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Eigenreparatur – nicht fachgerecht –
kein Integritätszuschlag
OLG Stuttgart
Az.: 3 U 172/02
Urteil vom: 18.12.2002
In Sachen wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall hat der
3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom
4.12.2002 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 13.
Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6.9.2002 (13 O 45/02) wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 2.595,09 €
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin auf Basis der
kalkulierten Reparaturkosten oder aber, wie die Beklagten meinen, nur auf
Totalschadensbasis abrechnen darf.
Die Klägerin hat ihren PKW überwiegend in Eigenregie repariert. Einige
unfallbeschädigte Teile, u.a. den Wasserkühler, das Lenkrad und die vorderen
Sicherheitsgurte, hat sie nicht ausgetauscht.
Das Landgericht hat angenommen, das Fahrzeug sei nicht fachgerecht repariert
worden. Deshalb komme eine Abrechnung auf der Grundlage der höheren
Reparaturkosten nicht in Betracht.
Das OLG ist dem gefolgt.
Gründe:
I.
Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein über den vom Landgericht
zugesprochenen Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz ihres materiellen
Schadens gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVG
zu.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin wegen der
nicht fachgerecht vorgenommenen Reparatur ihres beim Unfall beschädigten
Kraftfahrzeugs nicht auf Gutachtensbasis abrechnen kann.
In seinem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Fahrzeug
reparieren lässt, vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Betrag
verlangen kann, sofern die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des
Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs betragen (BGH NJW 1992, 302). Zwischen
Eigen- und Fremdreparatur hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht
unterschieden. Er hat auch nicht zum Problemkreis der nur unvollständigen
Instandsetzung Stellung genommen. Mit Urteil vom 17. März 1992 (NJW 1992, 1618)
hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Reparaturkosten, die über den
Wiederbeschaffungswert hinausgehen, aber noch innerhalb des Toleranzbereiches
von bis zu 130 % liegen, auch dann ersatzfähig sind, wenn der Geschädigte sein
Fahrzeug in eigener Regie wieder in Stand gesetzt hat. Der Entscheidung kann
jedoch nicht entnommen werden, dass der sog. Integritätszuschlag im Falle einer
Eigenreparatur stets zu gewähren ist (so OLG Düsseldorf N2V 1995, 232).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa
OLG Hamm r + s 1996, 100 f.; OLG Oldenburg DAR 2000, 359; OLG Düsseldorf NZV
1996, 279; OLG Schleswig VersR 1999, 202; OLG Karlsruhe MDR 2000, 697) ist der
Senat der Auffassung, dass für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht
jede Reparatur ausreichend ist. Eine nur provisorische oder laienhafte
Instandsetzung genügt nicht. Sie muss fachgerecht sein. Welche
Qualitätsanforderungen an die Reparatur in einem solchen Fall zu stellen sind,
um eine schutzwürdige Wahrnehmung des Integritätsinteresses bejahen zu können,
wird in der Rechtsprechung, der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beurteilt.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NZV 1995, 232 f.)
soll eine fachgerechte Wiederherstellung nur vorliegen, wenn ausschließlich
Original-Ersatzteile verwendet werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (MDR
2000, 697) hält demgegenüber für maßgeblich, ob durch die Reparatur das Fahrzeug
in einen zumindest annähernd gleichen Zustand versetzt wird. Das
Oberlandesgericht Oldenburg (DAR 2000, 359) stellt darauf ab, ob der Geschädigte
durch sein Handeln sein Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen
hat, was er durch eine Reparatur tue, die das beschädigte Fahrzeug in allen
wesentlichen Punkten in Stand setzt. Es kommt danach wesentlich darauf an, ob
der vor der Beschädigung bestehende Zustand sich auch durch den Einbau von (Neu-
oder gebrauchten Ersatz-)Teilen erreichen lässt, die den beschädigten
Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne dass deswegen von einer Teilreparatur
oder einer Billigreparatur gesprochen werden kann. Entscheidend ist nach
Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg somit, ob das Fahrzeug in allen
wesentlichen Punkten in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten
Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt. Der Senat sieht im
Streitfall keinen Anlass, abschließend dazu Stellung zu nehmen, welcher der
genannten Auffassungen zu folgen ist, da sie vorliegend alle zu dem gleichen
Ergebnis führen.
Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils, der im
Berufungsverfahren zu Grunde zu legen ist, wurden durch eine Fachwerkstatt nur
die Airbags ausgetauscht und dort auch zwei Schlossgurte gekauft. Im Übrigen
reparierte die Klägerin das Fahrzeug in Eigenregie. Zum Nachweis ihrer
Werkstattkosten hat die Klägerin die Rechnung der Schwabengarage vom 19.12.2001
(Bl. 45 d.A.) vorgelegt.
Nach Auffassung des Senats kommt es entscheidend darauf an, ob keine
nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses vorliegen.
