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Einfriedungen: Verstoß gegen Bebauungsplan und Störung des Wohngebiets

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse

Az.: 3 K 1142/04.NW

Urteil vom 24.01.2005


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Bauordnungsrechts hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2005 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, mit der ein baupolizeiliches Einschreiten gegen eine von dem Beigeladenen errichtete Einfriedung abgelehnt wurde.

Der Beigeladene ist Eigentümer des in D……. gelegenen Anwesens M……. 31 mit der Flurstück-Nr. …… Südöstlich grenzt an sein Anwesen das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück S…… 40, Flurstück-Nr. ….., an. Der Kläger ist Eigentümer einer im 1. Obergeschoss dieses Wohnhauses gelegenen Eigentumswohnung. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mitte“ Änderungsplan II der Gemeinde D……. aus Anfang der achtziger Jahre; der Bebauungsplan wurde am 20. Juli 1996 nachträglich ausgefertigt und die Ausfertigung am 4. April 1997 amtlich bekannt gemacht. Nach den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes darf bei Einzelhaus- und Doppelhausgrundstücken die Gesamthöhe der seitlichen und hinteren Einfriedungen das Maß von 1,2 m, die Höhe der Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen vor der vorderen Baugrenze/Baulinie das Maß von 0.8 m – gemessen ab OK Fußweg – nicht überschreiten. Die Sockelhöhe darf nicht mehr als 0,30 m betragen (B Ziff. 3 der textlichen Festsetzungen).

Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 an den Beklagten teilte der Kläger mit, dass in letzter Zeit immer mehr Einfriedungen, teils in massiver Ausführung, die die Vorgaben des Bebauungsplans nicht einhielten, errichtet worden seien und damit den offenen Charakter des Wohngebietes nachhaltig störten. Es stelle sich daher die Frage, ob solche Veränderungen zu tolerieren seien. Da er hierzu nicht bereit sei, bitte er, die Höhe der Einfriedungen im Baugebiet „Mitte“ in D…… auf Konformität mit dem Bebauungsplan generell zu prüfen. Auch sein direkter Nachbar, der Beigeladene, habe eine mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbare Einfriedung errichtet. Diese Einfriedungsmauer sei ca.  2,6 m hoch.

Nachdem bei einer Ortskontrolle festgestellt worden war, dass die streitgegenständliche Einfriedung eine Höhe von 1,90 m aufweist, wurde der Beigeladene angeschrieben und ihm Gelegenheit gegeben, die errichtete Einfriedung auf das zulässige Höhenmaß von 1,20 m zu reduzieren. Der Beigeladene wies darauf hin, dass in der näheren Umgebung mehrere Einzelhäuser mit zum Teil noch höheren Mauern und Reihenhäuser mit durchgängigen Sichtblenden errichtet worden seien.

