gemacht
oder die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.
KAPITEL V
UEBERGANGSVORSCHRIFTEN
Artikel 42
(1) Diese Verordnung gilt nur fuer gerichtliche Verfahren, oeffentliche Urkunden
und vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die
nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aufgenommen beziehungsweise
geschlossen worden sind.
(2) Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in einem vor diesem
Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren ergangen sind, werden nach Massgabe des
Kapitels III anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von
Vorschriften zustaendig war, die mit den Zustaendigkeitsvorschriften des
Kapitels II oder eines Abkommens uebereinstimmen, das zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten
Mitgliedstaat in Kraft war.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
UEberpruefung
Die Kommission legt dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts-
und Sozialausschuss spaetestens am 1. Maerz 2006 einen Bericht ueber die
Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 36 und 39 und des Artikels
40 Absatz 2, vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschlaege zur Anpassung
dieser Verordnung beigefuegt.
Artikel 44
AEnderung der Listen mit den zustaendigen Gerichten und den Rechtsbehelfen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Texte zur AEnderung der in den
Anhaengen I bis III enthaltenen Listen mit den zustaendigen Gerichten und den
Rechtsbehelfen mit. Die Kommission passt die betreffenden Anhaenge entsprechend
an.
(2) Die Aktualisierung oder technische Anpassungen der in den Anhaengen IV und V
wiedergegebenen Formblaetter werden nach dem Verfahren des beratenden
Ausschusses gemaess Artikel 45 Absatz 2 beschlossen.
Artikel 45
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstuetzt.
(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel
3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung.
Artikel 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Maerz 2001 in Kraft.
Im Einklang mit dem Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ist
diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Bruessel am 29. Mai 2000.
Im Namen des Rates
Der Praesident
A. Costa
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