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Einbruchdiebstahl - verspätete Abgabe der Stehlgutliste
LG Köln
Az: 24 O
328/03
Urteil vom
01.04.2004
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Köln - 24.
Zivilkammer als Versicherungskammer auf die mündliche Verhandlung vom 18.3.2004
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses XXX in XXX. Bei der Beklagten unterhalten
sie eine Hausratsversicherung für dieses Objekt, auf die deren VHB entsprechend
der VHB 92 Anwendung finden.
Ende April 2003. befanden sich die Kläger mit einem Wohnmobil in Sarajewo im
Urlaub. Zwischen dem 25.4.2003 und dem 26.4.2003 drangen unbekannte Täter in ihr
Haus ein. Die Klägerin reiste nach Hause zurück, nachdem sie von dem Einbruch
erfahren hatte, und zeigte am 28.4.2003 der Beklagten den Einbruch an. Am
29.4.2003 führte der Regulierer der Beklagten einen Ortstermin durch, bei dem er
die Klägerin u.a. darauf hinwies, dass eine Stehlgutliste unverzüglich bei der
Polizei einzureichen sei. Hierüber verhält sich die Anlage B 1, BI. 28 d.A., auf
die Bezug genommen wird. Am 3.5.2003 flog die Klägerin nach Sarajewo zurück. Am
13.5.2003 traten sie und ihr Mann die Rückreise mit dem Wohnmobil an. Am
19.5.2003 traf die Stehlgutliste bei der Polizei ein. Zum Inhalt wird auf die
Anlage K 3 (BI. 10.d. A.) Bezug genommen.
Die Kläger tragen vor, die Klägerin habe ihren Ehemann bei der Rückreise mit dem
Wohnmobil unterstützen müssen. Sie habe dem Regulierer der Beklagten zu
verstehen gegeben, dass die Stehlgutliste erst nach gemeinsamer Rückkehr
erstellt werden könne. Sie selbst sei zur Erstellung der Liste nicht in der Lage
gewesen. Es sei durch den Einbruch ein Schaden in Höhe der Klageforderung
entstanden. Die in der Liste aufgezeigten Gegenstände seien beim Einbruch
entwendet worden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu. verurteilen, an sie 18.842, 70 Euro nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 7.7.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Abgabe
der Stehlgutliste. Es sei nichtverständlich; dass die Kläger nach Rückkehr der
Klägerin. an den Urlaubsort dort ihren Urlaub erst noch fortgesetzt hätten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass dem
Klägervortrag nichts zu entnehmen ist, das die Kläger wegen der späten
Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei entlasten könnte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht befreit,
da die Kläger die Stehlgutliste nicht im Sinne von § 21 Nr. 1c) VHB unverzüglich
nach dem Einbruch bei der Polizei eingereicht haben. Dies hat nach Maßgabe der
§§ 21 Nr. 3 VHB, 6 Abs. 3WG die Leistungsfreiheit der Beklagte zur Folge.
Die Vorlage der Stehlgutliste mehr als drei Wochen nach dem Einbruch ist nicht
mehr unverzüglich im Sinne von § 21 Nr. 1 c) VHB. Unverzüglich heißt "ohne
schuldhaftes Zögern" (§121 Abs. 1 S. f BGB). Regelmäßig folgt daraus, dass die
Stehlgutliste der Polizei binnen einer Frist: von nur wenigen Tagen vorgelegt
werden muss. Die dem Geschädigten einzuräumende Frist ist dabei zwar schon daran
zu bemessen, wie viel Zeit er benötigt, um die Stehlgutliste zu erstellen. Dabei
ist jedoch auf den Standpunkt eines objektiven Drittem abzustellen. Bei durchaus
alltäglichen Gegenständen, die gestohlen worden sein sollen, wozu man auch
Schmucksachen zählen kann, ist ein Zeitraum von mehr als drei Wochen regelmäßig
zu spät (so
ausdrücklich OLG Köln, NVersZ 2000,287). Nur so kann nämlich der doppelte Zweck
des § 21 Nr. 1c) VHB sichergestellt werden, einerseits der Polizei überhaupt die
Möglichkeit zu eröffnen, zeitnah erfolgversprechend nach dem Stehlgut zu
fahnden, und andererseits den Versicherungsnehmer frühzeitig zu veranlassen, den
eingetretenen Schaden so schnell wie möglich zu ermitteln und sich festzulegen,
um die Hemmschwelle für vorgetäuschte oder aufgebauschte Schäden zu erhöhen (OLG
Köln, a.a.O.). In diesem Sinne ist an §21 Nr. ;1c) VHB notwendiger Weise auch
ein .typisierender Maßstab, jedenfalls in objektiver Hinsicht, anzulegen. Danach
liegt hier eine objektive Verletzung der Obliegenheit vor.
