Einigungsstellenspruch – Aufstellung eines Sozialplans
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 4 TaBV
44/08
Beschluss vom
24.09.2009
Vorinstanz: ArbG Hannover, 27.02.2008, Az: 5 BV 10/07 und Nachinstanz: BAG, Az:
1 ABR 128/09
Die Beschwerde des Beteiligten zu
2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.02.2008 - 5 BV 10/07
- wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird
zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten
über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Aufstellung eines
Sozialplans.
Antragsteller ist der
Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH (fortan: Schuldnerin),
Beteiligter zu 2), der im Jahre 2002 bei der B. Grundstücksverwaltungs GmbH
(vormals: C. GmbH) gewählte Betriebsrat. Die Schuldnerin wurde durch
Gesellschaftsvertrag vom 23. November 2004 gegründet. Gegenstand ihres
Unternehmens ist die Herstellung und der Handel von Drucksachen aus Papier,
Karton, Kunststoff und ähnlichen Materialien und deren Weiterverarbeitung, sowie
Dienst- und Werkleistungen für Unternehmen mit gleichartiger oder ähnlicher
Ausrichtung und die Beteiligung an anderen Unternehmen gleichen oder
artverwandten Gegenstandes. Gegenstand des Unternehmens der B.
Grundstücksverwaltungs GmbH (vormals: C. GmbH) war zunächst die
Papierverarbeitung und der Vertrieb der Produkte, seit Mai 2006 die
Bewirtschaftung und Verwaltung sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
jeder Art, insbesondere der Grundstücke in der S.straße 22 - 26 sowie alle damit
in Zusammenhang stehenden, dem Geschäftszweck dienenden Tätigkeiten.
Mit Antrag vom 14. Januar 2005 (3
BV 1/05) leitete der Beteiligte zu 2) vor dem Arbeitsgericht Hannover ein
Beschlussverfahren ein mit dem Begehren festzustellen, dass zwischen der
Schuldnerin, der B. Grundstücksverwaltungs GmbH, der D. GmbH und der E. GmbH ein
gemeinsamer Betrieb bestehe. Zur Begründung führte er aus, die Schuldnerin habe
zum 1. November 2004 ihren Betrieb aufgenommen. Sie beschäftige 20 vorher bei
der B. Grundstücksverwaltungs GmbH beschäftigte Arbeitnehmer. Diesen habe sie
angeboten, Aufhebungsverträge mit der F. GmbH und neue Arbeitsverträge mit ihr
zu schließen. Dieses Beschlussverfahren erledigte sich durch Rücknahme des
Antrages mit Schriftsatz vom 5. September 2005.
Zur Erstellung eines
Interessenausgleiches und Sozialplanes wurde im September 2005 eine betriebliche
Einigungsstelle tätig. Diese beschloss am 2. September 2005 zum Ausgleich bzw.
Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern der B.
Grundstücksverwaltungs GmbH und der Schuldnerin durch die zum 31. März 2006
geplante Betriebsstilllegung entstehen, einen Sozialplan mit einem Volumen von
425.000,00 €. Der Sozialplan enthält folgende Regelung:
3. Abfindungsberechtigung
Anspruch auf Abfindung haben alle
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der geplanten
Betriebsstilllegung gekündigt wird.
6. Fälligkeitsregelung
Die Ansprüche auf Abfindung
entstehen mit dem Zugang der Kündigung und sind ab diesem Zeitpunkt vererblich.
Die Ansprüche auf Abfindung werden zum 15. Mai 2006 fällig, jedoch nicht vor dem
rechtskräftigem Abschluss eines etwaigen Kündigungsrechtsstreits.
7. In Kraft treten
Dieser Sozialplan tritt am 3.
September 2005 in Kraft und endet mit der Durchführung der geplanten
Betriebsstilllegung.
Der Sozialplan wird unwirksam, wenn
über das Vermögen einer Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
bevor der Sozialplan erfüllt ist.