Zwar handelt es sich hier um keinen typischen Fall einer Billigreparatur.
Trotzdem steht für den Senat auf der Grundlage der Ausführungen des
Sachverständigen S in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
26.7.2002 (Bl. 62/63 d.A.) fest, dass die durchgeführten Reparaturarbeiten in
ihrer Gesamtheit nicht mehr als fachgerecht angesehen werden können.
Der Sachverständige hat angegeben, dass das Fahrzeug im Frontbereich vollständig
repariert sei; es sei nur so, dass die durchgeführte Reparatur nicht in letzter
Konsequenz fachgerecht durchgeführt worden sei. Man erkenne an der Lackierung,
dass das Fahrzeug nachlackiert worden sei; es gebe Stellen, an denen die
Dichtmasse sehr ungleichmäßig aufgetragen sei, sodass man daran erkenne, dass
ein Unfallschaden repariert worden sei. Es sei auch so, dass z.B. der
Wasserkühler nicht ausgewechselt worden sei, auch das Kennzeichen sei nicht
ausgewechselt worden. Diese Teile seien im Gutachten dringestanden, seien aber
beschädigt noch zu verwenden gewesen.
Die Klägerin hat auf diese Ausführungen des Sachverständigen bei ihrer
Schadensberechnung im Berufungsverfahren dadurch reagiert, dass sie die
Ersatzteilkosten für die Positionen Lenkrad, Kühler und Sicherheitsgurte von den
Reparaturkosten laut Gutachten in Abzug gebracht hat. Zum Lenkrad und zum
Wasserkühler hat die Klägerin vorgetragen, dass diese Teile noch voll
funktionsfähig gewesen seien. Damit wird nicht in Frage gestellt, dass die Teile
entsprechend dem Privatgutachten S vom 28.11.2001 in irgendeiner Weise
beschädigt worden sind.
Sicher wird man z.B. allein die Weiterverwendung des beschädigten Kennzeichens
nicht für ausreichend ansehen können, um eine Billigreparatur zu bejahen.
Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass es nicht bei einem oder zwei nicht
ersetzten Teilen geblieben ist. Nach den plausiblen Darlegungen des
Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Lackierung erhebliche Mängel
aufweist. Hinzu kommt, dass beschädigte Teile wie der Wasserkühler, das Lenkrad,
das vordere Kennzeichen und zwei Sicherheitsgurte, nicht ausgewechselt wurden.
Nimmt man all dies zusammen, ist nach Auffassung des Senats vorliegend das
Reparaturergebnis zu beanstanden, auch wenn es eine Frage des Einzelfalls ist,
ob und ggf. welche Reparaturdefizite der Gewährung des Integritätszuschlags
entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, 232 f.). Die Klägerin hat im
Streitfall keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, ihr
Integritätsinteresse trotz der vom Sachverständigen S festgestellten
Reparaturmängel für schutzwürdig zu erachten. Zwar hat sie ihr
Integritätsinteresse insoweit dokumentiert, als sie ihr Fahrzeug nach dem Unfall
tatsächlich weiterbenutzt hat. Auf der anderen Seite ist aber zu
berücksichtigen, dass das Fahrzeug der Klägerin ein in großen Stückzahlen
gebauter und entsprechend marktgängiger Typ ist. Für den im Dezember 1997
zugelassenen Ford Fiesta, der zum Unfallzeitpunkt einen Kilometerstand von ca.
61.000 km aufwies, hätte die Klägerin auf dem Gebrauchtwagenmarkt ohne weiteres
einen gleichwertigen Ersatz finden können. Hinzu kommt, dass nähere Einzelheiten
zur Eigenreparatur nicht mitgeteilt wurden. Die Klägerin hat auch nicht
dargetan, ob etwa Original-Ersatzteile eingebaut wurden und mit welchem Aufwand
dies geschehen ist. Nach Auffassung des Senats genügt die vorgenommene Reparatur
nicht, um eine schutzwürdige Wahrnehmung des Integritätsinteresses bejahen zu
können.
Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nicht auf Gutachtensbasis abrechnen kann.
Auszugehen ist vielmehr vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, der zum
Unfallzeitpunkt nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Privatgutachters
Spaun 12.500,00 DM betragen hat. Hiervon ist der ebenfalls von den Parteien
nicht in Frage gestellte Restwert von 2.500,00 DM abzuziehen, woraus sich - wie
das Landgericht zutreffend angenommen hat - ein zu ersetzender Sachschaden in
Höhe von 10.000,00 DM ergibt.
2.
a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
c) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die
Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung
des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die dargestellten geringfügigen
Unterschiede in der Rechtsprechung der genannten Oberlandesgerichte bei der
Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer fachgerechten
Reparatur ausgegangen werden kann, können die Zulassung der Revision angesichts
der fehlenden Entscheidungserheblichkeit im Streitfall nicht rechtfertigen.
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