Eigenbedarfskündigung – Einzug des Schwagers
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
247/08
Beschluss vom
03.03.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
1.
Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mieterin einer Wohnung im Haus der dort auch
selbst mit ihrer Familie wohnenden Klägerin in I. , die sie zusammen mit ihrer
Tochter, der Beklagten zu 2, bewohnte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 kündigte
die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2007 mit der Begründung, sie wolle
die Wohnung dem Bruder ihres Ehemannes und dessen Ehefrau sowie zwei
minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es bestehe zwischen den Familien
ein besonders enger persönlicher Kontakt und deshalb ein Wunsch nach größerer
Nähe, die sich durch einen Einzug in die bislang von den Beklagten inne
gehaltene Wohnung verwirklichen lasse.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision haben die Beklagten geltend gemacht, dass das Berufungsgericht zu
Unrecht einen "besonders engen Kontakt" zwischen der Klägerin und ihrem Schwager
bzw. dessen Familie und eine "moralische Verpflichtung und sittliche
Verantwortung" der Klägerin, für den Wohnbedarf ihres Schwagers Sorge zu tragen,
angenommen und deshalb den von der Klägerin geltend gemachten Eigenbedarf für
begründet erachtet habe.
Nachdem die Beklagten im Laufe des Revisionsverfahrens aus der
streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sind, hat die Klägerin - mit
Zustimmung der Beklagten - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
2.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten
aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur und der
Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretenen Auffassung zutreffend
davon ausgegangen, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters
Eigenbedarf zumindest dann begründen kann, wenn ein besonders enger Kontakt
besteht (vgl. LG Frankfurt, NJOZ 2005, 3197; OLG Braunschweig, NJW-RR 1994, 597
(Cousine); MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 78; vgl. ferner
Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 573 BGB Rdnr. 51 f. m.w.N.).
Einen solch engen Kontakt hat das Berufungsgericht nach persönlicher Anhörung
der Parteien in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei bejaht.