Eigenbedarfskündigung – Verzicht des Vermieters - Schriftformerfordernis
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
223/06
Urteil vom
04.04.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
9. März 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main,
17. Zivilkammer, vom 20. Juli 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch den Kauf des Hausgrundstücks F. straße in S. traten die Kläger als
Vermieter in den von den Beklagten als Mieter mit der Voreigentümerin
geschlossenen Mietvertrag vom 21. November 1991 über eine Dreizimmerwohnung ein.
In § 27 des Mietvertrags mit der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" ist
eingetragen: "- siehe Anlagen -".
Die Kläger sprachen mit Schreiben vom 26. August 2002 und vom 31. August 2004
gegen die Beklagten die ordentliche Kündigung des Mietvertrags jeweils zum
Ablauf des nächsten Jahres aus. Daneben erklärten sie mit Schreiben vom 29.
Januar 2004 und 26. Juli 2004 fristlose Kündigungen des Mietverhältnisses. Die
ordentlichen Kündigungen begründeten die Kläger mit Eigenbedarf ihrer
erwachsenen Tochter.
Die Beklagten widersprachen den Kündigungen und bestritten die Richtigkeit der
zur Begründung der Kündigungen vorgetragenen Tatsachen. Hinsichtlich der
Kündigungen wegen Eigenbedarfs berufen sich die Beklagten auf die von ihnen
vorgelegte Version der Anlage zu § 27 des Mietvertrags, die unter anderem
folgenden Satz enthält:
"12. Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf wird verzichtet".
Demgegenüber behaupten die Kläger, die von ihnen in den Rechtsstreit eingeführte
Version der Anlage zu § 27 des Mietvertrags, die keine Bestimmung zu einer
Kündigung wegen Eigenbedarfs enthält, sei von den Mietvertragsparteien in den
Mietvertrag einbezogen worden.
Bei beiden von den Parteien vorgelegten Versionen der Anlage zu § 27 des
Mietvertrags handelt es sich jeweils um ein einzelnes, loses Blatt mit der
Überschrift "§ 27 - Sonstige Vereinbarungen" ohne weitere Hinweise auf ein
bestimmtes Mietverhältnis und ohne Unterschriften oder Paraphen.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten
gemieteten Wohnung abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht
die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kündigung vom 26. August 2002 wegen Eigenbedarfs der Tochter der Kläger sei
wirksam. Dabei könne dahinstehen, welchen Inhalt die gemäß § 27 des Mietvertrags
vorgesehene Anlage habe. Denn selbst wenn sie in der von den Beklagten
vorgelegten Version vereinbart worden sei, fehle es ihr an der für die
Wirksamkeit erforderlichen Schriftform gemäß § 550 BGB (§ 566 BGB aF), weil sie
weder mit dem Mietvertrag verbunden noch unterzeichnet sei, noch im Text auf den
Hauptvertrag Bezug nehme.
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei daher vertraglich nicht ausgeschlossen
gewesen und auch im Übrigen formell ordnungsgemäß erklärt worden. Der
Eigenbedarf der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen,
das Räumungsverlangen somit berechtigt.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
Die Kläger haben das Mietverhältnis wirksam gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs gekündigt.
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist zwischen den Mietvertragsparteien nicht
ausgeschlossen worden, so dass auch die Kläger als Erwerber des Grundstücks
nicht gemäß § 566 BGB einer Beschränkung der Kündigung wegen Eigenbedarfs
unterliegen.
Soll ein Kündigungsausschluss für längere Zeit als ein Jahr gelten, so ist
hierfür Schriftform erforderlich (§ 550 Satz 1 BGB). Wird die Schriftform nicht
eingehalten, so ist das Mietverhältnis ohne Beachtung der
Kündigungsbeschränkung, frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des
Wohnraums, kündbar (§ 550 Satz 2 BGB). Das ist hier der Fall.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Vereinbarung über den
Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarfs für mehr als ein Jahr der
Schriftform des § 550 BGB bedarf.
a) Nach einer Ansicht ist die vertragliche Regelung allerdings dann nicht
formbedürftig, wenn der Vermieter lediglich auf bestimmte Kündigungsgründe, wie
beispielsweise die Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB,
verzichtet, weil sich nur ein genereller Kündigungsverzicht unmittelbar auf die
Dauer des Mietverhältnisses auswirke (LG Mannheim ZMR 1978, 54; Bub/Treier/Heile,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rdnr. 730). Wenn nur das
Kündigungsrecht einer Partei ausgeschlossen werde, handele es sich nicht um die
Befristung eines Vertrags, so dass keine Schriftform erforderlich sei (Sternel,
Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 60).