Über das Vermögen der Schuldnerin
wurde durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 2. Oktober 2006 (903 IN 739/06),
über das Vermögen der B. Grundstücksverwaltungs GmbH durch Beschluss vom 31.
August 2006 (903 IN 610/06) das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.
Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens rief der Beteiligte zu 2) die Einigungsstelle an und
begehrte im streitigen Verfahren deren Errichtung (5 BV 25/06 ArbG Hannover). Er
berief sich auf ein Restmandat als Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs,
bestehend aus der Schuldnerin und der B. Grundstücksverwaltungs GmbH. Zur
Begründung des Antrags führte er aus, der Sozialplan vom 2. September 2005 sei
durch Eintritt der - im Spruch der Einigungsstelle enthaltenen - auflösenden
Bedingung, dem Eintritt des Insolvenzfalles, hinfällig geworden. Von wenigen
Ausnahmefällen abgesehen seien keine Abfindungen aus dem Sozialplan an die
berechtigten Arbeitnehmer gezahlt worden. Der Antragsteller wehrte sich gegen
die Errichtung einer (neuen) Einigungsstelle mit der Begründung, die dem
Sozialplan vom 2. September 2005 zugrunde liegende Betriebsänderung sei - wie
geplant - zum 31. März 2006 vollzogen worden. Der Betrieb sei vollständig
eingestellt und alle Arbeitsverhältnisse seien zu diesem Termin auch beendet
worden. Am 5. Januar 2007 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, mit dem die
Einigungsstelle errichtet, der Vorsitzende bestimmt und die Zahl der Beisitzer
für jede Seite festgelegt wurde. Deren Zuständigkeit wurde festgelegt mit dem
Regelungsauftrag „Aufstellung eines Sozialplanes anlässlich der Schließung des
Betriebes der Firmen B. Grundstücksverwaltungs GmbH und A. GmbH." In der Sitzung
der Einigungsstelle vom 16. Mai 2007 wurden durch Spruch gegen die Stimmen der
Beisitzer des Antragstellers für die Schuldnerin und die B.
Grundstücksverwaltungs GmbH (in Insolvenz) getrennte Sozialpläne beschlossen.
Mit dem am 21. Mai 2007 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Insolvenzverwalter den Spruch der
Einigungsstelle angefochten.
Der Insolvenzverwalter hat die
Auffassung vertreten, die Aufstellung des neuen Sozialplans vom 16.05.2007 sei
nicht zulässig gewesen. Der Betriebsrat habe sein Mitbestimmungsrecht durch den
Abschluss des Sozialplans vom 02.09.2005 ausgeübt. Die Vereinbarung einer
auflösenden Bedingung widerspreche dem Sinn und Zweck der Insolvenzordnung; sie
sei objektiv gläubigerbenachteiligend.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
1. festzustellen, dass der
Beschluss der Einigungsstelle vom 16.05.2007 unwirksam ist, insbesondere wegen
Überschreitung der Grenzen des Ermessen der Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5
Satz 4 BetrVG sowie wegen Verstoßes gegen § 1 i.V.m. § 38 bzw. § 55 InsO,
2. den Spruch der Einigungsstelle
aufzuheben und festzustellen, dass ein Sozialplan wegen der bereits erfolgten
Betriebsänderung nach Interessenausgleich vom 02.09.2005 wegen fehlendem
Rechtsanspruches auf Erstellung eines Sozialplanes nicht zu erstellen ist,
höchst vorsorglich, für den Fall,
dass das Gericht einen Rechtsanspruch doch für gegeben hält,
festzustellen, dass dieser
Sozialplan Forderungen im Rang des § 38 InsO und nicht im Rang des § 55 InsO
begründet.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der beteiligte Betriebsrat hat die
Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle vom 16.05.2007 sei wirksam.
Eine vorsätzliche Benachteiligung von Gläubigern liege nicht vor. Im Spätsommer
2005 seien die Betriebspartner vor die Alternative gestellt worden, die
Schuldnerin unmittelbar in die Insolvenz gehen zu lassen oder aber die Chance zu
nutzen, eine Insolvenz noch abzuwenden.
