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Eigenheimzulage bei ALG II nicht bedarfsmindernd Bundessozialgericht Az.: B 4 AS 19/07 R Urteil vom 30.09.2008 Vorinstanz: Sozialgericht Dortmund, Az.: S 27 AS 378/05, Urteil vom 18.05.2006 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 12 AS 32/06, Urteil vom 09.05.2007
Entscheidung: Auf die Revision der
Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Streitig ist die Berücksichtigung
der dem Kläger gezahlten Eigenheimzulage als Einkommen bei der Berechnung der
Regelleistung nach dem SGB II. Der 1952 geborene Kläger ist
alleinstehend und lebt mit seinem volljährigen Sohn in einem Eigenheim mit einer
Wohnfläche von 91,04 qm auf einem Grundstück von 332 qm. Der Kläger hatte im
Jahre 2005 monatliche Schuldzinsen zur Finanzierung des Objekts in Höhe von 471
Euro aufzubringen. Der beklagte Grundsicherungsträger bewilligte ihm für die
Zeit vom 26.6. bis 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II, lehnte die im Februar 2005 beantragte Gewährung von Arbeitslosengeld
II (Alg II) aber für die Zeit vom 1.3. bis 25.6.2005 wegen der dem Kläger am
23.2.2005 für die Jahre 2004 und 2005 ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von 5
112 Euro ab, weil das Alg II insoweit "ruhe". Der Kläger machte hiergegen
zunächst erfolglos geltend, bei der Eigenheimzulage handele es sich um eine
zweckbestimmte Leistung. Er benötige die Eigenheimzulage, um sein noch nicht
verputztes Eigenheim mit einem Außenputz versehen zu können. Die zur
Fertigstellung seines Hauses benötigte Eigenheimzulage dürfe bei der Frage, ob
er Anspruch auf Grundsicherungsleistungen habe, nicht als Einkommen
berücksichtigt werden (Bescheide vom 14.4., 27.4., 13.7. und 15.8.2005,
Widerspruchsbescheide vom 13. und 26.9.2005). Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat
den beklagten Grundsicherungsträger zur Zahlung von Alg II auch für die Zeit vom
1.3. bis 25.6.2005 verurteilt (Urteil vom 18.5.2006). Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger gezahlte Eigenheimzulage sei nicht als
Einkommen iS des § 11 SGB II zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine
zweckgebundene Leistung handele. Das Landessozialgericht (LSG)
Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung des SG durch Urteil vom 9.5.2007
bestätigt und die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die
Eigenheimzulage, die nach Auffassung der Beklagten als Einkommen der
Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 1.3. bis 25.6.2005 entgegen gestanden habe,
sei eine zweckgebundene Einnahme. Sie mindere deswegen die Hilfebedürftigkeit
des Klägers iS des SGB II nicht. Für eine solche Auslegung spreche ua die
Aufnahme der Eigenheimzulage als nicht zu berücksichtigendes Einkommen in die
Regelung des § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V vom 22.8.2005. Da es sich insoweit um eine
Klarstellung des Verordnungsgebers handele, sei es nicht sachgerecht, die
Neuregelung erst auf Bewilligungsabschnitte nach dem 30.9.2005 (§ 6 Alg II-V vom
22.8.2005) anzuwenden. Mit ihrer vom LSG zugelassenen
Revision zum Bundessozialgericht (BSG) macht die Beklagte eine Verletzung von §
11 Abs 3 Satz 1 Nr 1a SGB II geltend. Sie hält die Privilegierung der
Eigenheimzulage nicht für begründet, zumindest dann, wenn sie nicht abgetreten
oder in ähnlicher Weise zur Finanzierung des Eigenheims eingebunden ist. Das sei
vorliegend nicht der Fall, sodass sie auch unter Heranziehung von § 1 Abs 1 Nr 7
Alg II-V idF vom 22.8.2005 als Einkommen berücksichtigt werden müsse. Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG
Nordrhein-Westfalen vom 9.5.2007 und des SG Dortmund vom 18.5.2006
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Er hält die Ausführungen von SG und
LSG für zutreffend.
