Eigenheimzulage bei Arbeitslosengeld
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Az.: L 8 AS
39/05 ER
Urteil vom
25.04.2005
Auf die Beschwerde der
Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 8.
März 2005 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März
2005 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen zu
erstatten. F.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Dezember
2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Januar bis zum 31. Mai
2005 in Höhe von 809,15 EUR monatlich. Die Zahlung wurde ab 1. März 2005
vorläufig eingestellt, weil die Antragstellerin am 15. März 2005 eine
Eigenheimzulage in Höhe von 2.556,46 EUR erhielt, welche nach Auffassung der
Antragsgegnerin als Einkommen zu berücksichtigen sei und Hilfebedürftigkeit
ausschließe. Mit Bescheid vom 16. März 2005 hob die Antragsgegnerin die
Leistungsbewilligung wegen der erhaltenen Eigenheimzulage vom 1. März bis zum
24. April 2005 auf. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.
April 2005 Widerspruch ein. Bereits am 1. März 2005 hatte die Antragstellerin
beim Sozialgericht (SG) Oldenburg beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen, ihr Grundsicherungsleistungen in
Höhe von monatlich 809,15 EUR weiterhin auszuzahlen. Sie habe im Jahre 1999 mit
öffentlichen Krediten ein behindertengerechtes Eigenheim gebaut. Die zu
beanspruchende Eigenheimzulage habe sie unwiderruflich zur Tilgung an die
Niedersächsische Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen (LTS) abgetreten.
Dieser Betrag werde nur formal vom Finanzamt auf ihr Konto überwiesen, weil sie
den Betrag unverzüglich an die LTS weiterleite. Demgegenüber hat die
Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um eine
verwertbare Einnahme handele, weil sie als Sonderzahlung zur Tilgung von
Kreditverbindlichkeiten verwendet werde. Bei Teilung der Gesamteinnahmen durch
den täglichen Gesamtbedarf ergebe sich für 55 Tage kein Anspruch auf Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die Antragstellerin könne vom
1. März bis zum 10. Mai 2005 den Lebensunterhalt durch die Eigenheimzulage
bestreiten. Das SG Oldenburg hat durch Beschluss vom 8. März 2005 den Antrag auf
Er-lass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In den Gründen hat es
ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch für die begehrte Eilentscheidung fehle.
Die Antragsgegnerin sei gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zur vorläufigen
Zahlungseinstellung berechtigt gewesen. Die Antragstellerin beabsichtige, mit
der Eigenheimzulage das Darlehen bei der LTS zu tilgen und auf diese Weise
Vermögen zu bilden. Leistungen nach dem SGB II dürften jedoch nicht zur
Vermögensbildung dienen. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss am 9. März
2005 Beschwerde eingelegt. Sie begehrt weiterhin Grundsicherungsleistungen in
Höhe von monatlich 809,15 EUR, hilfsweise abzüglich 1/12 der Eigenheimzulage.
Sie trägt vor, die Eigenheimzulage stehe ihr unter dem rechtlichen Aspekt der
"nicht bereiten Mittel" nicht zur Verfügung, weil diese unverzüglich an den
Darlehensgeber weitergeleitet werde. Jedenfalls dürfte monatlich nur 1/12 der
Eigenheimzulage als Einkommen vom Bedarf abgezogen werden, wie das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) früher zu § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSGH)
entschieden habe. Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen
Beschluss. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 172, 173
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist
begründet und führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses. Das
Begehren der Antragstellerin ist verfahrensrechtlich nicht als
Regelungsverfügung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2
Satz 2 SGG zu behandeln. Nach der vorläufigen Zahlungseinstellung hat die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. März 2005 die Leistungsbewilligung
aufgehoben. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Widerspruch der
Antragstellerin vom 4. April 2005, der jedoch gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine
aufschiebende Wirkung hat. Ihr Ziel kann die Antragstellerin nunmehr über § 86b
Abs. 1 Nr. 2 SGG erreichen. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen den Aufhebungsbescheid vom 16. März 2005 angeordnet, sind die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts für den streitigen Zeitraum auf der Basis des
ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 21. Dezember 2004 fortzuzahlen. Die
vorläufige Zahlungseinstellung entfaltet mit Erlass des Aufhebungsbescheides
keine rechtlichen Wirkungen mehr. Einer ausdrücklichen Verurteilung der
Antragsgegnerin bedarf es nicht. Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet über die beantragte
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Ermessen und aufgrund einer
umfassenden Interessenabwägung. Sie ist in der Regel anzuordnen, wenn das
Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung
überwiegt und die Behörde keine Umstände dargelegt hat, die einen Vorrang an
alsbaldiger Vollziehung erkennen lassen (Meyer- Ladewig, SGG-Kommentar 7.