Das Arbeitsgericht hat durch
Beschluss vom 27. Februar 2008 unter Zurückweisung des Antrages im übrigen
festgestellt, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 16.05.2007 unwirksam
ist. Gegen den ihm am 10. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat
am 29. April 2008 Beschwerde eingelegt und sie am 09. Juni 2008 begründet.
Der Betriebsrat meint, das
Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die in Ziff. 7 des Sozialplans
vom 02.09.2005 vereinbarte auflösende Bedingung wegen objektiver
Gläubigerbenachteiligung unwirksam, der Sozialplan im übrigen wirksam sei. Die
Eröffnung einer Chance, eine Insolvenz abzuwenden und damit den übrigen
Gläubigern die Möglichkeit der vollen Befriedigung ihrer Forderungen
einzuräumen, sei keine Gläubigerbenachteiligung.
Der Beteiligte zu 2) beantragt, den
Beschluss des ArbG Hannover vom 27.02.2008 - 5 BV 10/07 - abzuändern und den
Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt, die
Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller verteidigt den
angefochtenen Beschluss als zutreffend nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung
vom 01.07.2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
B. Die zulässige Beschwerde des
Betriebsrats ist nicht begründet.
I. Der Antrag des
Insolvenzverwalters ist zulässig.
1. Der Betriebsrat ist
beteiligtenfähig iSv § 10 ArbGG. Er wurde im Jahr 2002 für den Betrieb der B.
Grundstücksverwaltungs GmbH gewählt. Zwar haben die Schuldnerin und die F. GmbH
ihre Betriebe zum 31. März 2006 stillgelegt. Nach § 21 b BetrVG behält aber der
Betriebsrat in einem solchen Fall sein Mandat solange, wie dies zur Wahrnehmung
der mit der Betriebsstillegung im Zusammenhang stehenden Mitbestimmungsrechte
erforderlich ist. Für die Aufstellung eines Sozialplans besteht sein Amt deshalb
fort. Ein Sozialplan kann vom Betriebsrat auch noch nach der Stillegung des
Betriebs und der Beendigung der Arbeitsverhältnisse verlangt werden (BAG 5.
Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 14). In einem darüber
geführten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann der Betriebsrat
Beteiligter sein (BAG 26. Mai 2009 - 1 ABR 12/08 - juris). Ob der Beteiligte zu
2) ein Mandat für die Vertretung der Arbeitnehmer der Schuldnerin hatte, ist
keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.
2. Die Voraussetzungen des § 256
ZPO liegen vor. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antrag
nach seinem Wortlaut auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der
Einigungsstelle vom 16. Mai 2007 gerichtet ist. Ein solcher Antrag ist
grundsätzlich sachgerecht, wenn eine Betriebspartei die Unwirksamkeit eines -
noch Rechtswirkungen entfaltenden - Einigungsstellenspruchs gerichtlich geltend
machen will (BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 54).
Das Feststellungsbegehren ist dafür die zutreffende Antragsart. Eine
gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle
gem. § 76 Abs. 5 BetrVG hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung.
Deshalb ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs und nicht seine
Aufhebung zu beantragen (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - AP § 112 BetrVG
1972 Nr. 174).
II. Der Antrag ist begründet. Der
Spruch der Einigungsstelle vom 16. Mai 2007 ist unwirksam.
1. Die Stilllegung des Betriebs ist
nach § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG eine Betriebsänderung, für welche der Betriebsrat
nach § 112 BetrVG - notfalls durch Anrufung der Einigungsstelle - einen
Sozialplan durchsetzen kann. Die Stillegung des der Schuldnerin zuzuordnenden
Betriebsteils erfüllte die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen
Änderung gem. § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG (vgl. zu mitbestimmungspflichtigen
Betriebsänderungen im gemeinsamen Betrieb: BAG 11. November 1997 - 1 ABR 6/97 -
AP § 111 BetrVG 1972 Nr. 42). . Davon gehen im Ansatz auch die Beteiligten aus.
Dem Mitbestimmungsrecht nach § 112 BetrVG steht hier nicht entgegen, dass der
Betrieb längst stillgelegt ist. Ein Sozialplan kann auch für bereits
durchgeführte Betriebsänderungen durchgesetzt werden (BAG 9. Mai 1995 - 1 ABR
51/94 - AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972).
2. Die Schuldnerin ist nicht nach §
112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG von der Sozialplanpflicht befreit.
Die Schuldnerin ist ein neu
gegründetes Unternehmen, dass im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung zum 31. März
2006 noch keine 4 Jahre alt war. Die Befreiung von der Sozialplanpflicht gilt
nach § 112 a Abs. 2 S. 2 BetrVG jedoch nicht für ein neu gegründetes
Unternehmen, dessen Gründung im Zusammenhang mit der rechtlichen
Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen erfolgt ist. Mit der
Ausnahmereglung in § 112 a Abs. 2 S. 2 BetrVG wollte der Gesetzgeber Unternehmen
und Konzerne, die rechtlich umstrukturiert werden und bei denen Unternehmen nur
formal neu gegründet werden, von der Privilegierung des § 112 a Abs. 2 S. 1
BetrVG ausnehmen (BAG v. 22. Februar 1995 - 10 ABR 21/94 - AP § 112 a BetrVG
1972 Nr. 7). Nach den Gesetzesmaterialien gehören zu den Neugründungen im
Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen
die Verschmelzung bestehender Unternehmen auf ein neu gegründetes Unternehmen,
die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens auf ein neu gegründetes
Unternehmen, die Auflösung eines bestehenden Unternehmens und die Übertragung
seines Vermögens auf ein neu gegründetes Unternehmen, die Aufspaltung eines
bestehenden Unternehmens auf mehrere neu gegründete Unternehmen und die
Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen auf neu gegründete
Tochtergesellschaften. Die Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht
abschließend gemeint. Der Ausschluss vom Sozialplanprivileg ist auch
sachgerecht, da anderenfalls die „Flucht aus dem Sozialplan" bezogen auf die
bereits vor der Umstrukturierung im Unternehmen oder Konzern beschäftigten
Arbeitnehmer durch Rechtsgeschäft möglich wäre, ohne dass es zu einem im Sinne
von § 112 a Abs. 2 BetrVG relevanten unternehmerischen Neuarrangement käme.
Um eine solche Änderung der
rechtlichen Strukturen handelt es sich im vorliegenden Falle.
1. Zugunsten des Betriebsrats kann
unterstellt werden, dass er auch für den Abschluss eines Sozialplans für die
Schuldnerin zuständig war. Denn sein Mitbestimmungsrecht ist durch den
Sozialplan vom 2. September 2005 verbraucht. Dieser Sozialplan ist - mit
Ausnahme der in Ziff. 7 vereinbarten auflösenden Bedingung - wirksam.
a. Die Betriebsparteien sind
grundsätzlich befugt, die Anwendung eines Sozialplans von einer auflösenden
Bedingung abhängig zu machen (BAG 28. August 1996 - 10 AZR 886/95 - AP BetrVG
1972 § 112 Nr. 104; BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - AP § 122 BetrVG Nr. 160).
Allerdings muss die betreffende Bedingung selbst eindeutig formuliert und ihr
(Nicht-) Eintritt zweifelsfrei festzustellen sein. Es muss für die
Normadressaten klar erkennbar sein, von welchen tatsächlichen Umständen es
abhängt, ob sie einen unbedingten Leistungsanspruch erwerben oder nicht (BAG
26.05.2009 - 1 ABR 12/08 - juris). Dem genügt die Regelung in Ziff. 7 des
Sozialplans vom 02.09.2005. Danach wird der Sozialplan unwirksam, wenn über das
Vermögen einer Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor der
Sozialplan erfüllt ist. Die Regelung beinhaltet eine auflösende Bedingung iSd §
158 BGB. Sie ist unwirksam, weil §§ 123, 124 InsO den Umfang der Leistungen
abschließend regeln, die zu Lasten der Masse vereinbart werden dürfen.