Nach § 6 Abs. 3 VVG, auf den § 21 Nr. 3 VHB verweist, tritt die
Leistungsfreiheit des Versicherer nur dann nicht ein, wenn die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf, grober Fahrlässigkeit
beruht. Diese Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.
Der Vortrag der Kläger lässt nichts erkennen, was geeignet wäre, den
Entlastungsbeweis zuführen. Die Klägerin war vom Regulierer der Beklagten
ausdrücklich auf ihre Obliegenheit hingewiesen worden, was der Vereinbarung vom
29.4.2003 zu entnehmen ist (B1, BI. 28 d. A.). Mag es noch nachvollziehbar sein,
dass sie erst zurück an den Urlaubsort reisen musste, um ihren Mann
zurückzuholen, etwa auch, um mit ihm gemeinsam die Stehlgutliste zu erstellen,
so ist nicht mehr nachvollziehbar, dass man sich, mit der Rückreise 10 Tage Zeit
gelassen hat und auch nach Rückkehr am 13.5.2003 noch einige Tage zuwartete, um
die Liste zu erstellen und an die Polizei zu geben. Wann genau die Liste
erstellt wurde, tragen die Kläger zudem nicht einmal vor. Die Klägerin wäre
zudem gehalten gewesen, zumindest mit der Erstellung der Liste zu beginnen. Die
Liste enthält vornehmlich Schmucksachen. Selbst wenn der Schmuck aus der Familie
des Ehemannes stammen sollte, wie die Klägerin im Termin einwandte – sicherlich
jedoch nicht der gesamte Schmuck -, dürfte die Klägerin in der Lage gewesen
sein, jedenfalls überwiegend anzugeben, was nach dem Einbruch fehlte. Sie hätte
mit der Erstellung der Liste zumindest beginnen können. Jedenfalls waren die
Kläger aufgerufen, alsbald nach Hause zurückzukehren, um sich um die Abwicklung
des Schadensfalls zu kümmern. Nach Aktenlage haben sie jedoch in Sarajewo ihren
Urlaub fortgesetzt. Dies entlastet nicht. Soweit sie im Termin ohne jede nähere
Konkretisierung eingeworfen haben, sie wären in Sarajewo mit der Errichtung/dem
Erwerb eines Hauses befasst gewesen, haben sie dies bis zum Termin weder
vorgetragen, noch lässt sich ihren Angaben im Termin entnehmen, welche wichtigen
Dinge vor Ort in Sarajewo keinen Aufschub duldeten, so dass man die Rückreise
nach Deutschland nicht alsbald antreten konnte. Im Übrigen lässt sich dem
Klägervortrag nicht entnehmen, dass sie etwa mit dem Regulierer, der Beklagten
übereingekommen seien, dass die Stehlgutliste erst mehr als drei Wochen nach der
Tat an die Polizei geleitet werden konnte. Eine solche Behauptung würde zudem
dem von der Klägerin unterzeichneten Hinweis des Regulierers in der Vereinbarung
vom 29.4.2003, geradezu widersprechen.
Schon die Vorsatzvermutung des §6 Abs. 3 VVG haben die Kläger damit nicht
widerlegt. Im Gegenteil, sie haben sich in Kenntnis ihrer Verpflichtung, bewusst
Zeit gelassen mit der Erstellung der Liste.
Die vorsätzliche, jedoch folgenlose Obliegenheitsverletzung ist generell
geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Ohne zeitnahe Vorlage der
Stehlgutliste hat die Polizei überhaupt keine Gelegenheit, nach dem Stehlgut zu
fahnden und damit den entstandenen Schaden einzudämmen. Zudem ist die Gefahr
vergrößert, dass der Versicherungsnehmer den Schaden aufbauscht (vgl. OLG Köln,
NVersZ 2000, 531).
Selbst wenn man das Verschulden der Kläger nur als grob fahrlässig ansähe, wofür
kein Anlass besteht, haben die Kläger den von ihnen, zu führenden
Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs.3 Satz 2 VVG) nicht geführt. Sie müssten
nachweisen, dass es auszuschließen ist, dass die Polizei bei zeitnaher Vorlage
der Stehlgutliste ebenfalls keinen Fahndungserfolg erzielt hätte oder auch nur
bezüglich einiger gestohlener Sachen hätten erzielen können. Zudem ist nicht
auszuschließen, dass die verspätete Einreichung der Liste zur Aufbauschung des
Schadens geführt haben mag. Die Beklagte bestreitet den Umfang des Stehlgutes.
Ist der Schadensumfang - wie hier - jedoch streitig, so lässt sich gerade nicht
feststellen, dass die verspätete Vorlage der Stehlgutliste keinen Einfluss auf
den geltend gemachten Schaden hat (vgl. OLG Köln, NversZ 2000, 287 [288]; LG
Wiesbaden, r+s 1997,299).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 Abs, 1,709 ZPO.
Streitwert: 18.842,70 Euro
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