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Getrenntleben – Gesamtschuldnerausgleich
für Kosten der allg. Lebensführung
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Az.: 12 UF 22/05
Urteil vom 28.06.2005
Vorinstanz: AG Oldenburg – Az.: 5 F 1183/04
In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des
Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2005 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 2005 verkündete
Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.146,05 EUR nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers
werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 17/20 und der Beklagten zu
3/20 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind verheiratet und leben seit Ende 2003 getrennt. Dieses
Getrenntleben vollzog sich während des Jahres 2003 in den Räumen des gemeinsam
angemieteten Hauses NStraße in O. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn D. lebt
beim Vater.
Der Kläger nimmt die Beklagte in Höhe von 1.146 EUR auf Ausgleich einer von ihm
abgelösten Darlehensverpflichtung der Beklagten sowie im Rahmen des
Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der hälftigen nach seiner Behauptung
für Energieversorgung, Öleinkauf, Telefonkosten und Miete gezahlten Beträge in
Anspruch.
Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das Amtsgericht – Familiengericht –
Oldenburg der auf Zahlung von insgesamt 7.550,84 EUR gerichteten Klage nach
Beweisaufnahme in Höhe eines Betrages von 3.516,70 EUR stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich beide Parteien mit ihrer jeweils fristgerecht
eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Die Beklagte beantragt das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg
vom 26. Januar 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen,
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen, auf seine Anschlussberufung das Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Oldenburg vom 26. Januar 2005 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 7.050,36 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 6.815,35 EUR seit dem 13. April
2004 und auf 7.050,36 EUR seit Einlegung der Berufung (28. Februar 2005) zu
zahlen. Ergänzend macht er geltend, dass auf die Beklagte zusätzlich die Hälfte
der von ihm 2003 in Höhe von insgesamt 1.941,01 EUR geleisteten
Versicherungsbeiträge entfiele.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Weitere tatsächliche Feststellung hat der Senat nicht getroffen.
II.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die
Rechtsmittel beider Parteien folgt aus § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG, ohne dass es
darauf ankäme, ob es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine
Familiensache handelt.
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, während das Rechtsmittel des
Klägers unbegründet ist.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte nur insofern ein Ausgleichsanspruch zu, als
er unstreitig einen auf ihrem Konto bestehenden Schuldsaldo in Höhe von 1.146,05
EUR abgelöst und damit eine nicht ihn treffende Verbindlichkeit erfüllt hat (§§
670, 683 BGB). Soweit die Beklagte die Erfüllung dieses von ihr dem Grunde nach
nicht angezweifelten Anspruchs durch Aufrechnung geltend macht, fehlt es an der
substantiierten Darlegung eines zur Aufrechnung geeigneten Gegenanspruchs. Die
Angaben zu dem Verkauf eines Wochenendhauses durch den Kläger sind vage.
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen
den Parteien gestalteten und aus welchen Gründen sich noch ein Anspruch auf
Auskehrung eines der Höhe nach nicht dargelegten Erlöses ergeben soll. Die
Tatsache, dass der Anschaffungspreis seinerzeit aus einem von der Beklagten
erzielten Lottogewinn bezahlt worden sein soll, genügt dafür nicht. Damit
erweist sich die Klageforderung insoweit als berechtigt.
Für alle weiteren von ihm erbrachten Zahlungen kann der Kläger jedoch keinen
Ausgleich beanspruchen.
Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach einem Scheitern der Ehe Zahlungen
auf gemeinsame Verbindlichkeiten zu einem Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB
führen können. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich tatsächlich um
gemeinsame Verbindlichkeiten handelt. Daran fehlt es für alle sonstigen vom
Kläger angeführten Leistungen. Diese Zahlungen wurden unverändert durch das in
der Trennungszeit trotz Scheiterns der Ehe fortbestehende Unterhaltsverhältnis
überlagert.
Eine Trennung der beiderseitigen Lebensverhältnisse hat es nur insoweit gegeben,
als die Parteien in dem Haus getrennte Lebensbereiche eingerichtet hatten.
