Eigentumswohnung – Ersteigerung und Sonderumlagenzahlung
Landgericht
Saarbrücken
Az: 5 S 26/08
Urteil vom
27.05.2009
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken auf die
mündliche Verhandlung vom 06.05.2009 für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E :
A.
Der Beklagte hat durch Zuschlagsbeschluss vom 19.05.2004 im Wege der
Zwangsversteigerung die Eigentumswohnung Nr. 5 erworben und ist dadurch Mitglied
der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft geworden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt von dem Beklagten in diesem
Rechtsstreit die Zahlung monatlicher Raten einer in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Dezember 2003 unter Tagesordnungspunkt 8
beschlossenen Sonderumlage in Höhe von insgesamt 15.000,-- Euro, die von den
einzelnen Wohnungseigentümern in einzelnen Raten ab Januar 2004 geleistet werden
sollte. Der auf den Beklagten für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2007
entfallende Anteil an dieser Sonderumlage beläuft sich auf 2.040,77 Euro.
Der Beklagte ist vor Klageerhebung durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten
der Klägerin vom 20.12.2007 zur Zahlung eines Betrages von 1.966,91 Euro
aufgefordert worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 2.040,77 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,50 Euro zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch sein am 05.11.2008 verkündetes Urteil
antragsgemäß verurteilt.
Es hat ausgeführt, Beiträge aus einer Sonderumlage seien von denjenigen zu
leisten, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderumlage Eigentümer seien.
Gegen dieses am 20.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.12.2008
Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten der
Berufungsbegründungsfrist am 23.02.2009 begründet hat.
Der Beklagte ist der Auffassung, nicht zur Zahlung der vor seinem
Eigentumserwerb von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen
Sonderumlage verpflichtet zu sein.
Er rügt, er werde mit Schulden der früheren Eigentümer belastet, die aus
abgeschlossenen Sachverhalten stammten.
Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ziele nicht auf das
sofortige Bedienen der bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auf die
Überbürdung der bestehenden Schuld auf neue Eigentümer, die als „sichere"
Geldquelle bei der Tilgung der aufgehäuften Schulden mithelfen sollten.
Eine Fälligstellung für bereits bestehende Verbindlichkeiten in ferner Zukunft
stelle keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dar. Ein solcher
Wohnungseigentümerbeschluss könne gegenüber einem Wohnungserwerber keine
Rechtswirkung entfalten.
Der Beklagte beantragt,
das am 05.11.2008 verkündete amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihre rechtlichen
Ausführungen in erster Instanz.
B.
I. Die Berufung ist zulässig, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt
600,-- Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) ist ebenso
eingehalten wie die von dem Vorsitzenden der erkennenden Kammer verlängerte
Berufungsbegründungsfrist (vgl. § 520 Abs. 2 ZPO).
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und zutreffend darauf
abgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die auf seinen
Miteigentumsanteil entfallenden Beträge der in der Wohnungseigentümerversammlung
am 16.12.2003 beschlossenen Sonderumlage insoweit zu zahlen, als die einzelnen
Raten nach dem Erwerb des Wohnungseigentums fällig geworden sind.
1. Die Zahlungspflicht des Beklagten besteht auf Grund des bestandskräftigen
Wohnungseigentümerbeschlusses vom 16.12.2003, der gemäß § 10 Abs. 4 WEG für ihn
als Sondernachfolger des früheren Eigentümers der Wohnung Nr. 5 verbindlich ist,
ohne dass es einer Eintragung des Wohnungseigentümerbeschlusses in das Grundbuch
bedurft hätte.
Dieser Wohnungseigentümerbeschluss ist nicht nichtig und somit für den Beklagten
verbindlich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich befugt, zur
Beseitigung von Liquiditätsschwierigkeiten eine Sonderumlage zu beschließen
(vgl. dazu Bärmann/Merle, WEG, 10.Auflage, § 21 Rn. 39), ein solcher Beschluss
der Wohnungseigentümer entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. § 21
Abs. 3 WEG).
2.1. Der Beklagte hat die Eigentumswohnung Nr. 5 im Wege der Zwangsversteigerung
durch den Zuschlagsbeschluss des Versteigerungsgerichts vom 19.05.2004 erworben,
ohne dass es für den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs auf die Eintragung des
Beklagten im Grundbuch ankommt (vgl. § 90 ZVG).
