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Ehescheidung – Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung von Belastungen
Immobilie/Fahrzeug
OLG
Schleswig
Az: 8 WF
261/04
Beschluss
vom 12.01.2005
In der Familiensache hat der 1.
Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig am 12. Januar 2005 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der
Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 30. November
2004, soweit er den Streitwert für die Ehesache betrifft, dahin abgeändert, dass
der Streitwert auf 4728,00 Euro festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1. Das Familiengericht hat beiden Parteien für das Scheidungsverfahren
ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und den Streitwert für die Ehesache auf
den Mindestwert von 2000 Euro festgesetzt mit der Begründung, durch die
ratenfreie PKH-Bewilligung würden die Parteien so behandelt, als seien sie
sozialhilfebedürftig, so dass es nicht angängig sei, sie im Rahmen der
Streitwertbemessung als vermögend zu behandeln. Der Antragsgegner erzielte ein
Einkommen von 1560 Euro netto, trug Hauslasten von 945 Euro monatlich und zahlte
für die in den Jahren 1998 und 2001 geborenen Kinder Unterhalt. Die
Antragstellerin bewohnte mit den beiden Kindern die im Miteigentum stehende
Immobilie und verdiente monatlich 400 Euro.
Mit der Beschwerde erstrebt der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners die
Bemessung des Streitwerts nach dem Dreifachen des gemeinsamen Einkommens der
Parteien.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Ratenfreie Prozesskostenhilfe wird nicht nur solchen Parteien gewährt, die aus
spärlich zufließenden Einkünften keine Mittel mehr für die Prozessführung ohne
eigene Existenzgefährdung abzweigen können, sondern auch solchen Parteien, die
zwar ein höheres Einkommen erzielen, über dieses aber wegen bestehender
Verbindlichkeiten nicht vollen Umfangs frei verfügen können und - etwa bei
Krediten zur Finanzierung eines Hauses oder eines Fahrzeugs - allenfalls die
Möglichkeit hätten, sich durch unwirtschaftliches Umdisponieren von diesen
Verbindlichkeiten zu lösen. Soweit derartige Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz
2 Nr. 4 ZPO das einzusetzende Einkommen schmälern und zur ratenfreien
Prozesskostenhilfe führen, wird diese mithin nicht wegen der ärmlichen
Verhältnisse, sondern wegen einer auf billigenswerte Weise eingeschränkten
freien Verfügbarkeit der zufließenden Mittel gewährt. Um gleichen Zugang zur
Rechtsgewährung zu ermöglichen, werden damit Parteien im Hinblick auf die
(ratenfreie) PKH-Bewilligung gleichgestellt, die im Zuschnitt ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den gleichen Status haben: Eine Partei, die
2000 Euro monatlich verdient und davon 500 Euro auf ein Bauspardarlehen und 200
Euro für einen selbstgenutzten Pkw zahlt, ist in ihrem wirtschaftlichen Gewicht
nicht einer Partei gleichzustellen, die derartige Verbindlichkeiten nicht
bedient, aber monatlich auch nur ein Einkommen von 1300 Euro erzielt. Wegen der
unterschiedlichen Zielsetzung der Prozesskostenhilfe einerseits - nämlich der
Unterstützung solcher Parteien, die ihre verfügbaren Mittel nicht oder nur durch
unwirtschaftliche und damit unzumutbare Umschichtungen aufstocken können - und
der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 2 GKG a. F. andererseits - nämlich der
Abstufung der Gebühren entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen -
kann es deshalb durchaus zur Anhebung des Streitwerts über den Mindestbedarf bei
gleichzeitiger ratenfreier Prozesskostenhilfebewilligung kommen. Ein Gleichklang
zwischen ratenfreier Prozesskostenhilfe und der Festsetzung des Streitwertes auf
den Mindestbetrag mag dem Regelfall entsprechen, eine sachlogische Abhängigkeit
zwischen beiden besteht indes nicht (gegen OLG Hamm, FamRZ 2004, 1297). Der
Streitwert ist vielmehr im Einzelfall unabhängig von einer Ratenfreiheit nach
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu bestimmen, wobei von wesentlicher
Bedeutung ist, ob den im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO zu
berücksichtigenden Belastungen ein wirtschaftlicher Gegenwert korrespondiert -
etwa in Gestalt der wachsenden Lastenfreiheit einer Immobilie oder dem
Nutzungswert eines finanzierten Fahrzeugs - oder ob dies nicht der Fall ist, z.
B. dann, wenn nach Veräußerung oder Versteigerung der Immobilie weiterhin auf
eine verbleibende Restschuld gezahlt wird.
Auf den Streitfall angewandt bedeutet dies, dass die monatlichen Hauslasten, die
der Antragsgegner mit 945 Euro trägt, nicht abzusetzen sind, sondern nur die
Unterhaltszahlbeträge für die beiden gemeinsamen Kinder von je 192 Euro. Der
Streitwert, der hier nur durch die Einkünfte der Parteien und nicht durch
nennenswerte Vermögensgegenstände bestimmt wird, beträgt danach 3 x (1560 Euro +
400 Euro - 192 Euro - 192 Euro) = 4728 Euro. Auf die Beschwerde des
Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners war daher der angefochtene Beschluss
entsprechend zu ändern.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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