Soweit der Kläger laufende Energiekosten an die EWE, den Einkauf von Öl,
Telefonkosten und die Miete gezahlt hat, handelt es sich um Aufwendungen der
allgemeinen Lebenshaltung. Gleiches gilt für die im Berufungsverfahren
zusätzlich geltend gemachten Versicherungsbeiträge. Hierdurch wurde ein Teil des
laufenden Lebensbedarfs beider Parteien sowie des gemeinsamen Kindes gedeckt. Es
handelt sich folglich durchweg um Unterhaltsleistungen. Der Begriff des
Unterhalts beschränkt sich dabei nicht auf Ausgaben des täglichen Bedarfs,
sondern umfasst nach Sinn und Zweck der Vorschrift alle Leistungen, die einen
Bezug zum Familienunterhalt haben. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich um
einmalige oder laufende Zahlungen handelt und welcher der Ehegatten im
Außenverhältnis zur Leistung verpflichtet wäre. Bei solchen Zahlungen besteht
die gesetzliche Vermutung, dass Ehegatten im Zweifel auch dann keinen Ausgleich
beanspruchen wollen, wenn die Leistung eines Ehegatten seinen ihm nach dem
Gesetz obliegenden Beitrag übersteigt (§ 1360b BGB). Die Vorschrift gilt in der
Trennungszeit ebenfalls uneingeschränkt (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB), so dass der
Kläger über die Tatsache der erbrachten Zahlungen hinaus weitere Umstände hätte
anführen müssen, weshalb er bereits zum Zeitpunkt seiner Leistung den Willen der
Rückforderung hatte und dies für die Beklagte auch erkennbar war (OLG Karlsruhe
FamRZ 1990, 744; AnwKomm/KathZurhorst § 1360b Rn. 13). Insofern besteht ein
enger Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz aus § 1613 BGB, das Unterhalt
für die Vergangenheit regelmäßig nur im Fall des Verzuges beansprucht werden
kann, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die
verfügbaren Mittel für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht worden sind und
die nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen schnell zu einer den
Verpflichteten überfordernden Höhe führen müsste.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vor dem Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 29. März 2004 der Beklagten gegenüber zu erkennen
gegeben hat, von ihr einen Ausgleich für die von ihm erbrachten Zahlungen
beanspruchen zu wollen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ohne Substanz,
da er nicht ausführt, zu welchem Zeitpunkt er entsprechende Aufforderungen an
die Beklagte gerichtet haben will und auf welche der einzelnen Zahlungen sich
diese bezogen haben sollen. Auch aus den sonstigen Umständen ergeben sich keine
geeigneten Anknüpfungspunkte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien
können nur als undurchsichtig bezeichnet werden. Zudem hatte der Kläger in das
angemietete Haus noch Untermieter aufgenommen, die nach den Bekundungen des
Zeugen Schommer statt Zahlung eines Mietzinses den Kläger und seinen Sohn mit
Lebensmitteln versorgt hatten. Auch die Beklagte hätte nach der Aussage des
Zeugen auf diese Lebensmittel zurückgreifen können. Insgesamt erwecken die von
dem Zeugen geschilderten Umstände den Eindruck, dass sich alle Beteiligten im
Jahr 2003 letztlich mit den tatsächlichen Verhältnissen behalfen, ohne während
dieser Zeit einen finanziellen Ausgleich hinsichtlich der von ihnen erbrachten
Zahlungen zu suchen. Ansonsten hätte nichts näher gelegen, als der Beklagten
gegenüber Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder eine Aufteilung der
Kostenlast zu vereinbaren. Wenn dies unterblieben ist, lässt sich ein Ausgleich
bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten auch nicht mehr nachträglich über das
Institut des Gesamtschuldnerausgleichs erreichen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 07. Juli 2004 weitere 745,49 EUR geltend
gemacht hatte, sind diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der
Kläger aufgrund der von der Beklagten auf die Rechnung der E. erbrachten
Zahlungen insoweit keinen Ausgleich mehr beansprucht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.
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