Ehewohnung von
Schwiegereltern –Wertsteigerung - Ersatzanspruch
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 15 U 19/07
Urteil vom
05.11.2007
In dem Rechtsstreit hat der 15.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom
15.10.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
13.02.2007 geändert.
Der Beklagte wird neben der gesondert in Anspruch genommenen Frau U... T... als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.02.2005 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger macht gegen den Beklagten, den Vater seiner geschiedenen Ehefrau,
Zahlungsansprüche wegen erbrachter Umbau und Ausbauarbeiten in dem
Zweifamilienwohnhaus L...Straße...in R...geltend.
Der Kläger war mit der Tochter des Beklagten bis zur Scheidung am 20.05.2005
verheiratet. Der Beklagte und seine Ehefrau waren Eigentümer des oben genannten
Hauses, das sie bis zum Verkauf selbst bewohnten. Der Kläger und seine Familie,
die zunächst eine gemietete Doppelhaushälfte bewohnten, bezogen im Jahre 2001
zunächst das Gästezimmer im Wohnhaus der Schwiegereltern. Die Parteien
vereinbarten, das Zweifamilienhaus auszubauen und zu renovieren. Dabei sollte
das Obergeschoss zu Wohnzwecken für die Familie des Klägers ausgebaut und mit
dem Dachgeschoss verbunden werden. Zur Finanzierung der Renovierungsmaßnahmen
nahm der Beklagte einen Kredit in Höhe von 100.000,00 DM auf. Nachdem die
Umbauarbeiten am 01.10.2001 fertig gestellt waren, zogen der Kläger und seine
Familie in die Obergeschosswohnung ein. Absprachegemäß zahlte der Kläger die
Kreditraten für den von dem Beklagten aufgenommenen Kredit. Im Januar 2002
trennte sich der Kläger von seiner damaligen Frau und zog unter Einstellung der
monatlichen Zahlungen aus der ehegemeinschaftlichen Wohnung aus. Im Mai 2002
verließ auch die damalige Frau des Klägers die Obergeschosswohnung. Die Ehe des
Beklagten ist inzwischen geschieden worden. Das Zweifamilienhaus wurde im Jahre
2003 für 345.000,00 Euro verkauft.
Der den Rechtsstreit einleitende Mahnbescheid ist dem Beklagten am 3. Februar
2005 zugestellt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe absprachegemäß erhebliche unentgeltliche
Eigenarbeitsleistungen im Haus seiner Schwiegereltern ausgeführt und insgesamt
25.000,00 Euro in den Ausbau der Wohnung investiert. Er hat weiter ausgeführt,
es sei zwischen ihm sowie den Schwiegereltern vor Durchführung der Umbau und
Renovierungsarbeiten vereinbart worden, dass nach Auslaufen der 10
E-Abschreibungen für die Grundstückseigentümer , die Grundbesitzung auf ihn und
seine damalige Frau überschrieben werden sollte. Die unentgeltlichen
Arbeitsleistungen und die finanziellen Aufwendungen habe er nur deshalb
erbracht, um für sich und seine Familie eine Ehewohnung zu schaffen und diese
künftig zu bewohnen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, die
ursprünglich 92 qm große Wohnung im Obergeschoss sei durch seine Arbeiten und
den Ausbau des Dachbodens auf insgesamt 140 qm Wohnfläche vergrößert worden. Der
Mietwert sei von ca. 460,00 Euro warm auf 800,00 Euro warm pro Monat gestiegen
und der Verkehrswert des Zweifamilienhauses habe sich durch seine Arbeiten um
mindestens 100.000,00 Euro erhöht.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten neben der gesondert in Anspruch genommenen Frau U... T... als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass jemals die Rede davon gewesen sei, das Haus auf den
Kläger und seine Tochter zu überschreiben. Der Kläger habe auch keinerlei
finanziellen Beitrag zum Um und Ausbau des Hauses getätigt. Alle Kosten seien
von ihm und seiner damaligen Ehefrau übernommen worden. Mit dem Kläger sei ein
Mietvertrag abgeschlossen worden. Etwaige Aufwendungsansprüche seien im Übrigen
verjährt.