Die zulässige Revision der
Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2
SGG) begründet. Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht
abschließend entscheiden, ob die Eigenheimzulage hier zweckentsprechend
verwendet worden ist oder werden sollte, sodass sie bei der Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.3. bis
25.6.2005 nicht als Einkommen zu berücksichtigen war. Ferner mangelt es an
Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit des Klägers im zuvor benannten
Zeitraum. Streitgegenstand des
Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 15.8.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.9.2005, mit dem die Beklagte Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 26.6. bis 31.7.2007 erhöht
und trotz der Erhöhung wiederum die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum
vom 1.3. bis 25.6.2005 abgelehnt hat. Der Kläger hat mit seiner kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) auch nur den zuvor benannten
Bescheid angefochten und bereits mit seinem Antrag vor dem SG Dortmund den
streitigen Zeitraum auf den vom 1.3. bis 25.6.2005 begrenzt. Im Streit steht
mithin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II in dem zuvor benannten Zeitraum ohne die Berücksichtigung der dem Kläger
am 23.2.2005 vom Finanzamt ausgezahlten Eigenheimzulage als Einkommen. Die kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage gegen den Bescheid vom 15.8.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.9.2005 (Aktenzeichen: S 27 AS 378/05) war auch im
Hinblick auf die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 1.3. bis
25.6.2005 zulässig. Entgegen der Auffassung des LSG ist hier nicht nur aus
prozessökonomischen Gründen oder wegen der Gewährleistung eines fairen
Verfahrens (Art 20 Abs 3 Grundgesetz iVm Art 6 Abs 1 Europäische
Menschenrechtskonvention) über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide zu befinden.
Dem Bescheid vom 15.8.2005 mangelt es nicht an einer Regelung iS des § 31 Satz 1
SGB X für den zuvor benannten Zeitraum. Die Beklagte hat insoweit nicht
lediglich die Verfügung aus dem "zweiten Bescheid" vom 14.4.2005 wiederholt,
sondern eine selbstständige Regelung getroffen. Sie hat mit Bescheid vom
15.8.2005 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 26.6. bis
31.7.2005 erhöht, sodass wegen des nach Auffassung der Beklagten zu
berücksichtigenden Einkommens in Gestalt der Eigenheimzulage zumindest zu prüfen
war, ob nicht diese Erhöhung auch Auswirkungen auf den davor liegenden Zeitraum
hat - etwa Verkürzung des Verteilzeitraums (zum Verteilzeitraum s Entscheidung
des Senats vom selben Tag - B 14 AS 29/07 R) -, für den bisher Leistungen
versagt worden waren. Eine erneute Ablehnung von Leistungen für den hier
streitigen Zeitraum ist mithin Ergebnis dieser erneuten Prüfung. Nach den Feststellungen des LSG
konnte der Senat zwar nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger im
streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II hatte. Fest steht insoweit jedoch Folgendes:
Die Eigenheimzulage ist zweckgebundenes Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II
und als solches auch schon vor dem 1.10.2005 nicht bei der Berechnung der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (1.). Der durch
die Neufassung des § 1 Abs 1 Arbeitslosengeldverordnung II (Alg II-V) vom
20.10.2004 (BGBl I 2622, gültig ab dem 1.1.2005) für Bewilligungszeiträume ab
dem 1.10.2005 (§ 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499) nunmehr in § 1 Abs 1
Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005 vorgegebene Maßstab, unter dem eine
Berücksichtigung als Einkommen unterbleibt, galt sinngemäß auch schon für
Zeiträume vor dem 1.10.2005 (2.). Der in § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V verwendete
unbestimmte Rechtsbegriff der Finanzierung umfasst auch die Verwendung der
Eigenheimzulage zur bestimmungsgemäßen Errichtung der Immobilie; eine
grundsicherungsrechtliche Obliegenheit, die Eigenheimzulage zur Zinszahlung zu
verwenden, besteht nicht (3.). Zumindest in dem Fall, in dem die Eigenheimzulage
direkt zur Errichtung der Immobilie verwendet wird, mindert sie nicht die
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und ist im Gegensatz zur Auffassung
der Beklagten nicht mit Leistungen hierfür zu "verrechnen" (4.). Erforderlich
ist jedoch, auch wenn die Eigenheimzulage für nicht fremdfinanzierte
Errichtungsleistungen genutzt wird, dass sie nachweislich zweckentsprechend iS
des § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005 verwendet worden ist. Insoweit
mangelt es im vorliegenden Fall an Feststellungen des LSG (5.). Nach § 7 erhalten Leistungen nach
dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (idF des Vierten Gesetzes für Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2964), 2.
erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach den Feststellungen des LSG ist
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Nr 1, 2 und 4 im vorliegenden
Fall erfüllt sind. Ob der Kläger im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig war,
kann der Senat nicht abschießend beurteilen. Insoweit fehlt es an hinreichenden
Feststellungen des LSG. Insbesondere hat das LSG nicht festgestellt, ob der
Kläger die Eigenheimzulage zweckentsprechend verwendet hat bzw die Absicht der
zweckentsprechenden Verwendung hatte. Nur in diesem Fall wäre die
Eigenheimzulage nicht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen und hätte
keinen Einfluss auf den Hilfebedarf und den Leistungsanspruch des Klägers. 1. Grundsätzlich handelt es sich bei
der Eigenheimzulage, die nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) vom 15.12.1995
(idF der Neubekanntgabe vom 26.3.1997, BGBl I 734, unter Berücksichtigung der
Änderungen bis zum Auslaufen der Förderung nach § 19 Abs 9 EigZulG idF vom
22.12.2005, BGBl I 3680) gewährt worden ist, um eine zweckgebundene Einnahme iS
des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind
Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine
Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen
zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die die Lage des Empfängers nicht
so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr
gerechtfertigt wären. § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II soll einerseits bewirken, dass die
besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im Rahmen
des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift ihre Erbringung für
einen identischen Zweck, also eine Doppelleistung verhindern (vgl BVerwGE 45,
157, 160; BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12 mwN). Es kommt demnach
darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem
SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient. Im Hinblick auf § 11 Abs 3
Nr 1a SGB II hat der 11b. Senat des BSG bereits darauf hingewiesen, dass sich
die Regelung des § 11 SGB II am Sozialhilferecht orientiere (SozR 4-4200 § 11 Nr
5). Für das Sozialhilferecht ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
allerdings zu der Auffassung gelangt, die Eigenheimzulage werde nicht "zu einem
ausdrücklich genannten Zweck" gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt: In
keiner der Vorschriften des EigZulG werde ein bestimmter Zweck ausdrücklich
genannt. Sie sei vielmehr zweckneutral, denn aus den in §§ 2, 4 und 5 EigZulG
geregelten Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich, dass die Eigenheimzulage ohne
jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt werde, ob bzw in
welchem Umfange sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims diene (bzw zur
Abtragung eines Kredites verwendet werden solle). Der Anspruch auf die
Eigenheimzulage entfalle selbst dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur
Deckung der mit dem Erwerb oder der mit der Fertigstellung eines begünstigten
Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt werde. Bei einer Änderung der
Verhältnisse, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6
EigZulG, sei die Eigenheimzulage nicht für die Vergangenheit zurückzuzahlen,
sondern allein eine Neufestsetzung für die Zukunft vorzunehmen (§ 11 Abs 2 und 3
EigZulG). Es handele sich mithin um eine kausal an den Erwerb bzw die
Fertigstellung eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpfte, an
eine Einkommensgrenze (§ 5 EigZulG) gebundene generell-abstrakte Leistung, deren
Verwendung im Belieben des Empfängers stehe, nicht aber um eine Leistung, die
final der Deckung eines bestimmten Bedarfs diene. Die subjektive Zweckbestimmung
durch die Empfänger und eine tatsächliche Verwendung der Eigenheimzulage zur
