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Eine
Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der berechtigte Ehegatte seinen Bedarf nicht
durch eigenes Einkommen decken kann und der Pflichtige leistungsfähig ist. Der Bedarf der
Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im
Unterhaltszeitraum, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig
geprägt haben. Einkommensveränderungen während der Trennungszeit sind zu berücksichtigen.
Dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Einkünfte. I.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder
(§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): 1.
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: a)
wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7
des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/4 der anrechenbaren sonstigen
Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt,
gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; b)
wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: aa)
Doppelverdienerehe: 3/7 der
Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt
begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte
gilt der Halbteilungsgrundsatz; bb)
Alleinverdienerehe: Unterschiedsbetrag
zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des
Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der
Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach
aa); c)
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist: gem. § 1577
IIBGB; 2.
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu l a,b,
oder c, jedoch 50%. II.
Fortgeltung früheren Rechts: 1. Monatliche
Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne
gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder: a) §§ 58, 59
EheG: in der Regel wie I, b) § 60 EheG:
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, c) § 61 EheG:
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. 2. Bei
Ehegatten, die vor dem 3. 10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind,
ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art.
234 § 5 EGBGB). III.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei
Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder und ihnen
gleichgestellter volljähriger Kinder i. S. des § 1603 II 2 BGB: Wie zu I bzw.
II l, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag
ohne Abzug von Kindergeld) von Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen. IV.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: 1. wenn der
Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1500 DM, 2. wenn der
Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1300 DM. Dem geschiedenen
Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer
Betrag zu belassen. V.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel: 1. falls
erwerbstätig: 1500DM, 2. falls nicht
erwerbstätig: 1300 DM. VI.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt: 1. falls
erwerbstätig: 1100 DM, 2. falls nicht
erwerbstätig: 950 DM. VII.
Anmerkung zu I-III: Hinsichtlich
berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen
3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten -
entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach
objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen
lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten. Mangelfälle: Reicht das
Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der
gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogenannte Mangelfälle), ist
die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig
zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt
entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1.Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag
einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Der Einsatzbetrag für den
Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen
angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus
von 1/7 kann ermäßigt werden oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen
berücksichtigt worden sind. Eine Anrechnung
des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist,
den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b V BGB). Beispiel: Bereinigtes
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2250 DM. Drei
unterhaltsberechtigte Kinder: K l (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11
Jahre), K 3(5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen
anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 800 DM. Notwendiger
Eigenbedarf des V: 1500 DM. Verteilungsmasse:
2250 DM-1500 DM = 750 DM, Notwendiger
Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: 589 DM (K l)
+431 DM (K 2) +355 DM (K 3) =1375 DM. Unterhalt: K l:
589x750/1375 =321 DM K
2:431x750/1375 =235 DM K 3: 355 x
750/1375 = 194 DM. Zahlbeträge
nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b I,VBGB): K1:
321-0=321 DM, da weniger als 464 DM (589-125 DM Kindergeldanteil) K 2: 235-0= 235 DM, da weniger als
306 DM (431 - 125 DM Kindergeldanteil) K3: 194-0=194 DM, da weniger als
205 DM (355 -150 DM
Kindergeldanteil) V zahlt
insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 125 +125 + 150 = 400 DM dienen
zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge Unterhaltsrechtliches
Einkommen: 1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, wie z. B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. Einmalige höhere Zahlungen, wie z. B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 2. Überstundenvergütungen
werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich
sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger
Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des
Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen. 3. Auslösungen
und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche
Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese
Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten. 4. Geldwerte
Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z. B. Firmenwagen, freie Kost und Logis,
mietgünstige Wohnung, sind hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende
Eigenaufwendungen ersparen. 5. Bei Selbständigen
ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der
Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei
Jahren, auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind zu berücksichtigen. Der Gewinn ist
nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen. 6. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung ermittelt.
Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten
Berechnungsverordnung pauschaliert werden. 7.
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt
werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust
entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für
Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern
den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird,
sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen. 8. Der
Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die
Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung
durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und
durch sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben
den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine
Frage des Einzelfalls. Auszugehen ist
vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung
aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die
ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse
angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in
Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. 9. Einkommen
sind auch: a) Renten,
Pensionen und Kapitaleinkünfte; b)
Arbeitslosengeld und Krankengeld; c)
Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nicht, soweit der
Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet
werden kann; d) Wohngeld,
soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt; e) BAföG-Leistungen
(außer Vorausleistungen), auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt
werden; f)
Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG; g) Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und
Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines
Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; bei Sozialleistungen nach § 1610
a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden; h) an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld, soweit es deren
Leistungen abgilt; i) Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit im
Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 II BGB); j) die Vergütung für die Führung eines Haushalts eines leistungsfähigen
Dritten; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der
Regel ein Betrag von 600 DM monatlich an gesetzt werden. 10. Einkommen
sind nicht: a) Sozialhilfe; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den
Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs
(vgl. § 911 BSHG) - insbesondere für die Vergangenheit - durch die Sozialhilfe
und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde; b) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz; c) Kindergeld; d) Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente; sie sind, wenn die Gewährung
des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe
wie Kindergeld, im übrigen wie Einkommen zu behandeln; e) freiwillige Leistungen Dritter (z. B. Geldleistungen, mietfreies
Wohnen), es sei denn, daß die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht. 11. Bereinigtes
Einkommen: a) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). b) Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anmerkung
3 der Düsseldorfer Tabelle. Als notwendige Kosten der berufsbedingten
Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer (§ 9 III
l ZuSEG) angesetzt werden. c) Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anmerkung
8 zur Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anmerkung
3 zur Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. d) Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch
sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame
Anlage zu belassen. e) Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund
und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die
Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen.
Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger
gegeneinander abzuwägen. f) Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch
Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann ein
Betreuungsbonus gewährt werden. 12. Steuerzahlungen, -erstattungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. |
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