Ehevertrag –
Bemessung nachehelicher Unterhalt
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
165/04
Urteil vom
28.02.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe des nachehelichen Unterhalts.
Sie schlossen am 7. Dezember 1987 einen Ehevertrag, indem sie Gütertrennung
vereinbarten und zum Unterhalt folgende Regelung trafen:
"Für den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte berechtigt,
von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts
eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe - ohne
Ortszuschlag - zu verlangen. Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten
bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrags bei der Unterhaltsberechnung außer
Betracht."
Die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. 21. September 1948) war bei Abschluss des
Ehevertrags schwanger. Am 30. Dezember 1987 schlossen die Parteien die - für
beide Parteien zweite - Ehe, aus der eine am 7. Juli 1988 geborene Tochter
hervorging. Seit August 2002 leben die Parteien getrennt. Das Amtsgericht hat
mit Verbundurteil vom 24. Oktober 2003 die Ehe geschieden, den
Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller (Ehemann, geb. 31. Juli
1944) zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe eines von diesem anerkannten
Betrags von 1.782,72 EUR verurteilt; die weitergehende Unterhaltsklage der
Ehefrau, die einen konkreten Unterhaltsbedarf von 4.915 EUR geltend macht und
zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt (994,50 EUR) sowie
Krankheitsvorsorgeunterhalt (271 EUR) verlangt, hat es abgewiesen.
Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und
den Ehemann verurteilt, an sie ab dem 1. April 2004 Unterhalt in Höhe von
monatlich 3.492 EUR zu zahlen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Ehemann
erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils zum Unterhalt; die
Ehefrau verfolgt ihr über das erstinstanzliche Urteil hinausgehendes
Unterhaltsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch der
Ehefrau wegen Erwerbslosigkeit dem Grunde nach für gegeben. Sie habe nach
zwanzigjähriger Pause in ihrem Berufsleben trotz nachhaltiger, umfänglicher,
letztlich aber vergeblicher Bemühungen um einen Arbeitsplatz keine reale
Anstellungschance auf dem Arbeitsmarkt. Das wird auch vom Ehemann, der ihren
Unterhaltsanspruch in Höhe des ehevertraglich vereinbarten Betrages anerkannt
hat, nicht in Zweifel gezogen.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts regelt der Ehevertrag nicht, wie die
Ehefrau geltend macht, lediglich einen Mindestunterhalt. Denn der Satz, nach dem
"ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten ... bis zur Höhe" des
vereinbarten "Unterhaltsbetrages bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht"
bleibe, eröffne gerade die Möglichkeit, den Unterhalt herabzusetzen, wenn der
Zuverdienst die festgelegte Höhe überschreiten sollte. Auch könne die Regelung
nicht dahin verstanden werden, dass der Unterhalt sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen bestimmen sollte - und zwar auch dann, wenn der sich daraus
ergebende Unterhalt höher läge als der vereinbarte Unterhalt; denn dann hätten
die Parteien auf eine vertragliche Regelung verzichten können. Vielmehr hätten
die Parteien, wie sich auch aus ihrer Anhörung ergebe, die Unterhaltslast auf
einen bestimmten Betrag beschränken, aber mit der Ankoppelung an die
Beamtenversorgung eine Wertsicherung erreichen wollen. Motiv sei gewesen, dass
der Ehemann nach einer gescheiterten Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen
seien, das Risiko einer weiteren Unterhaltslast in überschaubarem Rahmen habe
halten wollen.
2. Diese Regelung sei nicht sittenwidrig. Ein Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt sei nicht ausgeschlossen, sondern - gleichgültig aus welchem
Unterhaltstatbestand herrührend - der Höhe nach begrenzt worden. Diese Höhe sei
nach Auffassung beider Parteien unter Berücksichtigung der damaligen
Lebensverhältnisse angemessen gewesen. Das bereinigte Nettoeinkommen des
Ehemannes, der gegenüber zwei Kindern aus erster Ehe Unterhalt in Höhe von
mindestens 1.570 DM monatlich geschuldet habe, habe sich damals auf 4.530 DM
belaufen; bei einer Quote von 3/7 habe sich deshalb ein Unterhalt von knapp
2.000 DM ergeben. Eine Zwangslage, in der sich die Ehefrau aufgrund ihrer
Schwangerschaft bei Vertragsschluss befunden haben möge, begründe keine
Nichtigkeit, weil der Ehevertrag damals keine einseitige Lastenverteilung im
Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts herbeigeführt habe. Durch die Abrede über
einen möglichen Zuverdienst habe sich eher eine Besserstellung der Ehefrau
gegenüber der gesetzlichen Regelung ergeben.
