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Eingliederungsmaßnahme –
Leistungskürzung bei Krankheit
Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AS 288/06 ER
Urteil vom 09.02.2007
Vorinstanz: Sozialgericht
Frankfurt, Az.: S 45 AS 1083/06 ER, Urteil vom 29.11.2006
Entscheidung:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der
Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006
aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 wird
angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird in Aufhebung des
Vollzugs des Bescheids vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 dazu verpflichtet, an die
Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31.
Januar 2007 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende - monatlich zusätzlich 272,28 Euro -auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die
notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1982 geborene Antragstellerin bezieht in
Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen die Kürzung dieser
Leistungen nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar
2007.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
mit, eine Eingliederungsvereinbarung mit ihr sei nicht zustande gekommen. Um
ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, würden
die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen.
Die Antragsgegnerin führte unter II. folgende Verpflichtungen der
Antragstellerin auf:
"1. Bei Arbeitsunfähigkeit, ist diese in Form einer
gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original und bis spätestens 3
Werktage nach dem Ausstellungsdatum, bei der MainArbeit vorzulegen. 2.
Wenn diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelaufen ist, gilt für sie
der folgende Werktag als Datum der Vorsprache in der MainArbeit um sich
eine erneute Zuweisung zur Maßnahme GATEWAY aushändigen zu lassen.
3. Sollten weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zeitverzögert
hier eintreffen, dass sie bereits unaktuell sind, wenn sie hier
vorliegen - so werte ich das als Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme und
veranlasse die entsprechenden Sanktionen."
Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
mit, sie habe gegen Ziffer II. 2. der geltenden Eingliederungsvereinbarung
verstoßen. Es liege für sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den
Zeitraum 6. Juli bis 21. Juli 2006 vor. Dementsprechend hätte sich die
Antragstellerin am folgenden Werktag, Montag, dem 24. Juli 2006, in der
MainArbeit bei ihrer zuständigen persönlichen Ansprechpartnerin melden müssen,
um sich der Maßnahme GATEWAY zuweisen zu lassen. Hierauf erwiderte die
Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2006, für den 24. Juli 2006 habe
keine Krankmeldung vorgelegen. Ihr sei es immer noch schlecht gegangen und sie
sei nicht in der Lage gewesen, das Haus zu verlassen. Anschließend sei sie auch
wieder MW. gewesen.
Mit Bescheid vom 28. September 2006, adressiert an den Ehemann der
Antragstellerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft, bewilligte die
Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum
31. Oktober 2006 1.065,06 Euro Leistungen der Grundsicherung.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006, ebenfalls gerichtet an den Ehemann der
Antragstellerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft, bewilligte die
Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum
31. Januar 2007 nur 792,78 Euro monatlich und im Zeitraum vom 1. Februar 2007
bis zum 31. März 2007 wiederum 1.065,06 Euro monatlich
Grundsicherungsleistungen. In der Begründung heißt es u. a.: "Wir heben den
Bewilligungsbescheid vom 28.09.2006 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung zum 01.11.2006 auf. Gem. § 2 i. V. m. § 31
SGB II sind Sie und ihre Partnerin verpflichtet, alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen,
insbesondere aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken
und angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheiten zu übernehmen. Wer sich weigert,
ohne Darlegung von Gründen und Vorlage von Nachweisen eine der oben genannten
Maßnahmen zu ergreifen sowie fortzuführen und das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, erhält für einen Zeitraum vom 3 Monaten nur noch Leistungen nach
§ 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) gemäß § 31 Abs. 5 SGB II. Nach der
Mitteilung der Jugendagentur A-Stadt hat Ihre Ehefrau trotz Belehrung über die
entsprechenden Rechtsfolgen gegen die Vereinbarungen aus der
Eingliederungsvereinbarung vom 12.06.2006 verstoßen. Ihre Ehefrau hat nicht an
einer angebotenen Maßnahme teilgenommen. Gründe wurden in der Antwort vom
28.09.2006 zur Anhörung vorgebracht, wichtige Gründe im Sinne des § 31 Abs. 1
Satz 2 SGB II sind nicht erkennbar. Da sie das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, erfolgt vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2007, folglich für 3 Monate,
eine Absenkung des Leistungsanspruches auf die Kosten der Unterkunft und Heizung
nach § 22 SGB II."
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Oktober
2006 Widerspruch. Sie habe keine Maßnahme verweigert. Bis auf einen Tag sei sie
nachweislich krankgeschrieben gewesen. Da sie in dieser Zeit zwei Ärzte besucht
habe und sich im Datum mit der letzten Krankmeldung geirrt habe, sei eine Lücke
von einem Tag entstanden. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, an diesem Tag
zur Behörde zu gehen.
Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. November 2006
zurück. Es liege gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1b), Abs. 5 SGB II ein Verstoß gegen die
Eingliederungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 vor. Darin sei geregelt, dass bei
Krankmeldung am ersten Tag nach Ablauf der Krankheitszeit eine Meldung bei der
Antragsgegnerin zu erfolgen habe, um eine Zuweisung zu einer Maßnahme (GATEWAY)
zu erhalten. Die Antragstellerin habe selbst angegeben, gegen die
Eingliederungsvereinbarung verstoßen zu haben. Sie habe dies mit einem Versehen
begründet. Dies sei unbeachtlich. Auch bei einem Arbeitsverhältnis sei die
Arbeitsunfähigkeit bei Folgezeiten sofort vorzulegen bzw. nachzuweisen. Die
Antragstellerin habe weder eine weitere anschließende Erkrankung bzw.
Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen noch sich bei der Vermittlung der
Antragsgegnerin gemeldet.
Am 13. November 2006 hat die Antragstellerin hiergegen Klage bei dem
Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) unter dem Aktenzeichen S 45 AS 1082/06
erhoben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist, und hat
gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Es sei ihr
unverständlich, dass sie als Jugendliche geführt werde, obwohl sie verheiratet
sei und in einer Bedarfsgemeinschaft lebe.
Die Antragsgegnerin hat ergänzend zum bisherigen Vorbringen angegeben, die
Antragstellerin habe in den Monaten April und Mai 2006 lückenlos
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, gleichzeitig sei sie aber ohne
Unterbrechungen im Zeitraum von Januar 2006 bis November 2006 einer
geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es
sich bei den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen um
Gefälligkeitsbescheinigungen oder Bescheinigungen unter Vorspieglung falscher
Tatsachen gehandelt habe.
Mit Beschluss vom 29. November 2006 hat das SG den Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Vorliegend handle es sich um eine
Regelungsanordnung, denn es würden Leistungen nach dem SGB II begehrt. Aus der
mit einer ausführlichen Rechtsfolgenbelehrung versehenen
Eingliederungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 gehe hervor, dass nach Ablauf einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der folgende Werktag als Datum der Vorsprache
in der MainArbeit gelte, um sich eine erneute Zuweisung zur Maßnahme GATEWAY
aushändigen zu lassen. Unstreitig – dies werde von der Antragstellerin
eingeräumt – sei sie am 24. Juli 2006 (Montag) nicht arbeitsunfähig geschrieben
gewesen, so dass sie an diesem Tag entsprechend der Eingliederungsvereinbarung
bei der Antragsgegnerin hätte vorsprechen müssen, da die vorherige Bescheinigung
eine Arbeitsunfähigkeit bis lediglich 21. Juli 2006 (Freitag) attestiert habe.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktionierung sei somit
gerechtfertigt.
Gegen den der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat
diese am 8. Dezember 2006 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat
(Beschluss vom 12. Dezember 2006). Die Antragstellerin gibt zur Begründung an,
es sei nicht zutreffend, dass sie am 24. Juli 2006 nicht mehr MW. gewesen sei.
Nur versehentlich habe keine Krankmeldung vorgelegen. Sie sei aber weiterhin MW.
gewesen, was durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen
werde. Weiterhin sei sie in den Monaten April und Mai nur lückenhaft
arbeitsunfähig geschrieben gewesen und habe an den Tagen, an denen dies nicht
der Fall gewesen sei, gearbeitet. Die Belege hierfür könnten nachgereicht
werden. Beigefügt war eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.
U. vom 8. Dezember 2006, wonach bei der Antragstellerin aus hausärztlicher Sicht
über den 21. Juli 2006 hinaus Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 anzuordnen und die
Antragsgegnerin in Aufhebung des Vollzuges des Bescheids vom 16. Oktober 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2006 dazu zu verpflichten, an
die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar
2007 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - monatlich
zusätzlich 272,28 Euro - auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag gibt sie an, die Bescheinigung von Dr. U.
sei ungeeignet, eine Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin zu beweisen. Diese
Bescheinigung sei erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem SG über vier Monate
nach dem relevanten Zeitraum ausgestellt worden. Ebenfalls sei darauf
hinzuweisen, dass Dr. U. zwar für die Antragstellerin eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 6. Juli 2006 bis zum 21.