Herstellung oder Anschaffung selbst genutzten Wohneigentums könnten die
erforderliche ausdrückliche Zweckbestimmung durch das Gesetz nicht ersetzen. Diese Ausführungen sind jedoch
nicht ohne weiteres auf die Behandlung einer Eigenheimzulage innerhalb des
Regelungskonzepts des SGB II übertragbar. Nach dem vom BVerwG zu Grund zu
legenden § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war eine auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung nicht als Einkommen zu
berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wurde,
der ein anderer sein musste als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage
stehende Sozialhilfe gewährt wurde. Diese Anforderungen an die Zweckbestimmung
sind deutlich enger gefasst gewesen als im SGB II. § 11 Abs 3 SGB II fordert
keinen ausdrücklich im Gesetz genannten Zweck. Zudem sollte nach der
Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II auch nur eine "Orientierung" an den Regelungen
im Sozialhilferecht erfolgen (BT-Drucks 15/1516, S 53). Eine unmittelbare
Übertragung war demnach nicht vorgesehen, Abweichungen von den dortigen
Regelungen vielmehr insbesondere im Hinblick auf die "Erwerbszentriertheit" des
SGB II geplant (vgl zu dieser Problematik auch BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B
14/7b AS 36/06 R; Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS
28/07 R: Förderungsausschluss wegen Zweitausbildung). Durch die
Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr 1 SGB II hat der Gesetzgeber dem
Verordnungsgeber zudem die Möglichkeit eingeräumt, weitere - über die in § 11
SGB II ausdrücklich benannten - Einnahmen hinaus zu bestimmen, die nicht als
Einkommen zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber durch § 1 Abs 1
Alg II-V nachgekommen und hat in § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005
festgelegt: Außer den in § 11 Abs 3 SGB II genannten Einnahmen sind nicht als
Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur
Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu
berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Der Verordnungsgeber knüpft dabei
in seiner nichtamtlichen Begründung der Verordnung an die Zweckgebundenheit der
Eigenheimzulage an, wenn er dort ausführt, die Eigenheimzulage habe den Zweck
der Förderung des Eigenheimerwerbs. Dieses verkürzt die Zweckrichtung der
Eigenheimzulage zwar, ist jedoch im Hinblick auf das Ziel einer verstärkten
Förderung der Schwellenhaushalte durch eine progressionsunabhängige, für alle
Bürger gleich hohe Zulage zutreffend. Zweck des EigZulG war es mithin nicht
allgemein den Lebensunterhalt zu sichern, sondern Haushalten mit geringerem
Einkommen den Zugang zum Wohneigentum zu eröffnen oder zu erleichtern (vgl
hierzu Giloy, Kommentar zum EigZulG, 1996, Einführung, RdNr 1). Dieses scheint
auch der Auffassung des Verordnungsgebers zu entsprechen, wenn er gleichsam zum
Beleg seiner Position ausdrücklich zwei Entscheidungen von Landessozialgerichten
im vorläufigen Rechtsschutz benennt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
27.4.2005 - L 8 AS 39/05 ER und LSG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2005 - L 5 B
116/05 ER AS), in denen die Eigenheimzulage ebenfalls als zweckgebundenes
Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II qualifiziert worden ist. Unter Berücksichtigung des Ziels
des SGB II, eine möglichst zügige (Wieder-)Eingliederung des Hilfebedürftigen in
den Arbeitsmarkt (§ 1 SGB II) zu gewährleisten, ist die Nichtberücksichtigung
der Eigenheimzulage als Einkommen auch systematisch konsequent. Es soll zu
keinem "Ausverkauf" des während vorangegangener Erwerbstätigkeit mit staatlicher
Förderung erworbenen Vermögens kommen; es soll vielmehr - sofern angemessen im
Hinblick auf den Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung - erhalten bleiben.
