Zuwendung (ehebedingte)
– Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
156/04
Urteil vom
28.02.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 für
Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 20. Juli 2004
zu Nr. I b des Entscheidungssatzes und im Kostenpunkt abgeändert und zu Nr. I b
des Entscheidungssatzes wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des
Zugewinns 23.528,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 9. September 2003 zu zahlen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird
abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung
des Familiengerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller
zu 3/13 und die Antragsgegnerin zu 10/13 zu tragen. Die Kosten des
Revisionsverfahrens haben der Antragsteller zu 2/9 und die Antragsgegnerin zu
7/9 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1993
getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag seit dem 9.
September 2003 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um den
Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche
Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück in F.
Damit hat es folgende Bewandtnis: Das Grundstück gehörte ursprünglich dem 1979
verstorbenen Vater des Antragstellers. Der Vater wurde von seiner Ehefrau
(Mutter des Antragstellers) zu 1/2 sowie von seiner Tochter (Schwester des
Antragstellers) und vom Antragsteller selbst zu je 1/4 beerbt. Der Nachlass
bestand im Wesentlichen aus diesem Grundstück, das im Zeitpunkt der
Eheschließung der Parteien einen Verkehrswert von 1.191.000 DM hatte. Mit
notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Juli 1987 übertrug die
Erbengemeinschaft das Eigentum an dem Grundstück, dessen Verkehrswert bei
Vertragsschluss 1.205.000 DM betrug, zu 2/3 auf den Antragsteller und zu 1/3 auf
die Antragsgegnerin, und zwar gegen eine von den Parteien gesamtschuldnerisch zu
erbringende Zahlung von 225.000 DM an die Mutter und von 175.000 DM an die
Schwester des Antragstellers; hierfür nahmen die Parteien gemeinsam Darlehen
auf. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, sich bei der Erbfolge nach
seiner Mutter im Verhältnis zu seiner Schwester einen Betrag von 80.000 DM auf
seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen oder diesen Betrag - im Falle seiner
gesetzlichen oder gewillkürten Berufung zum Erben nach seiner Mutter - im
Verhältnis zu seiner Schwester zur Ausgleichung zu bringen.
Auf eine im Juni 1995 rechtshängig gewordene Klage wurde die Antragsgegnerin mit
Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Februar 1997
rechtskräftig verurteilt, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den
Antragsteller zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung der
Antragsgegnerin von den gemeinsam aufgenommenen Darlehen der Parteien und
Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 210.000 DM an sie. Der Senat hat die
Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen.
Im Scheidungsverfahren haben die Parteien wechselseitig Zugewinnausgleich
begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil u.a. die
Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 47.961,74 EUR
verurteilt; den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich hat es
abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht - unter
Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das amtsgerichtliche Urteil teilweise
abgeändert. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es den Antragsteller
verurteilt, an die Antragsgegnerin 60.258 EUR zu zahlen; den Antrag des
Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn hat es abgewiesen.
Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt der Antragsteller hinsichtlich
des Zugewinnausgleichs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat einen Zugewinn des Antragstellers von 228.732,97 EUR
und der Antragsgegnerin von 108.216,58 EUR ermittelt. Es hat dementsprechend der
Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsteller von
(228.732,97 EUR- 108.216,58 EUR = 120.516,39 EUR : 2 = ) abgerundet 60.258 EUR
zuerkannt. Im Einzelnen:
1. Bei der Ermittlung des Endvermögens des Antragstellers hat das
Oberlandesgericht das gemeinsame Grundstück der Parteien - im Hinblick auf die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils -
mit seinem vollen Wert berücksichtigt, den es für das Ehezeitende mit
(574.692,07 EUR + 287.346,04 EUR =) 862.038,11 EUR festgestellt hat; das übrige
Aktivvermögen hat es mit 26.793,31 EUR festgestellt. Als Verbindlichkeiten hat
es - im Hinblick auf die Freistellungsverpflichtung des Antragstellers - die
sich zum Ehezeitende ergebende volle Darlehensvaluta angesetzt, deren Höhe es
mit (144.476,77 EUR + 72.238,38 EUR =) 216.715,15 EUR festgestellt hat; außerdem
hat es die dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin obliegende
Ausgleichsverpflichtung mit (210.000 DM =) 107.371,30 EUR berücksichtigt. Es hat
daraus ein Endvermögen von (862.038,11 EUR + 26.793,31 EUR - 216.715,15 EUR -
107.371,30 EUR =) 564.744,97 EUR errechnet.