b. Bei der insolvenzrechtlichen
Beurteilung der Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf Sozialpläne ist aus
zeitlicher Sicht eine Dreiteilung vorzunehmen. Die Verbind-lichkeiten aus einem
Sozialplan, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurde, sind
Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 InsO. Sozialpläne, die kurz vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt worden sind, sollen typischerweise
bereits Nachteile ausgleichen, die mit dem Eintritt der Insolvenz in
Zusammenhang stehen. Es ist daher angemessen, die Arbeitnehmer im
Geltungsbereich eines derartigen Sozialplans mit denjenigen gleichzustellen, für
die der Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird
(Allg. Begründung RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 98). Zu diesem Zweck ermöglicht es
§ 124 InsO, Sozialpläne aus dem Zeitraum von drei Monaten vor dem
Eröffnungsantrag zu widerrufen und die betroffenen Arbeitnehmer in den im
Insolvenzverfahren aufzustellenden Sozialplan einzubeziehen: Damit wird
einerseits erreicht, dass auch diese Arbeitnehmer Sozialplanforderungen als
Masseverbindlichkeiten erwerben können. Andererseits werden auch diese
Sozialplanforderungen der absoluten und der relativen Höchstgrenze des § 123
InsO unterstellt. Unterliegt ein Sozialplan nicht dem Anwendungsbereich der §§
123, 124 InsO, weil er - wie vorliegend - bereits früher als drei Monate vor dem
Insolvenzantrag aufgestellt wurde, gelten die Ansprüche aus diesem Sozialplan
nur als Insolvenzforderung gem. § 38 InsO und werden im Rahmen des
Verteilungsverfahrens nach §§ 174 ff. InsO berücksichtigt und berichtigt. Ist
also ein Sozialplan früher als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aufgestellt und sind Forderungen aus diesem Sozialplan im
Zeitpunk der Verfahrenseröffnung noch nicht berichtigt, so können diese
Forderungen im Verfahren nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden
(BT-Drucks. 12/2443 S. 155).
c. Weder dem Insolvenzverwalter
noch dem Betriebsrat steht allein wegen des Insolvenzantrags bzw. der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens das Recht zu, die Aufstellung eines neuen Sozialplans zu
verlangen (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 86;
Schwerdtner in: Kölner Schrift, S. 1605, 1649). Das folgt aus dem eindeutigen
Wortlaut von § 124 InsO (Schwerdtner, aaO). Ein solches Recht kann der
Beteiligte zu 2) weder nach dem Ausspruch einer Kündigung des Sozialplans, noch
nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) noch durch
die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Insolvenzeröffnung
vor Befriedigung aller Sozialplangläubiger für sich in Anspruch nehmen.
aa. Ein Recht zur ordentlichen
Kündigung des Sozialplans ist mit dem auf eine konkrete Betriebsänderung
bezogenen Charakter eines Sozialplans nicht vereinbar (BAG 10. August 1994 - 10
ABR 61/93 - aaO; Kübler/Prütting/Bork/Moll, §§ 123, 124 InsO, Rn. 108; Richardi,
BetrVG, § 112 Rz. 149; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG § 112, 112 a 24.
Aufl. Rz. 328; Meyer, NZA 1995, 974, 977; Huth, Voraussetzungen und Grenzen
nachträglicher Sozialplanänderungen, S. 82).
bb. Der Tatbestand des Rechts zur
außerordentlichen Kündigung erfordert einen Grund, der so gewichtig ist, dass
für den Kündigenden ein weiteres Festhalten an den Bindungen des Sozialplans die
Grenze zur Unzumutbarkeit überschreitet. Allein der Umstand, dass dem
Arbeitgeber die notwendigen finanziellen Mittel fehlen, um die
Sozialplanverbindlichkeiten zu erfüllen, reicht für sich allein jedoch nicht aus
(BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - AP § 122 BetrVG 1972 Nr. 86; Schwerdtner
in: Kölner Schrift, S. 1605, 1649).