Anlässlich einer Rücksprache bei der Ortsgemeinde erfuhr der Beklagte, dass für das Anwesen M…….. 24b für eine vergleichbare Einfriedung eine Befreiung erteilt worden sei.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2003 lehnte der Beklagte ein baupolizeiliches Einschreiten, wie von dem Kläger gefordert, ab, weil im fraglichen Baugebiet im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde D……. eine baubehördliche Befreiung von den Maßen der Einfriedung erteilt worden sei. Außerdem seien zahlreiche überhöhte Einfriedungen errichtet worden, die offenbar alle von den Betroffenen mehr oder weniger toleriert würden, bis auf die streitgegenständliche. Im Sinne der Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens innerhalb der Dorfgemeinschaft sehe man daher von einem baupolizeilichen Einschreiten ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass von der überhöhten Einfriedung eine erhebliche Beeinträchtigung ausgehe. So hätten zwei Mietinteressenten in der Vergangenheit unter Hinweis auf die Höhe der Einfriedungsmauer den Abschluss eines Mietvertrages für die im 1. Obergeschoss des Anwesens S………. 40 gelegene Wohnung abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein baupolizeiliches Einschreiten nach § 81 Landesbauordnung wurde in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Behörde abgelehnt. Der nach § 81 LBauO der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessensspielraum werde zwar eingeschränkt, soweit ein Verstoß gegen nachbarschützende Normen vorliege. Insoweit könne sich bei entsprechender Schwere der Beeinträchtigung des Nachbarn durch den rechtswidrigen Zustand das pflichtgemäße Ermessen der Aufsichtsbehörde auf Null reduzieren. Es sei zunächst festzustellen, dass eine Reduzierung des Ermessens nach Beurteilung des Kreisrechtsausschusses im Hinblick auf den unstreitig nachbarschützenden Charakter des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO nicht in Betracht komme. Dies wäre nach dem Gesetzeswortlaut nur dann der Fall, wenn die Einfriedung eine Höhe von mehr als 2 m aufweise. Eine Überprüfung vor Ort habe aber ergeben, dass die Einfriedung lediglich 1,90 m hoch sei. Fraglich sei des Weiteren, ob die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die Einfriedungen unter B Ziff. 3.1 des einschlägigen Bebauungsplanes „Mitte“ Änderungsplan II der Gemeinde D……. nachbarschützenden Charakter habe. Die Festsetzungen könnten durchaus aus städtebaulichen gestalterischen Gründen getroffen worden sein, so dass eine Ermessensreduzierung insoweit nicht in Betracht komme. Diese Frage könne aber dahingestellt bleiben, da die beanstandete Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde seitens des Kreisrechtsausschusses als angemessen gewertet werde. Dabei sei der von der Bauaufsichtsbehörde angesprochene Rechtsfrieden von erheblicher Bedeutung. Die Vielzahl der im Baugebiet festzustellenden Verstöße, nämlich 40 Fälle, gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Einfriedungen ließen die Störung des Rechtsfriedens nicht entfernt erscheinen. Es komme hinzu, was die Schwere des Verstoßes angehe, dass nicht sicherheitsrelevante Vorschriften verletzt seien, nicht einmal bauordnungsrechtliche Regelungen des § 8 LBauO. Zudem erscheine gerade der Kläger selbst nicht in besonderem Maße von dem Verstoß berührt, da seine Eigentumswohnung im 1. Obergeschoss des Anwesens S……. 40 gelegen sei. Letztlich halte es der Kreisrechtsausschuss für gerechtfertigt, wenn der Kläger angesichts der aufgezeigten Besonderheiten des Falles auf die Möglichkeit verwiesen werde, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem Nachbarn zivilrechtlich geltend zu machen, weil die Baubehörde ansonsten – je nach Ausgang des Verfahrens – in Zugzwang gesetzt werde und gegen ihren Willen die gleich gelagerten Rechtsverstöße innerhalb des Baugebietes aufgreifen müsste. Dass ein solcher Ermessensgesichtspunkt durchaus beachtlich sein könne, sei in der Rechtsprechung anerkannt.