Auflage, § 86b RdNr. 12). Vorliegend hat bei Abwägung der gegenseitigen
Interessen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4.
April 2005 zu ergehen, weil die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im
Hauptsacheverfahren schutzwürdiger sind als das aktuelle Vollzugsinteresse der
Antragsgegnerin. Entscheidungserheblich im Hauptsacheverfahren ist, ob die
Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu berücksichtigen ist,
oder ob es sich insoweit um Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II
handelt. Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen
Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers
nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht
gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach Ansicht des
Senats ist die Eigenheimzulage bei der Einkommensermittlung nach § 11 SGB II
nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit bestimmte weitere Voraussetzungen
erfüllt sind. Folgende rechtliche Überlegungen führen zu diesem Ergebnis: § 11
SGB II normiert seit dem 1. Januar 2005 für Personen, die selber erwerbsfähig
sind oder mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, in
welchem Umfang das jeweilige Einkommen bei der Ermittlung der (anspruchsbegründenden)
Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: Es grenzt den
Personenkreis der Hilfebedürftigen vom Kreis der nicht Hilfedürftigen ab und
bestimmt zusammen mit weiteren Vorschriften den Umfang der Hilfebedürftigkeit.
Für den Bereich der Sozialhilfe findet sich eine Definition des Einkommens in §
82 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII), ergänzt durch die §§ 83 und 84
SGB XII. Die jeweiligen Einkommensbegriffe stimmen weder untereinander überein
noch sind sie mit anderen Einkommensbegriffen, beispielsweise im
Einkommensteuerrecht kompatibel. Bis zum 31. Dezember 2004 war die Situation
ähnlich. Für Arbeitslose war der Einkommensbegriff in § 194 Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (SGB III) geregelt und bestimmte damit den Umfang der
Bedürftigkeit für Arbeitslosenhilfeberechtigte, für den Bereich der Sozialhilfe
definierten die §§ 76 bis 78 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) das dort maßgebende
Einkommen. Hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob es sich bei
der Eigenheimzulage um Einkommen im Sinne der jeweiligen Regelungen handelt, war
die Bestimmung im SGB III (insoweit wortidentisch mit der Vorläufervorschrift in
§ 138 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)) eindeutig. Nach § 194 Abs. 3 Nr. 3
SGB III galten im Hinblick auf die Arbeitslosenhilfe (Alhi) zweckgebundene
Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und
Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung, nicht als
Einkommen, ebenso sowie nach Nr. 4 der Vorschrift die Eigenheimzulage, soweit
sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer
eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer
solchen Wohnung verwendet wurde. Im Regelfall beeinflusste die Eigenheimzulage
damit nicht die Bedürftigkeit des Alhi-Empfängers. Anders war die Rechtslage für
Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen oder beziehen
wollten. Insoweit bestimmte § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG, dass Leistungen, die auf
Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu einem ausdrücklich genannten
Zweck gewährt wurden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen waren, als die
Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck diente. Hinsichtlich der
Eigenheimzulage hat das BVerwG in seinem Urteil vom 28. Mai 2003 – 5 C 41/02 - (FEVS
55, 102, 106) entschieden, dass diese Einkommen iS des § 76 Abs. 1 BSHG
darstelle und nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG privilegiert sei.
