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Eingliederungszuschüsse: Bundesagentur darf Laufzeit begrenzen
Bundessozialgericht
Az.: B 11a AL
167/06 B
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 9 AL 1200/03, Urteil vom
09.10.2006
Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 5 AL 813/01, Urteil vom
04.11.2003
Entscheidung:
Auf die Berufung der
Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4.
November 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der
Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für eine ältere
Arbeitnehmerin über die bewilligten 16 Monate hinaus für weitere 8 Monate.
Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Am 19. Februar 2001 beantragte er
einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung der
Rechtsanwaltsfachangestellten Frau S. S., geb. 1950, für die Dauer von 24
Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts von 4.500,00 DM monatlich. Nach dem am 1. März 2001
geschlossenen Anstellungsvertrag begann das Beschäftigungsverhältnis am selben
Tag.
Mit Bescheid vom 30. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen
Eingliederungszuschuss in Höhe von 2.712,38 DM monatlich (Förderungssatz 50 %)
für den Förderungszeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002.
Mit Schreiben vom 10. April 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid
vom 30. März 2001 ein. Zur Begründung führte er aus, nach den gesetzlichen
Bestimmungen sei ein Förderungszeitraum von 24 Monaten möglich, der von ihm auch
beantragt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Die Regelförderungsdauer von 24 Monaten sei vorliegend in
Ausübung sachgerechten Ermessens zutreffend auf 16 Monate begrenzt worden. Es
sei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 217 ff. Sozialgesetzbuch Drittes
Buch (SGB III) angesichts des beschränkten Haushaltsvolumens zu berücksichtigen,
dass auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler mit der
Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses der größtmögliche Erfolg erzielt
werde. Es habe u.a. sichergestellt werden müssen, dass die diesem
Förderungszweck zugewiesenen Haushaltsmittel einem möglichst großen
Personenkreis zugute kämen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Gewährung des
Eingliederungszuschusses für 16 Monate anstatt der beantragten 24 Monate den
beabsichtigten Leistungszweck gefährde. Darüber hinaus abzuwägende
Besonderheiten habe der Kläger weder vorgetragen noch seien solche erkennbar.
Der Kläger hat am 11. Juli 2001 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Mitarbeiterin des Arbeitsamtes F. habe
ihm fernmündlich die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Dauer von
24 Monaten zugesagt. Da seine Kanzlei erst seit 2 ½ Jahren existiere und er mit
einem erheblichen Kostendruck zu kämpfen habe, habe er Frau S. nur unter der
Voraussetzung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für zwei Jahre
eingestellt. Auch gewähre die Beklagte üblicherweise einen
Eingliederungszuschuss für 24 Monate, so dass die Bewilligung lediglich für
einen kürzeren Zeitraum einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
darstelle. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, im August 2001
seien bereits mehr als 85 % der vorhandenen Haushaltsmittel verausgabt worden.
Entscheidend sei insoweit das Datum der Antragstellung.
Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Sie hat ausgeführt,
die Begrenzung der Regelförderungsdauer auf 16 Monate sei ab 1. Januar 2001
erfolgt. Trotz restriktiver Mittelbewirtschaftung seien am 16. August 2001
bereits 85,37 % der vorhandenen Haushaltsmittel verausgabt bzw. gebunden
gewesen.
Mit Urteil vom 4. November 2003 hat das Sozialgericht Wiesbaden den Bescheid der
Beklagten vom 30. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.
Juli 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger den
Eingliederungszuschuss über den 30. Juni 2002 hinaus für weitere 8 Monate zu
gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die angefochtenen
Bescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte bezüglich des Umfangs der
Minderleistung der Arbeitnehmerin und der Eingliederungserfordernisse von ihrem
Ermessen nicht pflichtgemäß Gebrauch gemacht habe. Dazu sei sie jedoch nach §
219 SGB III i.V.m. § 39 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) von Amts wegen
verpflichtet. Sie sei auch nach § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB
X) verpflichtet, die Gesichtspunkte mitzuteilen, von denen sie bei der Ausübung
ihres Ermessens ausgegangen sei. Die Beklagte sei also verpflichtet gewesen, die
Dauer der Arbeitslosigkeit, die Behinderung und den Grad der Behinderung zu
berücksichtigen. Danach wäre die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. Die
Kammer sei jedoch der Auffassung, dass das Ermessen der Beklagten hier auf Null
reduziert sei. Nach den getroffenen Feststellungen bezüglich der zu erwartenden
Minderleistungen der Arbeitnehmerin sei die Beklagte im vorliegenden Einzelfall
verpflichtet, die Förderungsdauer auf 24 Monate als Höchstwert des Regelfalles
festzusetzen. Die Arbeitnehmerin sei seit Ende 1979 nicht mehr in ihrem
erlernten Beruf tätig gewesen. Seit Januar 1994 sei sie im Wesentlichen
arbeitslos gewesen, lediglich unterbrochen durch Weiterbildung im EDV-Bereich
und ein Betriebspraktikum. Daraus folge, dass die Arbeitnehmerin sowohl zu den
älteren Arbeitnehmern zähle, als auch zu den schwer vermittelbaren
Arbeitnehmern. Schließlich drohe aufgrund ihrer Behinderung mit einem Grad der
Behinderung (GdB) von 30 für einen potentiellen Arbeitgeber eine zusätzliche
Minderung der Arbeitsleistung einzutreten.