Davon hat das Oberlandesgericht das Anfangsvermögen, das es mit (1.191.000 DM,
davon 1/4 = 297.750 DM = 152.237,16 EUR, indexiert =) 188.997,33 EUR
festgestellt hat, in Abzug gebracht, außerdem einen privilegierten Zuerwerb von
147.014,76 EUR. Diesen Zuerwerb hat es unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche
Urteil ermittelt. Das Amtsgericht hatte aus dem Wert des Grundstücks im
Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (1.205.000 DM) den Wert des dem
Antragsteller übertragenen Miteigentumsanteils mit (2/3 von 1.205.000 DM =)
803.333 DM errechnet und hiervon den Wert des dem Antragsteller bereits
zustehenden und als Anfangsvermögen berücksichtigten Miterbenanteils von 1/4 des
Grundstückswertes (1/4 von - im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung - 1.205.000
DM = 301.250 DM) in Abzug gebracht. Von dem danach dem Antragsteller von der
Erbengemeinschaft zugewandten Wert von (803.333 DM - 301.250 DM = 502.083 DM =
256.710,96 EUR, indexiert =) 313.544,98 EUR hatte das Amtsgericht 2/3 der von
den Ehegatten gesamtschuldnerisch zu leistenden Zahlung abgezogen, weil insoweit
ein entgeltlicher Erwerb vorliege, mithin in Höhe von (2/3 von 400.000 DM =
266.666,67 DM = 136.344,50 EUR, indexiert =) 166.530,22 EUR.
Aus der Differenz von Endvermögen (564.744,97 EUR) und Anfangsvermögen
(188.997,33 EUR) nebst Zuerwerb (313.544,98 EUR - 166.530,22 EUR = 147.014,76
EUR) hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn von (564.744,97 EUR - 188.997,33
EUR - 147.014,76 EUR =) 228.732,97 EUR [richtig: 228.732,88 EUR] ermittelt.
2. Beim Endvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht deren 1/3
Miteigentumsanteil am Grundstück sowie deren gesamtschuldnerische Belastung mit
dem von den Parteien aufgenommenen Darlehen unberücksichtigt gelassen, weil sich
der Wert des Miteigentumsanteils und die Übereignungsverpflichtung der
Antragsgegnerin gegenseitig ebenso aufhöben wie deren Darlehenslast und deren
Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller. Den Wert des Endvermögens hat das
Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Wertfeststellungen des Amtsgerichts,
aber unter Einbeziehung der der Antragsgegnerin vom Antragsteller für die
Übertragung des Miteigentumsanteils zu erbringenden Ausgleichszahlung mit
(9.262,28 EUR + [210.000 DM =] 107.371,30 EUR =) 116.633,58 EUR festgestellt.
Unter Abzug des mit (5.326,70 EUR, indexiert =) 6.612,92 EUR festgestellten
Anfangsvermögens der Antragsgegnerin zuzüglich eines sich aus einer Schenkung
ihrer Eltern ergebenden Zuerwerbs von (1.533,88 EUR, indexiert =) 1.803,92 EUR,
insgesamt also 8.416,84 EUR, gerundet: 8.417 EUR, hat das Oberlandesgericht
einen Zugewinn der Antragsgegnerin in Höhe von (116.633,58 EUR - 8.417 EUR =)
108.216,58 EUR ermittelt.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang
stand.
1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Antragsgegnerin auf
Übertragung ihres Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Ausgleichszahlung und
Freistellung von den verbliebenen Darlehenslasten in den Zugewinnausgleich
einbezogen. Es hat dementsprechend bei der Berechnung des Endvermögens des
Antragstellers zutreffend den Wert des gesamten Grundstücks unter Abzug der den
Antragsteller treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und zur
Ausgleichszahlung berücksichtigt. Ebenso hat es den Anspruch der Antragsgegnerin
auf diese Ausgleichszahlung zutreffend als Aktivposten in deren Endvermögen
eingestellt.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die Zugewinnausgleichsbilanz alle
rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert einzubeziehen
(Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89).
Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden sind;
bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch
nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unberücksichtigt. Der Umstand,
dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf Übertragung des der
Antragsgegnerin gehörenden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug zu
erbringenden Gegenleistung abhängig ist, könnte danach dessen Einbeziehung in
den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der Höhe der
Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen
wäre. Das ist weder vorgetragen noch aus den vom Oberlandesgericht
festgestellten Wertverhältnissen ersichtlich: Zum Stichtag betrug der Wert des
Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin (862.038,11 EUR : 3 =) 287.346,04 EUR;
dem Anspruch auf Übertragung dieses Anteils standen zum Stichtag Gegenleistungen
von 72.238,38 EUR (Freistellung) und 107.371,30 EUR (Ausgleichszahlung)
gegenüber, so dass sich der wirtschaftliche Wert des dem Antragsteller
zuerkannten Anspruchs mit 107.736,36 EUR bemessen lässt.
Auch der Umstand, dass dieser Anspruch auf der Rückabwicklung einer vom
Oberlandesgericht im Vorprozess angenommenen ehebedingten Zuwendung beruht und
dem Antragsteller außerhalb des Zugewinnausgleichs zuerkannt worden ist, steht
seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat insoweit zu
Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Rückabwicklung den Zugewinnausgleich
nicht unbeeinflusst lässt; die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche
seien vielmehr in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (vgl. Senatsurteil
vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E.; Wever,
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl.,
Rdn. 476). Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die ehebedingte
Zuwendung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe findet. Diese
Geschäftsgrundlage ist mit der endgültigen Trennung der Ehegatten (hier: im
November 1993) entfallen. Der sich hieraus ergebende Rückabwicklungsanspruch ist
damit vor dem für die Berechnung des Endvermögens maßgebenden Stichtag (hier:
31. Mai 1994, § 1384 BGB) entstanden, mag dieser Anspruch auch erst nach der
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl.
Wever aaO Rdn. 515 ff.).
Soweit - wie hier - über die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung vor der
Durchführung des Zugewinnausgleichs entschieden wird, muss erforderlichenfalls
bei der Rückabwicklung vorausschauend beurteilt werden, wie über den
Zugewinnausgleich zu befinden sein wird, damit nicht im Rahmen der
Rückabwicklung etwas zugesprochen wird, was aufgrund des Zugewinnausgleichs
teilweise wieder zurückgewährt werden muss (BGHZ 68, 299, 303 = FamRZ 1977, 458,
459; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 140 = FamRZ 1991, 1169, 1172). Dies wird
regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass der zugewandte Gegenstand dem
zuwendenden Ehegatten nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung
zurückzugewähren ist, die dem Wert der Zuwendung entspricht; auf diese Weise
wird die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung auf die gegenständliche
Rückgewähr der Zuwendung beschränkt, ohne damit wertmäßig dem Mechanismus des
Zugewinnausgleichs vorzugreifen. Ob das Oberlandesgericht im Vorprozess dieser
Vorgabe bei der von ihm festgesetzten Ausgleichszahlung vollumfänglich
entsprochen hat, entzieht sich allerdings einer Nachprüfung im späteren
Zugewinnausgleichsverfahren; insoweit bewendet es bei den im Vorprozess
festgelegten Leistungen, die als Aktiva des einen oder Passiva des anderen
Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind.
2. Dem Anfangsvermögen des Antragstellers hat das Oberlandesgericht im Ansatz
zutreffend - neben dessen 1/4 Gesamthandsanteil an dem im Wesentlichen aus dem
Grundstück bestehenden Nachlass seines Vaters - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB den ihm
im Wege der Erbauseinandersetzung mit seiner Mutter und seiner Schwester
zugewandten Grundstückswert zugerechnet, soweit dieser Wert den Wert seiner
bisherigen Gesamthandsberechtigung an dem Grundstück überstieg und ihm
unentgeltlich zugewandt worden ist.