Daher gewährleistet der Verordnungsgeber durch die Nichtberücksichtigung der
Eigenheimzulage als Einkommen, dass die angemessene Immobilie, die nach § 12 Abs
3 Satz 1 Nr 4 SGB II unter Schutz gestellt ist, tatsächlich erhalten werden
kann. § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005 kann insoweit als flankierende
Maßnahme begriffen werden. Fließen mithin Mittel nach dem EigZulG zu und werden
sie dem zuvor benannten Zweck entsprechend eingesetzt, sollen sie zur
Finanzierung der Immobilie dienen und nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt
werden müssen. Der Verordnungsgeber hat damit im Hinblick auf die
arbeitsmarktpolitische Ausrichtung des SGB II an die Regelungen in SGB III und
AFG angeknüpft. Nach § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III (aufgehoben durch das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, mit Wirkung
zum 1.1.2005) galt für das Recht der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen die
Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen
Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer
Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wurde. § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III
entsprach inhaltlich § 138 Abs 3 Nr 3a AFG. Die Eigenheimzulage war somit
bereits vor der Änderung des § 1 Abs 1 Alg II-V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622)
durch die Einfügung der Nr 7 (Alg II-V vom 22.8.2005) für Bewilligungszeiträume
ab dem 1.10.2005 (§ 6) von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen. Ist die
Eigenheimzulage zweckgebundenes Einkommen, unterfällt sie der gesetzlichen
Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II und es bedurfte an sich keiner Aufnahme in
den Katalog des § 1 Abs 1 Alg II-V. Hiervon scheint auch der Verordnungsgeber
ausgegangen zu sein, soweit er unter Hinweis auf die beiden oben benannten
Entscheidungen der Landessozialgerichte ausführt, die Aufnahme der
Eigenheimzulage in § 1 Alg II-V diene der "Klarstellung". Auch wenn danach eine
Klarstellung nicht erforderlich gewesen wäre, ist sie dennoch bezogen auf die
weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II - Beeinflussung der
finanziellen Lage des Hilfebedürftigen - hilfreich. Es ist nunmehr - ohne
Prüfung im Einzelfall - davon auszugehen, dass die Eigenheimzulage in Höhe von
maximal rund 2 500 Euro jährlich generell die Lage des Empfängers nicht so
günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr
gerechtfertigt wären. Bereits die Formulierung "Klarstellung" beinhaltet jedoch
ebenso wie die vorhergehenden Darlegungen, dass durch eine Einfügung der Nr 7 in
den Katalog des § 1 Abs 1 Alg II-V keine Änderung der Rechtslage eingetreten
ist. 2. Der sich aus § 1 Abs 1 Nr 7 Alg
II-V ergebende Maßstab für die "Nichtberücksichtigung" der Eigenheimzulage als
Einkommen ist auch für Zeiträume vor dem 1.10.2005 zu Grunde zu legen. Danach
ist die Eigenheimzulage dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie
nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als
Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Mit der Festlegung dieses Maßstabs
engt der Verordnungsgeber die generelle Privilegierung der Eigenheimzulage bei
der Einkommensberücksichtigung ein. Diese Eingrenzung ist jedoch unter Beachtung
von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II
normierten Nachranggrundsatzes erforderlich. § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II hat den
Zweck, Doppelleistungen für einen identischen Zweck zu verhindern (dazu oben 1.
