Ehevertrag –
Versorgungsausgleichsausschluss - Unwirksamkeit
OLG Hamm
Az: 11 UF 235/05
Beschluss vom 03.03.2006
In der Familiensache hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Hamm am 03. März 2006 beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 19. September 2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna im Ausspruch zu Ziffer II. des
Tenors (Versorgungsausgleich) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
2.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR
festgesetzt.
3.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt W in Herne
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die Parteien haben am 31.10.2001 geheiratet. Neun Tage zuvor hatten sie den
notariellen Ehevertrag vom 22.10.2001 geschlossen, in dem es unter Ziffer 2)
heißt:
Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus. Auch bei wesentlicher
Änderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung nicht gerichtlich abänderbar
sein.
Weniger als drei Monate nach der Eheschließung stellte der Antragsteller in dem
Vorverfahren 12 F 8/02 AG Unna den Antrag, die Ehe aufzuheben. Hilfsweise hat er
im Termin am 04.03.2002 auch die Scheidung beantragt. Beide Anträge hat das
Amtsgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 04.03.2002
zurückgewiesen.
Das vorliegende Verfahren wurde durch den am 16.11.2002 eingereichten (und
später zurückgenommenen Scheidungsantrag der Antragsgegnerin eingeleitet. Am
19.11.2002 hat der Antragsteller auch seinerseits erneut die Scheidung
beantragt. Im August 2003 wurde das Verfahren wegen eines Versöhnungsversuchs
ausgesetzt und erst im Februar 2005 auf Antrag des Antragstellers fortgesetzt.
Das Amtsgericht hat die Ehe durch Verbundurteil vom 19.09.2005 geschieden und
den Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2) des Ehevertrages ausgeschlossen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vertrages
gemäß § 138 BGB seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Ausschluss sei
auch nicht gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam geworden, weil das zweite
Scheidungsverfahren erst nach Ablauf eines Jahres eingeleitet worden sei. Durch
den im Verfahren 12 F 8/02 AG Unna vor Ablauf eines Jahres gestellten
Scheidungsantrag des Antragstellers sei die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nicht
ausgelöst worden, weil dieser Antrag zurückgewiesen worden sei. Der Fall der
Zurückweisung des vor Ablauf eines Jahres gestellten Scheidungsantrages sei
nämlich nicht anders zu behandeln als der Fall der Zurücknahme eines solchen
Antrags. Für den letzteren Fall habe der BGH die Unwirksamkeit des Ausschlusses
gemäß § 1408 Abs. 2 BGB klar verneint.
Gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wendet sich die Antragsgegnerin
mit der Beschwerde und stellt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur
Überprüfung.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß den §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1
ZPO zulässig. Sie führt in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Ziffer 3
ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung zum
Versorgungsausgleich, weil das Amtsgericht rechtsirrtümlich die Regelung des
Versorgungsausgleichs abgelehnt und daher die Versorgungsanwartschaften der
Eheleute gar nicht erst ermittelt hat (BGH, FamRZ 1982, S. 152; Zöller, ZPO, 24.
Auflage, § 621 e ZPO, Rdnr. 77).
Nach dem klaren Wortlaut von § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der im notariellen
Vertrag vom 22.10.2001 vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs
unwirksam geworden, weil der Antragsteller schon vor Ablauf der darin
festgelegten Jahresfrist die Scheidung der Ehe beantragt hat. Die vom
Amtsgericht im Anschluss an das OLG Frankfurt (NJW RR 1990, S. 582 ff.)
vertretene Auffassung, dass die Rechtsfolge der Unwirksamkeit entfalle, wenn der
vor Ablauf der Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 BGB gestellte Scheidungsantrag
zurückgewiesen werde, teilt der Senat nicht. Es trifft nicht zu, dass die
Argumente des BGH zur Begründung des rückwirkenden Wegfalls der
Unwirksamkeitsfolge im Falle der Rücknahme des Scheidungsantrags auch bei
Zurückweisung eines vorzeitig gestellten Scheidungsantrags uneingeschränkte
Geltung beanspruchen könnten, wie das OLG Frankfurt in seiner bereits zitierten
Entscheidung gemeint hat.
Die zu entscheidende Rechtsfrage ist ungeklärt. Der BGH hat in der Entscheidung
über die Rechtsfolgen der Rücknahme eines vor Ablauf der Jahresfrist gestellten
Scheidungsantrags (BGH NJW 1986, S. 2318 ff.) ausdrücklich offen gelassen,
welche Rechtsfolgen für den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs
eintreten, wenn der vorzeitig gestellte Scheidungsantrag nicht zurückgenommen,
sondern zurückgewiesen wird. Während das OLG Frankfurt (a.a.O.) entschieden hat,
dass auch die Zurückweisung eines vor Ablauf der Jahresfrist gestellten
Scheidungsantrags zum Wegfall der Unwirksamkeitsfolge aus § 1408 Abs. 2 BGB
führen müsse, überwiegt in der Literatur die Auffassung, dass die gemäß § 1408
Abs. 2 eingetretene Unwirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses auch bei
späterer Zurückweisung des Scheidungsantrags unwirksam bleibe (vergleiche die
Nachweise des Streitstandes bei Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1408 BGB, Rdnr.