3. Die vereinbarte Unterhaltsbegrenzung sei jedoch im Wege der richterlichen
Ausübungskontrolle zu korrigieren.
Betrachte man die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen
Lebensgemeinschaft, so ergebe sich eine Belastung der Ehefrau daraus, dass sich
die Einkommensverhältnisse des Ehemannes im Verlauf der Ehe außergewöhnlich gut
entwickelt hätten, ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter Bedarf
der Ehefrau somit weit über dem in der Vereinbarung festgelegten Unterhalt
liege. Erschwerend komme hinzu, dass die Parteien bei Abschluss des Ehevertrags
die - auch in der Vertragsbestimmung über die Anrechnung eigenen Einkommens zum
Ausdruck kommende - Vorstellung gehabt hätten, die Ehefrau werde während der Ehe
neben der Versorgung des Kindes wieder arbeiten und sich zusätzlich als Autorin
von Kochbüchern einen geringen Zuverdienst verschaffen. Diese Vorstellung habe
sich nicht verwirklicht, da die Ehefrau in der Ehe nicht erwerbstätig gewesen
sei.
Da die Ehefrau heute im Hinblick auf ihr Alter keine reale Chance zum
Wiedereinstieg in das Berufsleben habe, habe sich für sie aus der gemeinsamen
Entscheidung zur Führung einer Hausfrauenehe mit dem Scheitern der Ehe ein
Nachteil ergeben, den allein zu tragen ihr nicht zugemutet werden könne. Da mit
dem Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und dem Aufstockungsunterhalt nur
Unterhaltsansprüche am Rande des Kernbereichs betroffen seien, erscheine es zwar
nicht gerechtfertigt, der Ehefrau den vollen, sich an den ehelichen
Lebensverhältnissen orientierenden Unterhalt zuzugestehen; jedoch seien die
ehebedingten Erwerbsnachteile auszugleichen. Für deren Bemessung könne auf die
Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Ehevertrags zurückgegriffen werden.
Danach sei den Parteien ein in der Ehe zu erzielender Zuverdienst der Ehefrau -
als der im Scheidungsfall voraussichtlich Unterhaltsberechtigten - in Höhe des
festgesetzten Unterhaltsbetrags durchaus wahrscheinlich und angemessen
erschienen. Deshalb habe der Ehefrau einen solches zusätzliches Einkommen auch
im Scheidungsfall weiterhin anrechnungsfrei zustehen sollen. Deshalb könne die
Ehefrau nunmehr - nachdem sich die Vorstellung eines in der Ehe zu erzielenden
und auch über den Scheidungszeitpunkt hinaus erreichbaren Zuverdienstes
zerschlagen habe - Unterhalt in Höhe des zweifachen Grundgehalts der
Besoldungsgruppe A 3 beanspruchen. Damit seien auch Alters- und
Krankenvorsorgeunterhalt abgegolten.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang
stand.
1. Der Ehemann schuldet der Ehefrau, die trotz hinreichender Bemühungen keinen
Arbeitsplatz mehr findet, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB).
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nicht nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), da die Parteien in ihrem Ehevertrag
insoweit eine eigenständige Regelung getroffen haben. Zwar hat die Ehefrau
behauptet, die Parteien hätten mit ihrem Ehevertrag lediglich einen
Mindestunterhalt festschreiben wollen. Dem ist das Oberlandesgericht indes nicht
gefolgt. Seine Auffassung, die Parteien hätten mit ihrem Ehevertrag die
Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes als des mutmaßlichen Unterhaltsschuldners
der Höhe nach begrenzen wollen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sie beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung des Ehevertrags, die vom
Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche oder
allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht.