Das Landgericht Oldenburg hat nach Beweisaufnahme zu der behaupteten
Übertragungsvereinbarung die Klage mit Urteil vom 13.02.2007 abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, mietvertragliche Ansprüche
bestünden nicht. Derartige Ansprüche wären im Übrigen auch verjährt. Auch
Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen Bereicherung seien
nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der erstinstanzlichen Feststellungen sowie im
Übrigen Bezug genommen wird, richtet sich die form- und fristgerechte Berufung
des Klägers.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag
zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt
ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen U... T... und A...
T....
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten als Gesamtschuldner mit seiner geschiedenen
Ehefrau, der Zeugin U... T..., wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes gemäß §
812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB die Zahlung von 20.000,00 Euro nebst Zinsen für
die von ihm - teilweise unter Mithilfe seiner Bekannten - im Hause seiner
früheren Schwiegereltern in R..., L...straße ..., erbrachten Arbeitsleistungen
verlangen.
Aufgrund des Parteivortrags und des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten
Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass die Parteien vor dem Bezug der
Obergeschosswohnung im Hause L...straße... durch den Kläger, seine Ehefrau und
seine zwei Kinder vereinbart hatten, dass das Zweifamilienhaus in Eigenleistung
renoviert und das Obergeschoss nebst Dachgeschoss durch den Kläger für eigene
Wohnzwecke ausgebaut werden sollte. Dabei sollten die gesamten Materialkosten
von dem vom Beklagten aufgenommenen Kredit über 100.000,00 DM beglichen werden
und der Kläger die monatlichen Raten für den Kredit in Höhe von 900,00
DM/monatlich allein tragen.
Dass die Parteien darüber hinaus ein Mietverhältnis für die Obergeschosswohnung
begründen wollten, steht nicht fest.
Ein schriftlicher Mietvertrag ist unstreitig nicht abgeschlossen worden. Dem
Kläger ist seinerzeit lediglich der Ausbau des Ober und Dachgeschosses gestattet
worden. Eine Ausbauverpflichtung als Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung
hatte der Kläger erkennbar nicht übernommen. Dass der Betrag von 900,00 DM für
den Kredit als Mietzinszahlung für die unstreitig vom Kläger in Eigenleistung
ausgebaute Obergeschosswohnung, die zu einer erheblichen Wertsteigerung des
Zweifamilienhauses geführt hatte, vereinbart war, hat der Kläger bereits in
erster Instanz in Abrede gestellt. Das pauschale gegenteilige Vorbringen des
beweispflichtigen Beklagten ist bereits unsubstantiiert. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass die Parteien trotz der familiären Beziehungen, der Eigenleistungen
des Klägers und der Tatsache, dass der Kläger den Kredit allein abzahlen sollte,
obwohl unstreitig ein erheblicher Teil des Kredits nicht für das Material des
Ober und Dachgeschossausbaus verwendet wurde, sondern dem Haus im übrigen zugute
kam, einen konkreten Mietvertrag begründet haben, sind weder vorgetragen worden
noch ersichtlich.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten, nachdem er und seine Familie die
ausgebaute Obergeschosswohnung im früheren Hause der Schwiegereltern im Januar
bzw. Mai 2002 geräumt hatten, ein Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls des
rechtlichen Grundes zu. Rechtsgrund für die vom Kläger im Hause des Beklagten
erbrachten Eigenleistungen war die oben wiedergegebene Vereinbarung der
Parteien. Beide Parteien gingen davon aus, dass dem Kläger und seiner Familie
die in Eigenleistung auszubauende Obergeschosswohnung auf Dauer zu Wohnzwecken
überlassen werden sollte. Der Beklagte und seine Ehefrau haben die ganz
erheblichen Arbeitsleistungen des Klägers, der von Beruf Bauingenieur mit
vorheriger handwerklicher Ausbildung ist, in Kenntnis dessen entgegengenommen,
dass dieser den Zweck verfolgte, für sich und seine Familie eine Ehewohnung zu
schaffen und diese künftig zu bewohnen. Die Eigentümer konnten sich
billigerweise dem Ansinnen des Klägers und seiner Ehefrau nicht verschließen, da
sie wussten, dass der Kläger, der sich mit dem Gedanken getragen hatte,
anderweitig zu bauen, die Eigenleistungen ansonsten nicht erbracht hätte. Ein
anderer Zweck für die umfangreichen unentgeltlichen Arbeitsleistungen des
Klägers ist im Übrigen nicht ersichtlich.