Obwohl die streitgegenständliche Sonderumlage bereits am 16.12.2003 und damit
vor dem Eigentumserwerb des Beklagten beschlossen worden ist, haftet der
Beklagte dennoch für die nach seinem Eigentumserwerb fällig gewordenen
Monatsraten des auf ihn entfallenden Anteils der Sonderumlage (vgl. ebenso: OLG
Köln NZM 2002, 351; KG Berlin NZM 2003, 1116, zitiert nach juris Rn. 20; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 17.11.2004, Az.: 14 WX 82/03, zitiert nach juris; OLG
Hamm ZMR 1996, 337; Bärmann/Merle, WEG, 10.Auflage, § 28 Rn. 152; Palandt/Bassenge,
BGB, 67. Auflage, § 16 WEG Rn. 39).
2.2. Dadurch wird der Beklagte auch nicht unbillig belastet. Er hatte die
Möglichkeit, sich vor der Ersteigerung des Wohnungseigentums bei dem Verwalter
der Wohnungseigentümergemeinschaft nach den ihn bindenden Beschlüssen der
Gemeinschaft zu erkundigen und sein Verhalten darauf einzurichten.
Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Beschlussfassung rechtsmissbräuchlich
(vgl. § 242 BGB) gehandelt und die Fälligkeit der einzelnen Raten der
Sonderumlage deshalb hinausgeschoben hat, um sich mit einem künftigen Erwerber
einen vielleicht finanzkräftigen Schuldner zu verschaffen (vgl. dazu BGH NJW
1988, 1910, zitiert nach juris, Rn. 22). Die beschlossene Ratenzahlung sollte
vielmehr eine nicht tragbare finanzielle Belastung aller zur Zahlung
verpflichteter Wohnungseigentümer vermeiden.
3. § 56 S. 2 ZVG, wonach der Ersteher von dem Zuschlag an die Lasten der im Wege
der Zwangsversteigerung erworbenen Eigentumswohnung trägt, steht dem nicht
entgegen. Bei den nach dem Eigentumserwerb des Beklagten fällig gewordenen Raten
der Sonderumlage handelt es sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht
um „Lasten" aus der Vergangenheit. Ausweislich des Versammlungsprotokolls der
Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16. Dezember 2003 (Bl. 6 f. d.A.) dient die
Sonderumlage dem Zweck, noch offene und bereits fällige Verbindlichkeiten der
Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber verschiedenen Gläubigern zu tilgen. Es
handelt sich dabei um Forderungen in Höhe von 46.000,-- Euro, von denen ein
Teilbetrag in Höhe von 15.000,-- Euro innerhalb der nächsten 5 Wochen nach
Beschlussfassung bezahlt werden musste. Dieser Teilbetrag, in dessen Höhe die
Sonderumlage beschlossen worden ist, umfasst u.a. Rechtsanwaltskosten,
Versicherungen, die Gebäudereinigung und den Kauf von Heizöl. Der Nutzen dieser
von den einzelnen Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft erbrachten
Leistungen – insbesondere hinsichtlich des gekauften Heizöls und der
Versicherungsbeiträge - zieht auch der Beklagte als neuer Wohnungseigentümer
(vgl. dazu BGH NJW 1988, 1910, zitiert nach juris, Rn. 21; OLG Celle ZMR 2004,
525, zitiert nach juris Rn. 12). Die Sachlage unterscheidet sich nicht
wesentlich von der Beteiligung eines neuen Wohnungseigentümers an den Kosten
notwendiger Reparaturmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, wenn der Schaden
bereits vor dem Eigentumserwerb eingetreten ist (vgl. OLG Celle a.a.O., juris
Rn. 12).
4. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass der Beklagte als Ersteigerer der
Eigentumswohnung Nr. 5 für die Zahlung der vor dem Zuschlag beschlossenen
Sonderumlage haftet, da die ihm gegenüber geltend gemachten Raten aus dieser
Sonderumlage erst nach dem Zuschlagszeitpunkt fällig geworden sind.
5. Somit war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten des
Berufungsverfahrens beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu §§ 543 ZPO, 62 Abs. 2 WEG) wird
nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Revision weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich ist.