Gegen den am 31. März 2004 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 26. April 2004 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte gegen die Einfriedungsmauer des Beigeladenen, die eine Höhe von geringfügig mehr als 2 m aufweise, baupolizeilich einzuschreiten habe. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 der Landesbauordnung, der nachbarschützend sei, liege vor, so dass das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert sei. Davon abgesehen kämen der bauordnungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes unter B Ziff. 3.1 nachbarschützende Funktion zu, so dass sich auch hieraus die Verpflichtung des Beklagten ergebe, die Reduzierung der Einfriedungsmauer bis auf eine Höhe von 1,2 m zu verlangen. Der Beklagte könne sich nicht auf die Argumentation zurückziehen, dass er bei einem Einschreiten gegen die von dem Beigeladenen errichtete Einfriedungsmauer gezwungen sei, auch in vergleichbaren Fällen vorzugehen mit der Folge, dass der Rechtsfrieden gefährdet werde. Auch der Verweis des Klägers auf zivilrechtliche Schritte gegen den Beigeladenen gehe fehl. Die Wahl, ob zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich gegen ein rechtswidriges Bauvorhaben vorgegangen werde, müsse in jedem Falle dem betroffenen Nachbarn, hier also ihm, überlassen bleiben.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, durch baupolizeiliche Maßnahmen den Festsetzungen über die Einfriedung des Bebauungsplanes „Mitte“ Änderung II in D…… Geltung zu verschaffen
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Nach seinen Messungen betrage die Einfriedungshöhe zwischen 1,95 m und 2.0 m.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Er weist auf seine Bereitschaft hin, die Einfriedungsmauer zur Seite des klägerischen Anwesens hin zu verputzen und einzupflanzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten, den Bebauungsplan „Mitte“ Änderungsplan II der Gemeinde D……. sowie die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Des Weiteren wird verwiesen auf die Niederschrift vom 24. Januar 2005.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil der Kläger nicht über ein nachbarliches Abwehrrecht verfügt, das jede andere Entscheidung des Beklagten als die des begehrten Einschreitens auf der Grundlage des § 81 Landesbauordnung – LBauO – ermessensfehlerhaft erscheinen lässt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Beklagte hat es in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, gegen die bauliche Anlage des Beigeladenen nach § 81 Satz 1 LBauO vorzugehen. Danach kann die zuständige Behörde die vollständige oder teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob und in welchem Umfang sie einschreitet. Das ihr danach eingeräumte Ermessen hat sie nach Maßgabe des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – auszuüben. Einen Anspruch auf eine danach gebotene ermessensgerechte Entscheidung hat ein Dritter allerdings nur dann, wenn durch das begehrte Einschreiten die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts verhindert bzw. beseitigt werden soll. In dieser Konstellation kann ein Anspruch auf Einschreiten dann bestehen, wenn jede andere Entscheidung als die, zugunsten des Nachbarn einzuschreiten, ermessensfehlerhaft wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996
– 4.C 15/95 −, NVwZ-RR 1997, 271). Der Einräumung einer solchen Ermessensfreiheit der Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung, einzuschreiten oder nicht, steht weder Art. 14 Grundgesetz noch der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entgegen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 4 B 96/03 −, Juris). Die Bauaufsichtsbehörde hat damit die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte, die zunächst das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 81 Satz 1 LBauO erfordern, sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Beklagten, das von dem Kläger geforderte Einschreiten gegen die Einfriedungsmauer des Beigeladenen trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 LBauO abzulehnen, nicht zu beanstanden.

Die von dem Beigeladenen errichtete Einfriedungsmauer verstößt zwar nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, wonach Einfriedungen bis zu 2 m Höhe ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, sie steht aber nicht im Einklang mit der Festsetzung B 3.1 des einschlägigen Bebauungsplanes, der lediglich Einfriedungen bis 1,20 m für zulässig erklärt. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die erfolgte bauordnungsrechtliche Festsetzung bezüglich der Höhe der Einfriedungen, die nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO getroffen werden kann, nachbarschützend ist. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob Festsetzungen eines Bebauungsplanes in Bezug auf Einfriedungen nachbarschützend sind, sind stets die konkreten Regelungen des Bebauungsplans und die übrigen Umstände des Einzelfalles in Blick zu nehmen. Hiervon ausgehend ist anzunehmen, dass die Festsetzung der Höhe der seitlichen und hinteren Einfriedungen, die die Außenwohnbereiche der Grundstücke voneinander abgrenzen, zumindest auch den jeweiligen nachbarlichen Belangen Rechnung tragen wollten und mehr als nur einem städtebaulichen Zweck dienen sollten. Mit dieser Festsetzung im Bebauungsplan steht die von dem Beigeladenen errichtete Einfriedungsmauer nicht im Einklang, da sie das dort festgesetzte Höhenmaß eindeutig überschreitet.