a) Bei der Bemessung des dem Antragsteller zugewandten Grundstückswertes ist das
Oberlandesgericht von dem im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung maßgeblichen
Wert des 2/3 Miteigentumsanteils ausgegangen, von dem es sodann - im Hinblick
auf die bereits zuvor bestehende gesamthänderische Mitberechtigung des
Antragstellers - 1/4 des sich im Zeitpunkt der Eheschließung ergebenden
Grundstückswertes abgezogen hat, weil dieses Viertel bereits als Anfangsvermögen
berücksichtigt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
Richtig ist zwar, dass dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft im Rahmen des
Grundstücksauseinandersetzungsvertrags nur ein 2/3 Miteigentumsanteil an dem
Grundstück - und zwar teilweise unentgeltlich - zugewandt worden ist. Dies
rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass nicht auch hinsichtlich des
verbleibenden 1/3 Miteigentumsanteils eine teilweise unentgeltliche Verfügung
der Miterbengemeinschaft zugunsten des Antragstellers vorliegt, mag diese dann
letztlich auch - über den Antragsteller - allein der Antragsgegnerin zugute
gekommen sein. Das Oberlandesgericht ist im Vorprozess mit überzeugenden Gründen
davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung des 1/3 Miteigentumsanteils
auf die Antragsgegnerin um eine ehebezogene Zuwendung handelt, die allein vom
Antragsteller, wenn auch unter Einbeziehung der Erbengemeinschaft als
Voreigentümer, bewirkt worden sei. Dieser Sichtweise hat das Oberlandesgericht
im vorliegenden Verfahren keine eigene Auslegung des
Auseinandersetzungsvertrages gegenüber gestellt. Der Senat vermag diesen Vertrag
selbst auszulegen, da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Die
Auslegung durch den Senat führt zu dem vom Oberlandesgericht im Vorprozess
gefundenen Ergebnis:
In ihrem Auseinandersetzungsvertrag haben die Beteiligten zwei verschiedene
Rechtsgeschäfte zu einer äußeren Einheit verbunden. Im Rahmen eines
Erbauseinandersetzungsvertrags haben sich der Antragsteller, seine Mutter und
seine Schwester darauf geeinigt, dem Antragsteller das Grundstück zu überlassen,
wobei diese Überlassung - jedenfalls im Hinblick auf die dem Antragsteller von
der Mutter eingeräumte Mitberechtigung - teilweise unentgeltlich erfolgen
sollte. Der Charakter dieses Rechtsgeschäfts als einer sogenannten gemischten
Schenkung ergibt sich bereits aus dem Wertverhältnis: Der Wert der von Mutter
und Schwester hergegebenen Mitberechtigung am Grundstück betrug im Zeitpunkt des
Vertragschlusses (3/4 von 1.205.000 DM =) 903.750 DM; diesem Wert steht ein
Entgelt von 400.000 DM gegenüber. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Schwiegermutter und insbesondere auch die Schwägerin der Antragsgegnerin Anlass
gehabt haben könnten, diese an der gemischten Schenkung zu beteiligen.
Näherliegend ist vielmehr die Annahme, dass der Antragsgegnerin im Rahmen eines
weiteren, nunmehr allein zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäfts ein
Miteigentumsanteil von 1/3 - und zwar nunmehr ausschließlich unentgeltlich und
allein vom Antragsteller - zugewandt werden sollte. Die gesamtschuldnerische
Mithaftung der Antragsgegnerin für die Darlehen, mit denen das an die Mutter und
die Schwester des Antragstellers zu zahlende Entgelt finanziert wurde, steht der
Annahme einer solchen unentgeltlichen Zuwendung des Antragstellers an die
Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen
wurde, worauf das Oberlandesgericht im Vorprozess mit Recht hingewiesen hat, aus
den Erträgnissen des Grundstücks bestritten, das der Antragsgegnerin zuvor vom
Antragsteller anteilig zugewandt worden war. Der Umstand, dass der
Antragsgegnerin diese Erträgnisse anteilig zustanden, ändert daran nichts, da
sie zum Erwerb des Grundstücks nichts beigetragen hat.
Der Vollzug dieser ehebezogenen Zuwendung des Antragstellers ist mit der
Erbauseinandersetzung zu einem einheitlichen dinglichen Übertragungsakt - der
Übertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils unmittelbar von der Erbengemeinschaft
auf die Antragsgegnerin - verbunden worden. Das mag sich aus Kostengründen
erklären, ändert aber nichts an der zugewinnausgleichsrechtlichen Betrachtung,
die - entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten - beide Vorgänge trennen
und die bis dahin der Mutter und der Schwester des Antragstellers zustehende
Mitberechtigung am Grundstück als allein dem Antragsteller - und zwar teilweise
unentgeltlich - gutgebracht ansehen muss.
