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Eingliederungszuschuss - ältere Arbeitnehmer
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az: L 7 AL
3306/05
Urteil vom
24.05.2007
Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere
Arbeitnehmer.
Die Klägerin beantragte am 25. Oktober 2002 die Gewährung eines
Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer für die Dauer von drei Monaten
in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes
für die Einstellung des am 21. Februar 1949 geborene G. J. R. (im folgenden R.)
als Reisebusfahrer. R. war zuvor bereits vom 1. Juni 1995 bis 31. Oktober 1998
bei der Klägerin als Busfahrer beschäftigt gewesen, danach war er bis 4. Juni
1999 arbeitslos und vom 5. Juni 1999 bis 31. August 2001 wiederum als Busfahrer
beschäftigt. Anschließend war R. arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank. Mit der
Klägerin schloss er am 28. Oktober 2002 einen befristeten Arbeitsvertrag für die
Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. Mai 2003. In dem Antrag gab die Klägerin ein
monatliches Arbeitsentgelt von 1.250,00 EUR netto inklusive Spesen und
Übernachtungspauschale sowie Lenkzeiten von 60 Stunden wöchentlich an. Nach
einem Aktenvermerk vom 25. Oktober 2002 fand an diesem Tag ein Telefonat
zwischen der Beklagten und der Klägerin statt, bei welchem für R. eine
Trainingsmaßnahme für drei Wochen sowie Eingliederungszuschuss für ältere
Arbeitnehmer für drei Monate in Höhe von 50 % angeboten wurde, wenn eine
Einstellung erfolge. Aufgrund dieses Telefonats wurde der Antragsvordruck an die
Klägerin versandt.
Mit Bescheid vom 20. März 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Gewährung
der Leistung könne nur für die dauerhafte Eingliederung von Arbeitnehmern
gewährt werden, d.h. wenn nach der Gesamtsituation davon auszugehen sei, dass
die Beschäftigung auf nicht absehbare Zeit fortbestehe. Diese Voraussetzungen
lägen nicht vor. Die Gewährung der Leistungen sei nur möglich, wenn bei
Tarifgebundenheit der Arbeitgeber zu tariflichen Bedingungen beschäftigt werde
oder sofern Tarifgebundenheit nicht vorliege, der ortsübliche Lohn gezahlt
würde. Die im Antrag angegebene Bezahlung entspreche weder den tariflichen
Bedingungen, noch sei sie ortsüblich. Des Weiteren sei eine Einhaltung des
Bundesurlaubsgesetzes nicht erkennbar. Das Arbeitsverhältnis dauere genau sechs
Monate, es werde jedoch kein Jahresurlaub gewährt. Der Urlaubsanspruch gemäß
Bundesurlaubsgesetz könne durch einen Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen
werden. Darüber hinaus sei eine Einhaltung der Lenk-, Unterbrechungs- sowie
Ruhezeiten nach EWG-Verordnung aus den Antragsunterlagen nicht erkennbar. Den
Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass das
Arbeitsamt keine Beschäftigungsverhältnisse fördere, bei denen u.a. die
gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Das Ermessen könne daher
nicht zugunsten der Klägerin ausgeübt werden (Widerspruchsbescheid vom 21. Mai
2003).
Hiergegen richtet sich die am 17. Juni 2003 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene
Klage. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, R. habe 1.250,00 EUR
monatlich netto verdient, davon sei die Hälfte Lohn gewesen, die andere Hälfte
für Spesen vorgesehen. R. habe zusätzliche Einnahmen dadurch gehabt, dass er im
Omnibus Waren verkauft habe, der Verdienst belaufe sich auf etwa 500,00 EUR.
Eine Küche für die Aufbereitung der Waren habe die Klägerin angeschafft. Der
Preis habe 35.000,00 EUR betragen. Dazu seien noch zwei Kühlschränke angeschafft
worden. Der Klägerin sei telefonisch die Gewährung des Eingliederungszuschusses
zugesagt worden. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages stelle auch
keinen der gesetzlich geregelten Ausschlusstatbestände dar. Die Beklagte habe
ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Im Hinblick auf die vorherige Beratung stelle
die Verwaltungsentscheidung ein widersprüchliches Verhalten dar. Die Klägerin
habe erhebliche Ausgaben für den Mitarbeiter gehabt und im Zusammenhang mit dem
geschlossenen Arbeitsvertrag ganz erhebliche Investitionen getätigt,
insbesondere um dem Mitarbeiter zusätzliche Einnahmen durch den Verkauf von
Getränken und Waren zur Verpflegung der Reisegäste zu ermöglichen. Die Höhe der
Lohnleistungen sei lediglich ausschlaggebend für die Höhe des
Förderungsbetrages, nicht jedoch für die Gewährung. Insoweit sei lediglich
entscheidend, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt
werde.
