Einbauküche Kaufpreisminderung Kaufvertragrückabwicklung
Einbauküche –
Kaufpreisminderung und Rückabwicklung
Kammergericht
Berlin
Az: 27 U
133/06
Urteil vom
29.03.2007
Leitsätze:
1. Auch
unbehebbare Mängel können ausnahmsweise als eine das Rücktrittsrecht
ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
anzusehen sein.
2. Geringfügiger optischer Mangel, hier: bei frontaler Beleuchtung und
intensiver Betrachtung leicht wahrnehmbare wellige und geringfügig schimmernde
Schattierung an hochglänzender Küchenfront, berechtigt zur Minderung des
Kaufpreises um 5%, nicht jedoch zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
In dem Rechtsstreit hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in
Berlin-Schöneberg, auf die mündliche Verhandlung vom 08. März 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juni 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin, 36 O 85/05, teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28. Oktober
2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Auf die Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a
Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung des Klägers hat nur bezüglich des erstmalig im Berufungsverfahren mit
dem Hilfsantrag verfolgten Minderungsbegehrens und auch insoweit nur in geringem
Umfange Erfolg.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil in
vollem Umfange. Der Kläger kann nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom
2. August 2003 verlangen, weil die gelieferte Einbauküche nur einen
unerheblichen, geringfügigen optischen Mangel aufweist. Somit liegt nur eine
unerhebliche Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten vor, so dass ein
Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht besteht.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen die
Beschaffenheitsvereinbarung "hochglänzend weiße Fronten" der zu liefernden Küche
vor, so dass die Erheblichkeit des Mangels nicht indiziert wird (vgl. dazu:
Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 323, Rn. 32). Die Beklagte hat eine Küche
mit Fronten "Hochglanz weiß" geliefert.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Knnnn hat in seinem Gutachten vom
13. März 2006 ausgeführt, dass die Front der Einbauküche aus dem Trägermaterial
MDF besteht und mit einer weißen, hochglänzenden Folie beschichtet ist. Nur bei
intensiver Betrachtung und aus einem Abstand von ca. 2 bis 3 Metern und
frontalem Lichteinfall seien an insgesamt 9 beschriebenen Stellen kreisartige,
wellige und geringfügig schimmernde Schattierungen optisch wahrzunehmen. Der
Sachverständige führte ein seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2006
aus, der farbliche Gesamteindruck der Küchenfront sei für den unvorbereiteten
Betrachter weiß hochglänzend. Erst durch die frontale -nach Auffassung des
Sachverständigen extremen Lichtverhältnisse- Belichtung seien die Schattierungen
zu erkennen. Auch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Runge hat bezüglich
der in Augenschein genommenen Küchenfront (1 Tür) zu Protokoll genommen, dass
bei Tageslicht, der künstlichen Beleuchtung im Gerichtssaal und auch bei
Beleuchtung mittels einer Taschenlampe Flecken auf der Tür nicht zu erkennen
waren.
Nach diesen Feststellungen geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht
davon aus, dass ein optischer Mangel vorliegt. Dass dieser erst in Verbindung
mit der als ungewöhnlich zu bezeichnenden, vom Kläger veranlassten frontalen
Beleuchtung sichtbar wird, ist für die Bejahung eines Sachmangels unbeachtlich.
Wenngleich auch von einem unbehebbaren Mangel auszugehen ist -der zweimalige
Austausch der Fronten erbrachte keine Änderung-, geht der Senat dennoch von
einem unerheblichen optischen Mangel aus. Auch unbehebbare Mängel können
unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sein, wenngleich dies die
Ausnahme sein dürfte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2005, 2235f. = MDR 2006, 442f.).