b) Das Oberlandesgericht ist sodann - im Ansatz zutreffend - davon ausgegangen,
dass die Zuwendung an den Antragsteller nur insoweit unentgeltlich und deshalb
nach § 1374 Abs. 2 BGB in dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen war, als sie
nicht durch die an seine Mutter und seine Schwester zu erbringende
Entgeltzahlung abgegolten worden ist. Den Umfang, in dem die Zuwendung danach
als entgeltlich anzusehen ist, hat es in der Weise bemessen, dass es die
Entgeltzahlung im Verhältnis der den Parteien übertragenen Miteigentumsanteile
aufgeteilt hat; dabei hat es die Übertragung des 2/3 Miteigentumsanteils von der
Erbengemeinschaft auf den Antragsteller nur insoweit als unentgeltlich
angesehen, als der Wert des zugewandten Miteigentums 2/3 von 400.000 DM
übersteigt. Für eine solche Aufspaltung des an die Mutter und die Schwester des
Antragstellers zu zahlenden Entgelts ist im Hinblick auf die unter a) dargelegte
Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags kein Raum. Die an die Mutter und die
Schwester des Antragstellers zu erbringende Zahlung stellt sich dann als Entgelt
für die bisher der Mutter und der Schwester zustehende und nunmehr - im Zuge des
Erbauseinandersetzungsvertrags unter den Miterben - ausschließlich dem
Antragsteller gutgebrachte Mitberechtigung an dem Grundstück dar. Da der Wert
dieser Mitberechtigung - im Hinblick auf die dem Antragsteller als Miterben zu
1/4 bereits zustehende Mitberechtigung - 3/4 des Grundstückswertes umfasst, ist
die Entgeltzahlung in vollem Umfang mit diesem Wert zu verrechnen. Nur der das
Entgelt überschießende Teil dieses Wertes ist als dem Antragsteller
unentgeltlich zugewandt anzusehen und nach § 1374 Abs. 2 BGB seinem
Anfangsvermögen zuzurechnen.
c) Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn errechnet sich damit auf der
Grundlage der Wertfeststellungen des Oberlandesgerichts wie folgt (Indexierung
nach Maßgabe der von Gutdeutsch in Kemnade/Scholz/Zieroth, Daten und Tabellen
zum Familienrecht, 5. Aufl., 659, 671 ff. veröffentlichten Tabelle): Das
Endvermögen beträgt 564.744,97 EUR. Das Anfangsvermögen beträgt 1/4 des
Grundstückswertes im November 1984 = 1.191.000 DM : 4 = 297.750 DM = 152.237,16
EUR, indexiert (Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 188.998,47 EUR. Für die
Ermittlung des dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnenden
Zuerwerbs ist von den dem Antragsteller zugewandten 3/4 des Grundstückswertes im
Juli 1987, mithin von 1.205.000 DM x 3 : 4 = 903.750 DM = 462.080,04 EUR,
indexiert (Mai 1994 92,136 : Juli 1987 75,435) 564.382,66 EUR auszugehen. Von
diesem Betrag ist das volle Entgelt von 400.000 DM = 204.516,75 EUR, indexiert
(wie vor) 249.795,91 EUR abzuziehen, so dass sich ein Zuerwerb in Höhe von
(564.382,66 EUR - 249.795,91 EUR =) 314.586,75 EUR ergibt. Der vom Antragsteller
erzielte Zugewinn beläuft sich damit auf (564.744,97 EUR - 188.998,47 EUR -
314.586,75 EUR =) 61.159,75 EUR.
3. Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zutreffend
errechnet. Unter Berücksichtigung eines Anfangsvermögens von (5.326,70 EUR,
indexiert Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 6.612,96 EUR und eines nach §
1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Zuerwerbs von (1.533,88 EUR, indexiert (Mai
1994 92,136 : April 1989 78,344) 1.803,91 EUR ergibt sich ein Zugewinn der
Antragsgegnerin von (116.633,58 EUR - 6.612,96 EUR - 1.803,91 EUR =) 108.216,71
EUR.
4. Die Antragsgegnerin hat danach einen höheren Zugewinn erzielt als der
Antragsteller. Diesem gebührt folglich die Hälfte des Überschusses als
Zugewinnausgleich, mithin (108.216,71 EUR - 61.159,75 EUR = 47.056,96 EUR : 2 =)
23.528,48 EUR. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.