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Eingangsstempel – Beweis der Unrichtigkeit


Landgericht Köln

Az.: 9 S 123/13

Urteil vom 16.10.2013


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 12.04.2013 – 11 C 495/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (dazu 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.).

1. Die Berufung ist zulässig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Begründungsschriftsatz tatsächlich am 18.06.2013 und damit innerhalb der Zweimonatsfrist (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) beim Landgericht Köln eingegangen ist, obwohl er einen Eingangsstempel vom 19.06.2013 aufweist.

Für den (verspäteten) Eingang am 19.06.2013 spricht zwar die Vermutung des § 418 Abs. 1 ZPO. Danach begründen bestimmte öffentliche Urkunden vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen; zu den in dieser Vorschrift genannten Urkunden gehört insbesondere der gerichtliche Eingangsstempel (BGH NJW 2000, 1872, 1873; NJW-RR 2012, 701, 702).

Nach § 418 Abs. 2 ZPO kann jedoch der Gegenbeweis, also der Beweis der Unrichtigkeit des Stempels, geführt werden. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs muss dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, wobei wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden dürfen. Es ist insoweit zunächst Sache des Gerichts, etwaige Fehlerquellen im eigenen Verantwortungsbereich durch Einholung dienstlicher Stellungnahmen aufzuklären (BGH NJW 2000, 1872, 1873).

Diesen Gegenbeweis hat der Kläger geführt. Die Zeugin J hat glaubhaft bestätigt, dass sie den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 18.06.2013 (einem Dienstag) zufällig bei einem Spaziergang in der Nähe des Kölner Südbahnhofs getroffen habe. Sie habe ihn dann ein Stück bis zum Justizgebäude Luxemburger Str. 101 begleitet und habe dabei gesehen, wie der klägerische Prozessbevollmächtigte einen großen weißen DIN-A 4-Umschlag in den links des Eingangs gelegenen Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen habe. Diesen Angaben schenkt die Kammer Glauben. Die Zeugin hat sachlich und plausibel geschildert, wie sich das Zusammentreffen abspielte und konnte nachvollziehbar erläutern, warum sie sich an diesen Vorfall noch erinnern konnte. Dies hat sie damit begründet, zu dieser Zeit krankgeschrieben gewesen zu sein und sonst dienstags immer zum Sport gegangen zu sein; stattdessen habe sie sich dann für einen kleinen Spaziergang entschieden, wobei ihr der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem Zusammentreffen auch über den streitgegenständlichen Fall in abstrakter Weise berichtet habe. Das habe sie interessant gefunden. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen spricht weiterhin, dass sie ihre Aussage auf Nachfrage flüssig erweitern konnte und auch hinsichtlich Randdetails (zurückgelegter Weg) Auskünfte gegeben hat, die nach dem Eindruck der Kammer auf tatsächlich Erlebtes rückschließen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Klägers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten, mit dem sie bekannt ist, getätigt hat, haben sich nach alldem nicht ergeben.

Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst konnte plausibel darlegen, dass er bereits am 18.06.2013 den Berufungsbegründungsschriftsatz eingeworfen hatte; insoweit hat er geschildert, diesen Schriftsatz am 18.06.2013 vor seiner Abfahrt von Bonn nach Köln im Büro gefertigt zu haben und ihn sodann mitgenommen zu haben. Beim Land- und Amtsgericht Köln habe er es sich wegen seiner in der Nähe gelegenen Wohnung zur Angewohnheit gemacht, diese Schriftsätze bei unmittelbar bevorstehendem Fristablauf nicht per Fax vorab zu übersenden, sondern unmittelbar in den Nachtbriefkasten einzuwerfen.

Nachdem die hier eingeholten dienstlichen Stellungnahmen einen zumindest nicht auszuschließenden Fehllauf im Verantwortungsbereich des Gerichts offenbart haben, weil danach der Schriftsatz gerade nicht den Eingangsstempel des Nachtbriefkastens, sondern den der gemeinsamen Eingangsstelle von Land- und Amtsgericht trägt, erscheinen die vorgenannten Zeugenaussagen der Kammer ausreichend, den Gegenbeweis des § 418 Abs. 2 ZPO als geführt anzusehen.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zutreffend und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung sind noch folgende Ausführungen veranlasst:

Das Amtsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers dahingehend, dass die Zusteller der Beklagten sein Grundstück nicht mehr zwecks Einlegung von Briefen in den dort befindlichen Briefkasten betreten, und damit die Rechtmäßigkeit des von dem Kläger ausgesprochenen Hausverbots zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch könnte sich allein aus der Vorschrift des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen.

Denn unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine relevante Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers an seinem Grundstück darin liegt, dass dieses zu Zwecken der Postzustellung von Mitarbeitern der Beklagten betreten wird, besteht in jedem Falle eine dahingehende Duldungspflicht des Klägers, die gemäß § 1004 Abs. 2 BGB den Anspruch ausschließt.

Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der Vorschrift des § 33 Abs. 1 S. 2 PostG, wonach die Beklagte als beliehener Unternehmer handelt und dafür mit Hoheitsrechten ausgestattet ist, bereits eine solche Duldungspflicht ergibt. Ebenfalls offen bleiben kann, ob angesichts der Motivlage des Klägers (zu dieser näher sogleich) die Voraussetzungen des § 226 BGB, auf die das Amtsgericht abgestellt hat, gegeben sind, nachdem letztere Vorschrift nach ihrem Wortlaut voraussetzt, dass die gezielte Schädigung das einzige Ziel der Rechtsausübung ist.

Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, stünde dem Anspruch jedenfalls der Einwand einer aus § 242 BGB hergeleiteten Duldungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegen (vgl. hierzu Fritzsche, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Ed. 28, Stand 01.05.2013, § 1004 Rn. 107).