Gegen das am 24. November 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte beim
Hessischen Landessozialgericht am 10. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht der
Rechtslage. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss für
weitere 8 Monate. Darüber hinaus könne nicht von einer Ermessensreduzierung auf
Null ausgegangen werden. Die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses stehe im
Ermessen der Beklagten. Nach § 219 SGB III richteten sich Höhe und Dauer der
Förderung nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den
jeweiligen Eingliederungserfordernissen. § 220 SGB III lege die Höchstwerte von
Höhe und Dauer in Regelfällen fest. Nach § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dürfe die
Förderungsdauer im Regelfall beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer
24 Monate nicht übersteigen.
Im vorliegenden Fall sei für die Arbeitnehmerin S. ein Eingliederungszuschuss
von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitentgelts für die Dauer von 16
Monaten gewährt worden. Die Höhe des Zuschusses entspreche damit der
Regelförderung für ältere Arbeitnehmer nach § 220 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
Hinsichtlich der Dauer der Förderung sehe § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III für den
Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer zwar eine Regelförderdauer von 24
Monaten vor. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Dauer immer auszuschöpfen sei;
vielmehr dürften die 24 Monate grundsätzlich nicht überschritten werden. Eine
Unterschreitung sei bei entsprechender Begründung jederzeit möglich.
Bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses
dürften die Agenturen für Arbeit nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nach ermessenslenkenden Richtlinien verfahren (Urteil vom
11. November 1993 – 7 RAr 52/93 –). Die Beklagte habe bereits im
Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben der §§ 217 ff. SGB III angesichts des beschränkten Haushaltsvolumens zu
berücksichtigen gewesen sei, dass im Interesse der Solidargemeinschaft der
Beitragszahler mit der Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses der
größtmögliche Erfolg erzielt werde. Es habe u.a. sichergestellt werden müssen,
dass die diesem Förderungszweck zugewiesenen Haushaltsmittel einem möglichst
großen Personenkreis zugute kommen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass trotz
der Begrenzung der Regelförderungsdauer auf 16 Monate ab 1. Januar 2001 und
trotz restriktiver Mittelbewirtschaftung schon am 16. August 2001 85,37 % der
vorhandenen Haushaltsmittel verausgabt bzw. gebunden gewesen seien. Es sei
Aufgabe der Beklagten zu verhindern, dass allein Arbeitnehmer, die den Antrag
auf Eingliederungszuschuss frühzeitig im Jahr stellten, in den Genuss der u.U.
höheren Förderung kämen, während Antragsteller, die ihren Antrag im Laufe des
Jahres stellten, leer ausgingen.
Den Umständen des Einzelfalles sei dadurch hinreichend Rechnung getragen worden,
dass die Regelförderhöhe gewahrt und mit 16 Monaten Förderdauer die
Maximalförderung der seinerzeit in der Agentur für Arbeit in W. geltenden
ermessenslenkenden Richtlinien ausgeschöpft worden sei. Die ermessenslenkenden
Richtlinien seien auch nicht zu beanstanden, da sie Ausnahmen zuließen. Ein
solcher Ausnahmefall liege aber bei der Arbeitnehmerin S. nicht vor. Eine
Unterschreitung der Regelförderdauer sei vorliegend deshalb angezeigt gewesen,
weil die Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gerade erst 51 Jahre
alt geworden sei. Sie habe zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des
Zuschusses erfüllt, sei aber andererseits gemessen an der Zielgruppe der älteren
Arbeitnehmer noch relativ jung gewesen. Die Dauer der Arbeitslosigkeit, die der
Beschäftigungsaufnahme vorausgegangen sei, sei zwar mit 7 Jahren sehr lang
gewesen; dieser Umstand zwinge aber ebenso wenig wie der Grad der Behinderung
von 30 v.H. zu einer anderen Entscheidung. Insoweit sei zu berücksichtigen
gewesen, dass die Arbeitnehmerin S. durch die Zeiten des Betriebspraktikums den
Bezug zur beruflichen Tätigkeit nicht gänzlich verloren habe. Durch zwei längere
EDV-Lehrgänge während der Arbeitslosigkeit habe sie außerdem Anschluss an die
neuen technischen Entwicklungen im Sekretariatsbereich erhalten können. Die
Arbeitnehmerin S. sei keinesfalls als vermittlerischer Problemfall anzusehen
gewesen. Gerade in Fällen wie dem der Arbeitnehmerin S. sollten die
ermessenslenkenden Richtlinien der örtlichen Agentur für Arbeit Anwendung
finden. Exponierte Ausnahmen von dieser Norm (Regelförderung) bedürften einer
Vielzahl von gleichzeitig vorliegenden außergewöhnlichen Vermittlungshemmnissen
und sollten anteilig zum Gesamtumfang aller Bewilligungen nur einen kleinen
Prozentsatz ausmachen. Diese Voraussetzungen hätten in der Person der
Arbeitnehmerin S. nicht vorgelegen. Schließlich sei auch nicht ersichtlich,
warum nur durch eine 24-monatige Förderung die Vermittlungseinschränkungen bei
der Arbeitnehmerin S. hätten kompensiert werden können. Die Beklagte habe daher
eine sachgerechte Entscheidung getroffen, so dass sich die angefochtenen
Bescheide als rechtmäßig erwiesen. Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass
entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Voraussetzungen für die Annahme
einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen hätten.
Die Beklagte hat eine Übersicht mit sämtlichen Eingliederungszuschussfällen des
Jahres 2001 im Bereich der Agentur für Arbeit W. vorgelegt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. November
2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Berufungsbegründung der Beklagten vermöge die zutreffende
rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht nicht
zu erschüttern. Der Kläger mache sich die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils zu Eigen. Die Entscheidung der Beklagten sei
ermessensfehlerhaft gewesen. Aus dem Vortrag der Beklagten und den vorgelegten
Unterlagen ergebe sich, dass diese im Falle der Arbeitnehmerin S. keine
einzelfallbezogene, die persönliche Situation hinreichend berücksichtigende
Ermessensentscheidung getroffen habe. Insbesondere sei unberücksichtigt
geblieben, dass Frau S. nicht allein nur die Voraussetzungen für einen
Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer, sondern darüber hinaus auch für
einen solchen bei Einarbeitung sowie bei erschwerter Vermittlung aufgrund ihrer
Behinderung sowie aufgrund ihres Alters vorgelegen hätten. Frau S. habe in der
Einarbeitungszeit und selbst heute noch im Vergleich zu anderen Rechtsanwalts-
und Notariatsgehilfinnen deutliche fachliche und technische Defizite im Umgang
mit Bürotechnik, Computerhard- und software. Die von der Beklagten genannten
"EDV-Lehrgänge" würden in Arbeitgeberkreisen allgemein als für die Praxis
untauglich angesehen. Diese Lehrgänge würden der technischen Entwicklung um
Jahre hinterherhinken. Hinzu komme im Falle von Frau S., dass der letzte dieser
EDV-Lehrgänge zum Zeitpunkt der Einstellung bei dem Kläger mindestens drei Jahre
zurückgelegen hätte. Frau S. habe eine lange Zeit der besonderen Einarbeitung
benötigt. Auch heute noch falle sie gegenüber ihren Kolleginnen fachlich und in
ihren Fertigkeiten deutlich ab. Ihre Einarbeitungszeit sei daher besonders lang
gewesen. Allein aus diesem Grunde und auch für den Fall, dass sie nicht im Sinne
des SGB III als ältere Arbeitnehmerin gelten würde und nicht schwerbehindert
wäre, wäre ein Eingliederungszuschuss für 6 Monate zu 30 % nach § 220 Abs. 1 Nr.
1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB III angemessen gewesen. Auch die Voraussetzungen des §
218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Gewährung eines Eingliederungszuschusses aufgrund
erschwerter Vermittlung habe Frau S. erfüllt. Denn sie werde in Kürze zu 50 %
schwerbehindert sein, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung zu 30 %
schwerbehindert gewesen, bis Anfang 1998 sogar zu 80 %. Allein aus diesem Grunde
wäre nach § 220 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 SGB III ein
Eingliederungszuschuss in Höhe von 50 % für 8 bis 10 Monate angemessen gewesen.
Außerdem hätten die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorgelegen.
Daher wäre ein Eingliederungszuschuss nach § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III für 24
Monate (Regelförderungsdauer) angemessen gewesen.
Auch wenn nur ein Eingliederungszuschuss für 24 Monate – also für die Dauer der
Regelförderungszeit nach § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III – seitens des Klägers
beantragt worden sei, hätte die Beklagte doch beachten müssen, dass Frau S. auch
die Voraussetzungen der verlängerten Förderung nach § 222 Abs. 1 SGB III erfüllt
habe. Denn durch die bei ihr vorhandene Kumulation besonderer Nachteile, die zu
erheblicher und absehbarer Minderleistung geführt hätten, zeige sich eindeutig,
dass eine besonders schwere Vermittelbarkeit bei ihr vorgelegen habe. Das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 222 Abs. 1 SGB III sei im Regelfall durch
erfolglose Vermittlungsversuche festzustellen, darüber hinaus durch objektiv
vorliegende Merkmale wie die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Schwere einer
Behinderung. Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel bestehen, dass Frau S. die
Voraussetzungen der viel längeren Förderungsdauer nach § 222 SGB III erfüllt
habe, so dass die Nichtbeachtung dieser Umstände einen Ermessensfehler
darstelle, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten führe. Lägen
wie im Falle von Frau S. in der Person eines Arbeitnehmers mehrere der in § 218
Abs. 1 SGB III genannten Eingliederungserfordernisse kumulativ vor, seien die
nach § 220 SGB III einschlägige Regelförderungshöhe und Regelförderungsdauer
unter Berücksichtigung der in den §§ 220, 221 SGB III genannten Obergrenzen
angemessen zu erhöhen. Auch dies habe die Beklagte bei der Ausübung ihres
Ermessens nicht berücksichtigt. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht auf die
Ausschöpfung vorhandener Haushaltsmittel berufen, da der Eingliederungszuschuss
bereits im Februar 2001 beantragt und im März 2001 bewilligt worden sei.
Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis mit Frau S. im Oktober 2004 zusammen mit
allen anderen Beschäftigungsverhältnissen betriebsbedingt gekündigt. Frau S. hat
dagegen am 12. November 2004 beim Arbeitsgericht Wiesbaden Kündigungsschutzklage
erhoben (1 Ca 1954/04). Mit Urteil vom 10. Mai 2005 hat das Arbeitsgericht
Wiesbaden entschieden, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung
aufgelöst wird. Die dagegen beim Landesarbeitsgericht erhobene Berufung hat der
Kläger zurückgenommen.
Der Senat hat Frau S. S. als Zeugin zur Frage des Umfangs der Minderleistung
vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2006 Bezug
genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (betr.
Eingliederungszuschuss sowie Leistungsakte Frau S.) sowie auf den Inhalt der
Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Wiesbaden 1 Ca 1954/04, die auszugsweise
kopiert wurde, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über den
vorliegenden Rechtsstreit durch Urteil entscheiden, ohne zuvor die von dem
Kläger gestellten Beweisanträge zu bescheiden. Zwar ist vor jeder Entscheidung
den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (§ 62 Sozialgerichtsgesetz – SGG
–; Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG –). Die Bestimmungen verpflichten das
Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den
Grundsätzen des Sozialgerichtsgesetzes die Berücksichtigung erheblicher
Beweisanträge (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. August
1989 – 1 BvR 191/88 – juris). Anders als § 86 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) sieht aber das Sozialgerichtsgesetz nicht vor, dass ein in der mündlichen
Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen zu begründenden
Gerichtsbeschluss abgelehnt werden kann. Das Sozialgerichtsgesetz verpflichtet
das Gericht lediglich dazu, sich mit den Beweisanträgen, denen es nicht folgt,
in den Entscheidungsgründen des Urteils zu befassen (BSG, Beschluss vom 2.
Dezember 1998 – B 2 U 257/98 – juris).
Die zulässige Berufung ist begründet.
Nach dem ergänzenden Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren konnte die
Entscheidung des Sozialgerichts, die Beklagte zur Gewährung von
Eingliederungszuschussleistungen für weitere acht Monate zu verurteilen, keinen
Bestand haben.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. März 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2001 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht
beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Dabei hat
die Beklagte auch die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens
eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG).
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen keine
Bedenken.
Nach § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch
die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres
Ermessens ausgegangen ist. Die Bestimmung gilt auch im Fall der Berücksichtigung
von Ermessensrichtlinien (BSG, Urteil vom 11. November 1993 – 7 RAr 52/93 – BSGE
73, 211; Beschluss vom 20. September 1999 – B 11 AL 157/99 B – juris). Zwar
werden die angefochtenen Bescheide diesen Anforderungen nur teilweise gerecht.
Die Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2001 ausgeführt, die
Regelförderungsdauer von 24 Monaten sei vorliegend in Ausübung sachgerechten
Ermessens zutreffend auf 16 Monate begrenzt worden. Es sei im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben der §§ 217 ff. SGB III angesichts des beschränkten
Haushaltsvolumens zu berücksichtigen, dass auch im Interesse der
Solidargemeinschaft der Beitragszahler mit der Inanspruchnahme des
Eingliederungszuschusses der größtmögliche Erfolg erzielt werde. Es habe u.a.
sichergestellt werden müssen, dass die diesem Förderungszweck zugewiesenen
Haushaltsmittel einem möglichst großen Personenkreis zugute kämen. Es sei auch
nicht erkennbar, dass die Gewährung des Eingliederungszuschusses für 16 Monate
anstatt der beantragten 24 Monate den beabsichtigten Leistungszweck gefährde.
Darüber hinaus abzuwägende Besonderheiten habe der Kläger weder vorgetragen noch
seien solche erkennbar. Mit dieser Begründung hat die Beklagte ihre
Ermessenserwägungen allerdings nur zum Teil dargelegt.
Sie hat aber darüber hinaus im Berufungsverfahren vorgetragen, den Umständen des
Einzelfalles sei dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass die
Regelförderhöhe gewahrt und mit 16 Monaten Förderdauer die Maximalförderung der
seinerzeit in der Agentur für Arbeit in W. geltenden ermessenslenkenden
Richtlinien ausgeschöpft worden sei. Die ermessenslenkenden Richtlinien seien
auch nicht zu beanstanden, da sie Ausnahmen zuließen. Ein solcher Ausnahmefall
liege aber bei der Arbeitnehmerin S. nicht vor. Eine Unterschreitung der
Regelförderdauer sei vorliegend deshalb angezeigt gewesen, weil die
Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gerade erst 51 Jahre alt
geworden sei. Sie habe zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
erfüllt, sei aber andererseits gemessen an der Zielgruppe der älteren
Arbeitnehmer noch relativ jung gewesen. Die Dauer der Arbeitslosigkeit, die der
Beschäftigungsaufnahme vorausgegangen sei, sei zwar mit 7 Jahren sehr lang
gewesen; dieser Umstand zwinge aber ebenso wenig wie der Grad der Behinderung
von 30 v.H. zu einer anderen Entscheidung. Insoweit sei zu berücksichtigen
gewesen, dass die Arbeitnehmerin S. durch die Zeiten des Betriebspraktikums den
Bezug zur beruflichen Tätigkeit nicht gänzlich verloren habe. Durch zwei längere
EDV-Lehrgänge während der Arbeitslosigkeit habe sie außerdem Anschluss an die
neuen technischen Entwicklungen im Sekretariatsbereich erhalten können. Die
Arbeitnehmerin S. sei keinesfalls als vermittlerischer Problemfall anzusehen
gewesen. Gerade in Fällen wie dem der Arbeitnehmerin S. sollten die
ermessenslenkenden Richtlinien der örtlichen Agentur für Arbeit Anwendung
finden. Exponierte Ausnahmen von dieser Norm (Regelförderung) bedürften einer
Vielzahl von gleichzeitig vorliegenden außergewöhnlichen Vermittlungshemmnissen
und sollten anteilig zum Gesamtumfang aller Bewilligungen nur einen kleinen
Prozentsatz ausmachen. Diese Voraussetzungen hätten in der Person der
Arbeitnehmerin S. nicht vorgelegen. Schließlich sei auch nicht ersichtlich,
warum nur durch eine 24-monatige Förderung die Vermittlungseinschränkungen bei
der Arbeitnehmerin S. hätten kompensiert werden können.
Der im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag beruht auf den der Beklagten im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannten Tatsachen. Es handelt sich daher bei dem
ergänzenden Vortrag nicht um das Nachschieben im Verwaltungsverfahren nicht
erwogener Gründe, sondern um die nachträgliche Mitteilung der für den Erlass des
Verwaltungsakts aus damaliger Sicht der Behörde maßgebenden Gründe (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2006 – L 29 B 1104/05 AS ER –
juris). Die nachträglich mitgeteilten Ermessenserwägungen können daher nach § 41
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz des
sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Die angefochten Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingliederungsleistungen über die von der
Beklagten bewilligten 16 Monate hinaus.
Zwar erfolgte die Antragstellung rechtzeitig. Der Kläger hat den Anspruch auf
Gewährung eines Eingliederungszuschusses am 19. Februar 2001, also vor der
Aufnahme der Beschäftigung am 1. März 2001 und damit vor Eintritt des
leistungsbegründenden Ereignisses (§ 324 Abs. 1 S. 1 SGB III) gestellt (vgl. zur
Frage des Zeitpunkts des Eintritts des leistungsbegründenenden Ereignisses bei
Anträgen auf Eingliederungszuschüsse: BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL
20/05 R – juris).
Auch die Voraussetzungen einer Förderung durch einen Eingliederungszuschuss
liegen dem Grunde nach vor.
Nach § 217 SGB III, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch Art. 1 AFRG
vom 24. März 1997 (BGBl. I 594), können Arbeitgeber zur Eingliederung von
förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Entgelten zum Ausgleich von
Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die
Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden
können. Die Zuschüsse dienen nicht der Finanzierung bereits bestehender oder der
Schaffung neuer Arbeitsplätze, sondern der dauerhaften Eingliederung
benachteiligter Arbeitnehmer (Brand in: Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 217
Rdnr. 2).
Nach § 218 Abs. 1 SGB III können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn
1. Arbeitnehmer einer
besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen
(Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung),
2. Arbeitnehmer,
insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige
Behinderte, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert
vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter
Vermittlung) oder
3. Arbeitnehmer das 55.
Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
langzeitarbeitslos waren (Eingliederungszuschuss für ältere
Arbeitnehmer).
Die Förderung setzt zunächst das
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 –
s.o.). Der Kläger hat mit Frau S. am 1. März 2001 einen wirksamen Arbeitsvertrag
abgeschlossen.
Darüber hinaus muss nach § 217 S. 1 SGB III der begehrte Zuschuss dem Ausgleich
von Minderleistungen dienen. Das Erfordernis der Minderleistung ist keine echte
Anspruchsvoraussetzung; der Begriff ist lediglich Ausdruck einer allgemeinen
Zielsetzung der Eingliederungszuschüsse, die im Rahmen der Ermessensausübung zu
berücksichtigen ist. Nach der Gesetzesbegründung soll § 217 SGB III nur den
Leistungszweck festlegen. Bei den in §§ 218 ff. SGB III normierten Fällen geht
der Gesetzgeber davon aus, dass in aller Regel eine Minderleistung zu erwarten
ist (BT-Drs. 13/4941 S. 192). Für eine generalklauselartige Anwendung des § 217
SGB III ist daneben kein Raum. Es kommt somit im Einzelfall hinsichtlich der
geminderten Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers auf die besonderen
Voraussetzungen des § 218 SGB III an, die gerichtlich voll überprüfbar sind.
Weitere Überlegungen zur Minderleistungsfähigkeit sind von der Beklagten
lediglich im Rahmen des Ermessens anzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April
2006 – s.o.).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nach §
218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III liegen vor. Zwar hatte Frau S. im Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet, so dass die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht
erfüllt sind. § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III wird aber modifiziert durch die
aufgrund der Ermächtigung des § 224 S. 2 SGB III vom Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung erlassenen Verordnung über die Altersgrenze beim
Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer
(Eingliederungszuschussverordnung) vom 30. Dezember 1997 (BGBl. I 1998, 37),
geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I, 1394). Nach § 1 dieser
Vorschrift wird die Altergrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere
Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehinderte für Förderungen, die
bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des 50.
Lebensjahres festgesetzt. Diese Altersgrenze hatte die am 7. Februar 1950
geborene Frau S. im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei dem Kläger erreicht.
Frau S. war auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. März 2001
langzeitarbeitslos. Nach § 18 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer
langzeitarbeitslos, der ein Jahr und länger arbeitslos ist. Frau S. war bereits
seit 1994 arbeitslos. Nach § 18 Abs. 2 SGB III bleiben allerdings für Leistungen
der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 4 SGB III) – dazu zählt auch der
Eingliederungszuschuss – Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit wie Zeiten der
aktiven Arbeitsförderung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) innerhalb eines Zeitraums
von fünf Jahren (hier vom 1. März 1996 bis 28. Februar 2001) unberücksichtigt.
Lässt man Zeiten der Weiterbildung von Juni bis Juli 1996, September 1997 bis
Januar 1998 und März bis Juni 1999 unberücksichtigt, wird die erforderliche
Dauer von einem Jahr Arbeitslosigkeit gleichwohl überschritten.
Frau S. war außerdem förderungsbedürftig i.S.d. § 217 S. 2 SGB III. Zwischen der
Förderung und der Eingliederung besteht ein kausaler Zusammenhang. Der Kläger
hätte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Frau S. ohne Bewilligung
des Eingliederungszuschusses nicht eingestellt, da er jüngere Arbeitskräfte
gegen Zahlung eines geringeren Arbeitslohns hätte einstellen können. Dass der
Förderungsantrag erst wenige Tage vor der Arbeitsaufnahme der Frau S. gestellt
wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die Beklagte hat auch eine Prognoseentscheidung (vgl. zu den Anforderungen an
die Prognoseentscheidung: BSG, Urteil vom 6. April 2006 – s.o.; LSG Sachsen,
Urteil vom 23. September 2004 – L 3 AL 84/04 – juris) zur Beurteilung der Frage
getroffen, ob Frau S. ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den
Arbeitsmarkt hätte eingegliedert werden können. Dabei hat die Beklagte unter
Berücksichtigung der in der Person der Frau S. liegenden Umstände und der
Situation am Arbeitsmarkt in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass Frau
S. in Anbetracht ihres Alters, des Grades ihrer Behinderung und der Dauer der
Arbeitslosigkeit ohne die Förderleistung voraussichtlich keine Anstellung
erhalten hätte.
Ausschlussgründe stehen der Förderung nicht entgegen, insbesondere ergeben sich
keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 Nr. 1
SGB III, wonach eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn zu vermuten ist, dass
der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat,
um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
Liegen danach die Voraussetzungen einer Förderung durch einen
Eingliederungszuschuss dem Grunde nach vor, darf die Förderungsdauer nach § 220
Abs. 2 SGB III im Regelfall
1. beim
Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung sechs Monate,
2. beim
Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung zwölf Monate und
3. beim
Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer 24 Monate nicht
übersteigen (Regelförderungsdauer). Nach Wortlaut und Struktur dieser
Bestimmung kommt jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 220
Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für
maximal 24 Monate in Betracht. Das Begehren des Klägers geht auch dahin,
den Rahmen der Regelförderungsdauer nach § 220 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von
24 Monaten auszuschöpfen.
Die Vorschrift des § 220 SGB III
legt die höchst mögliche Dauer und Höhe der Förderung im Regelfall fest. Unter
welchen Voraussetzungen ein Regelfall anzunehmen ist, geht aus den Rechtsnormen
des SGB III nicht hervor. Die Bestimmung des Begriffs "Regelfall" hat sich daher
unter Berücksichtigung der die Höhe und Dauer der Förderung grundsätzlich
regelnden Vorschrift des § 219 SGB III an dem mit den Eingliederungszuschüssen
verfolgten Anliegen und damit am Förderungsziel zu orientieren. Mit den
einzelnen Eingliederungszuschüssen wird die dauerhafte Eingliederung
leistungsgeminderter und förderungsbedürftiger Personen in den Arbeitsmarkt
bezweckt (BT-Drs. 13/4941, S. 193 zu § 221). Ein Regelfall i.S.d. § 220 SGB III
liegt deshalb vor, wenn aufgrund der Gesamtumstände damit gerechnet werden kann,
dass sich durch die Regelförderung das Förderungsziel erreichen lässt. Dabei
sind sowohl die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers als auch die
Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, vor allem die an den Arbeitsplatz
gestellten Anforderungen zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben
sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Regelfalles hier gegeben. Nach
dem Anstellungsvertrag umfasst das Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin S. das
einer Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. einer Sekretärin. Ihre Hauptaufgabe ist
das Schreiben nach Band. Darüber hinaus gehört zu ihren Aufgaben die
Büroorganisation, Mandantenempfang, Fristenüberwachung, Ausbildung von
Auszubildenden, Buchhaltungs- und Mahnwesen, das selbständige Erstellen
einfacher Klagen oder Einsprüche sowie die Posteingangsbearbeitung und die
Postausgangskontrolle. Zu der Hauptaufgabe der Frau S., dem Schreiben nach Band,
hat der Kläger keinerlei Hinweise auf eine Minderleistung der Frau S.
vorgetragen. Gleiches gilt für die zahlreichen weiteren Aufgaben der Frau S. mit
Ausnahme der Technik (Telefon, Telefax, EDV, Kopierer) und des anwaltlichen
Kostenrechts. Allein auf diese Bereiche bezieht sich die von dem Kläger
geschilderte Leistungsminderung der Frau S. Derartige Schwächen im technischen
Bereich sind aber gerade typisch für ältere Arbeitnehmer, so dass für die
Annahme einer Abweichung vom Regelfall keine durchgreifenden Anhaltspunkte
bestehen. Bei dieser Sachlage konnte damit gerechnet werden, dass sich durch die
Regelförderung das Förderungsziel erreichen lässt.
Mit dem Begriff der Regelförderungsdauer i.S.d. § 220 Abs. 2 SGB III wird der
nach oben begrenzte Zeitraum der möglichen Förderung beschrieben. Sie knüpft an
den jeweiligen Förderungsgrund an. Ebenso wie bei der Feststellung der
Regelförderungshöhe ist die Arbeitsagentur bei der Bemessung des
Förderungszeitraums nicht verpflichtet, von den Höchstwerten Gebrauch zu machen.
Wird den Maßstäben des § 219 SGB III Rechnung getragen, kann sie sich für eine
kürzere Förderungsdauer entscheiden.
Nach § 219 SGB III richten sich Höhe und Dauer der Förderung nach dem Umfang
einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen
Eingliederungserfordernissen. Die Bestimmung bezweckt die Verdeutlichung des
Maßstabes, an dem sich die Agentur für Arbeit bei der Ausübung ihres Ermessens
in Bezug auf die Höhe und die Dauer der Eingliederungszuschüsse bis zu
bestimmten Obergrenzen orientieren soll (vgl. BT-Drs. 13/4941, S. 192). Dieser
Maßstab besteht notwendigerweise aus dem Umfang der Minderleistung des
Arbeitnehmers und den jeweiligen Erfordernissen der Eingliederungsbemühungen im
Einzelfall (Menard in: Niesel, SGB III, § 219 Rdnr. 2).
Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zunächst sind die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht
gegeben.
Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null setzt voraus, dass es nach dem
festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine
anderweitige, dem Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende
Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (BSG, Urteil vom 4. Februar 1988
– 11 RAr 26/87 – NVwZ-RR 1989, 284; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1975 – III C
40.74 – Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 54; Beschluss vom 3. Oktober 1988 – 1 B
114/88 – Buchholz 316 § 40 VwVfG Nr. 8). Dies ist in der Regel nicht der Fall
(Wiesner in: von Wulffen, SGB X, § 45 Rdnr. 5 m.w.N.; Di Fabio, Die
Ermessensreduzierung, VerwArch 1995 (86), 214, 230). Auch in der Rechtsprechung
besteht Einigkeit, dass die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null
einen seltenen Ausnahmefall darstellen (BSG, Urteil vom 11. April 2002 – B 3 P
8/01 R – unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 18. August 1983 – BSGE 55, 250,
254; Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 53/86 – BSGE 64, 36, 38; Urteil vom 9.
September 1986 – 11a RA 2/85 – BSGE 60, 239, 240; Bay. VGH, Urteil vom 30.
November 1992 – 12 B 91.2944 – FEVS 43, 404, 409 f.).
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 20/05 R –
m.w.N.) ist eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber
eine Förderung bezogen auf den Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit mündlich
zugesagt worden wäre. Denn auch ohne schriftliche Zusicherung binde eine
mündliche Zusage das Ermessen im Rahmen dessen, was zugesagt sei. Ungeachtet der
Frage, ob dieser Auffassung zu folgen ist – Bedenken bestehen insoweit, als der
Gesetzgeber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X nur die
schriftliche Zusage als rechtlich bindend ansehen wollte –, kann eine derartige
Ermessensbindung aber wie die Zusicherung nach § 34 SGB X nur durch die
zuständige Agentur, d.h. diejenige, die für den Erlass des späteren
Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig ist, erfolgen (vgl. Waschull in:
LPK-SGB X, 1. Aufl. 2004, § 34 Rdnr. 4 m.w.N.). Nach § 327 Abs. 4 SGB III ist
für Leistungen an Arbeitgeber die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk
der Betrieb des Arbeitgebers liegt. Das ist hier die Agentur für Arbeit in W.
Die von dem Kläger behauptete mündliche Zusage einer Mitarbeiterin der Agentur
F. kann daher keine Ermessensbindung auslösen.
Im Übrigen kommt eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, wenn sich die
Verwaltung durch ihr Verhalten selbst gebunden hat, z.B. wenn sie in
vergleichbaren Fällen Eingliederungsleistungen für die Dauer von 24 Monaten
gewährt hätte und nur im Falle des Klägers von dieser Praxis abgewichen wäre.
Hier hat die Beklagte in der Regel Leistungen für maximal 16 Monate erbracht,
lediglich in sieben Fällen von insgesamt 203 erfolgte eine Förderung für die
Dauer von 24 Monaten. Von einer Ermessensbindung der Beklagten kann daher nicht
ausgegangen werden.
Liegen damit die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht
vor, steht die Dauer der Förderung im Ermessen der Beklagten.
Die Beklagte begründet ihre Ermessensentscheidung mit dem beschränkten
Haushaltsvolumen und der aus diesem Grunde erlassenen ermessenslenkenden
Richtlinien, die sicherstellen sollen, dass die zugewiesenen Haushaltsmittel
einem möglichst großen Personenkreis zu gute kommen. Nicht zu beanstanden ist,
dass die Beklagte ihre Entscheidungen gestützt auf Ermessensrichtlinien trifft.
Allerdings erzeugen diese Richtlinien Wirkungen im Außenbereich nur über die im
Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidungen (BSG, Beschluss vom 20.
September 1999 – B 11 AL 157/99 B – juris). Auch ist es grundsätzlich zulässig,
begrenzte Haushaltsmittel in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. BSG,
Urteil vom 25. Oktober 1990 – 7 RAr 14/90 – BSGE 67, 279 m.w.N.). Ausdrücklich
hat es das BSG für zulässig erachtet, dass die Behörde die verfügbaren Mittel
angesichts der Anzahl der Interessenten streckt, indem sie vornehmlich
Leistungen von kürzerer Dauer und geringerer Höhe gewährt, als das Gesetz
zulässt (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 – s.o.). Neben der Berücksichtigung
der Haushaltslage hat die Beklagte aber auch die Minderleistung der
Arbeitnehmerin und die Eingliederungserfordernisse in die Ermessensentscheidung
(§ 219 SGB III) mit einzubeziehen (vgl. Heinz in: PK-SGB III, 3. Aufl. 2004, §
219 Rdnr. 6).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat die Beklagte die Haushaltslage,
den Umfang der Minderleistung der Zeugin S. (Grad ihrer Behinderung, Dauer der
Arbeitslosigkeit, Betriebspraktikum, zwei EDV-Lehrgänge) und die
Eingliederungserfordernisse in ihre Ermessensentscheidung einbezogen. Dabei ist
es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte grundsätzlich nach ihren
ermessenslenkenden Richtlinien eine Förderungsdauer von maximal 16 Monaten
vorsieht, es sei denn, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine
längere Förderungsdauer geboten. Dass die Beklagte einen derartigen Ausnahmefall
aufgrund außergewöhnlicher Vermittlungshemmnisse verneint hat, ist nicht zu
beanstanden. Die von dem Kläger geschilderte Minderleistung der Frau S. betrifft
nur einen kleinen Teil der ihr zugewiesenen Aufgaben und kann einen atypischen
Fall, der eine abweichend von den ermessenslenkenden Richtlinien längere
Förderungsdauer zwingend erfordern würde, nicht begründen. Der Kläger hat auch
nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum nur eine
24-monatige Förderung den Eingliederungserfordernissen der Frau S entsprochen
hätte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von
dem Kläger gestellten Beweisanträge.
Auf die Beweisanträge zu 1) und 7) hat der Senat die Zeugin S. angehört. Die die
Zeugin S. betreffende Leistungsakte hatte der Senat bereits beigezogen. Der
Beweisantrag zu 1) hat sich damit ganz, der Beweisantrag zu 7) zum Teil
erledigt. Den übrigen Beweisanträgen des Klägers brauchte der Senat nicht
nachzugehen.
Die in den Beweisanträgen zu 2) und 3) aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind
nicht entscheidungserheblich. Auf die Frage, wie viele Mittel im Zeitpunkt der
Antragstellung bereits gebunden waren, kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat
unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG unabhängig vom Zeitpunkt der
Antragstellung gleich bleibende Bewilligungsgrundsätze anzuwenden (vgl. BSG,
Urteil vom 25. Oktober 1990 – s.o.).
Bei den Beweisanträgen zu 4) und 5) handelt es sich um unzulässige
Beweisermittlungsanträge. Denn das Gericht soll erst Tatsachen ermitteln, die
die Behauptungen des Klägers stützen könnten. Die Beklagte hat zur
Förderungsdauer eine Übersicht sämtlicher Eingliederungszuschussfälle des Jahres
2001 vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 16. Februar 2005). Daraus ergibt
sich, dass nur in Einzelfällen eine Förderung von 24 Monaten erfolgte. Die in
der Übersicht enthaltenen Angaben hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Auch
hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Übersicht enthaltenen
Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Für die Annahme sachwidriger Motive des
Sachbearbeiters hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen. Es handelt sich
daher um bloße Vermutungen. Dem angefochtenen Verwaltungsakt in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides können die behaupteten sachwidrigen Motive nicht
entnommen werden.
Die in dem Beweisantrag zu 6) aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind nicht
entscheidungserheblich. Zwar wäre nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.
April 2006 – s.o.) eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, wenn dem
Arbeitgeber eine Förderung bezogen auf den Arbeitnehmer von der Agentur für
Arbeit mündlich zugesagt worden wäre. Eine derartige Ermessensbindung kann aber
wie die Zusicherung nach § 34 SGB X nur durch die zuständige Agentur, d.h.
diejenige, die für den Erlass des späteren Verwaltungsakts sachlich und örtlich
zuständig ist, erfolgen (vgl. Waschull in: LPK-SGB X, 1. Aufl. 2004, § 34 Rdnr.
4 m.w.N.). Nach § 327 Abs. 4 SGB III ist für Leistungen an Arbeitgeber die
Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers
liegt. Das ist hier die Agentur für Arbeit in W. Die von dem Kläger behauptete
mündliche Zusage einer Mitarbeiterin der Agentur F. kann daher keine
Ermessensbindung auslösen.
Dem Beweisantrag zu 7) – soweit er sich nicht erledigt hat – musste der Senat
nicht folgen. Das Prozessrecht eröffnet den Beteiligten kein Recht auf Verlesung
kompletter Akten. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat
der Kläger jederzeit die Möglichkeit, Einsicht in die Gerichtsakte und die
beigezogen Verwaltungsvorgänge zu nehmen sowie wesentliche Tatsachen
protokollieren zu lassen (vgl. § 202 SGG i.V.m. §§ 160 ff. ZPO).
Die in den Beweisanträgen zu 8) und 9) aufgestellten Tatsachenbehauptungen
können als wahr unterstellt werden. Dass Frau S. nach zwei Jahren Tätigkeit bei
dem Kläger noch Defizite an technischen Geräten hatte, begründet weder einen
Anspruch des Klägers auf Gewährung des Eingliederungszuschusses für die Dauer
von 24 Monaten noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts.
Soweit der Kläger darüber hinaus pauschal auf seine Beweisanträge im Verfahren
erster Instanz Bezug genommen hat, kommt diesem Vortrag ungeachtet der Frage, ob
eine pauschale Bezugnahme den Anforderungen an die Bestimmtheit von
Beweisanträgen genügt, schon deshalb keine Bedeutung zu, weil er sämtliche beim
Sozialgericht gestellten Beweisanträge im Berufungsverfahren ausdrücklich
wiederholt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Arbeitgeber ist in
Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse Leistungsempfänger i.S.d. § 183 SGG
(BSG, Beschluss vom 22. September 2004 – B 11 AL 33/03 R – NZS 2005, 555).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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