cc. Nach alter Rechtslage - unter
dem Geltungsbereich des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs (SozPlKG) - war
umstritten, ob der Betriebsrat hinsichtlich solcher Sozialpläne, die früher als
drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden waren, die Aufstellung
eines neuen Sozialplans nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage verlangen konnte (Befürwortend:
Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG 19. Aufl. 1998, 19. Aufl. 1998, § 3
SozplKonkG Rn. 17; GK-BetrVG/Fabricius, 6. Auf. §§ 112, 112 a Rn. 196;
ablehnend: Hess in: Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl. 1997, Anh. § 3
KonksozplG Rn. 9). Argumentiert wurde insoweit, dass die Sozialplangläubiger zum
Zeitpunkt der Vereinbarung des Sozialplans mit einer bevorstehenden Erfüllung
ihrer Forderungen rechnen konnten; einer Erwartung, der durch die
Konkurseröffnung die Grundlage entzogen worden sei.
dd. Allerdings ist es nach
allgemeinen Grundsätzen schon sehr zweifelhaft, ob die Störung der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) allein dazu herangezogen werden kann, einem
Gläubiger im Insolvenzverfahren, das auf die gemeinschaftliche Befriedigung
aller Gläubiger abzielt (§ 1 InsO), einen besseren Rang zu sichern. Regelt ein
Gesetz selbst die Rechtsfolgen einer bestimmten Entwicklung und ist diese
Regelung als abschließende zu verstehen, so besteht für eine Berücksichtigung
dieser Entwicklung als Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich kein Raum (MünchKomm/Roth,
§ 242 BGB , Rn. 664). Eine gesetzliche Regelung ist vor allem dann als
abschließend zu verstehen, wenn eine Herleitung von Rechtsfolgen aus dem
Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage den Zweck des Gesetzes vereitelt. Nach der
neuen Insolvenzordnung können die Grundsätze über die Störung der
Geschäftsgrundlage keine Anwendung finden, weil der Gesetzgeber die Rechtsfolgen
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf vor Verfahrenseröffnung abgeschlossene
Sozialpläne abschließend in § 124 InsO geregelt hat. Diese gesetzgeberische
Wertentscheidung kann nicht mit Hilfe der Lehre von der Geschäftsgrundlage
überspielt werden. In gewissem Sinne ist die Insolvenz eines Schuldners in allen
Vertragsbeziehungen eine Störung der Geschäftsgrundlage. Es lässt sich schwer
begründen, dass die Insolvenz des Arbeitgebers außerhalb des Risikobereichs der
aus dem Sozialplan berechtigten Arbeitnehmer, aber innerhalb des Risikobereichs
der übrigen Sozialplangläubiger liegen soll. In Kenntnis der Problematik hat der
Gesetzgeber besondere Regelungen nur für Sozialpläne in der kritischen Phase der
letzten drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags getroffen und damit
zugleich entschieden, dass im übrigen Sozialpläne bestehen bleiben und als
einfache Insolvenzforderungen zu berichtigen sind (BT-Drucks. 12/2443, S. 155;
Boemke/Tietze, DB 1999, 1389, 1395; Schwerdtner, aaO S.
1649;Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmeier, BetrVG 24. Aufl., §§ 112,
112 a Rn. 330).