Mit Urteil vom 30. Mai 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, die Gewährung der Zuschüsse stehe im Ermessen der Beklagten. Es
sei legitim, bei der Ermessensausübung die Rechtmäßigkeit des Arbeitsvertrages
zu berücksichtigen. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, Arbeitsverhältnisse zu
fördern, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Die Beklagte habe
zutreffend darauf hingewiesen, dass der gezahlte Lohn weder den tariflichen
Bestimmungen entsprochen habe noch ortsüblich gewesen sei. Nicht zulässig sei
die Nichtgewährung von Jahresurlaub, die Lenk- und Ruhezeiten entsprächen nicht
dem europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals. Schließlich liege keine schriftliche
Zusage vor, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützen könne.
Hiergegen richtet sich die am 10. August 2005 beim Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin. Die Ablehnung der Leistung
sei unzulässig, soweit sich das Urteil auf einen Widerspruch zu gesetzlichen
Vorschriften hinsichtlich des vereinbarten Entgelts stütze. Es bestehe keine
Tarifgebundenheit und kein Widerspruch zu ortsüblichen Einkommensstrukturen.
Hierüber sei zudem weder vom Gericht Beweis erhoben noch auf Gerichtsbekanntheit
verwiesen worden. Es sei auch nicht angegeben worden, in welcher Höhe der
angebliche Tariflohn liegen solle. Weiterhin sei bei einem befristeten
Arbeitsverhältnis von sechs Monaten zulässig, auf die übliche Urlaubssperre in
den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses zu verweisen, es liege somit
kein Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen vor. Hinsichtlich der
Arbeitszeiten sei darauf zu verweisen, dass R. im Reise- und nicht im
Linienverkehr eingesetzt worden sei. Die im Arbeitsvertrag angegebenen
Arbeitszeiten seien als Rahmenbedingungen anzusehen, nicht als ständige
wöchentliche Arbeitszeiten. Der Mitarbeiter sei üblicherweise in einer Woche für
mehrere Tage unterwegs, wobei die genannten Arbeitsstunden unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten anfielen, darauf trete
üblicherweise eine Pause von mehreren Tagen ein. Nach der Pressemitteilung des
Rats der europäischen Union vom 6. Februar 2006 (PRES/06/35) nehme der Rat eine
Verordnung mit gemeinsamen Vorschriften für die Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten
von Berufskraftfahrern sowie zur Aufhebung der Verordnung 3820/85 an. Damit
werde eine regelmäßige wöchentliche Höchstlenkzeit von 56 Stunden eingeführt,
die übrigen Einschränkungen seien nicht mehr vorgesehen. Die von der Klägerin
angegebene Höchstlenkzeit von 60 Stunden in der Woche stelle lediglich den
äußeren Rahmen dar, der aufgrund der tatsächlichen Fahrten nicht ausgefüllt
werde. Im Übrigen sei die Überschreitung nicht gravierend. Hinsichtlich des
Nettoeinkommens werde darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung lediglich
aussage, dass zusätzlich zu dem letztendlich auszuzahlenden Nettoeinkommen von
1.250,00 EUR keine weiteren Spesen gezahlt würden, d.h. der Mitarbeiter keine
weiteren Einkünfte habe. Dies sei für den Mitarbeiter zur Schaffung von
finanzieller Klarheit vorteilhaft. Ergänzend hat die Klägerin die
Lohnabrechnungen für R. von Dezember 2002 bis März 2003 sowie eine
Prüfbescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte betreffend den
Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 eingereicht. Seitens des
Rentenversicherungsträgers seien keine Beanstandungen erfolgt, somit seien auch
die geprüften Abrechnungen für R. für in Ordnung befunden worden. Aufgrund der
zuvor erfolgten mündlichen Zusage sei die Leistung zu bewilligen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Mai 2005 sowie den Bescheid vom 20.