Juli 2006 ausgestellt habe, in der Folge jedoch erst ab 11. August 2006 wieder
Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen worden sei. Diese
nachfolgende Bescheinigung sei jedoch nicht durch Dr. U., sondern durch einen
anderen Arzt, Dr. B., bestätigt worden. Auch werde auf den Aktenvermerk vom 9.
Januar 2007 verwiesen. Danach bestätige der Arbeitgeber, dass der regelmäßige
Arbeitstag der Antragstellerin der Montag gewesen sei. Auch in den beispielhaft
genannten Zeiträumen der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit seien Montage
beinhaltet. Wie der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers zu entnehmen sei,
sei die Beschwerdeführerin dennoch offensichtlich ohne Unterbrechung der
entsprechenden Tätigkeit nachgegangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
einen Band Gerichtsakten sowie einen Band Verwaltungsakten der Antragsgegnerin
Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der
Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Begehren auf einstweiligen
Rechtsschutz handelt es sich um ein solches nach § 86b Abs. 1 SGG. Danach kann
das Gericht in der Hauptsache auf Antrag
in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung
ganz oder teilweise anordnen,
in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige
Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon
vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung
anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung
der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das
Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder
aufheben.
Vorliegend handelt es sich um ein Begehren nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG mit dem
Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2006
anzuordnen. Bei dem Ausspruch einer Sanktion nach § 31 SGB II handelt es sich um
einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II, der über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Die letztgenannte Regelung stellt
einen der anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fälle dar, bei denen die
aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt. Da ein vorrangiger
Fall des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG vorliegt, kommt der Erlass einer
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG entgegen der Auffassung des SG
nicht in Betracht.
Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung überwiegt
das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
ihrer Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der
Bescheide. Die Klage hat überwiegende Erfolgsaussichten. Es spricht Einiges für
die Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Oktober
2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 vorgenommenen
Sanktion.
Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB II in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember
2006 geltenden Fassung wird das Arbeitslosengeld II und der Wegfall des
Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen,
insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt
nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein
Verhalten nachweist. Gemäß Abs. 5 der Vorschrift wird bei erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Abs. 1 und 4 genannten
Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder
andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll
Leistungen nach Abs. 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den
Sätzen 1 und 2 zu belehren.
Vorliegend fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II. Anknüpfungspunkt der von der
Antragsgegnerin vorgenommenen Sanktionierung ist nämlich nicht eine
Eingliederungsvereinbarung, sondern ein Verwaltungsakt im Sinne von § 15 Abs. 1
Satz 6 SGB II. Danach sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt
erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Die
Sanktion des § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II hat demgegenüber aber zur Voraussetzung,
dass Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt werden. Eine
erweiternde Auslegung dieser Vorschrift auf ein anderes Handlungsinstrument, den
ersetzenden Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, kommt nicht
in Betracht. Auch wenn § 31 SGB II keine Strafvorschrift im eigentlichen Sinne
darstellt und daher das Verbot strafbegründender oder strafverschärfender
Analogien (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 2 BvR
930/04 m.w.N.) insoweit mit Sanktionscharakter nicht unmittelbar gilt, ist die
Vorschrift als Sanktionsnorm die für den Hilfesuchenden gravierende Folgen hat,
eng und am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen.
Auch ein anderer Sanktionstatbestand greift nicht ein. Insbesondere hat die
Antragsgegnerin nicht die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1a) SGB II) sanktioniert. Die von ihr
beanstandete unterlassene Meldung der Antragstellerin nach Auslaufen der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fällt auch unter keinen der anderen
Sanktionstatbestände des § 31 SGB II.
Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung
fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgelegte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Dezember 2006 geeignet ist, eine
Arbeitsunfähigkeit am 24. Juli 2006 nachzuweisen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht bei Verwaltungsakten, die im
Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden sind, die
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Diese Vorschrift stellt es in das Ermessen
des Gerichts, Vollzugsfolgen rückgängig zu machen (vgl. hierzu
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2006 - L 5 B
949/06 AS ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober
2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B). Sie macht mittelbar auch deutlich, dass die
aufschiebende Wirkung auch bei bereits vollzogenen Verwaltungsakten angeordnet
werden kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr.
10).
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist der Sanktionszeitraum vom 1.
November 2006 bis zum 31. Januar 2007 abgelaufen. Dem steht die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage nach dem zuvor Gesagten aber nicht entgegen.
Der Senat macht von seinem Ermessen angesichts der überwiegenden
Erfolgsaussichten der Klage auch dahingehend Gebrauch, die Vollziehung
aufzuheben, sprich die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin
für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 ungekürzte
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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