Als anerkannte Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs gilt dabei insbesondere die Konstellation, in der durch die Rechtsausübung ein Interesse verfolgt wird, das nicht mehr dem Schutzbereich zuzurechnen ist, auf den die Gewährung des fraglichen Rechts ausgerichtet ist. Es handelt sich mithin um Fälle, in denen derjenige, der sich auf sein Recht beruft, gar nicht in seinen Interessen beeinträchtigt wird, sondern sich seine formale Rechtsposition zunutze machen will, um andere Interessen zu verfolgen (Roth/Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 242 Rn. 427; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 117 Rn. 47).

So verhält es sich auch hier.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig einen Briefkasten unterhält und in diesem – wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestätigt hat – Zustellungen und Briefsendungen, die von anderen Postdienstleistern angeliefert werden, entgegennimmt. Dadurch entstehende Beeinträchtigungen seines Eigentums nimmt der Kläger damit hin.

Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner näheren Begründung, dass dem Kläger nicht bereits deshalb ein Verbotsrecht gegen Zustellungen durch die Beklagte zusteht, weil ihm die Inhalte oder die Absender der ihm zugestellten Briefsendungen nicht genehm sind. Aber auch unter Berücksichtigung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mitgeteilten Motivs für die begehrte Unterlassung ist der Kläger zur Duldung der Zustellungen durch die Beklagte verpflichtet. Diesbezüglich ist vorgetragen worden, mit dem Verbot der Zustellung bzw. dem erteilten Hausverbot beabsichtige der Kläger, seiner Missbilligung über die nach seiner Ansicht stark verbesserungswürdigen Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der Beklagten Ausdruck zu verleihen.

Unabhängig von der hier nicht zu klärenden Frage, ob ein solcher Boykott zur Erreichung des von dem Kläger erstrebten Ziels überhaupt ein taugliches Mittel ist, so steht dieser doch keinesfalls im Schutzbereich des klägerischen Eigentums. Die auf § 1004 BGB fußenden Abwehr- bzw. Beseitigungsansprüche dienen der Durchsetzung der aus dem Eigentum fließenden Rechte, nicht aber der Verwirklichung sozialpolitischer Vorstellungen.

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Die Untersagung des Betretens des Grundstücks, mithin die Beseitigung der behaupteten Eigentumsbeeinträchtigung, ist dem Kläger insoweit Mittel zum Zweck, dem aber jeglicher innere Zusammenhang mit dem verfolgten Zweck fehlt. Diese Inkonnexität begründet vor dem Hintergrund, dass der Kläger unstreitig in anderem Zusammenhang das Betreten seines Grundstücks durch Postdienstleister zulässt und zu diesem Zweck einen Briefkasten an seinem Haus angebracht hat, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Denn er hat kein materielles Interesse daran, Eigentumsstörungen zu vermeiden, sondern will damit die Beklagte, die rechtmäßiger Weise ihrer auch grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit nachgeht (Art. 12 Abs. 1 GG), für einen von ihm als Unrecht empfundenen Umgang mit deren Mitarbeitern disziplinieren.

Nachdem die Zustellung von amtlichen Schriftstücken durch Einlegung in den Briefkasten des Klägers zu dem Kreise derjenigen Aufgaben gehört, die in § 33 Abs. 1 S. 1 PostG genannt sind, hat der Kläger diese Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse an rechtssicheren Zustellungen dient, hinzunehmen, weil ihm seinerseits kein vergleichbares Interesse, welches dasjenige der Beklagten zu überwiegen geeignet wäre, zusteht. Diese Erwägungen greifen auch dann (und erst Recht) Platz, wenn der Kläger – wie es in erster Instanz der Fall war – keinerlei Motiv für sein Handeln hätte.

Der vorliegende Fall lässt sich ebenfalls nicht mit denjenigen vergleichen, in denen ein Unterlassungsanspruch wegen unerbetener Postwurfsendungen zuerkannt wurde. Denn in jenen Fällen handelte es sich um ohne Anlass versandtes Werbematerial, wohingegen hier streitgegenständlich förmliche Zustellungen durch Behörden sind. Jedenfalls wäre ein derartiger Eingriff – auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers – aus den genannten Gründen gerechtfertigt.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Hausrecht berufen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung ausgeführt, das Hausrecht beruhe auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und ermögliche es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestatte und wem er ihn verwehre (BGH NJW 2012, 1725 Rn. 8 m.w.N.). In ihm komme – so der Bundesgerichtshof weiter – insbesondere die ihrerseits aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen. Hieraus ist aber nicht zu schlussfolgern, dass es sich um ein schrankenloses und absolutes Verbotsrecht handelt. Denn wie die Ausübung jeden Rechts unterliegt auch das Eigentum dem Verbot des Rechtsmissbrauchs und muss daher im Streitfall – wie oben näher dargelegt – hinter den berechtigten und ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten zurücktreten. Eine solche Abwägung der beteiligten Interessen auf Basis der betroffenen Grundrechte hat der Bundesgerichtshof auch in der zitierten Entscheidung ausdrücklich zugelassen (BGH, a.a.O., Rn. 14) – sie ist auch verfassungsrechtlich bei der Konkretisierung der hier maßgeblichen Generalklauseln (§§ 242 BGB, 1004 Abs. 2 BGB) geboten (BVerfGE 7, 198 = NJW 1958, 257, 258 – Lüth).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

III.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Wie oben ausgeführt stehen die von der Kammer angewendeten Grundsätze im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Hausrecht des Grundstückseigentümers; es ist lediglich die Anwendung dieser Grundsätze in einem Einzelfall betroffen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.000,00 EUR


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