März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2003 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Eingliederungszuschuss für den
Arbeitnehmer G. J. R. für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 in
Höhe von 50 v.H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu bewilligen,
hilfsweise, über den Antrag auf Gewährung des Eingliederungszuschusses unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte räumt ein, dass ausweislich des Arbeitsvertrages ein
Urlaubsanspruch zuerkannt worden und lediglich vorgesehen gewesen sei, dass der
Arbeitnehmer während der ersten sechs Monaten keinen Urlaub antrete. Diese
Regelung dürfe zulässig sein, sofern dem Arbeitnehmer sein Urlaubsanspruch von
12 Tagen ausgezahlt worden sei. Dies habe die Klägerin bisher nicht
nachgewiesen. Des Weiteren regele Artikel 6 der VO (EWG) Nr. 3820/85, dass die
zulässige Tageslenkzeit neun Stunden bzw. zwei Mal pro Woche zehn Stunden
betrage. Allerdings regele Artikel 6 Abs. 2 nur die reine Lenkzeit (90 Stunden
in zwei aufeinanderfolgenden Wochen) und umfasse nicht die Arbeitszeit. Werde
die zulässige Lenkzeit von 56 Stunden in der ersten Woche ausgeschöpft, müsse
die Lenkzeit in der zweiten Woche auf 34 Stunden beschränkt werden. Die von der
Klägerin angegebene Lenkzeit von 60 Stunden in einer Woche entspreche nicht den
gesetzlichen Bestimmungen. Bislang sei nicht dargelegt worden, ob die Vergütung
in Höhe von 1.250,00 EUR inklusive Spesen und Übernachtungspauschale eine
angemessene Entlohnung darstelle. Insbesondere sei nicht dargelegt, wie hoch das
Nettoentgelt ohne Spesen und Übernachtungspauschale sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die schriftliche Vernehmung von R. als Zeuge.
Dieser hat mit Schreiben vom 5. März 2007 mitgeteilt, dass er wöchentlich ca. 60
Stunden Lenkzeiten gehabt habe und 1.250,00 EUR Lohn, jedoch keine Spesen
erhalten habe. Er habe keinen Urlaub gehabt und auch keine Geldzahlung erhalten
zur Urlaubsabgeltung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens
der Beteiligten wird auf die EGZ-Akte der Beklagten, die Klageakte des SG und
die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Eingliederungszuschuss ist §
217 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ((SGB III) i.d.F., die die Norm durch das AFRG
vom 24. März 1997 - BGBl. I, 594 - erhalten hat) i.V.m. § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB
III (idF, die die Norm durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 - BGBl.
I, 3443 erhalten hat). Nach § 217 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung
von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum
Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer,
die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt
eingegliedert werden können. Nach § 218 Abs. 1 SGB III können
Eingliederungszuschüsse u.a. erbracht werden, wenn (Nr. 3) Arbeitnehmer das 55.
Lebensjahr vollendet haben (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer). §
217 Satz 1 SGB III verlangt, dass der begehrte Zuschuss zum Ausgleich von
Minderleistungen dient. Der Begriff der Minderleistung ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff, der lediglich Ausdruck einer allgemeinen Zielsetzung der
Eingliederungszuschüsse ist, die im Rahmen der Ermessensausübung zu
berücksichtigen ist (so Armbrust in Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 16 Rdnr. 5 ff.). Das Erfordernis der
Minderleistung ist damit keine echte Anspruchsvoraussetzung (so noch zu § 49
AFG: BSG SozR 3-4100 § 49 Nr. 1 S. 2; s. auch Heinz in PK-SGB III, 2. Auflage, §
217 Rdnr. 43), bei deren Umsetzung der Beklagten u.U. sogar ein gerichtlich nur
beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukäme (dafür Feckler in GK-SGB
III, Stand Juni 2003, § 217 Rdnr. 10). Nach der Gesetzesbegründung soll § 217
SGB III nur den Leistungszweck festlegen (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S. 192). Dies
entspricht hinsichtlich der Minderleistung auch der Systematik des Gesetzes.