Derartige Auslegungsfehler hat die Revision der Ehefrau nicht aufgezeigt. Soweit
sie rügt, die Unterhaltsvereinbarung sei "so schwammig und schlecht formuliert",
dass sie keine geeignete Grundlage zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs
darstelle, kann sie damit nicht durchdringen. Auch wenn man den Wortlaut der
getroffenen Abrede - mit der Revision der Ehefrau - als unzulänglich ansehen
wollte, so wäre doch von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass Vertragsparteien
mit der von ihnen getroffenen Abrede einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins
Auge gefasst und verfolgt haben, den sie mit der gewählten Formulierung zum
Ausdruck bringen wollten. Nur in Ausnahmefällen kann deshalb die Möglichkeit in
Betracht gezogen werden, dass sich ein Vertrag - etwa wegen seines absolut
widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts - als einer Auslegung nicht
zugänglich erweist (BGHZ 20, 109, 110). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
2. Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag auch zu Recht für wirksam erachtet.
Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601
und Senatsurteil vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005, 1444), darf die
grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen zwar nicht dazu führen, dass
der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen
beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident
einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die
hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der
Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der
getroffenen Abrede - unter verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar
erscheint. Im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle hat das Oberlandesgericht
deshalb zunächst zu prüfen, ob die vereinbarte Begrenzung des Unterhalts, allein
oder im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Ehevertrags, schon im
Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen
Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von
der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen
Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder
teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen
Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht verneint, weil die vertragliche
Regelung - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses -
keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau begründet habe. Es
hat dies aus dem Umstand gefolgert, dass die vereinbarte Unterhaltshöhe in etwa
der am damaligen bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes ausgerichteten
Unterhaltsquote entsprach. Die Ehefrau sei durch die Möglichkeit eines
anrechnungsfreien Zuverdienstes in gleicher Höhe sogar über die gesetzliche
Regelung hinaus begünstigt worden. Dies ist frei von Rechtsirrtum; auch die
Revision der Ehefrau erinnert hiergegen nichts. Nicht zu beanstanden ist auch,
dass das Oberlandesgericht die Abrede nicht schon deshalb für unwirksam erachtet
hat, weil die Ehefrau bei deren Abschluss schwanger war. Wie das
Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, vermag - jenseits der
Anfechtungsgründe des § 123 BGB - die durch eine Schwangerschaft begründete
Zwangslage der Ehefrau Zweifel an der Wirksamkeit nur zu begründen, wenn durch
den Vertrag für den Scheidungsfall eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil
der Schwangeren herbeigeführt wird. Dies war, wie dargelegt, hier im maßgebenden
Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht der Fall.
3. Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings, dass das Oberlandesgericht die
Höhe des geschuldeten Unterhalts nach dem Doppelten des im Ehevertrag
vereinbarten Unterhaltssatzes bemessen hat.
a) Hält ein Ehevertrag, wie hier, der Wirksamkeitskontrolle stand, so muss der
Tatrichter nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Ausübungskontrolle
prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte
Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom
anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass
diese durch den Ehevertrag wirksam abbedungen sei. Dafür ist entscheidend, ob
sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe - aus dem vereinbarten
Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt,
die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener
Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die
Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der
Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die
tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der
ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend
abweicht (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606
und vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 = FamRZ 2005, 1444, 1446).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht festgestellt.
aa) Eine die Vertragsanpassung rechtfertigende erhebliche Abweichung der
tatsächlichen Verhältnisse in der Ehe von der ursprünglichen Lebensplanung der
Ehegatten kann - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht in dem
Umstand gefunden werden, dass der Ehemann nach Abschluss des Ehevertrags eine
außergewöhnliche Steigerung seines Einkommens erzielt hat. Denn mit der im
Ehevertrag vorgesehenen Limitierung des nachehelichen Unterhalts haben die
Parteien festgelegt, dass sich die Unterhaltshöhe gerade nicht nach den
jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen bemessen, sondern sich nach der dort
genannten Gruppe der Beamtenbesoldung als einer dynamischen Bezugsgröße
bestimmen soll. Da der Ehevertrag wirksam ist, ist die von den Parteien gewollte
Abkoppelung des nachehelichen Unterhalts von der späteren Einkommensentwicklung
der Parteien bindend.
