Eingliederungsvereinbarung – Ablehnung
der Unterzeichnung
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 ER 175/07 AS
Urteil vom 05.07.2007 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht
Koblenz, Az.: S 11 ER 174/07 AS, Urteil vom 06.06.2007
Entscheidung:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der
Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 06.06.2007 geändert und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den
Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
sowohl die außergerichtlichen Kosten im Antrags- als auch im
Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren,
ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den
Absenkungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 anzuordnen ist.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer leidet an einem metabolischen Syndrom mit
Steatosis Hepatitis, Hypertonie und Hyperlipidämie (ärztliche Bescheinigung von
Dr. S , Internist, B , vom 19.01.2005). Eigenen Angaben zur Folge besteht bei
ihm eine Schlafapnoe und chronische Arthrose. Der Beschwerdeführer bezieht seit
Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf seinen Antrag vom 21.04.2007 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 in einer monatlichen Höhe von
861,68 EUR. Am 16.05.2007 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer
Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Darin heißt es wörtlich:
"1. Leistungen ARGE für die Stadt Koblenz
Angebot einer ärztl. Untersuchung beim Arzt der
Agentur f. Arbeit zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit
Angebot v. Arbeitsgelegenheiten
Angebot v. Trainingsmaßnahmen
Kommt der zuständige Träger seinen in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm
innerhalb einer Frist von 3 Wochen das Recht der Nacherfüllung
einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er
folgende Ersatzmaßnahme anbieten:
2. Bemühungen Herr G E
Herr G E verpflichtet sich, Ortsabwesenheit vorher
mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten zu
nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften
zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken,
insbesondere:
Wahrnehmung des Termins beim Arzt der Agentur f.
Arbeit Koblenz, zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit
Aufnahme von Trainingsmaßnahmen
Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten
Vorlage von Eigenbemühungen in schriftl. Form mind. 3
Stck pro Monat."
Der Beschwerdeführer lehnte es ab die Eingliederungsvereinbarung zu
unterzeichnen. Mit Bescheid vom 22.05.2007 senkte die Beschwerdegegnerin den dem
Beschwerdeführer zustehenden Anteil des Arbeitslosengelds II unter Wegfall des
eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.06.2007 bis
31.08.2007 monatlich um 30 % der Regelleistung höchstens jedoch in Höhe des dem
Beschwerdeführer zustehenden Gesamtauszahlungsbetrags ab. Gegen diesen Bescheid
legte der Beschwerdeführer am 29.05.2007 Widerspruch ein.
Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht
Koblenz (SG) durch Beschluss vom 06.06.2007 abgelehnt. Es hat den Antrag des
Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt, dass es sich vorliegend um einen Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs handele. In der
Hauptsache erreiche der Beschwerdeführer sein Ziel durch einen
Anfechtungswiderspruch bzw. eine Anfechtungsklage. Der Widerspruch habe jedoch
offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdeführer habe kein
wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Seite gestanden, um
den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung am 16.05.2007 abzulehnen. Selbst
wenn man davon ausgehe, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache als offen zu
beurteilen sei, übersteige das Suspensivinteresse das öffentliche
Vollzugsinteresse nicht. Das Suspensivinteresse des Beschwerdeführers bestehe
darin, dass er für drei Monate die volle, das Existenzminimum gewährleistende
Regelleistung monatlich erhalte, ohne einer Kürzung um monatlich 104,00 EUR
ausgesetzt zu sein. Im öffentlichen Interesse liege wiederum, nicht die volle
Leistung zu erbringen und sich bei Weiterzahlung der vollen Leistung und
späterer Abweisung der Klage mit einem praktisch nicht durchsetzbarem
Erstattungsanspruch begnügen zu müssen.
Gegen den am 12.06.2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
20.06.2007 Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm nicht ausreichend Zeit
eingeräumt worden sei, die Eingliederungsvereinbarung zu prüfen. Er habe die
Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause nehmen und ggf. Rechtsrat einholen
wollen. Die Kürzung der Leistungen wirke sich für ihn Existenz bedrohend aus.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass ihre Entscheidung zutreffend
sei. Eine von dem Beschwerdeführer bislang geforderte
Schweigepflichtentbindungserklärung sei bislang nicht vorgelegt worden. Man habe
dem Beschwerdeführer auch ausreichend Zeit zur Prüfung der Vereinbarung
eingeräumt.
Der Beschwerdeführer hat eine eidesstattliche Versicherung vom 13.06.2007 sowie
Kontoauszüge der Sparkasse K vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin. Er ist Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Vorliegend ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers
gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007 anzuordnen, weil
erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
bestehen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der
Rechtsbehelf ist, der dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht.
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 153
Abs. 2 SGG auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen vorliegend erhebliche Bedenken an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des
Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung
abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten
nachweist. Dies ist vorliegend nach summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage gegeben.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und Abwägung seiner berechtigten Interessen mit den Interessen der
Gemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein anderes
Verhalten nicht zugemutet werden kann (Valgolio, in Hauck/Noftz, SGB II,
Kommentar, K § 31, Rn. 39). Trotz des nach § 15 SGB II grundsätzlich bestehenden
Kontrahierungszwangs hat der Arbeitslose einen wichtigen Grund zur Ablehnung
eines Vertrages, wenn dieser einen rechtswidrigen Inhalt enthält, was vorliegend
nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Fall ist.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit
dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine
Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren
(Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere
nach Satz 2 der Regelung bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur
Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen der erwerbsfähige
Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens
unternehmen muss sowie in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
Voraussetzung für den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung ist jedoch nach §
15 Abs. 1 SGB II, dass der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Damit ist
ausgeschlossen, dass Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung die Vorfrage,
ob Erwerbsfähigkeit überhaupt vorliegt, sein darf.
Vorliegend ist jedoch die Eingliederungsvereinbarung darauf gerichtet gewesen,
diese Vorfrage zu klären nämlich, ob der Beschwerdeführer überhaupt erwerbsfähig
ist. Nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II hat die Agentur für Arbeit festzustellen,
ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Um diese Feststellung
treffen zu können, kann der Leistungsträger nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1
Satz 1 SGB III den Hilfebedürftigen auffordern zu einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Die Aufforderung zur Meldung
kann nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III zum Zweck der Prüfung
des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Sofern
der Hilfebedürftige bei Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen
Untersuchung dieser ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, besteht die
Möglichkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 2 SGB II.
Hieraus folgt, dass auch kein Bedürfnis besteht, eine extensive Auslegung des §
15 Abs. 1 SGB II dahingehend vorzunehmen, dass auch für die Prüfung der Frage,
ob überhaupt Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen vorliegt, eine
Eingliederungsvereinbarung zulässig sein soll.
Da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ganz erhebliche Bedenken
an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beschwerdegegnerin vom 22.05.2007
bestehen, überwiegt das Suspensivinteresse des Beschwerdeführers das öffentliche
Interesse des Leistungsträgers an der Vollziehung des Bescheides vom 22.05.2007.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG).