Einzelabrechnungen – Einsichtsrecht eines Wohnungseigentümers
Oberlandesgericht München
Az: 32 Wx
177/06
Beschluss vom
09.03.2007
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft,
die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Anlage umfasst insgesamt 62
Wohn- und Gewerbeeinheiten.
Die Antragsteller haben beantragt, die Verwalterin zu verpflichten, ihnen gegen
Erstattung der Kosten Kopien der Einzelabrechnungen des Abrechnungsjahres
1.1.2004 bis 31.12.2004 für sämtliche Wohn- und Gewerbeeinheiten zu erstellen.
Mit Beschluss vom 18.5.2006 hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Auf die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht
mit Beschluss vom 27.10.2006 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und
die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet. Mit ihrer sofortigen weiteren
Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Entscheidung des
Amtsgerichts wieder herzustellen.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache aber nicht
begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Jeder Wohnungseigentümer habe als Kontrollrecht ein Recht auf Einsicht in
sämtliche Verwaltungsunterlagen einschließlich der Einzelabrechnungen aller
Wohnungseigentümer, ohne dass hierfür datenschutzrechtliche Einschränkungen zu
beachten seien. Die Art und Weise der Einsichtnahme sei dabei nach den Wünschen
des Wohnungseigentümers zu gestalten, weshalb ihm auch auf sein Verlangen gegen
Kostenerstattung entsprechende Kopien auszuhändigen seien.
2. Die Ausführungen des Landgerichts halten im Ergebnis der rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Die Antragsteller haben als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
gegen die Verwalterin einen Anspruch auf Abrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG. Diese
dient zum Einen der Rechnungslegung, und damit der Kontrolle der
Geschäftsführung durch den Verwalter, zum Anderen der Aufteilung der Kosten und
Erträge der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Wohnungseigentümer (Happ
KK-WEG § 28 Rn. 6). Um die Richtigkeit der Abrechnung wirksam überprüfen zu
können, ist es erforderlich, dass ein Wohnungseigentümer Einsicht in
Buchungsunterlagen und Belege, insbesondere Rechnungen, Angebote, Stellungnahmen
in juristischen Angelegenheiten und Gutachten nehmen kann. Die entsprechende
Verpflichtung des Verwalters, Einsicht in die genannten Unterlagen zu gewähren,
ergibt sich aus § 28 Abs. 3 WEG, §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 259 BGB und dem
Verwaltervertrag.
Durch die jeweiligen Eigentümerbeschlüsse wird nicht nur die Rechnungslegung
durch den Verwalter gebilligt, sondern auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander bindend festgelegt, welche Einnahmen zu verbuchen sind und welche
Ausgaben als Lasten und Kosten nach welchem Verteilungsschlüssel auf die
einzelnen Wohnungseigentümer umzulegen sind. Erst durch die
Genehmigungsbeschlüsse wird im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht eine
konkrete Verbindlichkeit der Wohnungseigentümer begründet (BGHZ 104, 197/202 f;
108, 44/51). Nachdem sich die Stimmabgabe jedes einzelnen Wohnungseigentümers
bei der Beschlussfassung auch auf die Genehmigungen der fremden
Einzelabrechnungen mit den oben beschriebenen Rechtsfolgen bezieht, muss auch
für diese Abrechnungen eine Kontrollmöglichkeit der einzelnen
Wohnungseigentümer, und damit ein Anspruch auf Einsichtnahme, bejaht werden.
Diesem Anspruch steht das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegen, da die
Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist und die
Einsichtnahme dem Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses dient, § 28 BDSG (Vgl.
OLG Frankfurt OLGZ 1984, 258/259; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 28 Rn. 92).
b) Gewöhnlich wird die Einsichtnahme durch Vorlage der Dokumente in den
Geschäftsräumen des Verwalters erfolgen. Ein Anspruch auf Herausgabe der
Originalunterlagen besteht grundsätzlich nicht (BayObLGZ 2003, 318/323 f.). Im
Rahmen der Einsichtnahme hat ein Wohnungseigentümer aber Anspruch auf Fertigung
und Aushändigung von Kopien, da es ihm, auch wegen des unterschiedlichen
Beweiswertes, in der Regel nicht zugemutet werden kann, handschriftliche
Abschriften zu erstellen (BayObLG NJW-RR 2000, 1466/1467 m.w.N.). Dies gilt
sowohl für die Belege zu den Abrechnungen, als auch, aus den genannten Gründen,
für die Abrechnungen selbst.
c) Seine Grenzen finden der Anspruch auf Fertigung von Kopien gegen
Kostenerstattung im Schikane- und Missbrauchsverbot der §§ 226, 242 BGB (OLG
Hamm NZM 1998, 724). Das Ersuchen der Wohnungseigentümer muss sich demnach auf
vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne
nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störungen des Betriebsablaufs der
Verwaltung eingesehen und fotokopiert werden können (OLG Hamm aaO).
Zu diesen Fragen hat das Landgericht zwar keine Feststellungen getroffen,
aufgrund der sich aber unzweideutig aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachen (BayObLG
NZM 1998, 1010/1011) kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Anhaltspunkte für einen Rechtsmißbrauch der Antragstellerin liegen nicht vor.
Zu berücksichtigen ist hier einerseits die Größe der Wohnanlage mit 62 Wohn- und
Gewerbeeinheiten, andererseits die Tatsache, dass die Erstellung von weiteren
Kopien der Einzelabrechnungen weit weniger Mühe macht als das Ablichten oder
Ein-scannen und Drucken von Belegen. Bereits aus der Abwägung der genannten
Umstände ergibt sich, dass die Bereitstellung von Abschriften durch die
Verwalterin keinen unzumutbaren Aufwand erfordert. Auf die behauptete
altersbedingte gesundheitliche Einschränkung der Antragsteller kommt es daher
nicht mehr an.
d) Die Höhe der vom Landgericht veranschlagten Kosten von 0,30 EUR pro Kopie,
die von den Antragstellern zu erstatten sind, ist angemessen und im Übrigen von
der Antragsgegnerin auch nicht beanstandet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Senat hält es für angemessen,
der unterlegenen Antragsgegnerin die Gerichtskosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wegen der unterschiedlichen
Instanzentscheidungen aber von einer Erstattungsordnung abzusehen.
Der Geschäftswert wurde gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG in Übereinstimmung mit den
nicht angegriffenen Schätzungen der Vorinstanzen festgesetzt.