Mit der Feststellung, dass die Einfriedung des Beigeladenen die nachbarschützende Vorschrift B Ziff. 3.1 des einschlägigen Bebauungsplanes verletzt, liegen zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung im Interesse des Klägers nach Maßgabe des § 81 Satz 1 LBauO vor. Eine auf der Rechtsfolgenseite der genannten Norm gegebene Ermessensreduzierung auf Null wäre damit im Regelfall gegeben, konkrete Umstände des Einzelfalls können aber eine andere Ermessensentscheidung wie im vorliegenden Fall rechtfertigen.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, ein Einschreiten zugunsten des Klägers abzulehnen, Besonderheiten der örtlichen Situation berücksichtigt, die dazu führen, dass ein Anspruch auf Einschreiten seitens des Klägers nicht gegeben ist, sich vielmehr die Ermessensentscheidung des Beklagten, von einem Einschreiten abzusehen, als rechtmäßig erweist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind bei der gerichtlichen Beurteilung diejenigen Erwägungen zugrunde zu legen, die sich im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid des Beklagten finden (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Der Beklagte hat hier zunächst berücksichtigt, dass durch den Verstoß gegen die Festsetzung des Bebauungsplans bezüglich der zulässigen Höhe von seitlichen Einfriedungen – die gesetzlichen bauordnungsrechtlichen Vorgaben werden eingehalten – eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung der im 1. Obergeschoss des Anwesens S……. 40 gelegenen Eigentumswohnung des Klägers offensichtlich ausscheidet.

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Des Weiteren hat der Beklagte in Rechnung gestellt, dass der Kläger die Möglichkeit habe, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem „Störer“ zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs. 2 BGB) geltend zu machen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes ist angesichts der Situation in dem fraglichen Baugebiet ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 –  4 B 204/97 −, UPR 1998, 117 m.w.N.). Es ist also nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte den Kläger auf diese Möglichkeit, seine Rechte wahrzunehmen, verweist.

Der Beklagte hat in seine Entscheidung des Weiteren eingestellt, dass in dem hier fraglichen Wohngebiet in einer Vielzahl von Anwesen (ca. 40 Fälle) die Festsetzung des Bebauungsplanes bezüglich Einfriedungen zwar ignoriert worden sei, gleichwohl aber zwischen den betroffenen Nachbarn ein hohes Maß an Rechtsfrieden vorhanden sei, das gestört werden könnte, wenn er durch das Einschreiten gegen die Einfriedungsmauer des Beigeladenen einen Präzedenzfall schaffe, auf den andere Betroffene im Baugebiet sich berufen könnten, um ein Einschreiten gegen die an ihrer Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück errichtete überhöhte Einfriedungsmauer zu verlangen. Bei der Ermessensentscheidung habe er daher berücksichtigen können, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde auch die Aufgabe habe, vorbeugende Konfliktvermeidung zu betreiben und dem Rechtsfrieden in diversen Baugebieten Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall existiere nur eine einzige Konfliktsituation, während alle anderen Situationen mit überhöht errichteten Einfriedungen durch Rechtsfrieden geprägt seien, da sich offensichtlich alle Betroffenen im Laufe von drei Jahrzehnten mit der Situation arrangiert hätten. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte dem Gesichtspunkt der Wahrung des Rechtsfriedens in dem fraglichen Wohngebiet vor dem Hintergrund, dass sich alle Betroffenen auch die Ortsgemeinde als Setzer des örtlichen Planungsrechts, mit dem Zustand, der im Übrigen mit den Vorgaben des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO in Einklang steht, arrangiert haben, ein ihm nicht zukommendes Gewicht beigemessen hätte oder ein sachfremdes Kriterium seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe.

Die Erwägungen des Beklagten lassen im vorliegenden Fall somit keine Ermessensfehler erkennen. Die Entscheidung, ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die von dem Beigeladenen errichtete Einfriedungsmauer abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Beigeladene hat nach § 162 Abs. 3 VwGO seine Kosten selbst zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt (§ 13 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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