Der Senat hat bereits Bedenken, ob dieser Rechtsprechung hinsichtlich der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen gefolgt werden kann. Das BVerwG hat
die Eigenheimzulage nicht als privilegiert angesehen, weil sie nicht zu einem
ausdrücklich genannten Zweck gewährt werde und daher bei der Bemessung der Hilfe
zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden müsse. Ein bestimmter Zweck werde im
Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage
folge aus den in §§ 2, 4 und 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) geregelten
Anspruchsvoraussetzungen, vor allem dem Umstand, dass die Eigenheimzulage ohne
jeden "Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt werde, ob bzw. in
welchem Umfange sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird
(bzw. wegen der Aufnahme eines Kredites verwendet werden soll). Das BVerwG hat
damit entscheidend auf den normativen Charakter der Zweckbindung abgestellt.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass
die Eigenheimzulage als Teil des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen
Wohneigentumsförderung eine verstärkte Förderung der sogenannten
Schwellenhaushalte und dabei vorrangig der Familien mit Kindern bezwecken
sollte. Durch Umgestaltung der früheren Förderung nach § 10 e des
Einkommensteuergesetzes sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden,
auch Haushalten mit geringerem Einkommen, die an der Schwelle zum Wohneigentum
stehen, den Zugang zum Kauf oder Erwerb eigenen Wohneigentums zu erleichtern.
Die Abkehr von der früheren Progressionsabhängigkeit der Eigenheimförderung
sollte bewirken, dass auch nicht steuerbelastete Bezieher kleinerer Einkommen im
vollen Umfang an der Förderung teilhaben konnten (BT-Drucksache 13/2235 und
13/2476). Dieses gesetzgeberische Ziel würde konterkariert, wenn Haushalte mit
nicht steuerbelastetem Einkommen wie der Sozialhilfe gerade nicht in den Genuss
der Förderung kommen konnten. Vor diesem Hintergrund kann das Argument des
BVerwG nicht überzeugen, dass die Eigenheimzulage dann nicht entfalle, wenn sie
nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der Fertigstellung eines
begünstigten Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Ohne Bedienung
der für das geförderte Objekt aufgenommenen Darlehensverpflichtungen werden die
Darlehn gekündigt mit der Folge, dass mangels anderer finanzieller Mittel
letztlich das Objekt verkauft oder versteigert werden muss. Auch wenn bei einer
Änderung der Verhältnisse, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen der §§
1, 2, 4 und 6 EigZulG nach Verlust des Objekts, die Eigenheimzulage nicht für
die Vergangenheit zurückzuzahlen, sondern allein eine Neufestsetzung für die
Zukunft vorzunehmen ist (§ 11 Abs. 2 und 3 EigZulG), kann dann das
gesetzgeberische Ziel des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen
Wohneigentumsförderung nicht mehr erreicht werden. Die Auffassung des BVerwG, es
handele sich mithin um eine – nur - kausal an den Erwerb bzw. die Fertigstellung
eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpfte, an eine
Einkommensgrenze (§ 5 EigZulG) gebundene generell-abstrakte Leistung, deren
Verwendung im Belieben des Empfängers stehe, nicht aber um eine Leistung, die
final der Deckung eines bestimmten Bedarfs diene (Urteil vom 28. Mai 2003, aaO),
übersieht die zwingenden Konsequenzen seiner Rechtsprechung. Unabhängig von
diesen Überlegungen kann die Entscheidung des BVerwG auf die seit dem 1. Januar
2005 geltenden Regelungen im SGB II nicht übertragen werden. Das Urteil vom 28.
