Einbauküche –
wesentlicher Grundstücksbestandteil?
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
180/07
Urteil vom
20.11.2008
Auf die Revision der Beklagten wird
das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. September 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauküche und die Berechtigung
der Beklagten, bei ihrem Auszug aus der Wohnung die wesentlichen Teile davon
mitzunehmen.
Die Kläger ersteigerten am 13. April 2006 das Grundstück M. straße in V.. Dieses
stand zuvor im Eigentum der Tochter der Beklagten zu 1. Zum Zeitpunkt des
Zuschlags befand sich in der Wohnung im ersten Obergeschoss des Gebäudes die
streitige Einbauküche. Mieter dieser Wohnung waren die Beklagten. Bei ihrem
Auszug entfernten sie die Einbauküche mit Ausnahme eines Eckspülelements. Zu
diesem Zweck durchsägten sie die Arbeitsplatte auf beiden Seiten der Spüle. Mit
der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten, die Einbauküche auf ihre
Kosten wieder einzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Der Räumung der Wohnung war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien
vorausgegangen, in dem sich die Beklagten gegenüber der Klägerin durch Vergleich
vom 28. Juli 2006 unter anderem verpflichteten, "es zu unterlassen, von dem
Anwesen M. straße wesentliche Bestandteile und/oder Zubehör des Grundstücks
und/oder des Gebäudes zu entfernen".
Die Kläger sind der Meinung, die Einbauküche sei wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks, mindestens Zubehör, und deshalb mit dem Zuschlagsbeschluss ihr
Eigentum geworden. Mit der Entfernung der Küche hätten die Beklagten zudem gegen
ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen. Sie bestreiten, dass die
Beklagte zu 1 die Küche gekauft habe. Die Beklagten seien zu diesem Zeitpunkt
auch nicht Mieter gewesen. Ein Mietvertrag sei erst später mit der
Zwangsverwalterin abgeschlossen worden.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe die Küche erworben, wenn auch
der Kauf über das Einkaufskonto ihrer Tochter, der Grundstückseigentümerin,
abgewickelt worden sei. Sie habe die Küche als Mieterin in die Wohnung
eingebracht. Was ein Mieter zu vorübergehendem Zweck in die Wohnung einbringe,
könne weder Zubehör noch wesentlicher Bestandteil geworden sein.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, war über die
Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht
aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Kläger, sondern auf der
Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 39, 81 ff)
.
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, dass die Einbauküche nicht wesentlicher Bestandteil
des Gebäudes geworden sei. Sie sei jedoch als Zubehör anzusehen, weil entgegen
der Auffassung des Amtsgerichts nicht festgestellt werden könne, dass es in
dieser Gegend eine Verkehrsanschauung gebe, wonach Einbauküchen nicht als
Zubehör angesehen würden. Zwar seien Einbauküchen anderen Orts wieder
verwendbar. Die Wiederverwendung bedinge aber in der Regel eine neue
Arbeitsplatte und berge die Gefahr, dass nicht mehr alle Teile verwendet werden
könnten. Nach den Erfahrungen der Kammer sei es deshalb häufig üblich, dass
Einbauküchen beim Verkauf von Häusern oder Eigentumswohnungen mitverkauft
würden. Das lasse einen Rückschluss darauf zu, dass der Einbauende von
vorneherein nicht damit rechne, eine Einbauküche bei einem Auszug mitzunehmen.
Die Zubehöreigenschaft entfalle auch nicht deshalb, weil die Benutzung der Küche
für den Zweck der Wohnung nur vorübergehend habe erfolgen sollen. Das müsse zwar
bei einer Mietwohnung in Erwägung gezogen werden, weil der Mieter die Küche in
aller Regel wieder mitnehmen wolle. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders,
auch wenn man unterstelle, dass die Küche von der Beklagten zu 1 gekauft worden
sei und schon zum Erwerbszeitpunkt ein Mietvertrag über die Wohnung bestanden
habe. Denn bei Bezug der Wohnung im Hause der Tochter sei davon auszugehen, dass
die vorgestellte zeitliche Nutzungsdauer unbegrenzt sei. Die Tochter habe der
Beklagten zu 1 gestattet, den Kauf der Küche über ihr Einkaufskonto abzuwickeln.