Denn in den Sondervorschriften der §§ 218 ff. SGB III hat der Gesetzgeber
spezielle Voraussetzungen normiert, welche beim Arbeitnehmer vorliegen müssen,
für den der Arbeitgeber die Förderung begehrt. Der Gesetzgeber geht davon aus,
dass in den normierten Fällen in aller Regel eine Minderleistung des
Arbeitnehmers zu erwarten ist (vgl. BT-Drucks. 13/4941 S. 192 zu § 215). Er hat
damit selbst die Formen von Minderleistungen typisiert. Für eine
generalklauselartige Anwendung des § 217 SGB III ist daneben kein Raum. Es kommt
somit im Einzelfall hinsichtlich der geminderten Leistungsfähigkeit des
einzelnen Arbeitnehmers auf die besonderen Voraussetzungen des § 218 SGB III an,
die gerichtlich voll überprüfbar sind. Weitere Überlegungen zur
Minderleistungsfähigkeit sind von der Beklagten lediglich im Rahmen des
Ermessens anzustellen (BSG, Urteil vom 6. April 2006 –
B 7a AL 20/05 R – SozR 4-4300 § 324 Nr. 2; vgl. Armbrust, a.a.O., Rdnr. 7).
Die Voraussetzungen des § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III liegen
vor. Unschädlich ist, dass der 1949 geborene Arbeitnehmer R. zum
Antragszeitpunkt (25. Oktober 2002) erst 53 Jahre alt war. Nach § 421 f Abs. 1
Satz 1 SGB III (i.d.F. des Art. 1 Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl.
I, 3443) kann der Eingliederungszuschuss nach § 218, dessen Förderdauer bis zu
36 Monate beträgt, geleistet werden für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben. Nach § 421 f Abs. 4 SGB III gilt dies für Förderungen, die bis
zum 31. Dezember 2009 begonnen haben (vgl. für die Zeit vor Inkrafttreten des §
421 f die aufgrund der Ermächtigung in § 224 Satz 2 SGB III vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) erlassene
Eingliederungszuschussverordnung vom 30. Dezember 1997 (BGBl. I, 1394)). Das
frühere Erfordernis der Langzeitarbeitslosigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB III in
der ursprünglichen Fassung des § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, erweitert auf
Arbeitslosigkeit für die Dauer von sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf
Monate m.W.v. 1. August 1999, ist durch das Job-AQTIV-Gesetz m.W.v. 1. Januar
2002 ganz abgeschafft worden, so dass die Arbeitsämter befugt waren, Zuschüsse
für ältere Arbeitnehmer sofort, wenn dies erforderlich war, zu erbringen (so
Begründung in BT-Drucks. 14/6944 S. 100 zu § 218). Die erheblichen Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit von R. in der Zeit seit Beendigung der letzten Beschäftigung
am 31. August 2001 stehen der Gewährung eines Eingliederungszuschusses daher
nicht entgegen. Der Arbeitnehmer R. ist auch förderungsbedürftig im Sinne des §
217 Satz 2 SGB III. Danach sind nur Arbeitnehmer förderungsbedürftig, die ohne
Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden
können. Zwischen der Förderung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt besteht
ein kausaler Zusammenhang, denn aufgrund des tatsächlichen Ablaufs ist davon
auszugehen, dass R. ohne den Zuschuss nicht eingestellt worden und somit die
Eingliederung ohne Förderung nicht erfolgt wäre. An der Kausalität bestehen
insoweit keine Zweifel, weil die Einstellung erst nach mündlicher Zusage der
Förderung durch die Beklagte erfolgte. Die Beklagte hat bei der Beurteilung der
Frage, ob der Arbeitnehmer ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den
Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, neben dieser Kausalitätsprüfung eine
Prognoseentscheidung zu treffen. Dabei sind nicht nur die in der Person des
Arbeitnehmers liegenden Umstände, sondern auch der Arbeitsmarkt zu
berücksichtigen. Die Beklagte hat die Abhängigkeit der angestrebten
Eingliederung von der Förderleistung vorausschauend zu beurteilen. Die von ihr
geforderte hypothetische Betrachtung unterliegt einer uneingeschränkten
gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR
4-4300 § 324 Nr. 2 m.w.N.). Es liegen keine Ausschlussgründe vor, die neben den
Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 217 ff. SGB III zu beachten sind. Gemäß § 223
Abs. 1 Nr. 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I, 594) ist
eine Förderung ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen
Eingliederungszuschuss zu erhalten. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 223
Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. ist eine Förderung auch ausgeschlossen, wenn die
Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer
während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate
versicherungspflichtig beschäftigt war. Die frühere Beschäftigung des R. bei der
Klägerin endete am 31. Oktober 1998 und liegt damit zum 1. Dezember 2002 länger
als vier Jahre zurück. Allerdings setzt die Förderung allgemein voraus, dass der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt
(vgl. Heinz in PK-SGB III, a.a.O., § 217 Rdnr. 24 ff.; David in Eicher/Schlegel,
SGB III, Stand August 2004, § 217 Rdnr. 21; Brandts in Niesel, SGB III, 3.
Auflage 2005, § 217 Rdnr. 25). Diese Förderungsvoraussetzung ist nicht
ausdrücklich in § 217 Satz 1 SGB III genannt. Sie folgt aber aus der Verwendung
des Begriffs "Arbeitsentgelt" in § 217 Satz 1 SGB III ebenso wie aus dem
Wortlaut der Regelungen über die Rückzahlungspflicht (vgl. § 223 Abs 2 Satz 2
Nr. 1 und Nr. 2 a.F.). Vorliegend hat die Klägerin mit dem Arbeitnehmer R. einen
Arbeitsvertrag am 28. Oktober 2002 abgeschlossen und damit ein für die Zeit vom
1. Dezember 2002 bis 30. Mai 2003 befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind von der Förderung nicht ausgeschlossen, sie
müssen jedoch, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, über die Förderungszeit
hinausreichen (Brandts in Niesel, a.a.O., § 217 Rdnr. 25). Dies ist bei der hier
beantragten Förderung für drei Monate der Fall. Aus der Bindung der Beklagten an
Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) folgt jedoch, dass die
Beklagte keine Arbeitsverhältnisse fördern darf, die gegen ein Gesetz oder die
guten Sitten verstoßen. Einfach rechtlich niedergelegt ist dieser Grundsatz für
die Vermittlung auch in § 36 Abs. 1 SGB III. Zur Beachtung der geltenden Gesetze
gehört auch die Beachtung von Tarifverträgen, da der normative Teil von
Tarifverträgen Rechtssatzcharakter hat. Dem Tarifvertrag kommt allerdings nur
dann unmittelbare und zwingende Wirkung für das Arbeitsverhältnis zu, wenn die
Parteien des Arbeitsverhältnisses tarifgebunden sind (§§ 2, 3
Tarifvertragsgesetz (TVG)) oder der Tarifvertrag gemäß § 5 TVG für
allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Eine Tarifgebundenheit der Klägerin
besteht nach deren Angaben nicht, auch ist nicht ersichtlich, dass der hier
maßgebende, zum 1. Juni 1999 in Kraft getretene Mantel- und Lohntarifvertrag
zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Omnibusunternehmen e.V. (WBO)
und der Gewerkschaft ÖTV für allgemeinverbindlich erklärt worden wäre. Es kommt
daher nicht darauf an, dass der in Baden-Württemberg zwischen den genannten
Tarifvertragsparteien vereinbarte Tariflohn, welcher nach der von der Beklagten
telefonisch eingeholten Auskunft im Jahr 2003 bei 12,60 EUR pro Stunde lag (vgl.
Blatt 26 EGZ-Akte), nicht erreicht wird. Tatsächlich gezahlt hat die Klägerin
1250,- EUR monatlich, allerdings inklusive Spesen. Nach Angaben der Klägerin im
Verfahren erster Instanz betrug der Lohn ungefähr die Hälfte des genannten
Betrags. Dies entspricht auch den vorgelegten Lohnabrechnungen, welche für die
jeweils voll gearbeiteten Monate Januar und Februar 2003 ein Gehalt von 797,69
EUR ausweisen. Aus den Lohnabrechnungen ist nicht ersichtlich, wie viele Stunden
R. zur Erzielung dieses Verdienstes gearbeitet hat, die Klägerin hat hierzu
trotz Aufforderung zur Stellungnahme auch keine Angaben gemacht. Im Antrag auf
den Eingliederungszuschuss hat die Klägerin als regelmäßige Arbeitszeit 60
Stunden Lenkzeit wöchentlich angegeben. Schon bei einer 40-Stunden-Woche würde
der Verdienst einem Stundenlohn von unter 5,- EUR entsprechen. Damit liegt zwar
nahe, dass der vereinbarte Lohn als sittenwidrig zu betrachten ist, dies kann
jedoch letztlich offen bleiben. Jedenfalls verstoßen die von R. geforderten
Lenkzeiten von 60 Stunden wöchentlich, die dieser in seiner schriftlichen
Zeugenaussage bestätigt hat, gegen geltendes Recht. Nach Art. 6 der in den
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (ABl. EG
Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985) gilt eine höchstzulässige Tageslenkzeit von
neun bzw. zweimal pro Woche zehn Stunden. Die höchstzulässige Gesamtlenkzeit in
zwei aufeinander folgenden Wochen (Doppelwoche) ist auf 90 Stunden festgelegt,
wobei bei einer Ausschöpfung der Lenkzeit von 56 Stunden in der ersten Woche die
Lenkzeit in der zweiten Woche auf 34 Stunden beschränkt ist (Art. 6 Abs. 2).
Diese Regelung wurde vorliegend nicht eingehalten. Der Senat stützt sich
insoweit auf die Angaben des Zeugen R. sowie die eigenen Angaben der Klägerin im
Rahmen der Antragstellung. Die weiteren Stellungnahmen der Klägerin enthalten
keine konkreten Angaben darüber, welche Lenkzeiten tatsächlich gefordert wurden.
Hierzu hätten beispielsweise Fahrtenschreiberblätter vorgelegt werden können.
Die nur vagen Angaben, die Höchstlenkzeit stelle nur den äußeren Rahmen dar, der
nicht ausgefüllt worden sei bzw. die Überschreitung sei nicht erheblich, können
zu keiner anderen Beurteilung führen. Ebenso wenig lässt sich aus der von der
Klägerin erwähnten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger etwas
anderes entnehmen. Die Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28 p Sozialgesetzbuch
Viertes Buch (SGB IV) dient bekanntlich zur Überprüfung der Meldepflichten sowie
sonstigen Pflichten der Arbeitgeber nach dem SGB IV und insbesondere der
Richtigkeit der Beitragszahlungen, nicht jedoch der generellen Überprüfung der
Arbeitsverhältnisse auf ihre Rechtmäßigkeit. Im übrigen begründen
Betriebsprüfungen ohnehin keinen Vertrauensschutz zugunsten des Arbeitgebers,
denn sie haben nur eine Kontrollfunktion, nämlich Beitragsausfälle zu verhindern
und die Sozialversicherungsträger vor der Entstehung von Leistungsansprüchen
durch Annahme von Beiträgen nicht versicherungspflichtiger Personen zu schützen.
Sie sollen jedoch nicht eine Schutzfunktion gegenüber Arbeitgebern erfüllen oder
diesen gar "Entlastung" erteilen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.
September 2005 - L 11 R 1766/05 - (juris); BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12
KR 1/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr. 2). Auch der Hinweis des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Aufhebung der VO (EWG) 3820/85 im
Februar 2006 und damit der Einführung einer wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56
Stunden ohne die zusätzlichen Einschränkungen bezüglich der Doppelwoche führen
zu keiner anderen Beurteilung, denn im hier zu beurteilenden Zeitraum Dezember
2002 bis Februar 2003 galt noch die frühere Regelung. Das Arbeitsverhältnis ist
damit wegen Verstoßes gegen geltendes Recht nicht förderungsfähig. Ein Anspruch
der Klägerin auf Gewährung des Eingliederungszuschusses ergibt sich auch nicht
aus der von der Beklagten mündlich ausgesprochenen Zusage, die aufgrund eines
Aktenvermerks belegt ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Zusage der Beklagten
aufgrund vollständiger Informationen erfolgt war, insbesondere was die
Arbeitsbedingungen von R. betrifft und insoweit tatsächlich ein
Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Zwar wäre in diesem Fall eine
Ermessensreduzierung "auf Null" zu Gunsten der Klägerin anzunehmen, da ihr am
25. Oktober 2002 bereits fernmündlich eine Förderung bezogen auf den
Arbeitnehmer R. zugesagt worden war. Dem kann nicht entgegengehalten werden,
eine Zusicherung nach § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) setze Schriftlichkeit
voraus, und eine mündliche Zusage könne deshalb keine rechtlichen Wirkungen nach
sich ziehen. Der Unterschied zur Zusicherung liegt darin, dass eine mündliche
Zusage nur bei der Ausübung des Ermessens bindet, während die den
Voraussetzungen des § 34 SGB X entsprechende Zusicherung eine Bindung auch im
Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen erzeugt. Auch ohne schriftliche Zusicherung
bindet mithin eine mündliche Zusage das Ermessen im Rahmen dessen, was zugesagt
ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O. und Urteil vom 18. August 2005 -
B 7a/7 AL 66/04 R – SozR 4-4300 § 415 Nr. 1 sowie Grosser, SGb 1994, 610 ff.).
Nachdem hier jedoch bereits die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, ist
kein Raum für die Ausübung von Ermessen eröffnet. Eine schriftliche Zusicherung
im Sinne von § 34 SGB X liegt jedoch ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.
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