Mai 2003 (aaO) ist offenbar durch den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG
geprägt, der lediglich Leistungen, die "aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden", als
privilegierte Einnahmen ansah. Diese Einschränkung hat jedenfalls keinen Eingang
in das Regelungswerk des SGB II gefunden. Zwar hat sich der Gesetzgeber bei
Verabschiedung des § 11 Abs. 3 SGB II grundsätzlich am Sozialhilferecht
orientiert und bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder der Zweckbindung
von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen (BT-Drucksache 15/1516,
abgedruckt in Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, M 010 Seite 100 zu § 11). Ein
gesetzlich ausdrücklich genannter Zweck der Leistung ist aber nicht mehr
erforderlich. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ähnelt vielmehr der Regelung in § 194
Abs. 3 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember
2004 gültigen Fassung (früher: § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG). Daran muss sich die
Auslegung der zweckbestimmten Einnahmen orientieren. Wie bereits das
Bundessozialgericht (BSG) zu den Vorgängervorschriften entschieden hatte,
erwächst die Zweckbindung nicht allein aus der Verwendung der gewährten
Leistung; wesentliche Grundlage für die Zweckbindung ist vielmehr das Motiv, aus
dem heraus die Leistung gewährt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass die
Empfänger hinsichtlich des tatsächlichen Verbrauchs einer solchen Leistung
zwingend und gesetzlich festgelegt sein muss (BSGE 19, 62, 63). Es genügt, wenn
die Leistung aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung
gegeben wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck
gerechnet werden kann (BSGE 19, 137, 138). Unerlässliche Voraussetzung ist
allerdings, dass derartigen Leistungen eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar
gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die im Falle der Anrechnung der Leistung
auf eine andere einkommensabhängige Sozialleistung zu einer Zweckvereitelung
führen würde (BSG, SozR 4100 § 138 Nr. 3 und SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die
Voraussetzungen für eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB
II sind bei der Eigenheimzulage erfüllt (so auch Hengelhaupt, in Hauck/Noftz,
SGB II-Kommentar, K § 11 RdNr. 235f; anderer Ansicht: Brühl in LPK-SGB II, § 11
RdNr. 43). Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 26. März 1997
(BGBl I S 734) bezweckt eine verstärkte Förderung der sog Schwellenhaushalte.
Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen soll der Zugang zum Kauf oder
Erwerb eigenen Wohneigentums besser ermöglicht werden, da Wohneigentum als
wesentlicher Bestandteil der privaten Alters-vorsorge angesehen wird. Um dieses
Ziel zu erreichen, wurde das Eigenheimzulagengesetz in Abkehr zum § 10e
Einkommenssteuergesetz (EStG) unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen
Progression ausgestaltet. Das bewirkt, dass auch Bezieher von nicht oder nur
geringfügig steuerbelasteten kleinen Einkommen eine gleich hohe Förderung
erhalten und somit in vollem Umfange begünstigt werden (BT-Drucksache 13/2235
und 13/2476). Entscheidend für die zu beantwortende Rechtsfrage ist der Umstand,
dass ohne die Herstellung oder Anschaffung einer selbstbewohnten Wohnung im
Inland eine Förderung durch die Eigenheimzulage nicht möglich ist. Die
Eigenheimzulage ist daher nicht dazu bestimmt, wie normales Arbeitseinkommen dem
allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern zur Schaffung von Vermögen
(Wohneigentum) von Gering- und Mittelverdienern. Dabei handelt es sich um einen
Zweck, der wegen der gesellschaftspolitischen Bedeutung eine besondere
Begünstigung genießt, von der der Gesetzgeber bei Schaffung des § 11 Abs. 3 Nr.