Ausschlaggebend ist insoweit die Intensität der funktionellen und/oder
ästhetischen Beeinträchtigung (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO.). Vorliegend handelt
es sich alleine um eine geringfügige ästhetische Beeinträchtigung. Der
Sachverständige Kliemann hat in seinem Gutachten diesbezüglich ferner
ausgeführt, dass unter der frontalen Bestrahlung mit einem 500 Watt
Halogenstrahler aus einem Abstand von ca. 2 bis 3 Metern der geübte Betrachter
die beschriebenen Beanstandungen schwach erkennen kann. Ergänzend hat der
Sachverständige vermerkt, aufgrund der kaum wahrzunehmenden Beanstandung hätten
im Ortstermin keine aussagefähigen Fotos erstellt werden können. Der
Sachverständige hat die nur unter besonderen Bedingungen sichtbaren leichten
Schattierungen aus sachverständiger, also technischer Sicht, als unerheblich und
nicht zu beanstanden bezeichnet und darauf hingewiesen, dass es für Oberflächen
der vorliegenden Art keine Regelungen gibt, welche Beanstandungen zulässig sind
oder nicht. Ergänzend hat der Sachverständige zur Beurteilung auf die DIN EN
438-1 Dekorative Schichtstoffpressplatten verwiesen und ausgeführt, dass zur
Prüfung ein Abstand von 1,5 Metern bei herrschendem Nordlicht eingenommen wird.
Bei diesen Bedingungen waren für den Sachverständigen an den strittigen
Küchenfronten keine Beanstandungen sichtbar. Unter Berücksichtigung dieser
Gegenheiten, dass eine ästhetische Beeinträchtigung nur unter besonderen
Bedingungen zu verzeichnen ist, ist dieser Mangel nach Auffassung des Senats als
unerheblich einzustufen, so dass die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers
ausfällt und eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht
gerechtfertigt erscheint.
Damit erweist sich die Berufung bezüglich der Anträge auf Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Ausbau und Rückgabe der Küche, auf Feststellung,
dass sich die Beklagte mit dem Ausbau und der Rücknahme in Verzug befinde sowie
der ferner begehrten Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem
Kläger sämtlichen entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, als unbegründet.
Soweit der Kläger weiterhin Ersatz von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten
in Höhe von 440,96 EUR verlangt, bleibt die Berufung ebenfalls erfolglos. Der
Kläger hat mit anwaltlicher Hilfe die Rückgängigmachung des Kaufvertrages
verlangt. Da dieses Verlangen aus den vorgenannten Gründen nicht berechtigt war,
kommt ein Anspruch auf Ersatz der dafür angefallenen Anwaltskosten gleichfalls
nicht in Betracht.
Gleichwohl ist der Kläger nicht rechtlos gestellt, da er gemäß §§ 437 Nr. 2, 441
BGB Minderung des Kaufpreises verlangen kann. Dieser erstmalig in der Berufung
gestellte Anspruch ist gemäß § 533 ZPO zuzulassen, da die Klageänderung
sachdienlich ist und auch auf die Tatsachen gestützt werden kann, die ohnehin zu
Grunde zu legen sind. Allerdings hat die Berufung insoweit nur in geringem
Umfange Erfolg, da das Minderungsverlangen des Klägers, der 50 % des Kaufpreises
zurückverlangt, stark übersetzt ist. Auch hier ist zu beachten, dass es sich
lediglich um eine geringfügige ästhetische Beeinträchtigung handelt. Der Senat
schätzt den Minderwert gemäß § 287 ZPO auf lediglich 5 % des Kaufpreises von
10.400,00 EUR (nicht 10.750,00 EUR, wie vom Kläger angegeben). Hieraus errechnet
sich ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 520,00 EUR.
Die auf den Minderungsbetrag zuerkannte Zinsforderung beruht auf den §§ 288 Abs.
1, 247 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift ist auch
gegenüber einem Beklagten sinngemäß anwendbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26.
Aufl., § 92, Rn. 11). Danach hat der Kläger die gesamten Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, wenn die Klage nur geringfügig Erfolg hat und die
Forderung des Beklagten nach einer vollständigen Klageabweisung keine oder nur
geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die darin
genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die vorliegende Rechtssache hat keine
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.