Die Tochter habe ein Interesse gehabt, dass die Küche auf Dauer eingebaut
bleibe. Für die Absicht der Beklagten, die Einbauküche in der Wohnung zu lassen,
spreche auch, dass die Eckspüle zurückgelassen worden sei. Da die Küche schon
vor acht Jahren eingebaut worden sei, sprächen auch das Nachkaufproblem und das
Wertverlustargument dafür, die Küche als dauerhaft eingebaut anzusehen.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Kläger können gemäß § 985, § 823 Abs. 1 BGB sowie aus dem abgeschlossenen
Vergleich die Herausgabe der Küche und deren Wiedereinbau verlangen, wenn sie im
Wege der Zwangsversteigerung Eigentum an ihr erworben hatten. Durch den Zuschlag
haben die Kläger gemäß §§ 90, 55 ZVG Eigentum an den wesentlichen Bestandteilen
des Grundstücks und an dem Zubehör erworben. Die Beklagte zu 1 hat ihr Eigentum
nicht nach Maßgabe des § 55 Abs. 2, § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft der streitigen Einbauküche als
wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zutreffend abgelehnt. Es hat jedoch die
Zubehöreigenschaft zu Unrecht bejaht. Die Feststellung, dass die Einbauküche
nicht nur den Bedürfnissen der Beklagten gedient habe, sondern dauerhaft der
Wohnung habe dienen sollen, beruht auf Rechtsfehlern.
Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie,
ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend deren
wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser
Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (BGHZ 165, 261, 263) . Die
danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schlüssige
Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen
Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu genügt nicht, dass die
Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur
Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt (BGHZ 62, 49, 52 ;
BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, WM 1990, 603, 605).
Für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist,
besteht zwar ein weiter Spielraum (BGHZ 165, 261, 265) . Die Beurteilung muss
aber widerspruchs- und denkfehlerfrei erfolgen. Hieran fehlt es.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die Einbauküche auf
Dauer in die Wohnung eingefügt hätten und sie dort hätten belassen wollen. Die
getroffenen Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht.
1.
Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Küche aus Mitteln der Beklagten zu 1
erworben wurde. Es unterstellt weiterhin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein
Mietvertrag über die Wohnung bestand.
Hiervon ausgehend nimmt es an, dass die Einbauküche dem wirtschaftlichen Zweck
der Hauptsache, nämlich der Wohnung, zu dienen bestimmt war. Damit ist zwar die
Voraussetzung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Die Zubehöreigenschaft fehlt
jedoch gleichwohl, wenn die Sache im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird, §
97 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Amtsgericht hatte für den süddeutschen Raum festgestellt, dass es nicht der
Verkehrsauffassung entspreche, Einbauküchen als Zubehör anzusehen. Insbesondere
rechne man damit, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte Einbauküche wieder
mitnehme. Dies entspricht einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung
(vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19, 20 ; NJW-RR 1988, 459, 460 ; OLG
Frankfurt/Main ZMR 1988, 136; OLG Hamm NJW-RR 1989, 333; FamRZ 1998, 1028; OLG
Zweibrücken Rpfleger 1993, 169, 170; OLG Koblenz ZMR 1993, 66, 68; OLG
Düsseldorf VersR 1995, 559 ).
Das Landgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat aber lediglich festgestellt, es
sei nach seiner Erfahrung häufig üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf von
Häusern oder Eigentumswohnungen mitverkauft würden. Das lässt entgegen der
Auffassung des Landgerichts jedoch nicht den Schluss zu, dass auch ein Mieter,
der eine Einbauküche angeschafft und eingebaut hat, von vornherein nicht damit
rechnet, er könne die Einbauküche bei seinem Auszug wieder mitnehmen. Dieser
Schluss mag möglich sein, wenn der Eigentümer die Einbauküche eingebaut hat. Für
die vom Mieter angeschaffte und eingebaute Küche vermag die genannte Beobachtung
des Berufungsgerichts ersichtlich nichts auszusagen. Das Berufungsgericht führt
selbst an anderer Stelle aus, dass ein Mieter in aller Regel die Küche beim
Auszug wieder mitnehmen wolle, es sei denn, er könne sie an den Nachmieter
verkaufen. Es spricht nichts dafür, dass der Eigentümer einer vermieteten
Wohnung und die allgemeine Verkehrsanschauung dies anders sehen.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine Zubehöreigenschaft auch
dann nicht vorliegt, wenn die Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck
der Hauptsache nur vorübergehend sein soll, § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Widmung
des Einfügenden, seine Zweckbestimmung, entscheidet darüber, ob die Einbauküche
Zubehör wird (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO S. 605).