und BSG, Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 5). Hieraus
folgt: Nur wenn die Leistung auch tatsächlich - nachweislich - zweckgerichtet
verwendet wird, ist sie nicht zur Beseitigung der bestehenden Hilfebedürftigkeit
(§ 3 Abs 3 Satz 1 SGB II) einzusetzen. Insoweit ist es folgerichtig, dass nur
die Eigenheimzulage, die zur Finanzierung eines nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB
II geschützten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung
verwendet wird, vom Einsatz als Einkommen ausgenommen wird. Wollte man den Kreis
der Immobilien, deren Herstellung oder Anschaffung nach dem EigZulG gefördert
wird, weiter ziehen, würde Einkommen unter Schutz gestellt, das nicht für nach
dem SGB II gebilligte Zwecke verwendet wird. Der
Grundsicherungsleistungsempfänger ist insoweit in der Verwendung seines
Einkommens nicht frei, sondern hat es vorrangig zur Beseitigung der
Hilfebedürftigkeit einzusetzen - nur ausnahmsweise ist davon abzusehen. Die
Beschränkung der "Nichtberücksichtigung" auf solche Einkommenszuflüsse, die
nachweislich zweckentsprechend verwendet werden, ist angesichts der Regelungen
der §§ 2, 4 und 5 EigZulG zwingend. Die Eigenheimzulage wird ohne
"Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt, ob bzw in welchem Umfange
sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird bzw verwendet
werden soll. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfällt selbst dann nicht,
wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der mit der
Fertigstellung eines begünstigten Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt
wird. Aus diesem Grunde sah auch § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III eine Privilegierung
nur vor, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung benutzt wurde. Diente die Eigenheimzulage
hingegen der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts, so musste der
Arbeitslose sie sich als Einkommen anrechnen lassen (vgl so schon BT-Drucks
13/2235, S 21 zu Art 8; s auch BSG, Urteil vom 30.6.2005 - B 7a/7 AL 92/04 R,
SozR 4-4300 § 194 Nr 9, RdNr 19; Hengelhaupt in JurisPR-SozR 27/2005, Anm 2). 3. Wird die Eigenheimzulage zur
bestimmungsgemäßen Errichtung der Immobilie verwendet, dient sie der
Finanzierung iS des § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005. Eine
bestimmungsgemäße Verwendung der Eigenheimzulage liegt nicht nur dann vor, wenn
sie zur Deckung der Kosten einer durch Dritte (Bank, Bausparkasse usw)
finanzierten Herstellung oder Anschaffung der Immobilie in Form von Zins- und
Tilgungszahlungen eingesetzt wird. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt,
wenn die Eigenheimzulage nachweislich direkt zur Errichtung einer Immobilie in
Eigenarbeit (Kauf von Baumaterial usw) oder der direkten Bezahlung
entsprechender Handwerkerrechnungen dient. Bei dem Begriff der "Finanzierung"
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem
Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (zur
Konkretisierung vgl SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 1). Nach § 2 EigZulG ist begünstigt
die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen
eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. § 2 knüpft
insoweit die Förderung - wie § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) - an die
Herstellung oder Anschaffung einer Eigentumswohnung oder eines Hauses an (vgl
BR-Drucks 498/05, S 32; s auch Giloy, Kommentar zum neuen EigZulG, 1996, § 2
RdNr 10). Ob die Herstellung der Wohnung jedoch durch Dritte und/oder mittels
einer Aufnahme eines Kredits oder in Eigenleistung erfolgt, ist insoweit nicht
von Bedeutung. Wollte man im SGB II eine Beschränkung der Verwendung allein auf
den Einsatz von Geldmitteln zur Bedienung eines Kredits vornehmen, ginge die
Orientierung am Zweck nach dem EigZulG verloren. Um eine den Zielen des SGB II
zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen, reicht es aus, den Begriff der
Finanzierung so auszulegen, dass mit den Mitteln der Eigenheimzulage die
Errichtung der zu Beginn des Leistungsbezugs bereits vorhandenen Immobilie
finanziert werden muss. Dieses zieht bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch
nicht die Verpflichtung des Grundsicherungsempfängers nach sich, die
Eigenheimzulage nur zur Zinszahlung zu verwenden. Es steht ihm vielmehr frei,
sie auch zum unmittelbaren Erwerb von Baumaterialien oder dem "Einkaufen" von
Handwerkerleistungen einzusetzen. Soweit in der Begründung zu § 1 Abs 1 Nr 7 Alg
II-V idF vom 22.8.2005 darauf hingewiesen wird, die Eigenheimzulage stelle
während des Bezugs von Alg II vielfach die einzige Möglichkeit zur Tilgung des
Baudarlehens dar - in diesen Fällen werde sie zweckentsprechend verwendet,
handelt es sich um die Benennung der sicherlich häufigsten Form des Einsatzes
der Eigenheimzulage. Dieses schließt jedoch andere Verwendungsmöglichkeiten
nicht aus, so lange sie darauf gerichtet sind, die Immobilie zu errichten.
