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Einmalzahlungs-Neureglungsgesetz ~
(Bundesdrucksache 14/4371): Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz 1. Einleitung: Einmalzahlungen
(wie Weihnachts- und Urlaubsgeld) sollen künftig in die Berechnung des
Arbeitslosen- und Krankengeldes einbezogen werden. Dies sieht das Gesetz zur
Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neureglungsgesetz) vor. Das Gesetz wird
voraussichtlich noch im Dezember 2000 verabschiedet. Die neuen Reglungen sollen
rückwirkend zum 22.06.2000 in Kraft treten. 2. Die Veranlassung zur Neuregelung: a. Mit
dem neuen Gesetz werden zum einen mehrere Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts umgesetzt: aa. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 24.05.2000 (Az.:
1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) entschieden, dass der
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG gebietet, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen (wie
beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld) zu berücksichtigen, wenn
es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Das Gesetz zur
sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom
12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) genügt dieser verfassungsrechtlichen Anforderung
nicht. Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen aus einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt sind ohne die gesetzliche Neuregelung längstens bis zum
30.06.2001 anwendbar. bb.
Mit Beschluss vom 10.11.1998 (Az.: 1 BvR 2296/96, 1 BvR 1081/97-
BVerfGE 99, 202) hat das BVerfG entschieden, dass die Regelung, nach der ein
Arbeitgeber, der mit seinem früheren Arbeitnehmer eine Wettbewerbsvereinbarung
getroffen hat, der Bundesanstalt für Arbeit das diesem gezahlte
Arbeitslosengeld einschließlich der Beiträge für die Sozialversicherung in
vollem Umfang zu erstatten hat, den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet.
Der Gesetzgeber wird aufgefordert, spätestens bis zum 01.01.2001 eine
verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. b. Zum
anderen sind verschiedene arbeitspolitische Instrumente in den Bereichen
Kurzarbeitergeld, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen bis Ende
des Jahres 2000 bzw. 2002 befristet. Diese sollen durch das neue Gesetz verlängert
werden. 3. Im Einzelnen sind folgende Änderungen
vorgesehen: a.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird in die Bemessung des Arbeitslosengeldes,
des Unterhaltsgeldes und des Übergangsgeldes nach dem SGB (Sozialgesetzbuch)
III, in die Bemessung des Krankengeldes nach dem SGB V, in die Bemessung des
Übergangsgeldes nach dem SGB VI sowie in die Bemessung des Verletztengeldes und
des Übergangsgeldes nach dem SGB VII einbezogen. b.
Die Regelung zur Erstattung des Arbeitslosegeldes durch den Arbeitgeber bei
Vereinbarung einer Konkurrenzklausel wird aufgehoben c.
Die befristeten Regelungen zum Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit (Struktur-Kurzarbeitergeld) sowie zur
Strukturanpassungsmaßnahmen werden bis zum 31.12.2006 verlängert und in Teilen
optimiert. Die Sonderregelung, nach der in den Bundesländern für Arbeitnehmer
mit reduzierter Arbeitszeit in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ein
Lohnkostenzuschuss bis zu 100 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
gezahlt werden kann, wird bis zum 31.12.2002 verlängert. d.
Die konjunkturelle Entwicklung und steigende Beitragseinnahmen bei zurückgehender
Arbeitslosigkeit ermöglichen es der Bundesanstalt für Arbeit, bisher aus dem
Bundeshaushalt finanzierte Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nunmehr aus
eigenen Mitteln zu finanzieren. So kann die Bundesanstalt für Arbeit ab dem
Jahr 2001 aus eigenen Haushaltsmitteln die Finanzierung der Lohnkostenzuschüsse
an Arbeitgeber zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser und der vollen
Kosten für Strukturmaßnahmen übernehmen. e. Die
Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Krankenversicherung für Bezieher von
Arbeitslosenhilfe wird von 80 % des dem Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe
entsprechenden Arbeitsentgelts auf 58% vermindert. 4. Kosten der Änderungen: a. Die
Neuregelungen zur Berücksichtigung von einmalig gezahlten Arbeitslosenentgelten
bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes sowie des Übergangsgeldes
nach dem SGB III führen schätzungsweise zu folgenden Mehrausgaben im Haushalt
der Bundesanstalt für Arbeit:
b. Die
geschätzten Mehrausgaben der Krankenkasse durch die Einbeziehung von einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt in die Bemessung des Krankengeldes, einschließlich der
aus dem Bemessungsentgelt für das Krankengeld zu leistenden Beiträge an
Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung belaufen sich auf: aa.
einmalig rund 1,5 Mrd. DM für rückwirkende Zahlungen bis zum Jahresende 2000
und bb.
rund 0,8 Mrd. DM jährlich ab dem Jahr 2001. c. Durch
die Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage für Arbeitslosenhilfeempfänger
entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2001 jährliche
Mindereinnahmen von 1,2 Mrd. DM. |
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