31).
2.
Zur Begründung, weshalb der durch einen vor Ablauf der Jahresfrist gestellten
Scheidungsantrag unwirksam gewordene Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei
Rücknahme des Scheidungsantrags wieder auflebt, hat sich der BGH formal auf §
269 Abs. 3 ZPO (rückwirkender Wegfall der durch die Rechtshängigkeit bewirkten
Rechtsfolgen) und inhaltlich darauf berufen, dass nur so verhindert werden
könne, dass sich eine (vertragsreuige) Partei durch Stellung und anschließende
Rücknahme des Scheidungsantrags einseitig von ehevertraglichen Bindungen lösen
könne. Andererseits hat er als Nachteil seiner Auffassung erwogen, dass im
Einzelfall die Rücknahme des Scheidungsantrags nicht auf dem Willen zur
Fortsetzung der Ehe, sondern bei fortbestehender Scheidungsabsicht auf dem
Willen beruhen könne, die zu spät erkannten Rechtsfolgen des § 1408 Abs. 2 BGB
wieder rückgängig zu machen. Gleichwohl müssten solche dem Schutzzweck des §
1408 BGB zuwiderlaufenden Fallgestaltungen hingenommen werden, weil die
Aufklärung der subjektiven Gründe für die Antragsrücknahme aus Gründen der
Praktikabilität nicht in Betracht komme.
3.
Zwar trifft der Hinweis des OLG Frankfurt zu, dass auch die Einreichung eines
Scheidungsantrags vor Ablauf der Frist des § 1408 Abs. 2 BGB unter Inkaufnahme
der Zurückweisung dazu dienen kann, sich einseitig von ehevertraglichen
Bindungen zu lösen, dass rechtfertigt aber nicht, ihn ebenso wie die Rücknahme
eines vorzeitig gestellten Scheidungsantrags zu behandeln:
Zum einen fehlt bei einer Zurückweisung des vor Ablauf der Jahresfrist
gestellten Scheidungsantrags (anders als im Fall der Antragsrücknahme) ein
gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den rückwirkenden Wegfall der
Unwirksamkeitsfolge. Zum anderen trifft nicht zu, dass der Schutzzweck des §
1408 Abs. 2 BGB, den Missbrauch ehevertraglicher Vereinbarungen im Vorfeld einer
Scheidung auszuschließen, bei einer Zurückweisung des Scheidungsantrags ebenso
entbehrlich ist wie bei dessen Rücknahme (so aber OLG Frankfurt, a.a.O., S.
2318). Zwar mag es gemäß den unter Abschnitt 2) dargestellten Erwägungen des BGH
sein, dass bei einer Rücknahme des vor Ablauf der Jahresfrist gestellten
Scheidungsantrags im Regelfall der Schutz des § 1408 Abs. 2 BGB entbehrlich ist,
weil der durch die Rücknahme indizierte Wille zur Fortsetzung der Ehe zeigt,
dass die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht
missbräuchlich im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung herbeigeführt ist.
Im Falle der Zurückweisung des vor Ablauf der Jahresfrist gestellten
Scheidungsantrags ist die Situation aber völlig anders. Da in diesen Fällen der
Scheidungswille fortbesteht, gibt es keine Indizien dafür, dass keiin Missbrauch
ehevertragliche Vereinbarungen im Vorfeld einer Scheidung vorliegt. Die
Anwendbarkeit von § 1408 Abs. 2 BGB auch in diesen Fällen entgegen dem klaren
Wortlaut auszuschließen, hieße also, den Schutzzweck der Vorschrift auszuhöhlen.
Darüber hinaus würde man praktisch als zusätzliches Tatbestandsmerkmal die
Erforderlichkeit des Schutzes vor Missbrauch in den Tatbestand des § 1408 Abs. 2
BGB hineinlesen, obwohl nach dessen Wortlaut kein Zweifel sein kann, dass diese
Vorschrift auch dann eingreift, wenn der Scheidungsantrag von dem durch den
Ehevertrag belasteten Ehegatten gestellt wird, ein Fall des auszuschließenden
Missbrauchs ehevertraglicher Vereinbarungen durch den begünstigten Ehegatten im
Vorfeld der Scheidung also gerade nicht vorliegt (OLG Stuttgart, NJW 1983, S.
458). Die am Zweck der Vorschrift orientierte einschränkende Anwendung des §
1408 Abs. 2 BGB im Falle der Zurückweisung eines vor Fristablauf gestellten
Scheidungsantrags würde daher zu einer uneinheitlichen Anwendung des Gesetzes
führen.
4.
Bei Abwägung aller Argumente scheidet daher nach Auffassung des Senats eine am
Zweck des § 1408 Abs. 2 BGB orientierte Einschränkung der Anwendbarkeit im Falle
der Zurückweisung des Scheidungsantrags aus.
III.
Eine Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz unterbleibt, weil sie sich
nach dem Ergebnis des weiteren Verfahrens zu richten hat.
IV.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1
und 2 ZPO.