Inwieweit und unter welchen Bedingungen weitere Verwendungsmöglichkeiten, wie
etwa die Erweiterung der Immobilie, als zweckentsprechend angesehen werden
könnten, konnte der Senat offen lassen. Eine derartige Fallkonstellation ist
hier offensichtlich nicht gegeben. Im vorliegenden Fall steht nach dem vom LSG
festgestellten Sachverhalt die weitere Errichtung/Fertigstellung des Hauses in
der Gestalt der Aufbringung des Außenputzes finanziert durch die Eigenheimzulage
zur Entscheidung an. Die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als
Einkommen, wenn sie zu diesem Zweck verwendet wird, ist demnach nicht
grundsätzlich ausgeschlossen. 4. Wird die Eigenheimzulage zur
Errichtung der Immobilie, etwa durch Erwerb von Baumaterialien zur
Fertigstellung des Hauses und/oder Bezahlung von Handwerkern verwendet, mindert
sie nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 SGB II oder
ist mit diesen zu verrechnen. Die von der Beklagten hilfsweise
erwogene "Verrechnung" des Alg II mit der Eigenheimzulage scheidet aus. Die
Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I sind nicht erfüllt. Eine
spezielle Anspruchsgrundlage für die Verrechnung ist im SGB II nicht
ersichtlich. Eine von der Beklagten behauptete
"Doppelalimentierung" liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit gelten allein die
Regeln zur Berücksichtigung von Einkommen: Dient eine Einnahme dem gleichen
Zweck wie die Leistung nach dem SGB II, ist sie zur Sicherung des
Lebensunterhalts einzusetzen. Ist dieses jedoch nicht der Fall, so kann sie
zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen zufließen, ohne bei der Berechnung
der Leistungen Berücksichtigung zu finden. Diese Ausnahmen sind im SGB II
abschließend gesetzlich normiert. Eine Freistellung von der Berücksichtigung als
Einkommen auf der einen Seite und eine gleichzeitige Berücksichtigung bei der
Berechnung der Leistung auf der anderen Seite schließen sich danach aus. Ob etwas anderes für den Fall gilt,
dass durch die Verwendung der Eigenheimzulage zur Tilgung von Schuldzinsen, die
vom Grundsicherungsträger tatsächlich zu übernehmenden Aufwendungen für
Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II bei Eigentümern von nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr
4 SGB II geschützten Immobilien gemindert werden, konnte der Senat hier
dahinstehen lassen. Zu bedenken ist insoweit, dass der Grundsicherungsträger
nach den bisherigen Entscheidungen der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Senate des BSG bei Haus- oder Wohnungseigentümern die Schuldzinsen
und Nebenkosten nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen
Mietwohnung zu übernehmen haben (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R,
BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3; vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; vom
18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R). Soweit damit nicht die Schuldzinsen und
Tilgungsraten in voller Höhe gedeckt werden, ist es jedoch fraglich, ob durch
die Eigenheimzulage die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft gemindert
werden. Zumindest dann, wenn wie hier vorgetragen wird, die Eigenheimzulage
solle zur Finanzierung des Außenputzes des Hauses verwendet werden, hat dieses
keine Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft
und ist die Eigenheimzulage insoweit auch nicht leistungsmindernd zu
berücksichtigen. 5. Die Eigenheimzulage muss sowohl bei
fremdfinanzierten Errichtungsleistungen als auch Eigenleistungen nachweislich
der zweckentsprechenden Verwendung dienen oder gedient haben. Dem Hilfebedürftigen obliegt es
darzulegen und geeignete Belege vorzulegen, dass er die Eigenheimzulage oder