Richtig nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Mieter die Küche in aller Regel
beim Auszug wieder mitnehmen will, er also gerade keine Zweckbestimmung trifft,
dass die Einbauküche Zubehör werden soll. Da es unterstellt, dass die Beklagte
zu 1 die Küche aus eigenen Mitteln erworben hat und Mieterin war, lag der
Schluss nahe, dass auch sie die Einbauküche nur zur vorübergehenden Nutzung
eingebracht hatte, die Zubehöreigenschaft also nicht begründet wurde. Die vom
Berufungsgericht für sein gegenteiliges Ergebnis angeführten Umstände beruhen
weder auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen noch sind sie erheblich.
a)
Das Berufungsgericht unterstellt, ohne Feststellungen dazu zu treffen, dass die
Nutzung der Wohnung unbegrenzt dauern sollte. Die Beklagten hätten nicht damit
rechnen müssen, die Wohnung einmal verlassen zu müssen. Dies ist mit der
Unterstellung eines Mietvertrages nicht vereinbar; die Beklagten hatten danach
kein gesichertes Wohnrecht. Ihnen konnte wie einem fremden Mieter gekündigt
werden. Der Beklagte zu 2 war auch mit der damaligen Eigentümerin des
Grundstücks nicht verwandt.
b)
In dem Umstand, dass die Tochter der Beklagten zu 1 gestattet hatte, den Kauf
über ihr Einkaufskonto bei einem Versandhaus abzuwickeln, mag eine Hilfe zu
sehen sein. Irgendwelche Nachteile waren damit für die Tochter ersichtlich nicht
verbunden; dementsprechend durfte sie auch nicht erwarten, die Küche werde bei
einem Auszug ihrer Mieter, der Beklagten, eingebaut zurückbleiben.
c)
Nicht nachvollziehbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, das Zurücklassen
des Eckspülelements spreche für den Willen zur dauerhaften Einfügung der Küche.
Auf der Hand liegt vielmehr, dass die Spüle in der neuen Wohnung, zum Beispiel
wegen der dortigen räumlichen Gegebenheiten, keine Verwendung finden konnte oder
sollte.
d)
Schließlich spricht auch das Wertverlustargument und das Nachkaufproblem nicht
für einen auf Dauer angelegten Einbau bei einer acht Jahre alten Küche. Die
durchschnittliche Verwendungs- und Lebensdauer einer Einbauküche ist weitaus
länger als acht Jahre. Demgemäß hat die Beklagte sie auch mitgenommen. Die damit
verbundenen, vom Berufungsgericht vermuteten Probleme haben sie davon
ersichtlich nicht abgehalten. Wäre die Küche kaum mehr etwas wert gewesen, wie
das Berufungsgericht vermutet, wäre auch das Interesse der Kläger an dem
Wiedereinbau nicht nachvollziehbar, das sie mit 5.000 EUR beziffert haben.
Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, so dass sie an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3, Abs. 1 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht wird zunächst erneut zu prüfen haben, ob in seiner Region
die von einem Mieter eingebrachte Einbauküche von der Verkehrsanschauung nicht
als Zubehör anzusehen ist, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. Darlegungs- und
beweispflichtig hierfür sind die Beklagten (BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO S.
605; OLG Nürnberg, MDR 2002, 815, 816) . Die Frage kann regional unterschiedlich
zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Laufe der Jahre geändert haben
(vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO S. 604 f). Sie wird von der
Rechtsprechung unter Bezug auf die regionalen Gegebenheiten jedenfalls zum Teil
verneint (vgl. die Nachweise unter II 1).
2.
Lässt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine Zubehöreigenschaft nicht
verneinen, ist weiter maßgeblich, ob nach der Zweckbestimmung der Beklagten
gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich eine vorübergehende Benutzung der
Einbauküche für die Wohnung begründet wurde. Auch hierfür sind die Beklagten
darlegungs- und beweispflichtig.
Da nach den bisherigen Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts
eine dauerhafte Zubehöreigenschaft nicht vorläge, wird nunmehr über die
Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben sein, dass die Küche aus Mitteln der
Grundstückseigentümerin beschafft und eingebaut wurde. Für diesen Fall hat das
Berufungsgericht die dauerhafte Zubehöreigenschaft in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise bejaht. Die Beklagten hätten kein Recht an der Einbauküche.
Der Klageanspruch wäre jedenfalls aus § 823 Abs. 1, § 862 BGB begründet.
3.
Kann eine derartige Feststellung nicht getroffen werden, wird die Frage
erheblich, ob ein Mietvertrag bestand. Gab es zum Zeitpunkt des Erwerbs und
Einbaus der Küche keinen Mietvertrag, war diese aber aus Mitteln der Beklagten
zu 1 angeschafft und von ihr eingebaut worden, begründete dies entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts allein noch nicht eine dauerhafte
Zubehöreigenschaft. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dabei würde es sich um
eine Gegenleistung für die Wohngelegenheit handeln, die eine Widmung zum
dauerhaften Verbleib der Küche in der Wohnung belege, ist reine Spekulation. Die
Annahme einer dauerhaften Widmung als Zubehör wäre nur dann gerechtfertigt, wenn
die Beklagten das gesicherte Recht und die Absicht gehabt hätten, auf Dauer in
der Wohnung zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO S. 605; OLG
Koblenz ZMR 1993, 66, 67.