1a SGB II nach seinem objektivierbaren Willen nicht offenkundig abweichen
wollte. Es würde Sinn und Zweck der zur Schaffung von Wohneigentum gewährten
Eigenheimzulage widersprechen, wenn diese als Einnahme auf die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II angerechnet würde. Gegen eine
Anrechnung spricht auch, dass nach Ablauf des Förderungszeitraumes von 8 Jahren
(§ 3 EigZulG) und der damit üblicherweise verbundenen Tilgung des Darlehns (vgl.
beispielsweise die Darlehensbestimmungen der LTS im Zusammenhang mit den
jeweiligen Wohnungsbauprogrammen des Landes Niedersachsen, für das Jahr 2000
RdErl des MFAS vom 12. Juli 2000 - VORIS 23 400 00 00 45 014 -) das dann
vorhandene selbstgenutzte Wohneigentum als Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.
4 SGB II bei der Zahlung von Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht zu
berücksichtigen ist. Die Eigenheimzulage ist deshalb als zweckgebunden im Sinne
des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und somit als privilegiertes Einkommen anzusehen.
Ihr ist eine bestimmte, erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen, die nicht
in der Bestreitung des Lebensunterhaltes besteht. Die Zweckrichtung würde
verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des
Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer
eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen. Erforderlich ist allerdings
der Verwendungsnachweis, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung
oder Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt wird. Die
Antragstellerin hat durch Vorlage des Bewilligungsbescheides der LTS vom 7.
Januar 2000 belegt, dass sie ihre Ansprüche auf Auszahlung der Eigenheimzulage
unwiderruflich an die Darlehensgeberin abgetreten hat. Unerheblich ist es, ob
die Abtretung wirksam nach der Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt angezeigt
wurde und ob die Eigenheimzulage zunächst zu Händen der Antragstellerin
ausgezahlt wird. Die Antragstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass die zu
erwartende Eigenheimzulage fester Bestandteil der geplanten Wohnraumfinanzierung
ist, die deshalb an die Darlehensgeberin zur Erfüllung der
Kreditverbindlichkeiten abgeführt wird. Dadurch kommt die Antragstellerin der
vom Gesetzgeber durch Gewährung der Eigenheimzulage an die Bevölkerungsschicht
mit geringem Einkommen aufgestellten Erwartung nach. Bei der erforderlichen
Interessenabwägung wertet der Senat das Interesse der Antragstellerin höher als
das der Antragsgegnerin. Der Senat geht nach seinem derzeitigem Kenntnisstand
davon aus, dass kurzfristig eine Änderung des SGB II im Sinne einer Klarstellung
oder Änderung des § 11 Abs. 3 SGB II erfolgen wird. Hierfür spricht, dass die
streitige Praxis der Träger der Grundsicherung, die Eigenheimzulage als
Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen, an maßgebenden Stellen auf
Kritik gestoßen ist. So hat der Ombudsrat für die Grundsicherung in seiner
Presseerklärung vom 14. April 2005 angeregt, die Eigenheimzulage "grundsätzlich
nicht als Einkommen anzurechnen, wenn die Zulage nachweislich zur Tilgung
eingesetzt wird und somit nicht dem Bezieher von Alg II zur Verfügung steht"
(http://www.ombudsrat.de/Ombudsrat/Navigation/pressemitteilungen,did=62442.html).
Auch ist dem Senat bekannt, dass anlässlich der Sitzung der Fachkommission
"Wohnungsbauförderung" mehrere Bundesländer vereinbart haben, an das
Bundesministerium für Wirtschaft, Arbeit und Soziales heranzutreten mit dem Ziel
einer Nachbesserung des SGB II dahingehend, die Eigenheimzulage nicht als
Einkommen zu berücksichtigen. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen der Bescheid der
Antragsgegnerin 16. März 2005 ist deshalb in jedem Fall höher einzuschätzen als
das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Diese wird lediglich verpflichtet,
der Antragstellerin vorerst weiter Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Durch
die Weiterleitung der Eigenheimzulage an die LTS verringert sich ihre
Darlehensverpflichtung und sie schafft Sicherheiten, die der Antragsgegnerin im
Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren zu Gute kommen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs. 1 SGG. Da die Antragstellerin zweitinstanzlich obsiegt, hat die
Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Aufwendungen in beiden Rechtszügen zu
erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).