einen Betrag in Höhe der Eigenheimzulage für die Errichtung einer angemessenen
Immobilie verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Insoweit handelt es sich
nicht um eine Umkehr der Beweislast. Der Hilfebedürftige hat schon nach dem
Wortlaut von § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V nicht den Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung zu erbringen, sondern die Verwendung muss nachweislich zur
Finanzierung der Immobilie verwendet werden oder verwendet worden sein. Der
Antragsteller muss mithin zum Nachweis geeignete Unterlagen vorlegen, zu denken
ist an die Vorlage von Handwerkerrechnungen, Belege für den Erwerb von
Baumaterialien und ähnliches. Eine Durchbrechung des Amtsermittlungsprinzips ist
damit allerdings nicht intendiert; dieses wird allenfalls modifiziert (vgl
hierzu BSG, Urteil vom 15.6.2000 - B 7 AL 78/99 R, BSGE 86, 187 = SozR 3-4100 §
128 Nr 8; kritisch BSG, Urteil vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R, BSGE 87, 132 =
SozR 3-4100 § 128 Nr 10). Lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zweck die
Eigenheimzulage verwendet wurde, ist nach den Regeln der objektiven
Beweislosigkeit zu entscheiden. Insoweit kann der vom SG vertretenen
Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, dass allein deswegen, weil Zinsen und
Gebühren zur Bedienung eines Darlehens die Eigenheimzulage überstiegen, die
Eigenheimzulage nachweislich zur Finanzierung der Immobilie verwendet worden
sei. Rein wirtschaftlich betrachtet mag diese Sicht zutreffen. Der Sinn und
Zweck der Nachweislichkeit der Verwendung wird damit jedoch verfehlt. Nur wenn
die Eigenheimzulage nachweislich zweckgebunden und nicht zum allgemeinen
Lebensunterhalt verwendet wird, ist sie als Einkommen zu privilegieren. Wird sie
nicht für diesen Zweck eingesetzt, hat sie im Falle der Hilfebedürftigkeit
vorrangig der Existenzsicherung zu dienen. Hat der Leistungsempfänger die
Eigenheimzulage zur Lebensunterhaltssicherung verwendet, weil der
Grundsicherungsträger, wie im vorliegenden Fall, Leistungen nach dem SGB II
wegen der Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen versagt hat, ist
die Absicht der nachweislich zweckentsprechenden Verwendung festzustellen. Es
bedarf alsdann sicherer Anhaltspunkte, dass beabsichtigt war und nach wie vor
ist, die Eigenheimzulage zweckentsprechend zu verwenden. Zu denken ist insoweit
an bereits eingeholte Kostenvoranschläge, Abreden mit Handwerkern oder
Bestellungen von Baumaterialien. Die bekundete Absicht allein, bei Erhalt von
Grundsicherungsleistungen Baumaßnahmen in Höhe der Eigenheimzulage einleiten zu
wollen, dürfte insoweit nicht ausreichen, um das Merkmal der Nachweislichkeit zu
erfüllen. Hierzu fehlt es an Feststellungen
des LSG. Es wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren festzustellen und zu
würdigen haben, ob im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür vorhanden sind und
ob aus diesen geschlossen werden kann, es habe die Absicht bestanden, die
Eigenheimzulage zur Finanzierung der Immobilie im zuvor dargelegten Sinne zu
verwenden. Sollte eine solche Absicht nicht
feststellbar sein, ginge die Nichtnachweislichkeit zu Lasten des Klägers. In
diesem Fall wird das LSG jedoch unter Berücksichtigung der Erhöhung der
Leistungen des Klägers ab 26.6.2005 durch Bescheid vom 15.8.2005 zu überprüfen
haben, ob sich der Verteilzeitraum, in dem die Eigenheimzulage als Einkommen zu
berücksichtigen ist (vgl dazu Entscheidung des Senats vom 30.9.2005 - B 4 AS
29/07 R), verändert hat und dem Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt Alg
II zusteht. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. |
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