Eheaufhebung - rechtsmissbräuchliche
Eheschließung und PKH
Oberlandesgericht Rostock
Az: 11 WF 64/06
Beschluss vom 07.08.2006
In der Familiensache hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am
07. August 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Greifswald - Familiengericht - vom 21.03.2006, Az.: 61 F 233/05, wird
zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin
geschlossenen Ehe und möchte hierfür Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller hat am 29.01.2003 eine Scheinehe mit der Antragsgegnerin, die
serbische Staatsangehörige ist, geschlossen. Hierfür hat er eine Zahlung i. H.
v. 750,00 EUR in bar erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten
hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Parteien haben sich nur zur Eheschließung
getroffen.
Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller die
nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt
der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der
das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
B.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig,
bleibt in der Sache jedoch erfolglos.
Die Frage, ob vorliegend rechtsmissbräuchliches oder mutwilliges Verhalten in
Bezug auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers anzunehmen ist,
kann dahinstehen. Mit dem BGH (FamRZ 2005, 1477) ist der Senat der Ansicht, dass
eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und dafür ein Entgelt
erhalten hat, die Verpflichtung trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die
Kosten eines regelmäßig absehbaren Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu
können. Der Antragsteller hat auf Nachfrage mitgeteilt, für die Eingehung der
Scheinehe einen Barbetrag i. H. v. 750,00 EUR erhalten zu haben. Dieser Betrag
ist ausreichend, um die auf den Antragsteller voraussichtlich entfallenden
Verfahrenskosten aufzubringen. Nach den Angaben des Antragstellers zu den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien ist hinsichtlich der
Ehesache vorläufig vom Mindeststreitwert von 2.000,00 EUR (§ 48 Abs. 3 Satz 2
GKG) auszugehen. Hinzuzurechnen ist ein vorläufiger Streitwert für den
Versorgungsausgleich von 1.000,00 EUR, gesamt 3.000,00 EUR. Bei einem
vorläufigen Streitwert in dieser Höhe ist nach Anlage 1 zur Nr. 1.3 der
Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (AmtsBl. M-V
20002, 14 ff.), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.05.2006 (AmtsBl.
M-V 2006, 430 ff.), von voraussichtlich auf den Antragsteller entfallenden
Kosten i. H. v. 750,00 EUR auszugehen.
Dass der Antragsteller zur Bildung von Rücklagen nicht im Stande war, hat er
nicht behauptet. Es ist Sache des Antragstellers ggf. im Einzelnen darzulegen,
wie er die erhaltenen Mittel verwendet hat. Solange und soweit er hierzu keine
konkreten Angaben macht, ist anzunehmen, dass er bei einem ihm zuzumutenden
wirtschaftlichen Verhalten in der Lage war, den für die Eingehung der Scheinehe
erhaltenen Betrag für das Aufhebungsverfahren aufzusparen (BGH a. a. O.).
C.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).