bb) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnisse
von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Lebensplanung könnte
aber darin begründet sein, dass die Parteien bei Vertragsschluss über die
Aufteilung von Erwerbstätigkeit einerseits und Haushaltsführung sowie
Kinderbetreuung andererseits Vorstellungen hatten, die sie später nicht in der
vorgestellten Weise umgesetzt haben. Das wäre möglicherweise dann der Fall, wenn
die Parteien bei Abschluss ihres Ehevertrags davon ausgegangen sind, die Ehefrau
werde neben der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in nicht unerheblichem
Umfang - sei es in ihrem erlernten Beruf, sei es als Autorin von Kochbüchern
oder in sonstiger Weise - erwerbstätig sein, und wenn diese Erwartung nicht
verwirklicht worden ist.
Das Oberlandesgericht hat zwar festgestellt, dass die Ehefrau in der Ehe nicht
erwerbstätig war; es hat jedoch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob
und in welchem Umfang die Ehefrau nach den Vorstellungen, welche die Parteien
beim Vertragsschluss hatten, in der Ehe hätte erwerbstätig sein sollen. Auch hat
es nicht festgestellt, warum die Parteien ihre etwaige Vorstellung, die Ehefrau
solle auch in der Ehe - neben der Haushaltsführung und der Betreuung des
gemeinsamen Kindes - in nicht unerheblichem Umfang erwerbstätig sein, nicht
weiterverfolgt haben. Nur eine solche Feststellung würde indes eine Beantwortung
der Frage erlauben, inwieweit der Ehefrau ein Festhalten am Ehevertrag im
Hinblick darauf unzumutbar ist, dass sie - entgegen den ursprünglichen und für
die vertragliche Abrede maßgebenden Planungen der Parteien - in der Ehe dann
doch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Für die danach notwendigen
Feststellungen trägt die Ehefrau die Darlegungslast, der sie allerdings bislang
nicht nachgekommen ist.
c) Die genannten Voraussetzungen müssen nicht nur erfüllt sein, damit überhaupt
eine richterliche Vertragsanpassung Platz greifen kann; sie beschränken auch die
Reichweite einer solchen Anpassung. Eine richterliche Vertragsanpassung kommt
nur in Betracht, soweit die Vorstellungen, welche die Parteien bei Abschluss des
Ehevertrags von der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau hatten, von der
später tatsächlich geführten "Hausfrauenehe" erheblich abgewichen sind und der
Ehefrau wegen dieser Abweichung ein Festhalten am Ehevertrag nicht zugemutet
werden kann. Soweit hingegen die dem Ehevertrag zugrunde liegenden Vorstellungen
der Parteien mit der späteren Gestaltung des ehelichen Lebens in Einklang stehen
oder sich nur unwesentlich anders entwickelt haben, ist für eine
Vertragsanpassung von vornherein kein Raum; insoweit bleiben vielmehr die im -
wirksamen - Ehevertrag getroffenen Regelungen unverändert in Geltung.
Im vorliegenden Fall sind die Parteien davon ausgegangen, dass sich die Ehefrau
zumindest mit einem Teil ihrer Arbeitskraft der Haushaltsführung und der
Kindesbetreuung widmen würde. Ein auf diesen Teil ihrer Tätigkeit entfallender
Erwerbsverzicht sollte - für den Scheidungsfall - durch den ihr im Ehevertrag
zugebilligten Unterhaltsbetrag ausgeglichen werden. Da der Ehevertrag wirksam
ist, hat es insoweit mit der ehevertraglichen Regelung sein Bewenden. Etwas
anderes gilt nur insoweit, als die Parteien beim Vertragsabschluss davon
ausgegangen sind, die Ehefrau werde in der Ehe in nicht unerheblichem Umfang
auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die sie nach einer etwaigen Scheidung
fortsetzen könnte. Nur hinsichtlich dieses - in seinem Umfang, wie dargelegt,
bislang nicht festgestellten - Teilbereichs fallen die dem Ehevertrag zugrunde
liegenden Vorstellungen der Parteien und deren spätere tatsächliche
Lebensführung auseinander. Nur dieser Teilbereich ist folglich auch einer
richterlichen Vertragsanpassung zugänglich; nur im Rahmen der von den Ehegatten
vorgestellten, aber nicht verwirklichten Erwerbsarbeit der Ehefrau in der Ehe
käme deshalb ein über die ehevertragliche Regelung hinausgehender
unterhaltsrechtlicher Ausgleich für den weitergehenden Erwerbsverzicht der
Ehefrau in Betracht.