Der Kläger hat bereits in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, welche
Arbeiten er zusammen mit seinen Bekannten, die ihn bei der Erbringung der ihm
obliegenden Eigenleistungen unterstützten, im Einzelnen im Obergeschoss und
Dachgeschoss zur Erstellung der Familienwohnung durchgeführt hat. Seinen Vortrag
zu den angefallenen Arbeitsstunden, der Erhöhung der Wohnfläche von 92 qm auf
140 qm, der Erhöhung des Mietwertes von 460,00 Euro warm auf 800,00 Euro warm
und der Erhöhung des Verkehrswertes des Zweifamilienhauses durch seine
ausgeführten Arbeiten um mindestens 100.000,00 DM, ist der Beklagte nicht
entgegengetreten. Auch in der Berufungsinstanz hat der Beklagte den Vortrag des
Klägers nicht substantiiert bestritten. Er hat sich auf die Wiederholung der
Behauptung beschränkt, alle vom Kläger vorgetragenen finanziellen Aufwendungen
seien von ihm mit Mitteln des Kredits beglichen worden. Zwar haben die Zeuginnen
U... T... und A... T... dieses Vorbringen des Beklagten bestätigt, so dass dem
Kläger kein Anspruch auf Erstattung seiner behaupteten finanziellen Aufwendungen
zusteht. Die Zeuginnen haben jedoch auch bekundet, dass bezüglich der vom Kläger
erbrachten Eigenleistungen keine Zahlungen erfolgt sind. Auch wenn der Kläger
somit nicht bewiesen hat, dass er selbst finanzielle Mittel für die Baumaßnahmen
aufgewandt hat, steht aufgrund seines unwidersprochen gebliebenen Vortrags fest,
dass er jedenfalls unentgeltliche Arbeitsleistungen im Wert des geltend
gemachten Betrages erbracht hat. Der Kläger und seine Familie haben die
ausgebaute Wohnung nur kurze Zeit genutzt. Seit Mai 2002 ist der Rechtsgrund für
die erbrachten Leistungen entfallen und der Beklagte und seine Frau waren in der
Lage, die ausgebaute Wohnung im Obergeschoss zu nutzen. Angesichts der
unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers zur Verkehrswertsteigerung des
Hauses, der Tatsache, dass der Beklagte und seine Frau das Zweifamilienhaus 2003
für 345.000,00 Euro verkauft haben sowie der allgemein bekannten Tatsache, dass
gerade bei Renovierungs- und Umbauarbeiten die Arbeitskosten einen
entscheidenden Kostenfaktor darstellen, hat der Senat keinen Zweifel, dass auf
Seiten des Beklagten durch die Arbeiten des Klägers eine Bereicherung in Höhe
von 20.000,00 Euro eingetreten ist.
Die Berufung des Klägers erweist sich demgemäß als begründet, auch wenn er
seinen Vortrag bezüglich der Eigentumsüberschreibung und der finanziellen
Aufwendungen nicht beweisen konnte.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 ZPO.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass die Revision zuzulassen, besteht nicht.