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Laufzeitverlängerungsklausel in AGB bei Partnervermittlungsverträgen

 §§ 13, 9, AGBG

§ 627 BGB


BGH

Az.: III ZR 226/97 

Urteil vom 05.11.1998 

= NJW 1999, 276-278


Leitsatz: Nach dem im Verfahren nach § 13 AGBG geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung kann einem Partnerschaftsvermittlungsinstitut die Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel untersagt werden, wenn diese den Eindruck einer festen vertraglichen Bindung erweckt und daher den Kunden - wodurch dieser unangemessen benachteiligt wird - davon abhalten kann, von seinem Recht auf jederzeitige Kündigung des Vertrages nach § 627 BGB Gebrauch zu machen. 


Sachverhalt (vereinfacht): Der Kl. ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Die Bekl., die ein Ehe- und Partnervermittlungsunternehmen betreibt, verwendet in ihren vorformulierten Partnervermittlungsaufträgen, in denen eine Erstlaufzeit von sechs Monaten vorgesehen ist, unter anderem die folgende Klausel: „Sollte wider Erwarten in der normalen Vermittlungszeit das gewünschte Ergebnis nicht eintreten, so verpflichte ich I. (die Bekl.) jetzt schon, mich für die noch einmal zu zahlende, gleich hohe Gesamtvergütung und für dieselben Bedingungen wie im Erstvertrag vorzugsweise bis zum Erfolg, längstens die doppelte Laufzeit wie im Erstvertrag zu vermitteln." Der Kl. ist der Meinung, daß diese Verlängerungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Bekl. darstelle und deshalb gegen § 9 AGBG verstoße. Er nimmt die Bekl. auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in ihren AGB in Anspruch und beantragt, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde, die erstrebte Urteilsformel auf Kosten der Bekl. im Bundesanzeiger bekanntzumachen.


Anmerkung: 

Solche AGB-Klauseln in Partnerschaftsvermittlungsverträgen sind mithin nichtig und nicht Bestandteil des Vertrages! Partnervermittlungsverträge zwischen der Bekl. und ihren Kunden sind vom BGH als Dienstverträge i.S.v. §§ 611 ff. BGB qualifiziert worden. Da es nicht um einen Lohn für den Nachweis eines Partners ging, sondern die Bekl. zum Tätigwerden verpflichtet war. Es kommen somit die Vorschriften zum Dienstvertrag zur Anwendung.


 

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