Dieser einer etwaigen richterlichen Vertragsanpassung verbleibende Teilbereich
kann nicht dadurch der veränderten Entwicklung angepasst werden, dass der
Ehefrau - wie im angefochtenen Urteil geschehen - ein zusätzlicher
Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, der sich nach dem ihr nach dem Ehevertrag
anrechnungsfrei verbleibenden Zuverdienst bestimmt. Das wäre nur dann
gerechtfertigt, wenn die Parteien - nach ihren Vorstellungen im Zeitpunkt des
Ehevertrags - davon ausgegangen wären, die Ehefrau werde in der Ehe einen
Zuverdienst in dieser Höhe erzielen und deshalb auch nach der Beendigung der Ehe
durch Scheidung erzielen können. Dafür ist indes bislang nichts dargetan.
d) Durch richterliche Anpassung von Eheverträgen sollen ehebedingte Nachteile
ausgeglichen werden. Solche Nachteile liegen vor, wenn ein Ehegatte um der
gemeinsamen Lebensplanung willen für sein berufliches Fortkommen Risiken auf
sich genommen hat, und wenn diese Risiken sich aufgrund von Abweichungen der bei
Vertragsschluss vorgestellten Lebenssituation von der späteren tatsächlichen
Lebenslage im Scheidungsfall als Nachteil konkretisieren. Denn es geht nicht an,
dass das Risiko des Fehlschlagens eines gemeinsamen Lebensplanes einseitig nur
einen Partner belastet. Daraus folgt allerdings zugleich, dass ein durch einen
wirksamen Ehevertrag benachteiligter Ehegatte im Rahmen der Ausübungskontrolle
auch nicht besser gestellt werden darf, als er sich ohne die Übernahme dieser
Risiken - also insbesondere bei kontinuierlicher Fortsetzung seines vorehelichen
Berufswegs - stünde.
Auch wenn im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung der unter b) und c)
dargestellten Gesichtspunkte - eine Vertragsanpassung zugunsten der Ehefrau in
Betracht käme, so könnte ein ihr zuzubilligender Unterhaltsbetrag deshalb
jedenfalls den Verdienst nicht überschreiben, den sie erzielt hätte, wenn sie
nach ihrer ersten Ehe nicht den Antragsteller geheiratet und in der mit ihm
geführten Ehe auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hätte. Darüber hinaus ist im
vorliegenden Fall auch zu bedenken, dass Nachteile, die sich für die
"Berufsbiographie" der Ehefrau ergeben, weil diese bereits während und nach
ihrer ersten Ehe, aus der ebenfalls ein Kind hervorgegangen ist, nur teilweise
erwerbstätig war, nicht - als Ausgleichung ehebedingter Nachteile - auf den
Ehemann der zweiten Ehe verlagert werden können. Ob die Ehefrau - sofern die
übrigen Voraussetzungen einer richterlichen Vertragsanpassung vorliegen - bei
Anwendung dieser Grundsätze das Zweifache der im Ehevertrag in Bezug genommenen
Beamtenbesoldung als Unterhalt beanspruchen könnte, erscheint nach den
vorliegenden Daten ihrer Erwerbsbiographie zweifelhaft und bedarf
tatrichterlicher Klärung.
III.
Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in
der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es - wie dargelegt - an den
erforderlichen Feststellungen zu den im Rahmen der richterlichen
Ausübungskontrolle maßgebenden Umständen fehlt. Diese Feststellungen wird das
Berufungsgericht nachzuholen haben.