b) Nach anderer Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat,
genügt bereits der Ausschluss lediglich bestimmter Kündigungsgründe, etwa wegen
Eigenbedarfs, um die Formbedürftigkeit zu bejahen (LG Berlin WuM 1991, 498; LG
Hamburg ZMR 2001, 895; Sonnenschein, NZM 2000, 1, 8 f. m.w.N.). Die Schriftform
sei nach dem Sinn und Zweck des § 550 BGB auch für den eingeschränkten,
einseitigen Kündigungsverzicht erforderlich.
c) Letztere Ansicht trifft zu. Die Gegenmeinung ist nicht mit dem Sinn und Zweck
von § 550 BGB vereinbar. § 550 BGB, der im Wesentlichen unverändert § 566 BGB aF
entspricht, verfolgt vor allem den Zweck, es dem Grundstückserwerber, der in
einen bestehenden Mietvertrag eintritt, zu erleichtern, sich über den Umfang der
auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten (BGHZ 136, 357, 370; BGHZ 52, 25,
28). Hauptzweck des Schriftformerfordernisses (neben Warn- und Beweisfunktion)
ist also der Schutz des Informationsinteresses eines potentiellen
Grundstückserwerbers (Bub/Treier/Heile, aaO, II Rdnr. 726).
Dies gilt auch im Fall des - eingeschränkten - Kündigungsverzichts wegen
Eigenbedarfs. Ohne Einhaltung der Schriftform würde dem Erwerber anhand des
Mietvertrags die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht zur Kenntnis gelangen,
obwohl gerade der Erwerber von Wohnraum nicht selten ein gesteigertes Interesse
an dem Sonderkündigungsrecht haben wird. Für den Erwerber ist - worauf die
Revisionserwiderung zutreffend hinweist - nicht nur ein genereller
Kündigungsausschluss von entscheidender Bedeutung, sondern auch eine wesentliche
Kündigungsbeschränkung, die auf Dauer gilt. Der Ausschluss der
Eigenbedarfskündigung stellt eine nicht unwesentliche Einschränkung des
verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 GG) des Erwerbers dar.
2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die
Anforderungen an die Wahrung der Schriftform gemäß § 126 BGB verkannt.
Wenn die Vertragschließenden wesentliche Bestandteile des Mietvertrags - dazu
gehört hier der Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung - nicht in die
Vertragsurkunde selbst aufnehmen, sondern in andere Schriftstücke auslagern, so
dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem
Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, muss zur Wahrung der
Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise
zweifelsfrei kenntlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII
ZR 92/04, NZM 2007, 127, unter 2 c). Das ist hier nicht geschehen. Die
Zusatzvereinbarung - gleich in welcher der von den Parteien vorgelegten
Versionen - ist weder mit dem Mietvertrag verbunden noch unterzeichnet worden
und nimmt im Text nicht auf den Hauptvertrag Bezug. Eine zweifelsfreie Zuordnung
einer der Anlagen zur Haupturkunde des Mietvertrags ist nach den zutreffenden
Feststellungen des Berufungsgerichts damit nicht gegeben.
Der bloße Hinweis in § 27 des Mietvertrags auf nicht näher bezeichnete "Anlagen"
reicht entgegen der Auffassung der Revision zur Wahrung der Schriftform nicht
aus. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre abweichende Auffassung auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2002 (XII ZR 253/01, NJW
2003, 1248, unter 2 a). Mit dem von der Revision aus dem Zusammenhang gerissenen
Satz, für den Schutzzweck des § 566 BGB aF reiche es aus, dass ein späterer
Grundstückserwerber durch die Verweisung im Hauptvertrag auf die Existenz einer
Anlage hingewiesen werde, hat der Bundesgerichtshof in der genannten
Entscheidung lediglich die Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Rückverweisung
einer Anlage auf den Mietvertrag begründet, aber nicht ausgesprochen, der bloße
Hinweis auf Anlagen zum Mietvertrag genüge bereits dem Schriftformerfordernis.
3. Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Gründe für die
Eigenbedarfskündigung der Kläger festgestellt hat, erhebt die Revision keine
Rüge. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.