ee. Die Betriebspartner können das
über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nicht erreichbare
Ergebnis der Aufstellung eines neuen Sozialplans auch nicht dadurch
herbeiführen, dass sie - wie vorliegend - die Wirksamkeit des Sozialplans von
der auflösenden Bedingung der Erfüllung aller Sozialplanforderungen vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig machen. Die Störung der
Geschäftsgrundlage knüpft an den Umstand an, dass bestimmende Beweggründe,
häufig die Erwartung des Fortbestandes einer bestimmten Tatsachenlage, von den
Parteien eines Vertrages als so gut wie selbstverständlich nicht in Zweifel
gezogen und infolgedessen gerade nicht zur Bedingung erhoben worden sind (MünchKomm/Westermann,
§ 158 BGB Rn. 51). Demgegenüber beruht die Bedingung zum Teil darauf, dass eine
Partei den Motivationsprozess, der zu dem Rechtsgeschäft geführt hat, mit zum
Inhalt des Geschäftswillen machen möchte. Der Unterschied zwischen einer
Bedingung als Bestandteil und der Geschäftsgrundlage als Grundlage des
Rechtsgeschäfts ist hauptsächlich theoretischer Natur; letztlich besteht nur
eine Abstufung nach dem Grad der Aktualität der in der Erklärung sichtbar
werdenden Motivierung. Das sieht auch der Betriebsrat nicht anders. So führt er
in der Beschwerdebegründung aus, es bestehe kein wesentlicher materieller
Unterschied zwischen der vorliegend gewählten Konstruktion einer auflösenden
Bedingung und einer Neuverhandlung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Bei der
streitigen Vereinbarung sei eine mögliche Störung bereits bedacht und für den
Fall des Eintritts der Störung eine Regelung getroffen worden. Einem zur
Bedingung erhobenen Umstand erkennt das Recht seine Wirksamkeit zwar
grundsätzlich allein auf Grund des Parteiwillens zu. Der Wille der
Betriebsparteien kann jedoch vorliegend keine Wirkung entfalten, weil der
Gesetzgeber in §§ 123, 124 InsO eine abschließende Verteilung des
Insolvenzrisikos bei Sozialplänen vor und nach Insolvenzeröffnung vorgenommen
hat. Sozialplanverbindlichkeiten, welche die Voraussetzungen der §§ 123, 124
InsO nicht erfüllen, können auch nicht aus anderen Gründen als
Masseverbindlichkeiten angesehen oder behandelt werden. Das verbietet bereits
der Gesetzeszweck. Der Umfang der vorweg aus der Masse zu berichtigenden
Sozialplanverbindlichkeiten soll begrenzt werden, um auf diese Weise die
Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger zu verbessern. Damit unvereinbar ist
es, „neue" Masseverbindlichkeiten zu entwickeln, um deren Gläubigern unter
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf grundsätzlich
volle Erfüllung einzuräumen.
3. Die Unwirksamkeit der Regelung
in Ziff. 7 Abs. 2 des Sozialplans vom 2. September 2005 führt nicht nach § 139
BGB zur Unwirksamkeit seiner übrigen Regelungen.
Gem. § 139 BGB hat die
Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn
nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden
wäre. Diese Vorschrift ist zumindest ihrem Rechtsgedanken nach auch auf den
Spruch einer Einigungsstelle anzuwenden (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - AP
§ 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle Nr. 19; 11. September 2001 - 1 ABR 5/01 - AP §
76 BetrVG Einigungsstelle Nr. 15). Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat
aber die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung nur dann zur Folge,
wenn der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und
in sich geschlossene Regelung mehr enthält (BAG 15.Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - AP §
87 BetrVG Prämie Nr. 17). Stellt sich dagegen der verbleibende Teil einer
Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung dar,
so kommt es für deren isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise
entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an. Dies folgt
aus dem Normcharakter der Betriebsvereinbarung. Er gebietet es ebenso wie bei
Tarifverträgen und Gesetzen, im Interesse der Kontinuität und
Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese soweit
aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion
noch entfalten kann (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - AP § 112 BetrVG 1972
Nr. 174; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21 a Nr. 1;
GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn. 61 m. w. N.).
Hier stellt der Sozialplan auch
ohne die unwirksame auflösende Bedingung eine in sich geschlossene und sinnvolle
Regelung dar. Es lässt sich im Wege der Auslegung ermitteln, ob die Arbeitnehmer
den Insolvenzverwalter ihres Vertragsarbeitgebers oder der Unternehmen, die den
Gemeinschaftsbetrieb geführt haben, wegen ihrer Sozialplanabfindungen in
Anspruch nehmen können (BAG 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - § 112 BetrVG 1972
Nr. 155).
C. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.